…sich ergibt, dass der Empfänger [oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3] wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem…
…Zustellung bewirkt wurde und ob nicht etwa der Empfänger wegen, wenn auch nur vorübergehender (regelmäßiger) Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. "Grund zur Annahme" iSd. § 17 Abs. 1 ZustG stellt dabei nicht mehr auf die subjektive Annahme des Zustellers (Ritz…
…Zustellung bewirkt wurde und ob nicht etwa der Empfänger wegen, wenn auch nur vorübergehender (regelmäßiger) Abwesenheit von der Abgabestelle, nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. "Grund zur Annahme" iSd. § 17 Abs. 1 ZustG stellt dabei nicht mehr auf die subjektive Annahme des Zustellers (Ritz…
…auch wenn die Ersatzzustellung wegen Abwesenheit von der Abgabestelle - etwa weil sich der Empfänger auf Urlaub befindet - zunächst unwirksam ist, die Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle bewirkt, dass die Zustellung mit dem folgenden Tag wirksam wird, auch wenn der Empfänger das Schriftstück tatsächlich nicht…
…wenn die Person von den elektronischen Verständigungen Kenntnis hatte; die Zustellung soll aber an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam werden, an dem das Dokument abgeholt werden könnte. Eine (vorübergehende) Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle führt im…
…im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO alter Fassung gesetzt worden wäre. Dies war nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Sendung noch im Jahr 2004 zur Post gegeben wurde, infolge Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle …
…ZustG sei nur anwendbar, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können. Nur in diesem Fall werde die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Vorausgeschickt werde, dass die Regelung des § 16 Abs…
…Zur Entscheidung wurde erwogen: Nachdem der an den Bf. als Beschuldigten im Finanzstrafverfahren StrNr. 1 (zu eigenen Handen) gerichtete Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG vom 12. Mai 2009 am 15. Mai 2009 wegen Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle (= aktenkundige Wohnanschrift des Bf.…
…des Zustellungszeitpunktes bei Ersatzzustellung in § 16 Abs. 5 ZustG sowie in § 17 Abs. 3 ZustG für den Fall der Hinterlegung. Ebenso wird gemäß § 26 Abs. 2 ZustG (Zustellungen ohne Zustellnachweis) die Zustellung nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle…
…Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin an der Abgabestelle abgesehen wird, sollen sozialbetrügerisch agierenden Unternehmen von taktischen Handlungen in Bezug auf Zustellproblematiken abgehalten werden. […] Abs. 12 sieht vor, dass auf das Verfahren die Vorschriften der BAO sinngemäß…
…sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem…
…Anwesenheit an der vermeintlichen Abgabestelle auch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen können. Bei Abwesenheit des Empfängers von der (vermeintlichen) Abgabestelle würden nach § 17 hinterlegte Dokumente gemäß § 17 Abs. 3 ZustG als nicht zugestellt gelten. Am 18.10.2017 könne daher keinesfalls eine wirksame Zustellung des…
…zur behaupteten Ungültigkeit des Zustellvorganges vorzubringen. Dabei wird als Beweis- oder Bescheinigungsmittel alles in Betracht kommen, was zumindest geeignet ist, berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen, so zB Bestätigungen, aus denen die (regelmäßige) Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle zum fraglichen…
…des Zustellungszeitpunktes bei Ersatzzustellung in § 16 Abs. 5 ZustG sowie in § 17 Abs. 3 ZustG für den Fall der Hinterlegung. Ebenso wird gemäß § 26 Abs. 2 ZustG (Zustellungen ohne Zustellnachweis) die Zustellung nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle…
…verfassungsrechtlich vorgegebene Pflicht des Gesetzgebers zur Einräumung einer angemessen langen Beschwerde- und/oder Rechtsmittelfrist. 4.1. Die Zustellung wurde zuerst nicht rechtswirksam bewirkt, weil sich aktenkundig folgender Sachverhalt ergibt. Wegen Abwesenheit von 23.3.2024 bis 30.3.2024 von der Abgabestelle konnte die Beschwerdeführerin…
…Empfänger regelmäßig an "dieser" Abgabestelle befand, war der Beschwerde stattzugeben. Ein Eingehen auf weitere Beschwerdepunkte war daher obsolet. Über die den finanzstrafrechtlichen Bestimmungen entsprechend gleichzeitig eingebrachte Berufung wird zu einem späteren Zeitpunkt zuständigkeitshalber vom Berufungssenat entschieden werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 des…
…Adresse als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder die schriftliche Verständigung von der Hinterlegung…
…sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem…
…darauf in der ihm eingeräumten Frist nicht ein. Da § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung nur dann als nicht zugestellt definiert, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, war das Vorbringen des Berufungswerbers…
…sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist (§ 16 Abs. 2 ZustG). Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom…