Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0463-L/03
Zustellung durch Hinterlegung; behauptete Ortsabwesenheit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0463-L/03vom 19.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt. Der Bw. behauptet, während der 2-wöchigen Hinterlegung krankheitsbedingt von der Wohnung abwesend gewesen zu sein. Eine entsprechende Krankenhausbestätigung legt er trotz Vorhalts nicht vor. Der Hinweis des Berufungswerbers, dass während seiner Abwesenheit von der Wohnung eine Bekannte den Briefkasten entleerte und vermutlich die Verständigung über die Hinterlegung mit der Reklamepost wegwarf, ist kein Beweis seiner Abwesenheit von der Wohnung während der 2-wöchigen Hinterlegung. Die Berufung gegen den Bescheid, die 5 Wochen nach Hinterlegung des Bescheids eingebracht wurde, ist in der Folge als verspätet zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Zurückweisung gem. § 273
Abs.1 BAO vom 31.10.2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 31.10.2002, durch Hinterlegung zugestellt
am 7.11.2002, wurde die Berufung vom 28.8.2002, eingebracht am 30.8.2002, des
nunmehrigen Berufungswerbers gegen den Zurücknahmebescheid vom 15.7.2002
betreffend Verspätungszuschläge 1993 bis 2000,
Zurücknahmebescheid vom 16.7.2002 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1993 bis 2000 und Umsatzsteuerfestsetzung 1-11/2001
(sämtliche durch Hinterlegung zugestellt am 19.7.2002) gem. § 273
BAO zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die
Berufungsfrist gem. § 245 iVm. mit 276 BAO bereits am 19.8.2002
abgelaufen ist.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung
eingebracht, die mit Berufungsvorentscheidung von der Abgabenbehörde
I. Instanz als unbegründet abgewiesen wurde.
In einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass während seiner krankheitsbedingten
Abwesenheit der Briefkasten von einer Bekannten entleert wurde. Es sei daher
leicht möglich, dass der in Berufung gezogene Bescheid in der Reklamepost
untergegangen sei.
Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass der nunmehrige
Berufungswerber mit Vorhalt vom 8.10.2002 aufgefordert wurde, eine ev.
vorhandene Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses vorzulegen, um
geeignete Umstände vorzubringen, die geeignet sind, zumindest berechtigte
Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Zuständigkeit durch Hinterlegung
aufkommen zu lassen. Es wurde ihm dazu eine Frist bis 25.10.2002
eingeräumt. In einem rechtzeitig eingebrachten Schreiben ging der
nunmehrige Berufungswerber jedoch nicht auf dieses Thema ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 273 Abs. 1 lit.b BAO hat die Abgabenbehörde eine
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
Gem.
§ 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen
Monat.
Gem.
§ 17 Zustellgesetz ist das Schriftstück beim zuständigen
Postamt zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt
werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der
Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält
(Abs. 1). Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu
verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabenstelle
bestimmten Briefkasten einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen,
oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür anzubringen. Sie
hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der
Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen
(Abs. 2). Die hinterlegte Sendung ist mindestens 2 Wochen zur Abholung
bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung
erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem
1. Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn
sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle
nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Abs. 3).
Unbestritten ist, dass die oben angeführten
Zurücknahmebescheide betreffend Verspätungszuschläge 1993
bis 2000, Umsatz- und Einkommensteuer 1993 bis 2000 und
Umsatzsteuerfeststellung 1-11/2001 gem. § 17 Abs.1 ZustG am 19.7.2002
beim Postamt hinterlegt wurden und eine diesbezügliche Verständigung
im Briefkasten des Berufungswerbers hinterlassen wurde. Lt. § 17
Abs. 3 ZustG sind hinterlegte Sendungen mindestens 2 Wochen zur
Abholung bereit zu halten, der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten
mit dem 1. Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als
zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der
Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte: Dies
wäre dann der Fall, wenn sich ergäbe, dass der Berufungswerber
innerhalb der oben angeführten zweiwöchigen Frist von seiner Wohnung
abwesend war und deshalb nicht rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erlangen
konnte. Um dem Berufungswerber Gelegenheit zu geben, einen etwa vorliegenden
vergleichbaren Sachverhalt nachzuweisen, wurde er von der Abgabenbehörde
I. Instanz mit Vorhalt vom 8.10.2002 aufgefordert, eine eventuell
vorhandene Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses vorzulegen. Der
Berufungswerber ging jedoch darauf in der ihm eingeräumten Frist nicht ein.
Da § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte
Sendung nur dann als nicht zugestellt definiert, wenn sich ergibt, dass der
Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, war das Vorbringen des
Berufungswerbers, wonach während seiner Abwesenheit eine Bekannte den
Briefkasten entleerte und so vielleicht die Post (und die gegenständlichen
Bescheide -gemeint ist offenkundig die Verständigung von der
Hinterlegung-) in den Reklamesendungen verloren ging, nicht zu behandeln. Es ist
in der Folge auch nicht darauf einzugehen, ob dieses Vorbringen schlüssig
ist.
Aus der Diktion des § 16 Abs. 5 leg.cit.
"Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt............."
ist zu entnehmen, dass am Ermittlungsverfahren hinsichtlich der
ordnungsgemäßen Zustellung auch der Empfänger mitzuwirken hat,
wobei es nicht genügt, dass er bloß behauptet, dass ihm der
Zustellvorgang nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangt ist, sondern auch
Tatsachen dafür anführt, dass dem so war (Berchtold, ZustellG, Manz,
§ 16): analog dazu ist für den berufungsgegenständlichen
Fall - in dem wie angeführt § 17 Abs. 3 leg.cit.
anzuwenden ist, der ebenso die Diktion "...........wenn sich ergibt.........."
verwendet - auszuführen, dass die bloße Behauptung des
Berufungswerbers hinsichtlich der Abwesenheit von seiner Wohnung nicht geeignet
ist, die hinterlegten Bescheide als nicht zugestellt zu qualifizieren, dies um
so mehr, als er auf den diesbezüglichen Vorhalt der Abgabenbehörde
I. Instanz nicht entsprechend antwortete. Diese Meinung wird auch
gestützt durch diverse Erkenntnisse des VwGH, wonach die bloße
Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund
der Abwesenheit nicht reicht (13.3.1991, 87/13/0169; 28.9.1995, 95/17/0072;
27.3.1998, 97/02/0926). Der Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde,
er macht Beweis über die Zustellung. Es ist Sache des Empfängers,
Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Unterlagen zu beweisen oder
zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 13.11.1992, 91/17/0047; 26.6.1998,
95/19/0764). Durch die Vorhaltstellung hinsichtlich der ev. Abwesenheit des
Berufungswerbers von seiner Wohnung und Nachweises eines ev.
Krankenhausaufenthalts durch Bestätigung ist die Abgabenbehörde ihrer
amtswegigen Pflicht, festzustellen, ob der Berufungswerber etwa durch
Abwesenheit von seiner Wohnung nicht rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis
erlangen konnte, nachgekommen (VwGH 27.8.1990, 89/15/0139) und ist das
Parteiengehör vor Zurückweisung der Berufung (31.10.2002) durch den
angeführten Vorhalt vom 8.10.2002 gewahrt (VwGH 19.9.1990, 89/13/0276,
89/13/0277; 21.3.1994, 94/10/0010).
Allein der Hinweis auf etwaige Fehler einer Bekannten beim
Entleeren seines Briefkastens sind kein Beweis seiner Abwesenheit von seiner
Wohnung während der 2 Wochen in denen die hinterlegten Sendungen zur
Abholung bereit gehalten wurden bzw. war dieser Hinweis auch nicht geeignet,
berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zustellung aufkommen zu
lassen. Die Berufungsfrist war somit gem. § 245 Abs.1 BAO zum Zeitpunkt
der tatsächlichen Einbringung der Berufung am 30.8.2002 bereits abgelaufen
und ist die Berufung somit als nicht fristgerecht eingebracht gem. § 273
Abs.1 BAO zu qualifizieren und die Berufung gegen die angeführten Bescheide
zurückzuweisen.
Es war in der Folge die Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid als unbegründet abzuweisen.
Linz,
19.°September 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Zustellung durch Hinterlegungbehauptete krankheitsbedingte Abwesenheit während der 2-wöchigen Hinterlegungkein Nachweis eines Krankenhausaufenthalts trotz VorhaltsVerständigung von der Hinterlegung mit der Reklamepost weggeworfen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0463-L/03
- Stammnummer
- 6516
- Gültig
- 19.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF