…ein Brief gesendet, in dem der ihnen laut den Informationen der Finanzverwaltung zustehende Geldbetrag genannt wird.“ Diese Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs sei durch den Brief nach außen erkennbar gewesen. Sie sei innerhalb der „normalen“ Verjährungsfrist erfolgt und bedinge somit eine Verlängerung derselben um ein…
…des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. § 209 Abs. 1 BAO (idF AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004 ab 1. Jänner 2005): Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur…
…und Leistungen der Gesellschaft entstanden. Die Verjährungsfrist begann somit mit Ablauf des 31.12.1995 zu laufen, und hätte grundsätzlich am 31.12.2000 geendet. Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von…
…der oben genannten Verjährungsfristen abgeführte Außenprüfung die Verjährungsfrist zunächst bis jeweils 31. Dezember 2008-2010. Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß …
…lit. a Z 2 BAO insbesondere bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird (…). Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (…
…der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches gesetzt (sog Verlängerungshandlungen), verlängert sich die Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr (§ 209 Abs. 1 BAO). Diese Verjährungsfrist verlängert sich erneut um ein weiteres Jahr, wenn eine solche Verlängerungshandlung im bereits aufgrund einer Amtshandlung verlängerten Jahr…
…sonstige Leistungen im Fall der Sollbesteuerung grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind. Gemäß § 209 Abs. 1 BAO gilt: Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (…
…2 zweiter Satz BAO idF. des AbgÄG erfolgten Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches im Jahr 2005 (Jahr bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist) zu einer weiteren Verlängerung um ein Jahr (hier 2006). Es ist daher zu untersuchen, ob der schriftliche Vorhalt vom 15…
…außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich § 209 Abs. 1 BAO (idF AbgÄG 2004) zufolge die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in…
…Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Allerdings habe die Abgabenbehörde jedenfalls im Jahr 2017 (und möglicherweise auch in den Jahren 2015 und 2016) keinerlei nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung der streitverfangenen Abgabenansprüche…
…lit. a UStG 1994 entsteht die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind. (…) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (…
…238 Abs. 2 BAO die Verjährung des in § 238 Abs. 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem unterbricht, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, gilt dies im Hinblick auf § 224 Abs. 3 und § 238 Abs. 1 BAO entsprechend auch für Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches iSd §…
…2 lit. c) worden sind. Säumniszuschlag: Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 Abs. 1 BAO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77…
…Wiederaufnahme des Verfahrens wurden am 24. Jänner 2005 erlassen. Der ab 1. Jänner 2005 geltende § 209 Abs. 1 BAO idF AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, lautet: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des…
…der Abgabenanspruch mit Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist (§ 207) um ein Jahr (bzw. jeweils um ein weiteres Jahr), wenn innerhalb der Verjährungsfrist ua. nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches…
…innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden…
…mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr (§ 209 Abs. 1 BAO). Der Abgabenanspruch hinsichtlich des Jahres…
…238 Abs. 2 BAO die Verjährung des in § 238 Abs. 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem unterbricht, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, gilt dies im Hinblick auf § 224 Abs. 3 und § 238 Abs. 1 BAO entsprechend auch für Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches iSd §…
…sei. In SWK 2005, Seite 82, habe das Bundesministerium für Finanzen ausgeführt: "Amtshandlungen iSd § 209 Abs. 1 BAO sind zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von einer für die Abgabenerhebung sachlich zuständigen Abgabenbehörde unternommene Handlungen. Ihr Zweck ist daher die Erhebung der betreffenden Abgabe. Erhebungen für Zwecke…
…ebenfalls die verfahrensgegenständlichen Ablagerungen betraf. Dies führte zur Verlängerung der Festsetzungsverjährung um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2019. Die angeführten Amtshandlungen dienten allesamt der Geltendmachung des Abgabenanspruches zumal die Abgabenbemessung vom Zeitpunkt und von der Menge der Materialablagerungen abhängt. Sie erfüllten damit zweifellos…