Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0445-G/05
Verjährungsfristverlängernde Amtshandlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0445-G/05vom 20.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sowohl nicht notwendige (unzweckmäßige) als auch gesetzwidrige Verwaltungsakte können Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO idF AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, sein, die zur Verlängerung der Verjährungsfrist um ein Jahr führen (vgl. VwGH 7.7.2004, 2004/13/0080, ergangen zu § 209 Abs. 1 BAO aF, und Ritz, BAO³, § 209 Tz 1).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GT, vertreten durch Mag. Albert Ferk,
Steuerberater, 8010 Graz, Hans Sachs-Gasse 14/3, vom
21. Februar 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
24. Jänner 2005 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO (betreffend Einkommensteuer der Jahre 1997
und 1998) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erwarb im Jahr 1991 im
Rahmen der Hotelbeteiligung C das Nutzungsrecht für das Hotelappartement X
um 2,500.000,- S. Die aus der Vermietung dieses Hotelappartements in den
Streitjahren erzielten (negativen) Einkünfte wurden vom Finanzamt
zunächst erklärungsgemäß festgesetzt.
Anlässlich einer für die Jahre 2000 bis 2002
durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass aus der
Vermietung des Hotelappartements bis zum Zeitpunkt der Prüfung im Jahr 2003
noch keine Einnahmen erklärt worden waren. Die bis dahin erklärten
negativen Einkünfte aus dieser Vermietung waren ausschließlich aus
der Abschreibung des im Jahr 1991 erworbenen Nutzungsrechtes entstanden.
Für die Jahre 1997 und 1998 wurden daher gemäß
§ 293b BAO berichtigte Einkommensteuerbescheide erlassen, in
denen die (negativen) Einkünfte aus der Vermietung des Hotelappartements
außer Ansatz blieben.
Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben mit der
Begründung, dass die Berichtigung der Einkommensteuerbescheide der Jahre
1997 und 1998 zu Unrecht erfolgt sei, weil das Finanzamt mit der Erlassung
dieser Bescheide keine offenbaren Unrichtigkeiten beseitigt, sondern diesen
Bescheiden eine geänderte Rechtsansicht zugrunde gelegt habe. Gegen die im
Anschluss an die Außenprüfung ergangenen Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2002 wurde ebenfalls Berufung
erhoben. In dieser Berufung wurde - unter Anschluss der entsprechenden
Prognoserechnungen - vorgebracht, dass die Verluste aus der Vermietung des
Hotelappartements steuerlich anzuerkennen seien, weil aus dieser Vermietung - in
diesem Zusammenhang wurden erstmals auch Einnahmen aus der Vermietung
erklärt - unter Zugrundelegung der bisherigen Abschreibungsdauer für
das Nutzungsrecht von 10 Jahren nach 26 Jahren ein
Totalüberschuss zu erzielen sei. Unter Zugrundelegung einer
Abschreibungsdauer von 30 Jahren ergäbe sich ein Totalüberschuss
sogar schon nach 22 Jahren. Erstmals vorgelegt wurden im Berufungsverfahren
auch ein Exemplar des Gesellschaftsvertrages mit Nutzungsrechtseinräumung
sowie das vom Bw. unterschriebene Anbot betreffend den Erwerb des
Nutzungsrechtes.
Mit Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
3. Dezember 2004, RV/0448-G/04, wurde der Berufung gegen die
berichtigten Einkommensteuerbescheide der Jahre 1997 und 1998 mit der
Begründung stattgegeben, dass die Beilagen zu den Abgabenerklärungen
dieser Jahre zwar überprüfungswürdige Sachverhalte erkennen
ließen, zum Zeitpunkt der "ursprünglichen" Bescheiderlassung
bestehende offensichtliche Unrichtigkeiten jedoch nicht vorgelegen seien. Die
näheren Umstände der strittigen Betätigung, die erst
nachträglich im Berufungsverfahren hervorgekommen seien, stellten ebenfalls
keine offensichtlichen Unrichtigkeiten im Zeitpunkt der "ursprünglichen"
Bescheiderlassung dar, sondern berechtigten das Finanzamt allenfalls zur
Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Berufung gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2002 wurde hingegen abgewiesen mit
der Begründung, nach dem mittels Prognoserechnung belegten Vorbringen des
Bw. lasse die Vermietung des Hotelappartements einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten bestenfalls nach 22 Jahren erwarten.
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne
ein solcher Zeitraum nicht mehr als überschaubar im Sinn des § 2
Abs. 4 der Liebhabereiverordnung idF BGBl. Nr. 33/1993 angesehen
werden, weshalb die Betätigung einkommensteuerlich und umsatzsteuerlich
Liebhaberei sei.
In der Folge erließ das Finanzamt
Wiederaufnahmsbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 und
1998 mit der Begründung, die näheren Umstände der strittigen
Betätigung (Vermietung des Hotelappartements) seien erst im
Berufungsverfahren durch Vorlage von Unterlagen (ua. Anbot betreffend den Erwerb
des Nutzungsrechtes sowie Prognoserechnung) neu hervorgekommen. Sowohl die
Wiederaufnahmsbescheide als auch die neuen Sachbescheide
(Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998) wurden am
24. Jänner 2005 erlassen. Da die Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates betreffend die gemäß
§ 293b BAO berichtigten Bescheide im Jahr 2004 ergangen sei,
sei gemäß
§ 323 Abs. 18 dritter Satz BAO idF
AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, das Recht, die
Einkommensteuer der Jahre 1997 und 1998 festzusetzen, im Jahr 2005 noch
nicht verjährt.
Gegen die Wiederaufnahmsbescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 richtet sich die
gegenständliche Berufung mit der Begründung, die Wiederaufnahme des
Verfahrens verstoße einerseits gegen die Verjährungsbestimmungen,
andererseits seien keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und deren Kenntnis allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Dem Finanzamt sei insofern
zuzustimmen als durch § 323 Abs. 18 dritter Satz BAO idF
AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, gewährleistet
werde, dass jede im Jahr 2004 unternommene Amtshandlung eine
Verlängerungshandlung im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO sei. Der
Gesetzgeber habe dabei sicherlich vorausgesetzt, dass es sich um
gesetzeskonforme Amtshandlungen handeln müsse. Eine solche liege im
gegenständlichen Fall nicht vor. Mit Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 3. Dezember 2004 sei der Berufung
gegen die gemäß
§ 293b BAO berichtigten
Einkommensteuerbescheide der Jahre 1997 und 1998 stattgegeben worden. Der
unabhängige Finanzsenat habe die Erlassung dieser Bescheide somit als
gesetzwidrig betrachtet und die entsprechenden Bescheide aufgehoben. Ohne diese
gesetzwidrige Amtshandlung des Finanzamtes wäre es im Jahr 2004 auch
zu keiner Berufungsentscheidung gekommen. Die Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates eigne sich daher nicht als
verjährungsfristverlängernde Amtshandlung. Das Recht zur Festsetzung
der Einkommensteuer der Jahre 1997 und 1998 sei im Jahr 2005 daher bereits
verjährt gewesen. Zur Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens wurde
vorgebracht, dass beim Finanzamt mit den Einkommensteuererklärungen der
Jahre 1997 und 1998 jeweils eine Beilage eingereicht worden sei, aus der ua. die
Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hervorgehe.
Gemäß
§ 115 BAO wäre die Abgabenbehörde
verpflichtet gewesen, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind. Die Ermittlung der Einkünfte aus der Vermietung des
Hotelappartements sei nach dem Wissensstand im Zeitpunkt der Einreichung der
Einkommensteuererklärungen der Jahre 1997 und 1998 beim Finanzamt korrekt
gewesen, weil die Ansicht vertreten worden sei, dass sich innerhalb eines
angemessenen Zeitraumes ein Totalüberschuss aus der Vermietung ergeben
werde. (Diese Ansicht werde auch derzeit noch vertreten.) Zu ergänzen sei
noch, dass gegen den seinerzeit ergangenen Einkommensteuerbescheid 1998 vom
17. September 1999 bereits eine Berufung eingebracht worden war. Da es
üblich sei, bei einer Berufungserledigung nicht nur den Berufungspunkt,
sondern die gesamte Steuererklärung zu überprüfen, und das
Finanzamt die Einkünfte aus der Vermietung des Hotelappartements
unverändert übernommen habe, könne davon ausgegangen werden, dass
sich das Finanzamt der Rechtsansicht des Abgabepflichtigen angeschlossen habe.
Bereits mit den gemäß
§ 293b BAO berichtigten
Einkommensteuerbescheiden habe das Finanzamt versucht, einen bereits bekannten
Sachverhalt neu zu würdigen. Weder das (im Berufungsverfahren erstmals dem
Finanzamt vorgelegte) Anbot betreffend den Erwerb des Nutzungsrechtes, noch die
Prognoserechnung enthalten neue Tatsachen. Auf die Nutzungsrechtsvereinbarung
vom 7. November 1991 sei bereits bei der ersten Ermittlung von
Einkünften aus der Vermietung des Hotelappartements hingewiesen worden und
die Vorlage einer Prognoserechnung, aus der sich ein Totalüberschuss
innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ergebe, stelle ebenfalls keinen Grund
für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Verjährung
Die angefochtenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens wurden am 24. Jänner 2005 erlassen. Der ab
1. Jänner 2005 geltende § 209 Abs. 1 BAO
idF AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, lautet: "Werden innerhalb
der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare
Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung
des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen,
so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die
Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn
solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die
Verjährungsfrist verlängert ist." Die Übergangsbestimmung des
§ 323 Abs. 18 dritter Satz BAO idF AbgÄG 2004, BGBl. I
Nr. 180/2004, stellt klar, dass im Jahr 2004 vorgenommene
Unterbrechungshandlungen als zur Verlängerung der Verjährungsfrist um
ein weiteres Jahr führenden Amtshandlungen zu beurteilen sind (vgl. Ritz,
BAO³, § 209 Tz 43).
Unbestritten ist, dass das Recht zur Festsetzung der
Abgaben (Einkommensteuer 1997 und 1998) im Jahr 2004 noch nicht
verjährt war (der Einkommensteuerbescheid 1997 ist am
28. Jänner 1999 und der Einkommensteuerbescheid 1998 ist am
17. September 1999 ergangen) und die Verjährungsfrist in diesem
Jahr daher verlängert werden konnte. Der Bw. meint jedoch, nur
gesetzeskonforme Amtshandlungen könnten zur Verlängerung der
Verjährung führen und solche lägen im gegenständlichen Fall
nicht vor.
Dieser Ansicht ist entgegenzuhalten, dass die Amtshandlung,
die im gegenständlichen Fall zur Verlängerung der
Verjährungsfrist führte, die im Dezember 2004 ergangene
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates war. Diese
Amtshandlung war unbestrittenermaßen gesetzeskonform. Aber auch der
Einwand des Bw., die Erlassung der (stattgebenden) Berufungsentscheidung
wäre nicht notwendig gewesen, wenn das Finanzamt nicht zuvor die
rechtswidrigen Bescheide erlassen hätte, ist nicht zielführend. Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 7.7.2004,
2004/13/0080) stellen sowohl nicht notwendige (unzweckmäßige), als
auch gesetzwidrige Verwaltungsakte Amtshandlungen dar, die zur Unterbrechung der
Verjährungsfrist führen. Dies gilt selbst dann, wenn der entsprechende
Verwaltungsakt seiner Rechtswidrigkeit wegen nachträglich beseitigt wird.
Diese Judikatur ist zwar zu den unterbrechenden Amtshandlungen ergangen
(§ 209 Abs. 1 BAO aF). Da die verlängerungsrelevanten
Amtshandlungen mit denselben Worten umschrieben sind wie davor die
Unterbrechungshandlungen, kann die oa. Judikatur gleichermaßen für
die zur Verlängerung der Verjährungsfrist relevanten Amtshandlungen
herangezogen werden (vgl. Ritz, BAO³, § 209 Tz 1). Die
im Dezember 2004 erlassene Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates hat die Verjährungsfrist für die Festsetzung der
Einkommensteuer der Jahre 1997 und 1998 somit um ein Jahr verlängert. Die
angefochtenen Bescheide (und die in der Folge ergangenen
Einkommensteuerbescheide) wurden am 24. Jänner 2005 daher
rechtzeitig erlassen.
2) Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Wie der Bw. vorbringt, wurde den
Einkommensteuererklärungen der Jahre 1997 und 1998 jeweils eine Aufstellung
der Einnahmen und Ausgaben aus der Vermietung des Hotelappartements
angeschlossen. Dabei wurden die Einnahmen mit 0,00 S angesetzt mit der
Begründung, dass für das jeweilige Jahr noch keine Abrechnung bzw.
kassenmäßige Verrechnung erfolgt sei. An Werbungskosten wurde nur die
Abschreibung des im Jahr 1991 erworbenen Nutzungsrechtes geltend gemacht.
Die Positionen "Betriebskosten" und "Reparaturfonds" wurden unter Hinweis auf
die noch fehlende Abrechnung ebenfalls mit 0,00 S angesetzt. Die
Aufstellung enthält zwar den Hinweis, dass das Hotelappartement X des
Alpenhotels V vermietet werde und dass am 7. November 1991 ein
entsprechender Nutzungsvertrag abgeschlossen worden sei, der Inhalt des
Vertrages wurde in diesem Zusammenhang jedoch noch nicht bekannt gegeben. Mit
Berufungsergänzung vom 31. März 2004 (betreffend die
Berufung gegen die berichtigten Einkommensteuerbescheide der Jahre 1997 und1998
sowie gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2002)
wurden dem Finanzamt erstmals die
Einnahmen und alle Werbungskosten aus der Vermietung des Hotelappartements in
den Jahren 1997 und 1998 offen gelegt. Damit waren dem Finanzamt erstmals die
tatsächlich in diesen beiden Jahren erzielten (negativen) Einkünfte
aus der Vermietung bekannt. Vorgelegt wurden auch eine Kopie des Vertrages
betreffend die Einräumung des Nutzungsrechtes, eine Kopie des Anbotes des
Bw. über den Erwerb des Nutzungsrechtes sowie Prognoserechnungen betreffend
die Entwicklung der voraussichtlichen Einnahmen und Werbungskosten. Aus diesen
Prognoserechnungen war ersichtlich, dass bei der bis dahin zugrunde gelegten
Abschreibungsdauer für das Nutzungsrecht von 10 Jahren nach
26 Jahren, bei einer Abschreibungsdauer von 30 Jahren hingegen bereits
nach 22 Jahren ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen sei.
Bei diesen Unterlagen handelt es sich um Beweismittel,
deren Inhalt dem Finanzamt im ursprünglichen Veranlagungsverfahren noch
nicht bekannt war. Ein allfälliges behördliches Verschulden an der
Nichtfeststellung maßgeblicher Tatsachen steht der amtswegigen
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht entgegen (vgl. zB VwGH 25.2.2005,
2001/14/0007). Auch in dem im Jahr 1999 durchgeführten
Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer 1998 (die Berufung hatte die
Höhe der Einkünfte des Bw. aus selbständiger Arbeit betroffen)
wurden vom Finanzamt keine Ermittlungen hinsichtlich der Höhe der
Einkünfte aus der Vermietung des Hotelappartements vorgenommen. Erst
aufgrund des Inhaltes der im Jahr 2004 vorgelegten Unterlagen war für
das Finanzamt ersichtlich, dass es sich bei der Vermietung des Hotelappartements
in den Streitjahren um steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt, weil - wie
bereits in der Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
3. Dezember 2004, RV/0448-G/04, ausgeführt wurde - ein Zeitraum
von 22 Jahren nicht mehr als überschaubar im Sinn des § 2
Abs. 4 Liebhabereiverordnung 1993 angesehen werden kann. Das Finanzamt
konnte die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer der Jahre
1997 und 1998 daher zu Recht auf die erstmals im Jahr 2004 vorgelegten
Unterlagen stützen.
3) Antrag auf
mündliche Verhandlung und Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat
Gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO idF
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG),
BGBl. I Nr. 97/2002, obliegt die Entscheidung über
Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270
Abs. 3), außer in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag
(§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung
(§ 258 Abs. 1) wird die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat beantragt oder der Referent verlangt, dass der gesamte
Berufungssenat zu entscheiden hat.
Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO idF
AbgRmRefgG, BGBl. I Nr. 97/2002, hat über die Berufung eine
mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung
(§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder wenn
es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich
hält.
Anträge, die erst in einem die Berufung
ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen somit weder einen
Anspruch auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat, noch auf
mündliche Verhandlung. Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben
innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird (vgl. Ritz, BAO-HB, Seiten 209 und
213, sowie die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu
§ 284 Abs. 1 BAO, zB VwGH 23.4.2001, 96/14/0091, und VwGH
16.2.1994, 90/13/0071).
Graz, am 20.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0445-G/05
- Stammnummer
- 24581
- Gültig
- 20.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF