…so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden. Diese Beurteilung kann mit Berufung und auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft…
…so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden. Diese Beurteilung kann mit Berufung und auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft…
…kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden. Diese Beurteilung kann mit Berufung und im Verfahren vor dem…
…Lediglich in einem solchen Fall wäre die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigem Organ zu entscheiden (VwGH 22.1.2004, 2003/14/0095). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher im…
…Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen. Der Bw hat neben der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung ohnehin gemäß § 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch berufen…
…nicht zu verantworten hatte, da das Erkenntnis des BFG vom 29.06.2021, RV/7400178/2019, zur Entscheidung über den Abgabenanspruch als Vorfrage im gegenständlichen Verfahren abgewartet werden musste. 6.2. Gesamtschuldner Dem Einwand des Bf., dass die gegenständlichen Lohnabgaben nicht ihn, sondern den damaligen…
…2 BAO ist im Beschwerdefall nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Wenn bis zur Erlassung eines Abgabenbescheides eine das Vorliegen der Abgabenhinterziehung aussprechende Entscheidung der Strafbehörde nicht bereits vorliegt, hat die Abgabenbehörde die Hinterziehung als Vorfrage zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004…
…Der Abgabenanspruch darf also im Zeitpunkt der Erlassung eines Haftungsbescheides nicht bereits erloschen sein (VwGH 6.8.1996, 93/17/0093). Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren…
…gemacht worden und sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.5.2012,2009/16/0075; 22.12.2011, 2009/16/0109) der angezogene Abgabenanspruch als Vorfrage zu klären. Für den Fall, dass die Haftungsbescheide mit dem Ergebnis der Außenprüfung begründet seien, wiederholte die Bf…
…Der Abgabenanspruch darf also im Zeitpunkt der Erlassung eines Haftungsbescheides nicht bereits erloschen sein (VwGH 6.8.1996, 93/17/0093). Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren…
…hatte. Die dagegen erhobene Amtsrevision des Magistrats der Stadt Wien wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Der gegenständliche Beschwerdefall scheint - sofern im Zuge der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid auch über den Abgabenanspruch als Vorfrage zu entscheiden ist - dem vom BFG am 20.1.2020 entschiedenen Sachverhalt ähnlich…
…so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (VwGH 19.4.2007, 2005/15/0129). Im gegenständlichen Fall wurden der Bescheid…
…des Finanzamtes Feldkirch vom 28. Mai 2008 betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2001 und 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber betreibt ua ein Holz-Mobilsägewerk und führt weiters Schneeräumungen durch. Im Rahmen dieses Betriebes verwendet…
…und 2002 berief der Berufungswerber mit der Begründung, für diese Jahre sei bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 2008 als unbegründet ab, weil im Berufungsfall die längere Verjährungsfrist von sieben Jahren für hinterzogene Abgaben gemäß § 207 Abs…
…Strafgericht wahrzunehmende Prüfungen dürfe das Zollamt aufgrund der Gewaltentrennung nicht vornehmen. Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist im Falle von vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehen vielmehr eine Vorfrage, für deren Beantwortung ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren entgegen der Ansicht…
…9,80 BAO, dem kein Abgabenbescheid zu Grunde liegt, das Bestehen des Abgabenanspruches als Vorfrage im Haftungsverfahren vor dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden ist, wurde im gegenständlichen Verfahren nach der im Begründungsteil zitierten Rechtssprechung des VwGH beurteilt. Eine Rechtsfrage…
…vorschreiben muss, muss diese auch die Erfüllung der notwendigen subjektiven Tatseite als Vorfrage (§ 116 BAO) beurteilen (BFG 28.9.2015, RV/2100720/2015; siehe dazu auch Reger in Koran/Moser, FS Ritz 259) und für jenen von der Selbstanzeige umfassten Abgabenanspruch ausführlich begründen. Dabei hat…
…zur Haftung kein Abgabenbescheid vorangegangen, gibt es eine solche Bindung nicht. In einem solchen Fall ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (vgl. zB VwGH 19. 12. 2002…
…wurde (siehe dazu unten, Punkt 2). Wenn - wie im vorliegenden Fall - eine das Vorliegen der Abgabenhinterziehung aussprechende Entscheidung der Strafbehörde nicht vorliegt, hat die Abgabenbehörde die Hinterziehung als Vorfrage zu beurteilen. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO ist nach…
…dass der Bf. nicht zum Personenkreis der Haftungspflichtigen zu zählen wäre. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist wäre als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden gewesen. RECHTSWIDRIGKEIT WEGEN-NICHTBEGRÜNDUNG DER ERMESSENSÜBUNG Es erfolgte keine, wie auch immer…