Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0884-L/06
Wert eines vier Berechtigten gleichzeitig zustehenden Rechtes; "Sache" iSd. § 289 BAO.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0884-L/06vom 13.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 2. November 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 4. Oktober 2004
betreffend Schenkungsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert. Die Schenkungsteuer wird festgesetzt mit
6.998,04 €. Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 17.2.2004 übertrugen Herr
W und seine Ehegattin an Herrn O gewisse Liegenschaften. Die Übergeber
haben für sich und für die Berufungswerberin an den
Übergabsobjekten ein Fruchtgenussrecht iSd.
§§ 509 ff ABGB und für den Fall der
Gebrechlichkeit gewisse Versorgungs- und Betreuungsleistungen ausbedungen. Die
Berufungswerberin ist die Schwiegertochter der Übergeber und Mutter des
Übernehmers. Mit den angefochtenen Bescheiden setzte das Finanzamt
die Schenkungsteuer für diese unentgeltlichen Zuwendungen (vom Kapitalwert
des Fruchtgenussrechtes zuzüglich vom Wert der Pflegeleistungen) fest,
wobei es die Zuwendungen als von den Übergebern stammend beurteilte und die
Steuer entsprechend festsetzte (Steuerklasse IV).
In der Berufung wird vorerst das Vorliegen einer
unentgeltlichen Zuwendung in Abrede gestellt, weil lediglich ein bereits
bestehender Zustand fixiert worden sei. Außerdem sei der Wertansatz
überhöht und der Erwerb könne nur vom Übernehmer der
Grundstücke stammend gewertet werden.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet
ab. Im Vorlageantrag wird ergänzt: Eine Schenkung liege nicht vor,
mit der Einräumung des Wohnrechtes sei kein neues Recht begründet
worden. Die Bewertung mit 12.000,00 € jährlich beziehe sich auf 4
durch die vertragliche Einräumung des Fruchtgenussrechtes berechtigte
Personen, sodass der Wert des Rechtes für die Berufungswerberin
überhöht angesetzt worden sei. In einer Ergänzung
führte die Berufungswerberin aus: Das lebenslängliche Wohnrecht
zugunsten der Übergeber hätte nur auf der Liegenschaft in L
eingeräumt werden sollen, das wurde jedoch irrtümlich im Vertrag nicht
so festgehalten, ebenso das zugunsten der Berufungswerberin eingeräumte
Wohnrecht. Außerdem hätte nur der bereits bestehende Zustand, der
sich aus der familienmäßigen Bindung ergeben habe, dokumentiert
werden sollen, jedoch kein daraus erfließendes Recht begründet werden
sollen. Eine entsprechende Klarstellung bzw. Ergänzung des Vertrages werde
erfolgen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG gilt als Schenkung im
Sinne des Gesetzes, was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber
angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft
unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung
erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung
vorliegt.
Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (Erk. V. 20.12.2001,
2001/16/0436, Erk. v. 20.2.2003, 2002/16/0223) ist in Fällen, in welchem
einem Dritten (hier: der Berufungswerberin) rechtsgeschäftlich ein
vermögenswertes Recht (hier: Fruchtgenussrecht) in einem zwischen zwei
anderen Vertragsparteien geschlossenen Vertrag als "Gegenleistung"
eingeräumt wird, von einer Zuwendung im Verhältnis "Begünstigte"
(hier: die Berufungswerberin) und dem durch das Recht Beschwerten (hier: der
Übernehmer) auszugehen. Dementsprechend ist auch die Besteuerung dieses
Vorganges vorzunehmen; es ist von einem steuerpflichtigen Vorgang im
Verhältnis Übernehmer zu Berufungswerberin auszugehen.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 erster Satz BAO hat die
Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, immer
in der Sache selbst zu entscheiden. Ist die Berufung nicht zurückzuweisen,
so ist es Aufgabe der Berufungsbehörde, in der Sache zu entscheiden, dh.
neuerlich, und zwar so zu entscheiden, als ob die Sache erstmals nach den
für sie geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der
Verfahrensgrundsätze behandelt würde. Es ist über die Berufung
ohne Rücksicht auf die Ergebnisse des Erstbescheides oder der
Berufungsvorentscheidung abzusprechen. Die Berufungsbehörde ist daher nicht
nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihre Entscheidung (gegenüber
der Vorentscheidung) - wenn erforderlich - originär neu zu gestalten. Das
Ergebnis dieser Entscheidung kann von dem der vorangehenden Bescheide abweichen,
sie kann diese in jeder Richtung abändern, aufheben oder aber
bestätigen.
Die Abänderungsbefugnis ist durch die "Sache"
beschränkt. "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der
Unterinstanz gebildet hat. Die Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe darf
sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder nicht in der
von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, keinen Sachbescheid im
Ergebnis erstmals erlassen. Würde die Rechtsmittelbehörde diese
Befugnis für sich in Anspruch nehmen, wäre dies ein Eingriff in die
sachliche Zuständigkeit der Behörde erster Instanz. Die Identität
der "Sache" ist aber dann gewahrt, wenn die Berufungsbehörde den
unverändert angenommenen Sachverhalt rechtlich anders beurteilt. Die
Berufungsbehörde geht bei der Entscheidung vom selben Sachverhalt aus wie
die Behörde erster Instanz, vertritt jedoch unter Bedachtnahme auf die oben
zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes die Ansicht, der Sachverhalt
ist einem anderen Tatbestand zu subsumieren und der Bescheid ist daher
entsprechend abzuändern.
Was die vorgetragene "Neugestaltung" der
Rechtsverhältnisse bzw. die Änderung des Übergabsvertrages
betrifft, ist auf die zutreffende Begründung in der
Berufungsvorentscheidung hinzuweisen, wonach im Bereich der nicht laufend
veranlagten Abgaben die einmal entstandene Steuerschuld durch nachträgliche
Parteienvereinbarung nicht mehr zum Erlöschen gebracht werden kann.
Zum Wert des Rechtes ist auszuführen:
Gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG sind Nutzungen oder
Leistungen, die nicht in Geld bestehen, mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbraucherortes anzusetzen. Dieser Wert ist nach einem objektiven Maßstab
zu ermitteln, das heißt, dass der Geldbetrag anzusetzen ist, den der
Leistungsempfänger aufwenden müsste, um sich die Leistung am
Verbraucherort zu beschaffen. Ortsübliche Mietpreise sind
diesbezüglich durchaus eine geeignete Grundlage. Für die Liegenschaft
in L wird ein angemessener Monatswert in Höhe von 500,00 €
angenommen, für die Liegenschaft in K ein Wert in Höhe von
400,00 €. Was die Bewertung des Rechtes betrifft, ist zu
berücksichtigen, dass dieses der Berufungswerberin gleichzeitig für
drei andere Personen eingeräumt wurde (ihren Schwiegereltern und ihrem
damaligen Ehegatten). Dieser Umstand findet dahingehend Berücksichtigung,
dass als Basis der Gesamtwert des allen Berechtigten eingeräumten Rechtes
herangezogen wird und der auf die Berufungswerberin entfallende Teil als
Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer herangezogen wird.
Der Gesamtwert des Rechtes wird auf die Art und Weise
berechnet, dass der (von jedem Beteiligten einzeln nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete höchste)
Kapitalwert des Rechtes (als Ganzes) als Basis herangezogen wird und der auf die
Berufungswerberin entfallende Anteil am Gesamtwert des Rechtes nach dem
Verhältnis der Barwertfaktoren (in Prozenten) aufgeteilt wird. Dieser
Prozentsatz beträgt für die Berufungswerberin 34,67 % und wird in
dieser Höhe auf den Gesamtwert des Rechtes angesetzt.
Der Wert des ganzen Fruchtgenussrechtes für die
Liegenschaft in L beträgt 94.193,25 €, für die Liegenschaft
in K 75.354,60 €, davon sind 34,67 % als Bemessungsgrundlage
für die Schenkungsteuer heranzuziehen.
Daraus ergibt sich folgende Steuerberechnung:
|
Wert des zugewendeten Vermögens
|
58.757,97 €
|
abzüglich Freibetrag StKl. III
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440,00 €
|
steuerpflichtige Zuwendung (gerundet)
|
58.317,00 €
|
davon 12 % SchSt
|
6.998,04 €
Linz, am
13. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0884-L/06
- Stammnummer
- 31923
- Gültig
- 13.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF