Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0012-I/02
Zurücknahmebescheid wegen unzureichender Erfüllung eines von der Finanzstrafbehörde erster Instanz erlassenen Mängelbehebungsauftrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0012-I/02vom 01.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erlässt die Finanzstrafbehörde erster Instanz einen Mängelbehebungsauftrag und legt anschließend das Rechtsmittel der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor, obwohl dem Behebungsauftrag nur mangelhaft entsprochen wurde, so hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz den Zurücknahmebescheid zu erlassen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen die Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a und der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde der Beschuldigten vom 17. April 2000 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 1. März 2000 betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens
(§ 82 Abs. 3 FinStrG)
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde gilt gemäß
§ 156 Abs. 2
FinStrG als zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Nach einer vom Finanzamt
Innsbruck im Jahr 1998 durchgeführten UVA-Prüfung leitete die
Finanzstrafbehörde erster Instanz mit dem Bescheid vom 1. März
2000 gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 2
lit. a und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG mit der
Begründung ein, in den Voranmeldungszeiträumen 1/1996 bis 12/1998
seien weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen
entrichtet sowie für 1996 bis 1998 keine Jahreserklärungen eingereicht
worden.
In der Eingabe vom 12. April 2000 führte die Bf.
aus:
Ich xxx, geboren
xxx in xxx,
Wohnhaft in
xxx
Derzeit keine
Beschäftigung und kein Einkommen
Ich
berufe gegen diesen Bescheid.
Mit dem Bescheid vom 20. April 2000 wurde die Bf.
aufgefordert, gemäß
§ 156 FinStrG folgende Mängel der
Beschwerde zu beheben:
die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,
die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden,
eine
Begründung und
für
den Fall, dass neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren
Bezeichnung (§ 153 Abs. 1
FinStrG).
In der
Eingabe vom 8. Mai 2000 brachte die Bf. dazu Folgendes vor:
1.
Die Erklärungen wurden monatlich mittels Fax abgegeben, wobei ich
festhalten möchte, dass die Faxübermittlung geduldet
wird.
2.
Auch die Jahreserklärungen wurden teilweise abgegeben und teilweise
eingeschätzt.
3.
Mit 28. 02.1999 wurden beide Betriebe geschlossen.
4.
Die Buchhaltung macht mein Ehemann XX und aus diesem Grunde erteile ich ihm die
Vollmacht mich bei weiteren FA Terminen zu vertreten.
In weiterer Folge legte die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Beschwerde der (damals
zuständigen) Finanzlandesdirektion für Tirol zur Entscheidung
vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 153 Abs. 1 FinStrG hat das Rechtsmittel gegen
Erkenntnisse (Bescheide) zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen
das es sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis
(der Bescheid) angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden;
d) eine Begründung;
e) wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht
werden, deren Bezeichnung.
Entspricht ein Rechtsmittel nicht den im § 153
umschriebenen Erfordernissen oder weist es ein Formgebrechen auf, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß
§ 156
Abs. 2 FinStrG dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem
Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen
gilt.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen
Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst
nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen (§ 156 Abs. 4
FinStrG).
Aus der Bestimmung des § 156 Abs. 2 FinStrG
ergibt sich, dass das Rechtsmittel bei rechtzeitiger Behebung des Mangels (der
Mängel) als ursprünglich richtig eingebracht gilt. Wird allerdings
einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung
überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder
unzureichend entsprochen, ist die
Behörde verpflichtet einen Bescheid zu erlassen, in dem die vermutete
Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (VwGH 20.1.1993, 92/13/0192).
Der mangelhaften Erfüllung eines Mängelbehungsauftrages ist daher die
gänzliche Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (VwGH
9.9.1981, 81/03/0065).
Da der als Berufung bezeichnten Eingabe der Bf. vom
12. April 2000 die im § 153 Abs. 1 FinStrG aufgezählten
Erfordernisse gefehlt haben, hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
folgerichtig einen Mängelbehebungsauftrag erteilt. Den
Mängelbehebungsauftrag hat die Bf. in der Eingabe vom 8. Mai 2000
hinsichtlich der Punkte 1 und 2
(Erklärung, in welchen Punkten der
Bescheid angefochten wird sowie
welche
Änderungen beantragt werden) offenkundig nicht beantwortet.
Sachlich zuständig zur Erteilung des
Mängelbehebungsauftrages und zur Erlassung des Zurücknahmebescheides
ist sowohl die Finanzstrafbehörde erster Instanz (§ 156
Abs. 2 FinStrG) als auch jene zweiter Instanz (§ 156 Abs. 4
FinStrG). Auch eine geteilte Zuständigkeit (Erlassung des
Mängelbehebungsauftrages durch die Behörde erster Rechtsstufe,
Erlassung des Zurücknahmebescheides durch jene zweiter Rechtsstufe) wird in
der Lehre als zulässig erachtet. Dies etwa dann, wenn die
Abgabenbehörde erster Instanz einen Behebungsauftrag erlassen hat und davon
ausgegangen ist, dass dem Auftrag voll entsprochen wurde, während die
nachfolgend befasste Abgabenbehörde zweiter Instanz feststellt, dass der
Berufungswerber dem ursprünglichen Auftrag nicht oder nur teilweise
nachgekommen ist (Stoll, BAO-Kommentar
III, S 2701, 2. Absatz).
Da die Finanzstrafbehörde erster Instanz trotz der
unzureichenden Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages durch die Bf.
keinen Zurücknahmebescheid erlassen, sondern die Beschwerde gegen den
Einleitungsbescheid der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt hat, war dieser gemäß
§ 156 Abs. 2 FinStrG
nunmehr im zweitinstanzlichen Verfahren zu erlassen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
1. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-I/02
- Stammnummer
- 11614
- Gültig
- 01.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF