Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0147-G/05
Unterbrechung der Verjährung durch die Zusendung eines Prüfungsberichtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0147-G/05vom 27.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die nachweisliche Zusendung eines Betriebsprüfungsberichtes an den Abgabepflichtigen im Anschluss an die Außenprüfung unterbricht die Festsetzungsverjährung für eine Abgabe auch dann, wenn der Bericht keine weiteren Feststellungen zur Abgabe enthält, diese aber Gegenstand der Prüfung (laut Bericht und Prüfungsauftrag) war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von dem Berufungswerber, vertreten durch
Steuerberatung, vom 7. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes AB vom
27. März 2003 betreffend Körperschaftsteuer 1995
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit 29. November 1996 reichte der Berufungswerber (im
Folgenden: Bw.) die Körperschaftsteuererklärung für das
Jahr 1995 ein mit erklärten Einkünften aus Kapitalvermögen
idHv. S 1.215.155. Mit Bescheid vom 27. März 2003
wurde die Körperschaftsteuer ohne Berücksichtigung der beantragten
Sonderausgaben (Steuerberatungskosten) in Anlehnung an die Berufungsentscheidung
für das Jahr 1993, ansonsten aber erklärungsgemäß
festgesetzt. Gemäß Prüfungs- und Nachschauauftrag vom
21. Juli 1997 wurde mit Beginn 4. August 1997 eine Buch- und
Betriebsprüfung durchgeführt, welche als Gegenstand der Prüfung
Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Straßenverkehrsbeitrag und
Kapitalertragsteuer, jeweils für den Zeitraum 1993-1995 umfasste. Die
Schlussbesprechung zu dieser Prüfung fand am 11. Dezember 1997
statt. Danach erfolgte die mit 16. Dezember 1997 datierte
Berichtsausfertigung. Die Berichtsausfertigung in Reinschrift für Finanzamt
und Abgabepflichtigen erfolgte am 15. Jänner 1998. Mit
26. Jänner 1998 erfolgte die Berichtsübermittlung in
zweifacher Ausfertigung (eine Ausfertigung war für den Bw. bestimmt) an das
Finanzamt. Eine Ausfertigung des Betriebsprüfungsberichtes wurde Anfang des
Jahres 1998 an den Berufungswerber bzw. dessen Vertreter
übermittelt.
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid vom
27. März 2003 brachte der Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein
unter Hinweis auf Verjährung. Er wendete ein, dass eine am
21. Juli 1997 angeordnete Betriebsprüfung des Jahres 1995 mit
Schlussbesprechung vom 11. Dezember 1997 ohne Feststellungen
(Anmerkung: hinsichtlich der Körperschaftsteuer) geendet hätte. Eine
weitere Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 BAO, die einen
neuen Fristenlauf auslösen würde, sei dem Bw. nicht bekannt.
Die Verjährung beginne gem. § 208 BAO mit Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei bzw. gem.
§ 209 Abs. 1 BAO mit Ablauf des Jahres, in welchem eine
Unterbrechung eingetreten sei. Die Verjährungsfrist betrage gem.
§ 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre. Messe man der
Betriebsprüfung eine Unterbrechungsfunktion bei, dann beginne der
Fristenlauf am 1. Jänner 1998. Das Recht zur Festsetzung der
Abgabe ende daher am 31. Dezember 2002. Die bescheidmäßige
Vorschreibung der Körperschaftsteuer für 1995 sei am
27. März 2003, somit nach Eintritt der Verjährung ergangen.
Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides
beantragt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab und führte im Wesentlichen unter Angabe der
betreffenden gesetzlichen Bestimmungen aus, dass eine im Jahr 1997
durchgeführte Betriebsprüfung, in welcher über den Sachverhalt
des Jahres 1995 gesprochen worden sei, die aber zu keinem anders lautenden
Ergebnis (insbesondere auf ein zu erwartendes Urteil des Höchstgerichtes in
einer ähnlichen Rechtssache) geführt habe, bescheidmäßig
keinen Niederschlag gefunden habe. Hier sei, wie im Berufungsbegehren
ausgeführt, am 11. Dezember 1997 im Rahmen der Schlussbesprechung
darüber gesprochen worden. Am 15. Jänner 1998 sei dem
steuerlichen Vertreter der Betriebsprüfungsbericht für die Jahre 1993
bis 1995 übermittelt worden. Gemäß
§ 209 BAO werde die Verjährung durch jede zur Geltendmachung
des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der
Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Die Amtshandlung müsse, um Unterbrechungswirkung zu haben,
nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein. Das
Zusenden des Betriebsprüfungsberichtes sei somit eine derartige Handlung
gewesen. Dass eine derartige schriftliche Erledigung den Empfänger nicht
erreicht habe, sei dem Berufungsvorbringen nicht zu entnehmen. Dass in diesem
Bericht grundsätzlich über das Veranlagungsjahr 1995 keine
Aussage getroffen worden sei, dieses sei in der Schlussbesprechung vereinbart
worden, aber am Deckblatt desselben sehr wohl das Kalenderjahr angeführt
worden sei und somit der Gegenstand der Betriebsprüfung gewesen sei,
könne nicht dazu führen, dass eine nach außen hin eindeutige
Handlung nicht vorgenommen worden sei.
Im Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
wies der Bw. darauf hin, dass als verbleibender Streitpunkt die Frage verbleibe,
ob die Zusendung eines Betriebsprüfungsberichtes auf dessen Deckblatt sich
der Vermerk befinde, dass die Körperschaftsteuer 1995 Gegenstand der
Prüfung im Jahre 1997 gewesen sei, welcher im Übrigen aber keinen
Hinweis auf die Geltendmachung eines Steueranspruches enthalte, eine
Unterbrechungshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches darstelle. Nach
Ansicht des Bw. liege keine Unterbrechungshandlung vor, da damit kein
Abgabenanspruch geltend gemacht worden sei (unter Hinweis auf Ritz,
BAO-Kommentar, Rz 3 und 5 zu § 209 BAO).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Verfahren strittig ist der Punkt, ob die Zusendung des
Betriebsprüfungsberichtes an den Abgabepflichtigen bzw. dessen Vertreter
nach Abschluss einer Betriebsprüfung bzw. im Anschluss daran geeignet ist,
die Verjährungsfrist für laut Prüfungsauftrag und
Prüfungsbericht von der Prüfung umfasste Abgaben, zu welchen im
Prüfungsbericht jedoch keine expliziten Aussagen getroffen worden sind, zu
unterbrechen.
Die für die Entscheidung wesentlichen Bestimmungen
lauten:
§ 207 Abs. 1 BAO: Das Recht, eine Abgabe festzusetzen,
unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der
Verjährung. Abs. 2 (idF BGBl. I Nr. 57/2004 ab 2005): Die
Verjährungsfrist beträgt .... , bei allen übrigen Abgaben
fünf Jahre. ....
§ 208 Abs. 1 BAO: Die Verjährung beginnt
in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit Ablauf des Jahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist, ....
§ 209 Abs. 1 BAO (idF BGBl. Nr.
194/1961): Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von
der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
§ 209 Abs. 1
BAO (idF AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004 ab
1. Jänner 2005): Werden innerhalb der Verjährungsfrist
(§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung
des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77)
von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die
Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr
unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist
verlängert ist.
§ 209 a Abs. 1 BAO idF BGBl. Nr. 151/1980:
Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat,
steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
§ 323 Abs. 16
BAO: Die §§ 207, 209, 209a und 304 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 57/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
....
§ 323 Abs. 18 BAO (vorletzter Satz): § 209 a Abs. 1
und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen
durch die Neufassung des § 209 Abs. 1 durch BGBl. I Nr. 180/2004 ....
sinngemäß.
Die Verjährungsfrist bei der Körperschaftsteuer
beträgt fünf Jahre. Die Körperschaftsteuer für das
Jahr 1995 war laut Prüfungsauftrag Gegenstand der im Jahr 1997
durchgeführten Betriebsprüfung. Abgabenbehördliche Prüfungen
dienen jedenfalls der Geltendmachung eines Abgabenanspruches und unterbrechen
nach § 209 Abs. 1 BAO als nach außen erkennbare Amtshandlungen die
Verjährung (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3, §
209, Tz 13 mwN zur ständigen Rechtsprechung des VwGH) für Abgaben, die
Gegenstand der Prüfung sind (VwGH 30.10.2003, 99/15/0098). Somit unterbrach
auch die im Jahr 1997 durchgeführte und mit Schlussbesprechung vom 11.
Dezember 1997 beendete Betriebsprüfung die Verjährung zur
Festsetzung der Körperschaftsteuer 1995. Gemäß
§ 150 BAO ist
über
das Ergebnis der Außenprüfung (bzw. vormals "Buch- und
Betriebsprüfung") ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Die
Abgabenbehörde hat dem
Abgabepflichtigen eine Abschrift des Prüfungsberichtes zu übermitteln.
Der Prüfungsbericht hat zwar nicht Bescheidcharakter, bildet aber oftmals
die gesonderte Begründung zu den nach der Prüfung ergangenen
Bescheiden, worauf in den abschließenden Bescheiden regelmäßig
Bezug genommen wird. So wurde z.B. auch im vorliegenden Fall in der
Begründung zum nach der Prüfung wiederaufgenommenen
Umsatzsteuerverfahren 1993, Umsatzsteuerbescheid vom
12. Feber 1998, begründend auf den diesbezüglichen
Betriebsprüfungsbericht hingewiesen. Der Prüfungsbericht
für die hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer
geprüften Jahre 1993 bis 1995 wurde nach der Aktenlage an den Vertreter des
Bw. im Jahr 1998 zugestellt, war somit nach außen erkennbar. Der Bw. hat
dieses Faktum der im Jahr 1998 erfolgten Zustellung im Vorlageantrag nicht
bestritten oder angezweifelt (vgl. die ständige Rechtsprechung des VwGH,
zuletzt vom 29.6.2005, 2000/14/0194, zum Vorhaltscharakter einer
Berufungsvorentscheidung), sondern durch sein Vorbringen (arg.: "verbleibender
Streitpunkt ist die Frage....") schlüssig bestätigt. Ebenso ist er dem
Vorbringen in der Berufungsvorentscheidung, in der Schlussbesprechung sei
vereinbart worden, über das Veranlagungsjahr 1995 im Bericht keine Aussage
zu treffen, nicht entgegengetreten. Er vertritt jedoch die Auffassung,
dass dieser Zusendung keine Unterbrechungswirkung hinsichtlich der
Körperschaftsteuer 1995 zukäme, da damit kein Abgabenanspruch
geltend gemacht worden sei.
Dem ist entgegenzuhalten: Die Körperschaftsteuer 1995
war unstrittig Gegenstand der Betriebsprüfung laut Prüfungsauftrag und
Seite 1 des abschließenden Berichtes. Auch wenn die Prüfung zu
keinen ausdrücklichen Feststellungen führte, die ihren Niederschlag in
gesonderten (verbalen) Feststellungen zur Körperschaftsteuer gefunden
hätten, spricht der Bericht doch auch über die von der Prüfung
umfasste Körperschaftsteuer 1993 bis 1995 in dem Sinne ab, als es zu keiner
Änderung der vorliegenden Bemessungsgrundlagen gekommen ist. Daran vermag
auch der Umstand nichts zu ändern, dass letztlich im Zuge der
Bescheiderlassung von der Körperschaftsteuererklärung in einem Punkt
in Entsprechung der Rechtsansicht einer vorliegenden Berufungsentscheidung
für eines der Vorjahre abgewichen wurde (vgl. dazu VwGH 12.8.1994,
94/14/0055, wonach es nicht erforderlich ist, dass der unterbrechungswirksamen
Amtshandlung eine zutreffende Rechtsansicht zugrunde liegt). Dass auch
die Zusendung eines Prüfungsberichtes eine Amtshandlung zur Geltendmachung
des Abgabenanspruches darstellen muss, ergibt sich zudem daraus, dass bereits
der Übermittlung des Prüfungsauftrages - als erstem Akt der
Prüfung gewissermaßen - Unterbrechungsqualität zukommt
(vgl. dazu Ritz,
BAO-Kommentar3, §
209 Tz 17 f; VwGH 25.5.2000, 99/16/0379). Zu diesem Zeitpunkt ist für den
Adressaten noch keine konkrete Aussage zu irgendeiner in Prüfung gezogenen
Abgabe ersichtlich. Ebenso wird auch der Schlussbesprechung
Unterbrechungsqualität zugemessen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3, §
209 Tz 13 f). Umso mehr muss der die Prüfung abschließende, in
§ 150 BAO zwingend vorgesehene und an den Abgabepflichtigen zu
übermittelnde, die Prüfungsergebnisse inhaltlich umsetzende
Prüfungsbericht als Amtshandlung zur Geltendmachung von in die Prüfung
verfangenen Abgabenansprüchen gewertet werden, auch wenn nicht zu jeder von
der Prüfung umfassten Abgabe explizite Aussagen getroffen werden. Es
entspricht der Verwaltungspraxis, dass Prüfungen nach bestimmten
Schwerpunkten erfolgen und "keine Feststellungen" eben auch Feststellungen
dergestalt sind, als dass bestehende Bescheide oder Bemessungsgrundlagen nicht
beanstandet werden.
Verjährungsunterbrechend wirken nach außen in
Erscheinung tretende Amtshandlungen jedenfalls dann, wenn sie als Schritte der
"Erhebung" im Sinne des § 49 BAO aufzufassen sind (also nach
§ 49 Abs. 2 BAO alle der Durchführung der
Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen). Es
handelt sich dabei um behördliche Maßnahmen, die (zumindest
ergebnishaft) auf die Geltendmachung eines Abgabenanspruches gerichtet sind,
somit um Vorgänge des verwaltungsbehördlichen Abgabenverfahrens, die
auf Feststellung der Abgabepflicht gerichtet sind und deren Ziel es ist, der
Festsetzung von Abgaben zu dienen; wenn also das nach außen zu erkennende
Ziel der Tätigkeit die Realisierung von Abgabenansprüchen ist (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar, 2187). Der Zusendung eines abschließenden
Prüfungsberichtes kommt jedenfalls eine solche Qualität zu und wirkt
diese dementsprechend verjährungsunterbrechend hinsichtlich der von der
Prüfung betroffenen Abgaben. Nach Stoll, BAO-Kommentar, 2188, tritt
Verjährungsunterbrechung selbst dann ein, wenn sich die behördliche
Maßnahme als verfehlt erweisen sollte, bzw. wenn sie zum konkreten
Verfahren, zu den anstehenden Sachverhalts- und Beweisfragen nichts beizutragen
vermag. Demnach ist auch ein zu einzelnen geprüften Abgaben "inhaltsleerer"
Betriebsprüfungsbericht als verjährungsunterbrechend zu
werten.
Die nach außen wirksame und erkennbare Zusendung des
Prüfungsberichtes im Jahr 1998 hat daher die Verjährung der
Festsetzung der Körperschaftsteuer 1995 wiederum unterbrochen.
Gemäß
§ 207 iVm § 209 BAO (alte
Fassung) wäre die Verjährung somit erst mit
31. Dezember 2003 eingetreten, der Körperschaftsteuerbescheid vom
27. März 2003 muss daher als noch innerhalb der
Verjährungsfrist ergangen gewertet werden.
Grundsätzlich sind
die Verjährungsbestimmungen als Verfahrensbestimmungen zum Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens auf "offene Verfahren" anzuwenden. Nach der Bestimmung des
§ 209 Abs. 1 erster Satz BAO idF AbgÄG 2004, BGBl. I Nr.
180/2004, ab 1. Jänner 2005, wird die Verjährungsfrist durch
von der Abgabenbehörde innerhalb der Verjährungsfrist
(§ 207) unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlungen zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
(§ 77) lediglich um ein Jahr verlängert.
§ 323 Abs. 18
vorletzter Satz BAO normiert jedoch die sinngemäße Anwendung der
Bestimmung des § 209 a Abs. 1 BAO für den Fall der
Verkürzung der Verjährungsfristen durch die Neufassung des § 209
Abs. 1 durch BGBl. I Nr. 180/2004. Die Bestimmung des § 209 a
Abs. 1 BAO besagt wiederum, dass einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht
entgegensteht.
Daraus ist
abzuleiten, dass, wenn die erstinstanzliche Abgabenfestsetzung innerhalb der
Verjährungsfrist (§ 207 BAO) erfolgte, auch der
Berufungserledigung der Eintritt der Verjährung (trotz inzwischen
geänderter gesetzlicher Bestimmungen) nicht entgegen steht (vgl. dazu Ritz,
BAO-Kommentar
3
,
§ 209 Tz 42 ff). Somit steht § 209 Abs. 1 BAO idF BGBl.
I Nr. 180/2004 dieser Entscheidung nicht entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 27.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 16 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VerjährungZusendung eines PrüfungsberichtesUnterbrechung der VerjährungUnterbrechungshandlungAmtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0147-G/05
- Stammnummer
- 23440
- Gültig
- 27.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF