…den in der mit der gegenständlichen Beschwerde (als zulässiger Rechtsbehelf zweiter Stufe) bekämpften Berufungsvorentscheidung vorgegebenen Rahmen prüfen bzw. hierüber in zweiter Instanz entscheiden. Die im § 289 Abs. 2 BAO normierte Änderungsbefugnis des Unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe ("nach jeder Richtung") ist nämlich durch die…
…unterstellen darf, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2002, Zl. 2000/16/0317, Stellung genommen. Es hat die Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (§ 85c Abs. 8 ZollR-DG in Verbindung mit §…
…FinStrG) als auch jene zweiter Instanz (§ 156 Abs. 4 FinStrG). Auch eine geteilte Zuständigkeit (Erlassung des Mängelbehebungsauftrages durch die Behörde erster Rechtsstufe, Erlassung des Zurücknahmebescheides durch jene zweiter Rechtsstufe) wird in der Lehre als zulässig erachtet. Dies etwa dann, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz einen…
…ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Unterinstanz gebildet hat. Die Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder nicht in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, keinen Sachbescheid…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.6.1994, 93/16/0001) ist in jedem Stadium des Verfahrens sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Abgabenbehörden von Amts wegen wahrzunehmen. Greift die im Berufungswege angerufene Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe (§ 74 BAO) die sich daraus ergebende…
…Rz. 10 zu § 279). Die Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder nicht in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, keinen Sachbescheid im Ergebnis erstmals erlassen. Würde die Rechtsmittelbehörde diese…
…Rz. 10 zu § 279). Die Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder nicht in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, keinen Sachbescheid im Ergebnis erstmals erlassen. Würde die Rechtsmittelbehörde diese…
…Rz. 10 zu § 279). Die Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder nicht in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, keinen Sachbescheid im Ergebnis erstmals erlassen. Würde die Rechtsmittelbehörde diese…
…den in der mit der gegenständlichen Beschwerde (als zulässigem Rechtsbehelf zweiter Stufe) bekämpften Berufungsvorentscheidung vorgegebenen Rahmen prüfen bzw. in zweiter Instanz hierüber entscheiden. Die im § 289 Abs.2 BAO normierte Änderungsbefugnis des Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe ("nach jeder Richtung") ist nämlich durch die…
…den in der mit der gegenständlichen Beschwerde (als zulässigem Rechtsbehelf zweiter Stufe) bekämpften Berufungsvorentscheidung vorgegebenen Rahmen prüfen bzw. in zweiter Instanz hierüber entscheiden. Die im § 289 Abs.2 BAO normierte Änderungsbefugnis des Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe ("nach jeder Richtung") ist nämlich durch die…
… 116 BAO, wonach im Fall, dass die Entscheidung über die präjudizielle Rechtsfrage bereits vorliegt, die Abgabenbehörde (und somit auch der Unabhängige Finanzsenat als zuständige Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe) daran gebunden ist, und zwar unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung (siehe dazu Ritz, BAO, Rz.11 zu…
…eine von der Rechtsbehelfsbehörde zweiter Stufe (iSd Art. 243 Abs. 2 lit. b) Zollkodex) als unrichtig beurteilte Entscheidung einer Rechtsbehelfsbehörde erster Stufe (iSd Art. 243 Abs. 2 lit. a) Zollkodex), eine Bindungswirkung für eine (künftige) von der zuständigen Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe zu treffende Sachentscheidung erzeugen…
…eine von der Rechtsbehelfsbehörde zweiter Stufe (iSd Art. 243 Abs. 2 lit. b) Zollkodex) als unrichtig beurteilte Entscheidung einer Rechtsbehelfsbehörde erster Stufe (iSd Art. 243 Abs. 2 lit. a) Zollkodex), eine Bindungswirkung für eine (künftige) von der zuständigen Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe zu treffende Sachentscheidung erzeugen…
…eine von der Rechtsbehelfsbehörde zweiter Stufe (iSd Art. 243 Abs. 2 lit. b) Zollkodex) als unrichtig beurteilte Entscheidung einer Rechtsbehelfsbehörde erster Stufe (iSd Art. 243 Abs. 2 lit. a) Zollkodex), eine Bindungswirkung für eine (künftige) von der zuständigen Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe zu treffende Sachentscheidung erzeugen…
…einmal konkret bezeichnet worden ist und die diesbezügliche Parteibehauptung vom Unabhängigen Finanzsenat konkret gar nicht überprüfbar ist, eine Bindungswirkung für eine (künftige) von der zuständigen Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe zu treffende Sachentscheidung erzeugen, hieße eine derartige Vorgangsweise gleichsam doch nichts anderes als die "Fortsetzung" einer (materiellrechtlich…
…den in der mit der gegenständlichen Beschwerde (als zulässiger Rechtsbehelf zweiter Stufe) bekämpften Berufungsvorentscheidung vorgegebenen Rahmen prüfen bzw. hierüber in zweiter Instanz entscheiden. Die im § 289 Abs. 2 BAO normierte Änderungsbefugnis des Unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe ("nach jeder Richtung") ist nämlich durch die…
…den in der mit der gegenständlichen Beschwerde (als zulässiger Rechtsbehelf zweiter Stufe) bekämpften Berufungsvorentscheidung vorgegebenen Rahmen prüfen bzw. hierüber in zweiter Instanz entscheiden. Die im § 289 Abs. 2 BAO normierte Änderungsbefugnis des Unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe ("nach jeder Richtung") ist nämlich durch die…
…Die Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder nicht in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, keinen Sachbescheid im Ergebnis erstmals erlassen. So darf die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei Gebührenbescheiden…
…den in der mit der gegenständlichen Beschwerde (als zulässigem Rechtsbehelf zweiter Stufe) bekämpften Berufungsvorentscheidung vorgegebenen Rahmen prüfen bzw. in zweiter Instanz hierüber entscheiden. Die im § 289 Abs.2 BAO normierte Änderungsbefugnis des Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe ("nach jeder Richtung") ist nämlich durch die…
…den in der mit der gegenständlichen Beschwerde (als zulässigem Rechtsbehelf zweiter Stufe) bekämpften Berufungsvorentscheidung vorgegebenen Rahmen prüfen bzw. in zweiter Instanz hierüber entscheiden. Die im § 289 Abs.2 BAO normierte Änderungsbefugnis des Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe ("nach jeder Richtung") ist nämlich durch die…