Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0182-W/03
Zustellung trotz Abwesenheit von der Abgabestelle wegen Nachsendeauftrag
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0182-W/03vom 27.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn M., vertreten durch Herrn Dr. Michael Bereis,
Rechtsanwalt, 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 22. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 19. November 2003,
SN 004-2002/00346-001, betreffend Zurückweisung der
Berufung
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 19. November 2003 wurde die Berufung
des Beschwerdeführers (Bf.) vom 3. November 2003 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk als Organ des Finanzamtes
für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 19. Februar 2003 gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG als verspätet zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das bekämpfte Erkenntnis durch
die Finanzstrafbehörde am 2. Mai 2003 an die Wohnanschrift des
Einschreiters abgefertigt und vom zuständigen Postamt S. entsprechend eines
vom Einschreiter selbst für den Zeitraum bis 31. Mai 2003 erteilten
Nachsendeauftrages an die Anschrift 1200 Wien, TV., D-Straße,
weitergeleitet worden sei.
Nach entsprechenden
Zustellversuchen sei die Sendung am 8. Mai 2003 bei der Poststelle 1220 Wien,
D-Straße, hinterlegt worden. Ein behaupteter Zustellmangel könne
seitens der Behörde nicht gesehen werden.
Nach Rücklangen der
Postsendung sei das Erkenntnis nach dem Vermerk der Finanzstrafbehörde am
17. Juni 2003 als gewöhnliche Postsendung nachrichtlich an die
Wohnanschrift des Einschreiters abgefertigt worden. Zu diesem Zeitpunkt haben
sich weder der Einschreiter selbst noch die nebenbeteiligte Gesellschaft, deren
Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer er ist, im Konkurs
befunden.
In der gegen diesen Bescheid
fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 22. Dezember 2003 wird der Bescheid
vollinhaltlich angefochten und beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, das
Rechtsmittel der zuständigen Berufungsinstanz vorzulegen und über die
Berufung zu entscheiden.
Der Bescheid begründe die
Rechtskraft damit, dass die Briefsendung am 8. Mai 2003 nach den entsprechenden
Zustellversuchen am 8. Mai 2003 bei der Poststelle D-Straße hinterlegt
worden sei. Da das Finanzamt offensichtlich selbst über die Hinterlegung
und ihrer Rechtmäßigkeit im Unklaren gewesen sei, habe es das
Erkenntnis an den Bf. angeblich ohne Rückschein als gewöhnliche
Postsendung nachgeschickt.
Der Bf. habe das Poststück
erstmals zu jenem Zeitpunkt erhalten, als ihm der Masseverwalter A. dies an dem
in seiner Berufung angeführten Tag im Beisein eines Vertreters der Kanzlei
seines ausgewiesenen Machthabers übergeben habe, wie er dies auch in der
Berufung ausgeführt habe. Erst zu diesem Zeitpunkt habe eine Heilung aller
bis dahin mangelhafter, weil nicht nach Einhaltung der Bestimmungen des
Zustellgesetzes erfolgten Zustellung erfolgen könne, indem eine
Ausfertigung des Bescheides in seine Hände gelangt sei.
Weder habe er die nicht
rekommandiert aufgegebene Briefsendung des Finanzamtes an der Wohnanschrift in
N. erhalten, noch die am 8. Mai 2003 hinterlegte Sendung.
Bei der Poststelle 1200 Wien,
D-Straße, handelt es sich um kein Postamt und daher kein
Hinterlegungspostamt im Sinne des Zustellgesetzes, sondern um den Portier eines
Bürohauses, bei dem keine ordnungsgemäße Hinterlegung erfolgen
habe können. Eine Hinterlegung beim Portier dieses Bürohauses
wäre genauso rechtswidrig gewesen wie eine Hinterlegung bei der nahe
gelegenen Autobahnmeisterei, zumal dieses Bürogebäude auf der
Autobahnplatte erbaut worden sei.
Da die Firma E. damals für
lange Zeit geschlossen gewesen sei, habe der zuständige Zusteller nicht
davon ausgehen könne, dass der Bf. an diese Abgabestelle rechtzeitig
zurückkehren werde, was er auch nicht sei. Daher wäre auch schon der
Hinterlegungsvorgang unzulässig gewesen und habe daher auch durch eine
Hinterlegung bei einer nach Zustellgesetz unzuständigen Poststelle eines
Portiers eines Bürohauses nicht heilen können (Beweis: Einvernahme des
damaligen Zustellers und des Masseverwalters A., Beischaffung des
Konkursaktes).
Das Verfahren sei auch
mangelhaft geblieben, weil das Finanzamt nicht die vom Bf. zur Rechtzeitigkeit
angebotenen Beweise durchgeführt habe und wenn dies entgegen der
Bescheidbegründung doch erfolgt sein sollte, ihm zu den jeweiligen
Ermittlungsergebnissen das rechtliche Gehör in Form eines Vorhaltes
gewährte.
Bei seinem privaten, für
die Adresse O., zuständigen Postamt habe es und gäbe es nach wie vor
erhebliche Zustellprobleme, die an der Unfähigkeit der entsprechenden
Postbediensteten gelegen sei.
Auch erhebe sich die Frage,
warum das Finanzamt die Zustellung an die Privatadresse des Bf. als
gewöhnliche Postsendung veranlasst habe.
Zum Beweis, dass es damals bei
seinem Postamt für die Adresse O. (Anmerkung: erhebliche Zustellprobleme)
gegeben habe und nach wie vor gäbe, beantrage der Bf. die Einvernahme des
Masseverwalters F., Rechtsanwalt, R-Straße, W..
Anlässlich der Vorlage des
Rechtsmittels weist die Finanzstrafbehörde erster Instanz, die um Abweisung
der Beschwerde ersucht, darauf hin, dass der Bf. auf die erteilten
Nachsendeaufträge nicht eingegangen sei und nur vorgebliche, auf die
Unfähigkeit der Bediensteten des Postamtes S. zurückzuführende
Zustellprobleme behaupte.
Aus dem Strafakt ist
ersichtlich, dass der Bf. in der Berufung gegen das Erkenntnis - soweit es
die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels anbelangt - ausgeführt habe,
dass er weder die Ladung zur Strafverhandlung vor dem Spruchsenat in erster
Instanz erhalten noch das Straferkenntnis vor dem bereits bekannt gegebenen
Termin (2. Oktober 2003) in der Rechtsanwaltskanzlei des Masseverwalters
der ehemaligen haftungsbeteiligten GmbH übernommen habe. Die Ladung
für ihn sei von einer ehemaligen Mitarbeiterin der haftungsbeteiligten und
nunmehr im Konkurs befindlichen GmbH, der Firma E. (vormals Firma AM.)
möglicherweise ordnungsgemäß erfolgt, nicht aber an ihn
persönlich, da die ehemalige Angestellte der Firma, die die Ladungen
für ihn und für die haftungsbeteiligte GmbH übernommen habe,
nicht für ihn empfangsberechtigt gewesen wäre. Sie sei ja nicht bei
ihm persönlich, sondern bei der genannten GmbH als Arbeitnehmerin
beschäftigt gewesen und könne daher nur für die GmbH eine
Ersatzzustellung erfolgen, nicht aber mit Rechtswirksamkeit für ihn, da er
ihr für seine physische Person weder eine Postvollmacht noch sonst eine
Bevollmächtigung erteilt habe.
Möglicherweise habe dies
der damals intervenierende Zusteller nicht genau beachtet oder verwechselt, da
ihm diese Angestellte die für ihn bestimmte Ladung nicht ausgehändigt
habe, sodass bisher auch keine Heilung der entsprechenden mangelhaften
Zustellung erfolgen hätte können.
Bei der Zustellung des
Straferkenntnisses an den Bf. und an die haftungsbeteiligte GmbH habe die
letztere bereits ihren Firmenwortlaut geändert gehabt und wäre der
Standort nach 1220 Wien, D-Straße, verlegt worden. Damals kam es zu einer
Hinterlegung des Straferkenntnisses des Spruchsenates, das dann von der Post
nicht behoben und an das zuständige Finanzamt zurückgestellt worden
seien. Dabei konnte das Straferkenntnis sowohl für ihn als auch die
haftungsbeteiligte GmbH nur in "Scheinrechtskraft" erwachsen, da es
zu einem wesentlichen Zustellmangel gekommen sei.
Denn im Mai 2003 sei der
Betrieb der Haftungsbeteiligten bereits eingestellt gewesen, was sich aus dem
Konkursakt 1g und dem dort erliegenden Bericht des Masseverwalters A. ,
Rechtsanwalt, F-Straße, ergeben würde.
Da die haftungsbeteiligte GmbH
bereits ihren Betrieb faktisch eingestellt gehabt habe, das Geschäftslokal
geschlossen gewesen sei und der Postzusteller wochenlang alle RSa und RSb
Briefsendungen hinterlegt habe, weil ja keine Angesellten der GmbH mehr zu den
üblichen Büro- und Postzustellzeiten anwesend gewesen wären,
hätte der damals für das Postamt 1220 Wien einschreitende
Postzusteller auch keine ordnungsgemäße und rechtlich einwandfreie
Hinterlegung im Sinne des § 17 ZustellG vornehmen könne, da er keinen
Grund zur Annahme haben hätte können, dass sich der Empfänger
oder Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hätte.
Der Zusteller hätte daher weder für den Bf. noch für die
haftungsbeteiligte GmbH eine Hinterlegung vornehmen dürfen, für den
Bf. schon deswegen, weil diese Adresse Wien 22 nicht seine
ordnungsgemäße Abgabestelle im Sinne des § 13 ZustellG gewesen
sei. Jedenfalls für den Bf. hätte keine Zustellung an den Firmensitz
der Firma AM. auf der Donaucityplatte erfolgen dürfen, da dort weder seine
Wohnung noch sein Arbeitsplatz gelegen sei, zumal zum Zeitpunkt der Zustellung
an diesem Ort auch nicht mehr regelmäßig gearbeitet hätte. Die
beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nehmen dabei eine
Ortsabwesenheit von einer Woche bereits als relevant an (VwSlg 11.575,
87/09/0262, VfSlg 11.984 (1989) und sei der Bf. damals, als der Zustellversuch
und die Hinterlegung am ehemaligen Firmensitz der Firma E. in Wien 22
vorgenommen worden sei, länger als eine Woche nicht mehr in den
Büroräumlichkeiten aufhältig gewesen.
Daher habe der fehlerhafte
Zustellvorgang nur durch die Zustellung des Straferkenntnisses durch den A.
geheilt werden können, der dem Bf. persönlich anlässlich einer
Besprechung am 2. Oktober 2003 eine Ausfertigung des Straferkenntnisses
ausgefolgt habe, sodass eine Heilung des bislang fehlerhaften Zustellvorganges
für ihn erst mit 2. Oktober 2003 angenommen werden könne, weshalb die
Berufung als rechtzeitig anzusehen sei.
Das damals zuständige
Zustellpostamt wurde schriftlich um nähere Auskunft über den
Zustellvorgang am 8. Mai 2003 ersucht. In der schriftlichen Stellungnahme wird
festgehalten, dass es sich bei der Adresse 1229 Wien, D-Straße, um eine
Postservicestelle der Österreichischen Post AG handelt. An
Postservicestellen können und dürfen RSa und RSb Sendungen hinterlegt
werden. Es handelte sich dabei um eine Einrichtung, die alle Tätigkeiten
eines normalen Postamtes (außer Geldverkehr) übernimmt. Der Zusteller
war an beiden Tagen Herr Z.; ihm war zum Zeitpunkt der in Rede stehenden
Zustellung nichts bekannt, dass der Empfänger nicht mehr anzutreffen sei.
Erst ab 25. August 2003 sei ein Nachsendeauftrag an den Masseverwalter A., K.
erteilt worden.
Dem Bf. wurde diese
Stellungnahme sowie die Aussage der Zeugin B., dass sie damals auch eine
Postvollmacht für die persönliche Post des Geschäftsführers
hatte, zur Stellungnahme übermittelt. Die Äußerung des Bf. wurde
der Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Wahrung des Parteiengehörs
übermittelt.
In der am 21. Juni 2004
eingelangten Äußerung (irrtümlich datiert mit 23. Dezember 2003)
wird ausgeführt, dass bis heute keine Heilung des Zustellmangels
eingetreten sei, weil das für ihn bestimmte Originalschriftstück nicht
an den Bf. ausgehändigt worden sei.
Es sei aber auch nicht zu einer
wirksamen Hinterlegung nach dem Zustellgesetz gekommen, da am Nachsendeauftrag
des Postamtes 1040 Wien nachträglich zu seinen Lasten manipuliert worden
sei, da er nur den Nachsendeauftrag an den neuen Firmensitz der Firma E. nach
1040 Wien, S-Gasse, verfügt habe. Die Verlängerung erfolgte ohne sein
Wissen und Einverständnis und sei auch nicht von ihm unterschrieben worden.
Auch sei kein weiteres Nachsendeentgelt bemessen worden, da ja eine gesonderte
Verlängerungsgebühr fällig geworden wäre.
Dazu käme, dass die Firma
E. zwar die Räumlichkeiten im TV. angemietet hatte, aber ab cirka März
2003 kein regelmäßiger Betrieb mehr stattgefunden hätte. Das
Büro war schon tagelang vor dem Hinterlegungstag nicht mehr besetzt
gewesen. Der Bf. habe schon gar nicht dort gewohnt oder geschlafen.
Nach Zitierung des § 17
ZustellG wird auf das Schreiben der Zustellbasis des Postamtes 1220 Wien vom 27.
April 2004 verwiesen, aus dem sich ergäbe, dass sowohl der Auto des Briefes
wie auch der Zusteller, Herr Z., genau über den wesentlichen Kern der
Bestimmung des § 17 Abs. 1 ZustellG sich im Rechtsirrtum befunden haben
müssen. Der Zusteller darf nur dann hinterlegen, wenn er Grund zur Annahme
hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an
der Abgabestelle aufhält. Genau das Gegenteil ergäbe sich aus dem
zitierten Schreiben.
Einerseits sei damals kein
Nachsendeauftrag vorhanden gewesen, andererseits erfolgte die Hinterlegung
offenbar deswegen, weil eben kein Nachsendeauftrag vorhanden war und dem
Zusteller nicht bekannt gewesen sei, dass der Bf. dort nicht mehr anzutreffen
sei (das Gegenteil der gesetzlichen Regelung § 17 Abs. 1 ZustellG). Somit
sei schon aus der Aktenlage erweisen, dass die vorgenommene Hinterlegung nicht
im Sinne des § 17 Abs. 1 ZustellG erfolgte, weil der Zusteller bei
richtiger rechtlicher Beurteilung auf Grund der damals schon wochenlangen Sperre
des Lokals nicht damit rechnen konnte, dass sich der Bf. regelmäßig
an der Abgabestelle aufhalten würde.
Sicherheitshalber werden
Beweisanträge gestellt zum Beweis dafür, dass der damalige Zusteller
keinen Grund zur Annahme haben konnte und auch nicht hatte, dass sich der
Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle
aufgehalten habe.
Abschließend wird
zusammengefasst ausgeführt, dass fraglich sei, ob an Postservice-Stellen
Rückscheinbriefe hinterlegt werden dürfen, da es sie bei Inkrafttreten
des Zustellgesetzes nicht gegeben habe. Es könne sein, dass der Gesetzgeber
dies ganz bewusst nicht in den § 17 ZustellG aufgenommen habe und
daher keine Lücke vorliege.
Der Verwaltungsgerichtshof habe
bei Zustellungen sehr formell entschieden und auch nur der geringste
Formalfehler bedeute einen wesentlichen Zustellmangel, der nur auf eine im
Gesetz angeführte Art und Weise geheilt werden könne.
Daher sei auch die Hinterlegung
bei einer Postservicestelle nicht durch das ZustellG gedeckt, solange der
Gesetzgeber diesen Mangel nicht durch einen Novellierung des ZustellG oder die
zuständige Behörde im Verordnungswege saniere.
Es werde daher ersucht, unter
Abstandnahme des Eintritts der Rechtskraft des finanzbehördlichen
Straferkenntnisse in der Sache selbst über die Berufung bzw. die Beschwerde
zu entscheiden.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz verzichtete auf
eine Gegenäußerung.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr
erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
§ 4 Zustellgesetz: Abgabestelle im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt
werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die
Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der
Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich
einer Amtshandlung auch deren Ort.
§ 6 Zustellgesetz: Wird das gleiche
Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist die erste Zustellung
maßgebend.
§ 7 Zustellgesetz: Unterlaufen bei der Zustellung
Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das
Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger
tatsächlich zugekommen ist.
§ 8 Abs. 1 Zustellgesetz: Eine Partei, die
während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige
Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich
mitzuteilen.
§ 8 Abs. 2 Zustellgesetz: Wird diese Mitteilung
unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen,
die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch
vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt
werden kann.
§ 13 Abs. 1 Zustellgesetz: Die Sendung ist dem
Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer
Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere
Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des
Empfängers.
§ 13 Abs. 2 Zustellgesetz: Bei Zustellungen durch
Organe der Post oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber der Post oder
der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person
zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung
ausgeschlossen ist.
§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz: Kann die Sendung an der
Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme,
dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3
regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das
Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen
Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt
oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu
hinterlegen.
§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz: Von der Hinterlegung ist
der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist
in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf,
Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn
dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-,
Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen,
den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der
Hinterlegung hinzuweisen.
§ 17 Abs. 4 Zustellgesetz: Die im Wege der
Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs.
2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder
entfernt wurde.
§ 18 Abs. 1 Zustellgesetz: Hält sich der
Empfänger nicht regelmäßig (§ 17 Abs. 1) an der
Abgabestelle auf, so ist die Sendung an eine andere inländische
Abgabestelle nachzusenden, wenn sie 1. durch Organe der Post zugestellt
werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen
geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist; 2. durch Organe
der Behörde oder einer Gemeinde zugestellt werden soll, die neue
Abgabestelle ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann und im örtlichen
Wirkungsbereich der Behörde oder der Gemeinde liegt.
Zunächst darf zum
Beschwerdevorbringen des Bf., der vermeine, das Finanzamt sei sich
offensichtlich selbst über die Hinterlegung und ihrer
Rechtmäßigkeit im Unklaren gewesen, habe es das Erkenntnis an den Bf.
angeblich ohne Rückschein als gewöhnliche Postsendung nachgeschickt,
darauf hingewiesen werden, dass der Bf. in diesem Zusammenhang verkennt, dass es
sich dabei lediglich um eine als Service der Finanzstrafbehörde gedachte
Übermittlung einer weiterer Ausfertigung der Entscheidung an den Wohnort
des Bf. gehandelt hat. Dem Vertreter des Bf. ist - genauso wie der
Finanzstrafbehörde - sicherlich bekannt, dass gemäß
§
6 Zustellgesetz (ZustellG) die erste Zustellung maßgebend ist, wenn das
gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wird. Daraus
lässt sich keine Rechtswidrigkeit ableiten.
Zentraler Streitpunkt ist die
Frage, ob die Zustellung durch Hinterlegung am 8. Mai 2003
ordnungsgemäß erfolgt ist. Wenn die Zustellung durch Hinterlegung
ordnungsgemäß erfolgt ist, dann kommt es auf die Kenntnis des
Empfängers von dieser Zustellung nicht an.
Der Ansicht des Bf., die
Poststelle 1200 Wien, D-Straße, sei kein Hinterlegungspostamt im Sinne des
Zustellgesetzes, sondern nur ein Portier eines Bürohauses, bei dem keine
ordnungsgemäße Hinterlegung erfolgen habe können, ist zu
erwidern, dass bei einer Zustellung durch Organe der Post nach § 18 Abs. 1
Z. 1 ZustellG die Nachsendung bei Erfüllung der Voraussetzungen des
Absatzes 1, erster Halbsatz, davon abhängt, ob sie nach den postrechtlichen
Vorschriften zulässig ist. In Betracht kommen insbesondere die Bestimmungen
des § 205 PO. Demnach kann der Empfänger beim bisherigen Abgabepostamt
mit "Nachsendeauftrag" verlangen, dass die für ihn einlangenden
Postsendungen nachgesendet werden, wenn "er seinen Wohn- oder
Aufenthaltsort oder die Abgabestelle ändert". Ist eine Nachsendung
durch die Organe der Post (gleichgültig aus welchem Grund) nicht
möglich, so hat das Zustellorgan das Schriftstück der Behörde
zurückzustellen (§ 19 ZustellG). Ist an der ("anderen")
Abgabestelle, an die nachgesendet wurde, die Zustellung nicht möglich, kann
also dem Empfänger nicht zugestellt werden, so treten die Folgen ein, die
ganz allgemein mit ergebnislosen Zustellversuchen zu verbinden sind,
möglich insbesondere Hinterlegung nach § 17 ZustellG oder bei
eigenhändigen Zustellungen ausschließlich Hinterlegungen, diese
jedoch in Verbindung mit einer Vornahme eines zweiten Zustellversuches (Stoll,
BAO Kommentar Band 1, S. 1127).
In der schriftlichen
Stellungnahme des damals zuständigen Zustellpostamtes über den
Zustellvorgang am 8. Mai 2003 wird festgehalten, dass es sich bei der Adresse
1229 Wien, D-Straße, um eine Postservicestelle der Österreichischen
Post AG handelt. An Postservicestellen können und dürfen RSa und RSb
Sendungen hinterlegt werden. Es handelt sich dabei um eine Einrichtung, die alle
Tätigkeiten eines normalen Postamtes (außer Geldverkehr)
übernimmt. Dem damaligen Zusteller war zum Zeitpunkt der in Rede stehenden
Zustellung nichts bekannt, dass der Empfänger nicht mehr anzutreffen
gewesen wäre.
Die Ausführungen des Bf.,
"es sei zu keiner wirksamen Hinterlegung gekommen, da am Nachsendeauftrag
des Postamtes 1040 Wien nachträglich zu seinen Lasten manipuliert worden
sei, da er nur den Nachsendeauftrag an den neuen Firmensitz der Firma E. nach
1040 Wien, S-Gasse, verfügt habe. Die Verlängerung (bis 31. Mai 2003)
erfolgte ohne sein Wissen und Einverständnis und sei auch nicht von ihm
unterschrieben worden. Auch sei kein weiteres Nachsendeentgelt bemessen worden,
da ja eine gesonderte Verlängerungsgebühr fällig geworden
wäre", erwecken ebenso berechtigte Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges am 8. Mai 2003 wie die
Aussage des Zustellorgans, dass ihm nichts bekannt gewesen wäre, dass der
Empfänger nicht mehr anzutreffen sei, da ein Zusteller nur dann hinterlegen
darf, wenn er Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein
Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Die Firma E. hatte zwar die
Räumlichkeiten im TV. angemietet, jedoch hatte an dieser Adresse ab cirka
März 2003 kein regelmäßiger Betrieb mehr stattgefunden bzw. war
das Büro schon tagelang vor dem Hinterlegungstag nicht mehr besetzt
gewesen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung konnte der Zusteller auf Grund
der damals schon wochenlangen Sperre des Lokals nicht wirklich damit rechnen,
dass sich der Bf. regelmäßig an der Abgabestelle aufhalten
würde.
Dass der Bf. an seiner
Wohnanschrift beim zuständigen Postamt S. einen Nachsendeauftrages an die
Firmenadresse erteilt hat, steht außer Streit. Lediglich die Dauer des
Nachsendeauftrages ist aus den oben angeführten Gründen
umstritten.
Im Lichte der
Beschwerdeausführungen, der Bf. habe das Poststück erstmals zu jenem
Zeitpunkt erhalten, als ihm der Masseverwalter A. dies an dem in seiner Berufung
angeführten Tag im Beisein eines Vertreters der Kanzlei seines
ausgewiesenen Machthabers übergeben habe, sowie angesichts der Tatsache,
dass die Zustellung durch Hinterlegung am 8. Mai 2003 nicht rechtskonform
erfolgte, weil für den Zusteller kein Grund zur Annahme bestand, dass sich
der Empfänger regelmäßig an "dieser" Abgabestelle befand, war
der Beschwerde stattzugeben. Ein Eingehen auf weitere Beschwerdepunkte war daher
obsolet.
Über die den
finanzstrafrechtlichen Bestimmungen entsprechend gleichzeitig eingebrachte
Berufung wird zu einem späteren Zeitpunkt zuständigkeitshalber vom
Berufungssenat entschieden werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) ein weiteres ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien, am 27.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 18 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 13 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0182-W/03
- Stammnummer
- 11088
- Gültig
- 27.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF