Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0977-W/02
Haftung des Arbeitgebers für Arbeitslohn von dritter Seite
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0977-W/02vom 24.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 2. Juni 1997 der Bw.,
vertreten durch den Raiffeisen-Revisionsverband Niederösterreich-Wien
regGenmbH, in 1020 Wien, Hammer-Purgstall-Gasse 6, gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Pölten vom 14. April 1997 betreffend Haftung zur
Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den
Zeitraum 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1995 wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan ua. die
Feststellung, Dienstnehmer der Bw. hätten für ihre
Vermittlungstätigkeit für die Q-Versicherung-AG und die
Q-Bausparkasse-GesmbH Provisionen erhalten, von denen die Bw. - zu Unrecht -
keine Lohnsteuer einbehalten und auch die Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschläge nicht
abgeführt habe.
Dieser Feststellung hat das Finanzamt mit dem angefochtenen
Bescheid Rechnung getragen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung hat die
Bw. den Sachverhalt wie folgt dargestellt: Sowohl die Q-Versicherung-AG wie auch
die Q-Bausparkasse-GesmbH vertrieben ihre Produkte weitgehend über die
Mitarbeiter der Q-Banken. Die Mitarbeiter würden auch außerhalb der
Dienstzeit und teilweise nicht in den Räumen der Bw. Lebens-, Unfall- und
Reiserücktrittsversicherungen sowie Bausparverträge für Namen und
Rechnung der Q-Versicherung-AG und der Q-Bausparkasse-GesmbH vermitteln. Die
Provisionen würden bei jedem Vertragsabschluß als Prozent- bzw.
Promillesatz der Jahresnettoprämie bzw. der Versicherungssumme errechnet
und von der Q-Versicherung-AG bzw. der Q-Bausparkasse-GesmbH auf die
Provisionsempfänger Landeszentrale, Q-Bank und Mitarbeiter der Q-Bank
aufgeteilt. Die Überweisung der Provision für Vertragsvermittlungen
erfolge von der Q-Bausparkasse-GesmbH bzw. der Q-Versicherung-AG auf ein vom
jeweiligen Mitarbeiter bekanntgegebenes Konto. Zwischen der
Q-Versicherung-AG bzw. der Q-Bausparkasse-GesmbH und den Vermittlern
bestünden keine schriftlichen Vereinbarungen, sondern der
Vermittlungsvertrag zwischen der Versicherung bzw. der Bausparkasse und dem
Vermittler komme durch konkludente Handlung zustande, und zwar dadurch, dass der
Vermittler sich mit der Einsendung eines unterfertigten Karteiblattes
(Vermittlerstammdatenblatt) den Usancen über die Provisionsordnung und den
internen Richtlinien unterwerfe. Weiteren direkten Kontakt mit der Versicherung
und der Bausparkasse erhalte der Vermittler durch Schulungen und
Informationsaustausch über die Produktrichtlinien. Die Bw. selbst
habe keinen Einfluss auf die Entstehung und Höhe der Provision des
nebenberuflichen Vermittlers. Der Mitarbeiter erhalte für die
Vertragsvermittlung die Provision direkt von der Q-Bausparkasse-GesmbH bzw. der
Q-Versicherung-AG. Der Mitarbeiter erhalte von der Bw. für
Vermittlungen außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Räume
der Bw. keine Entlohnung, keine Reisekosten (Kilometergelder bzw. Diäten)
und er erhalte auch bei Nichtzustandekommen eines Vertragsabschlusses kein wie
immer geartetes Entgelt. Die Kundenwerbung werde von den Bauspar- und
Versicherungswerbern sowie von der Q-Bausparkasse-GesmbH und der
Q-Versicherung-AG durchgeführt. Die Vertragsvermittlungen
gehörten nicht zu den Dienstpflichten des Mitarbeiters. Der Dienstgeber
habe hinsichtlich der Verwendung der Provisionen kein Weisungsrecht. Die
Provision erhalte der Arbeitnehmer ausschließlich von der Institution,
für die er das Werk erbringe. Die Verweigerung, Vertragsvermittlungen in
der Privatzeit vorzunehmen, könne auch niemals einen Entlassungsgrund
darstellen. Der Vorstand der Bw. habe einer Nebenbeschäftigung der
Mitarbeiter nicht schriftlich zugestimmt.
In ihrer Berufung hat die Bw. auch eine mangelhafte
Sachverhaltsdarstellung und eine mangelhafte rechtliche Beurteilung eingewendet:
das Finanzamt habe es unterlassen, den nunmehr vorgetragenen Sachverhalt zu
ermitteln und sei ausschließlich aufgrund des Erlasses des
Bundesministeriums für Finanzen vom 2.6.1993, Zl. 070901/1-IV/7/93, zu
der Erkenntnis gelangt, dass die Vermittlung von Bauspar- und
Versicherungsverträgen Ausfluss einer nichtselbständigen
Tätigkeit bei der Bw. sei. Das Finanzamt habe sich damit begnügt, in
ihrer Begründung auf den beigeschlossenen Bericht zu verweisen. Daraus
ergebe sich zwar die nachzuerhebende Steuer, nicht jedoch, aus welchen
rechtlichen Erwägungen die Zurechnung erfolgt sei. Darüber hinaus habe
sich das Finanzamt auf einen Erlass gestützt, der rückwirkend,
nämlich per 1.1.1993, eine bestehende Rechtsmeinung (vgl.
Lohnsteuerrichtlinien, RZ 597, VwGH-Erk. vom 9.3.1967, Zl. 499/66)
abändere. Es liege somit auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und
Glauben vor.
Der angefochtene Bescheid - so die Bw. weiter in ihren
Berufungsausführungen - sei auch mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit
behaftet: mangels entsprechender Sachverhaltsermittlung sei das Finanzamt auch
nicht in der Lage gewesen, den Inhalt rechtlich zu würdigen. Das Finanzamt
habe insbesondere nicht geprüft, ob eine Nebentätigkeit zur Bw. oder
Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder sonstige Einkünfte beim Vermittler
vorliegen. Die Sozialversicherungspflicht dieser Provisionen allein stelle
lediglich ein Indiz für die Zurechnung der Provisionen zum Entgelt, das aus
dem Dienstverhältnis zur Bw. entspringe, dar. Alle Indizien jedoch, die
gegen ein Dienstverhältnis sprechen, seien vom Finanzamt in keiner Weise
gewürdigt worden; wie z.B. die Tatsache, dass die Provisionsvertreter auch
außerhalb ihrer Dienstzeit und außerhalb des Kassengebäudes die
Verträge abschließen würden, oder dass die Vermittler den
Aufwand für Anbahnungsspesen selbst zu tragen hätten, dass sie
für Vermittlungen außerhalb der Dienstzeit keine Entlohnung bzw.
keine Überstunden verrechnen könnten, dass Reisekosten für
Vermittlungen in keiner Weise abgegolten würden, und insbesondere, dass die
anfallenden Provisionen für ein Werk, nämlich den Abschluss eines
Vertrages, und nicht für die Zeitdauer gewährt würden. Daher
erhielten die Mitarbeiter der Bw. auch bei Nichtzustandekommen eines Vertrages
kein Entgelt. Bei den Provisionen handle es sich somit um ein Erfolgshonorar,
das typisch für eine im Rahmen eines Werkvertrages ausgeführte
gewerbliche oder sonstige Tätigkeit sei. Allein daraus, dass keine
Zustimmung des Vorstandes zu einer Nebenbeschäftigung der Bankmitarbeiter
vorliege, könne nicht geschlossen werden, dass der Dienstgeber die
gegenständlichen Vertragsvermittlungen und Vertragsabschlüsse nicht
als Nebenbeschäftigung ansehe. Die Zustimmung zur Nebenbeschäftigung
gelte als konkludent erteilt, weil, wie bereits ausgeführt worden sei, auch
die Bw. auf Grund der ihr zukommenden Provisionen ein Interesse an der
Vermittlung derartiger Verträge habe. Der VwGH habe im Erkenntnis
vom 9. März 1967, Zl. 499/66, zum Ausdruck gebracht, dass
ein enger oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und
Nebentätigkeit allein nicht ausreiche, um Schlüsse auf die rechtliche
Beschaffenheit der Nebentätigkeit zu ziehen. Dem Erkenntnis sei der
Sachverhalt zu Grunde gelegen, dass im Innendienst tätige Mitarbeiter
Provisionen für Vermittlungsgeschäfte, die die Angestellten
außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Arbeitsräume
abgeschlossen haben, von ihrem Arbeitgeber, einem Versicherungsunternehmen,
erhalten haben. In der Begründung werde ausgeführt, dass der Bestand
eines Arbeitsverhältnisses keinesfalls ausschließe, dass ein
Arbeitnehmer neben seinen nichtselbständigen Einkünften aus dem
Dienstverhältnis vom gleichen Arbeitgeber auch Provisionen für eine
Tätigkeit erhalten könne, die er außerhalb der Dienstzeit,
außerhalb der Betriebsstätte und ohne Weisungsgebundenheit
ausübe. Der Dienstnehmer könne bei Ausübung seiner
Tätigkeit für dasselbe Unternehmen zum Teil selbständig und zum
Teil unselbständig tätig sein (gemischte Tätigkeit). Dies
müsse umso mehr gelten, wenn ein Mitarbeiter nicht für seinen
Arbeitgeber, sondern für ein anderes Versicherungsunternehmen bzw. die
Bausparkasse tätig werde. Die Vermittler würden in isolierte
Rechtsbeziehungen zur Q-Bausparkasse-GesmbH und Q-Versicherung-AG treten. Mit
der Bw. sei keine besondere Vereinbarung über die Vermittlung von Bauspar-
und Versicherungsverträgen für die Q-Bausparkasse-GesmbH bzw.
Q-Versicherung-AG getroffen worden, in denen die Dienstnehmer verpflichtet
würden, auch außerhalb der Dienstzeiten und außerhalb des
Kassengebäudes Bauspar- bzw. Versicherungsverträge anzubieten und zu
vermitteln. Eine derartige Verpflichtung ergäbe sich auch aus der Anwendung
des einschlägigen Kollektivvertrages nicht. Werde die Abwicklung von
Bausparverträgen und Versicherungen durch eigene Rechtsträger
abgewickelt, dann liege es in der Eigenart der Dienste einer Bank, dass keine
Verpflichtung zur Vermittlung dieser Verträge während und
außerhalb der Kassenstunden gegenüber dem Dienstgeber bestehe. Dabei
sei zu berücksichtigen, dass Bauspar- und Versicherungsverträge von
einem anderen Rechtsträger abgewickelt würden. Wickle die Bw. diese
Verträge nicht selbst ab, sondern werde diese Tätigkeit von der
Q-Bausparkasse-GesmbH bzw. Q-Versicherung-AG ausgeübt, dann bedürfte
es einer konkreten Verpflichtung der Dienstnehmer, Bausparverträge in der
Freizeit zu vermitteln, um einen solchen Inhalt des Dienstverhältnisses
annehmen zu können. Ein solcher Verpflichtungsakt fehle jedoch. Es sei
daher davon auszugehen, dass die Vermittlung von Bauspar- und
Versicherungsverträgen jedenfalls nicht zu den Pflichten der Angestellten
einer Bank gehöre. Entscheidend sei die Qualifikation des
Rechtsverhältnisses zwischen den eigentlichen Vertragsparteien (der
Q-Bausparkasse-GesmbH bzw. Q-Versicherung-AG und den Dienstnehmern der Bw.), da
die Bw. in diesem Beschäftigungsverhältnis nicht Dienstgeber sei, da
zu ihr mangels Verpflichtung zur Vermittlung von Bauspar- bzw.
Versicherungsverträgen keine persönliche und wirtschaftliche
Abhängigkeit in diesem Umfang bestehe. Dieses Ergebnis werde unter anderem
durch Punkt III der internen Richtlinien zur Provisionsordnung der
Q-Bausparkasse-GesmbH gestützt. Diese Bestimmung halte ausdrücklich
fest, dass weder für die Q-Bank noch ihre Angestellten eine Verpflichtung
zur Vermittlung von Bauspar- bzw. Versicherungsverträgen bestehe. Seien
aber weder die Q-Bank noch ihre Angestellten zur Vermittlung von
Bausparverträgen verpflichtet, könne auch keine diesbezügliche
Verpflichtung zwischen diesen beiden Vertragspartnern angenommen
werden. Wer sanktionslos Arbeiten ablehnen könne, zum
Tätigwerden ausdrücklich nicht verpflichtet sei, sei letztlich weder
an Arbeitszeit, Arbeitsort, Ordnungsvorschriften, Überwachung und
Verantwortung gebunden. Er könne daher nicht Dienstnehmer sein. Die
Vermittler seien hinsichtlich der Wahl von Arbeitszeit und Arbeitsort
völlig frei. Könne sich aber jemand bei der Erbringung einer
Tätigkeit von Fall zu Fall frei entscheiden, ob er sich einer Bindung
unterwirft, dann sei er nach der Rechtsprechung des VwGH nicht persönlich
abhängig (vgl. VwGH vom 29.9.1986, Zl. 82/08/0208) und liege somit
eine gewerbliche oder sonstige Tätigkeit vor.
Am 3. August 1999 hat das Finanzamt mit den
beiden Geschäftsleitern der Bw., SR und AL, eine Niederschrift aufgenommen,
die zur Vermittlung von Bauspar- und Versicherungsverträgen durch die
Dienstnehmer der Bw. befragt, folgende Angaben machten: die
Versicherungsverträge und Bausparverträge seien 1993 (und laufend)
großteils in den Räumen der Q-Bank abgeschlossen worden. Die
Verträge würden im Rahmen der Arbeitserfüllungsaufträge der
Bw. abgeschlossen = keine feste Arbeitszeit. Im Jahre 1993 sei mit
Vertragsabschluß der Berater der Bausparkasse bekanntgegeben worden,
ebenso der Versicherungsanstalt. Im Jahre 1993 habe die Bw. sowohl von der
Bausparkasse als auch von der Versicherungsanstalt Provisionen für die
Vermittlung von Verträgen erhalten (Versicherung: ATS 31.211,00,
Bausparkasse: ATS 82.491,00). Die Provisionen an die Mitarbeiter
würden auf die Konten der Mitarbeiter direkt durch die Bausparkasse bzw.
Versicherungsanstalt ausbezahlt. Die Auszahlung an die einzelnen Mitarbeiter
werde von den Anstalten gemeldet. Nach Einlangen der Meldung erfolge die
Hinzurechnung bei der Sozialversicherung über die Lohnverrechnung.
Zusätzliche Vergütungen für Abschlüsse von Versicherungen
und Bausparverträgen habe die Bw. nicht bezahlt. Es gehöre zur Arbeit
des Bediensteten, Kunden zu beraten und Verträge (Bausparen,
Versicherungen) abzuschließen.
Ebenfalls am 3. August 1999 hat das Finanzamt
zwei Dienstnehmerinnen der Bw., die Verträge vermittelt haben, zu dieser
Tätigkeit befragt. Die beiden Dienstnehmerinnen, ZR und LD, haben Folgendes
angegeben: der Abschluss von Bausparverträgen und
Versicherungsverträgen werde in der Q-Bank angeboten. Die Verträge
seien im Jahre 1993 (und laufend) in der Bank und auch während der
Dienstzeit abgeschlossen worden. Außerhalb der Dienstzeit gebe es nur
vereinzelt Abschlüsse. Das komme äußerst selten vor. Die Bw.
wünsche von den Mitarbeitern Abschlüsse von Bausparverträgen und
Versicherungsverträgen.
Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom
12. August 1999 hat das Finanzamt die Berufung abgewiesen und diese
Entscheidung wie folgt begründet: Die Dienstnehmer der Bw. würden in
den Räumen der Bw. und während der normalen Geschäftszeiten
Geschäftsabschlüsse für Versicherungen und Bausparkassen
tätigen. Vereinzelt würden auch Abschlüsse außerhalb der
Normalarbeitszeit (Verwandtschaft oder Bekannte) abgeschlossen. Laut Aussage der
Schaltermitarbeiter wünsche der Arbeitgeber auch die Abschlüsse von
Bauspar- und Versicherungsverträgen. Bei Arbeitnehmern, die im Rahmen ihrer
nichtselbständigen Tätigkeit Geschäftsabschlüsse für
andere Unternehmen vermitteln, seien die Vergütungen bei funktioneller und
zeitlicher Überschneidung mit der nichtselbständigen
Haupttätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die
Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer von
diesen Bezügen ergebe sich dann, wenn sich die Leistung des Dritten als
Verkürzung des Zahlungsweges darstelle. Sei dem Arbeitgeber die Höhe
der Zahlungen des anderen Unternehmens an den Arbeitnehmer bekannt (lt. Aussage
der Geschäftsleiter erfolge eine Meldung der jeweiligen Auszahlungsstellen
an die Bw. damit die Provisionen der Sozialversicherung unterzogen werden
können), erfolge die Tätigkeit im unmittelbaren Interesse des
Arbeitgebers (größere Angebotspalette des Arbeitgebers), werde die
Tätigkeit hauptsächlich in der Dienstzeit und im Zusammenhang mit der
Haupttätigkeit ausgeübt und erhalte der Arbeitgeber auf Grund der
Tätigkeit seines Arbeitnehmers für das andere Unternehmen ebenfalls
Zahlungen (Provisionsanteil), sei von einer Schuld des Arbeitgebers
gegenüber dem Arbeitnehmer und damit von einer Lohnsteuerpflicht
auszugehen. Die Lohnsteuerpflicht bewirke auch die Einbeziehung der Zahlungen
zur Grundlage für den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag.
Diesen Ausführungen ist die Bw. im Vorlageantrag vom
26. August 1999 wie folgt entgegen getreten: aus der in der Berufung
ausgeführten Sachverhaltsdarstellung gehe hervor, dass - im Sinne der
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom
28. Mai 1998, Zl. 96/15/0215 - auch im gegenständlichen Fall
keine Verkürzung des Zahlungsweges vorliege. Die Q-Versicherung-AG bzw. die
Q-Bausparkasse-GesmbH würden keine Schuld der Bw. tilgen. Der Sachverhalt
werde noch wie folgt ergänzt: das Finanzamt habe festgestellt, dass die
Geschäftsabschlüsse (Bauspar- und Versicherungsverträge) in den
Räumen der Bw. und während der normalen Geschäftszeiten
erfolgten. Es gäbe jedoch Mitarbeiter, die zu Folge ihrer Verwendung
während der normalen Geschäftszeit keine Möglichkeit hätten,
derartige Verträge abzuschließen. Unklar erscheine auch die
Feststellung, dass die Verträge "im Rahmen der
Arbeitserfüllungsaufträge" der Bw. abgeschlossen worden seien, zumal
Vertragsvermittlungen nicht zu den Dienstpflichten der Angestellten
gehörten.
Mit Vorhalt vom 26. November 2007 hat die
Berufungsbehörde die Bw. um die Vorlage folgender Unterlagen ersucht: die
auf Seite 6 der Berufung angesprochenen internen Richtlinien zur
Provisionsordnung der Q-Bausparkasse-GesmbH; einen im Kalenderjahr 1993
aufrechten (Muster)Dienstvertrag eines Vermittlers (Provisionsbeziehers);
Vorlage sämtlicher der im Kalenderjahr 1993 aufrechten Verträge
(Vereinbarungen etc.), die mit der Vermittlung von Bauspar- und
Versicherungsverträgen in Zusammenhang stehen.
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2007 hat die Bw.
folgende Unterlagen vorgelegt: die Provisionsordnung der Q-Bausparkasse-GesmbH;
eine Unterschriftenliste (= Liste der Unterschriften, mit denen die Dienstnehmer
die Provisionsordnung der Q-Bausparkasse-GesmbH zur Kenntnis genommen haben);
einen (Muster)Dienstzettel; die Provisionsordnung der
Q-Versicherungs-Maklerdienst-GesmbH für Mitarbeiter von Q-Banken
(gültig ab 1.1.1993).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungsbehörde erachtet folgenden Sachverhalt
als erwiesen: die Q-Versicherung-AG und die Q-Bausparkasse-GesmbH vertreiben
ihre Produkte (= Bauspar- und Versicherungsverträge) weitgehend über
die Mitarbeiter der Q-Banken. Unstrittig ist, dass Dienstnehmer der Bw. für
die Q-Versicherung-AG und die Q-Bausparkasse-GesmbH Vertragsabschlüsse
vermitteln. Die Dienstnehmer üben die Vermittlungstätigkeit nahezu
ausschließlich in den Räumlichkeiten der Bw. und während der
Dienstzeit aus. Zu dieser Feststellung ist die Berufungsbehörde auf Grund
der übereinstimmenden Aussagen sowohl der Geschäftsleiter als auch der
Dienstnehmer (= Vermittler) der Bw. gelangt. Das allgemein gehaltene Vorbringen
der Bw. im Vorlageantrag, dass es Mitarbeiter gäbe, die zu Folge ihrer
Verwendung während der normalen Geschäftszeit keine Möglichkeit
hätten, derartige Verträge abzuschließen, ist in Ermangelung
eines substantiellen Inhaltes nicht geeignet, diese Sachverhaltsfeststellung in
Zweifel zu ziehen.
Unstrittig ist, dass auch die Bw. aus dieser
Vermittlungstätigkeit Einnahmen erzielt. Da nach den im Wirtschaftsleben
üblichen Gepflogenheiten auszuschließen ist, dass Zahlungen ohne
Rechtsgrund (ohne eine [vertragliche] Verpflichtung) geleistet werden, ist davon
auszugehen, dass den Zahlungen, die die Bw. von der Q-Versicherung-AG und der
Q-Bausparkasse-GesmbH erhält, eine Rechtsbeziehung zu Grunde liegt. In
Anbetracht des Umstandes, dass die Dienstnehmer die Vermittlungstätigkeit
weitestgehend in den Räumlichkeiten der Bw. und während der Dienstzeit
ausüben, der Abschluss von Versicherungs- und Bausparverträgen einen
Teil der Angebotspalette der Bw. bildet, der Provisionsanspruch der Dienstnehmer
nur dann entsteht, wenn die Dienstnehmer in einem aufrechten
Dienstverhältnis zur Bw. stehen (Punkt 2.1. der Provisionsordnung der
Q-Versicherungs-Maklerdienst-GesmbH für Mitarbeiter von Q-Banken), geht die
Berufungsbehörde davon aus, dass es sich bei dem Entgelt, dass die Bw.
erhält, um eine Gegenleistung dafür handelt, dass die Bw. es als
Auftragnehmerin übernommen hat, für die Q-Versicherung-AG und für
die Q-Bausparkasse-GesmbH Vertragsabschlüsse zu vermitteln. Von einer
isolierten, ausschließlich zwischen der Q-Versicherung-AG bzw. der der
Q-Bausparkasse-GesmbH und den Dienstnehmern der Bw. bestehenden Rechtsbeziehung
kann daher angesichts des dargestellten Sachverhaltes nicht die Rede
sein.
Diese Beurteilung steht auch nicht in Widerspruch zu Punkt
III der von der Bw. in der Berufung angesprochenen internen Richtlinien zur
Provisionsordnung der Q-Bausparkasse-GesmbH - die die Bw. trotz Aufforderung
(ha. Vorhalt vom 26. November 2007) nicht vorgelegt hat -, da eine
interne Richtlinie eines Dritten (hier: der Q-Bausparkasse-GesmbH) die Bw. (und
ihre Angestellten) gar nicht zur Übernahme eines Auftrages verpflichten
könnte. Der von der Bw. ins Treffen geführten Richtlinie ist daher
keine entscheidungsrelevante Bedeutung beizumessen.
Da die Bw. es als Auftragnehmerin übernommen hat,
für die Q-Versicherung-AG und für die Q-Bausparkasse-GesmbH
Versicherungs- bzw. Bausparverträge zu vermitteln, die
Vermittlungstätigkeit während der von der Bw. bezahlten Arbeitszeit
und in ihren Geschäftsräumlichkeiten abgewickelt wird, bestehen nach
Auffassung der Berufungsbehörde keine Zweifel daran, dass der Bw.
hinsichtlich der Dienstnehmer, die diese Vertragsvermittlungen abwickeln, die
Funktion eines Arbeitgebers zukommt. Der von der Bw. wiederholt vorgebrachten
Behauptung, die gegenständlichen Vertragsvermittlungen gehörten nicht
zu den Dienstpflichten der Dienstnehmer, vermag sich die Berufungsbehörde
daher angesichts des dargestellten Sachverhaltes nicht anzuschließen. Auch
der von der Bw. vorgelegte Dienstzettel spricht nicht für ihre aufgestellte
Behauptung. In diesem Dienstzettel finden sich den Aufgabenbereich bzw. die
Dienstpflichten betreffend folgende Regelungen (Punkt 5 und 15):
Punkt 5 Die Arbeitnehmerin ist damit
einverstanden, dass sie in allen Bereichen der Genossenschaft ohne Anspruch auf
eine bestimmte Verwendung eingesetzt wird.
Punkt 15 Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, alle
ihr übertragenen Arbeiten gewissenhaft zu verrichten und
diesbezügliche Bestimmungen und Weisungen genau zu beachten und ihre
Arbeitskraft uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Sie ist nicht
berechtigt, ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers eine
Nebenbeschäftigung im Sinne des § 7 Angestelltengesetz
auszuüben.
Da die Bw. es als Auftragnehmerin übernommen hat,
für die Q-Versicherung-AG und für die Q-Bausparkasse-GesmbH
Versicherungs- bzw. Bausparverträge zu vermitteln, bildet die
gegenständliche Vermittlungstätigkeit nach Auffassung der
Berufungsbehörde einen "Bereich der Genossenschaft" im Sinne des Punkt 5
des Dienstzettels, sodass die Vermittlungstätigkeit - entgegen der von der
Bw. vertretenen Auffassung - sehr wohl vom Aufgabenbereich der Dienstnehmer
mitumfasst ist, damit zu deren Dienstpflichten zählt und im Rahmen ihres
mit der Bw. bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird. Bei der
gegenständlichen Vermittlungstätigkeit handelt es sich somit nicht um
eine Nebenbeschäftigung.
Den von der Bw. vorgebrachten Einwendungen, dass die
Dienstnehmer die Vermittlungstätigkeit auch außerhalb der
Arbeitszeit/Geschäftsräumlichkeiten ausüben und den Aufwand
für Anbahnungsspesen selbst zu tragen hätten, kommt bei einer
Gesamtbeurteilung der zwischen der Bw. und den Dienstnehmern bestehenden
Leistungsbeziehung - die Vermittlungstätigkeit zählt zu den
Dienstpflichten, wird auch innerhalb der
Arbeitszeit/Geschäftsräumlichkeiten ausgeübt - nicht die
Gewichtung zu, das Vorliegen von Dienstverhältnissen in Zweifel zu ziehen.
Das Vorliegen einer erfolgsabhängigen Entlohnung (hier: Provision)
schließt die Annahme eines Dienstverhältnisses ebenso wenig
aus.
Gemäß
§ 82 Einkommensteuergesetz
(EStG) haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
erstreckt sich die durch § 82 EStG 1988 normierte Haftung des
Arbeitgebers im Hinblick auf die Bestimmung des § 78 Abs. 1
leg. cit. - und auch die Leistung des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag -
nicht auf jene Lohnzahlungen, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers,
sondern ohne eine solche Veranlassung von dritter Seite geleistet werden (VwGH
vom 28. Mai 1998, Zl. 96/15/0215, und vom
24. Juli 2007, Zl. 2007/14/0028). Eine Haftung des Arbeitgebers
kann z.B. dann gegeben sein, wenn sich die Leistung des Dritten als
"Verkürzung des Zahlungsweges" darstellt, wenn die Zahlung des Dritten etwa
eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt, wenn sie
also ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis hat und wirtschaftlich dem
Arbeitgeber zurechenbar ist (VwGH vom 24. Juli 2007,
Zl. 2007/14/0028).
Wie oben ausgeführt worden ist, erachtet es die
Berufungsbehörde als erwiesen, dass die Bw. es übernommen hat,
für die Q-Versicherung-AG und die Q-Bausparkasse-GesmbH
Vertragsabschlüsse zu vermitteln, diese Vermittlungstätigkeit zu den
Dienstpflichten der Dienstnehmer zählt und dass die
Vermittlungstätigkeit damit von den Dienstnehmern im Rahmen ihres mit der
Bw. bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird. Im Sinne der
dargestellten Rechtsprechung haben die gegenständlichen Provisionszahlungen
daher ihren Ursprung in dem zwischen der Bw. und ihren Dienstnehmern bestehenden
Arbeitsverhältnis. Da die Bw. es übernommen hat, für die
Q-Versicherung-AG und die Q-Bausparkasse-GesmbH Vertragsabschlüsse zu
vermitteln, wofür sie auch ein Entgelt erhält, sind die
gegenständlichen Provisionszahlungen der Bw. auch wirtschaftlich
zuzurechnen.
Dem Einwand der Bw., der angefochtene Bescheid stünde
im Widerspruch zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im
Erkenntnis vom 9. März 1967, Zl. 499/66, ist
entgegenzuhalten, dass diesem Erkenntnis der Sachverhalt zu Grunde lag, dass -
anders als im gegenständlichen Fall - die Arbeitnehmer die
Versicherungsgeschäfte außerhalb ihrer Arbeitsstätte,
außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit und ohne dienstliche Verpflichtung
abgeschlossen haben. Aus diesem Erkenntnis lässt sich für die
vorliegende Frage daher nichts gewinnen.
Die Bw. ist daher hinsichtlich der gegenständlichen
Provisionszahlungen zu Recht als Haftungspflichtige (§ 82 EStG 1988)
in Anspruch zu nehmen. Auch die Vorschreibung der Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 41 Abs. 3 FLAG)
samt Zuschlag (§ 57 Abs. 7 und Abs. 8 HKG) ist damit zu
Recht erfolgt.
Gegen die Haftungsinanspruchnahme (§ 82
EStG 1988) wendet die Bw. auch Folgendes ein: das Finanzamt habe im Zuge
der Veranlagung zur Einkommensteuer die Provisionen der Mitarbeiter als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. als sonstige Einkünfte beurteilt und
diese, soweit der Freibetrag von S 10.000,00 überschritten worden sei,
der Einkommensteuer unterworfen. Nunmehr würden Provisionseinnahmen bis
S 10.000,00 (zu Unrecht) der Lohnsteuer unterworfen. Diesen
Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten: beim Lohnsteuerabzug ist der
Arbeitnehmer Steuerschuldner (§ 83 Abs. 1 EStG 1988), der
Bund haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (§ 82
EStG 1988). Durch die Geltendmachung der Haftung gemäß
§ 82
EStG 1988 tritt Gesamtschuldnerschaft ein. Das bedeutet, dass die Entrichtung
der Abgabe durch den einen Schuldner den anderen Gesamtschuldner befreit. Die
Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer (§ 82 EStG 1988)
besteht daher dann nicht mehr, wenn dem Arbeitnehmer die Einkommensteuer, die
auf die entsprechenden Bezüge entfällt, vorgeschrieben worden ist und
er die Steuer entrichtet hat (so auch: VwGH vom 25. April 2002,
Zl. 2001/15/0152; vom 3. August 2004, Zl. 2000/13/0046). Das
Finanzamt hat die Bw. nur hinsichtlich jener Mitarbeiter zur Haftung
herangezogen, bei denen keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt
worden ist. Das bedeutet, dass diese Mitarbeiter die auf die Provisionen
entfallende Lohnsteuer nicht entrichtet haben, sodass eine Entlassung der Bw.
aus der Gesamtschuldnerschaft ausscheidet und die Bw. zu Recht als
Haftungspflichtige in Anspruch zu nehmen ist.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 24.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0977-W/02
- Stammnummer
- 32700
- Gültig
- 24.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF