Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0642-I/06
Beachtlichkeit von Einwendungen gegen den Abgabenanspruch im Haftungsverfahren mangels eines dem Haftungsbescheid vorangegangenen (rechtswirksamen) Abgabenbescheides
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0642-I/06vom 18.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw., vertreten durch MMag. Dr. Klaus Hilber, Steuerberater, 6162 Mutters,
Rauschgraben 14, vom 4. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 2. März 2005 betreffend Haftung gemäß
§§ 9 und 80 BAO entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
1.1. Der
Berufungswerber (kurz Bw.) war ab dem 19. 2. 1999 bis zu seiner Abberufung am
22. 3. 2001 Geschäftsführer der X-GmbH (kurz GmbH). Am 15. 5.
2001 wurde der Bw. als GmbH-Geschäftsführer im Firmenbuch
gelöscht.
Mit Beschluss
des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. 8. 2001 wurde über das Vermögen
der GmbH das Ausgleichsverfahren und mit weiterem Beschluss vom
13. 9. 2001 der Anschlusskonkurs eröffnet. Am 20. 10. 2003 wurde
der Konkurs gemäß
§ 139 KO aufgehoben. Die Löschung der
GmbH aus dem Firmenbuch erfolgte am 28. 7. 2004.
1.2. Im Oktober
2001 fand bei der gemeinschuldnerischen GmbH eine Lohnsteuerprüfung
umfassend den Zeitraum 1. 1. 1997 bis 13. 9. 2001 statt. Dabei traf die
Prüferin die Feststellung, dass ein Sachbezugswert für die Nutzung
eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges durch den Bw. in Höhe von 1,5 %
der Anschaffungskosten anzusetzen sei, weil die Voraussetzungen für den vom
Arbeitgeber berücksichtigten halben Betrag (0,75 % der Anschaffungskosten)
mangels Vorlage eines Fahrtenbuches betreffend eine private Nutzung des
Kraftfahrzeuges im Ausmaß von weniger als 500 km pro Monat nicht
erfüllt seien. Der solcherart erhöhte Sachbezug führte zu einer
Nachforderung an Lohnabgaben, wobei auf die vom Arbeitgeber bei der
Sachbezugsberechnung nicht berücksichtigte Luxustangente Bedacht genommen
wurde. Der diesbezügliche Haftungs- und Abgabenbescheid vom 25. 10. 2001
wurde an die GmbH zu Handen des Masseverwalters Dr. H.T. gerichtet.
1.3. Mit
Bescheid vom 2. 3. 2005 zog das Finanzamt den Bw. zur Haftung für die aus
der Erhöhung des Sachbezuges resultierenden Lohnabgaben heran, welche im
Begründungsteil als Lohnsteuer 2000 (3.955,44 €),
Dienstgeberbeitrag 2000 (970,76 €) und Dienstgeberzuschlag 2000
(114,24 €) bezeichnet wurden. Dazu wurde ausgeführt, dass der Bw.
als Vertreter der erstschuldnerischen GmbH für die Abgabenentrichtung Sorge
tragen hätte müssen (§ 80 Abs. 1 BAO). Bei der
gegebenen Aktenlage müsse das Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteils davon
ausgehen, dass der Bw. diese gesetzliche Verpflichtung schuldhaft verletzt habe.
Weiters wies das Finanzamt auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der GmbH
hin.
1.4. Gegen
diesen Haftungsbescheid wurde am 4. 4. 2005 Berufung erhoben, welche mit Eingabe
vom 25. 8. 2005 ergänzt wurde. Der Bw. wendet sich sowohl gegen den der
Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden Abgabenanspruch als auch gegen die
Haftung als solche.
Gegen den
Abgabenanspruch wurde eingewendet, dass die Erhöhung des Sachbezugswertes
anlässlich der Lohnsteuerprüfung nicht gerechtfertigt gewesen sei,
weil der Bw. für private Fahrten ein eigenes Fahrzeug (Fiat Punto)
verwendet und mit dem firmeneigenen Pkw weniger als 500 km pro Monat
zurückgelegt habe. Die beruflichen Fahrten des Bw. mit dem Dienstfahrzeug
seien für Zwecke der Diätenabrechnung laufend aufgezeichnet worden.
Die betreffenden Unterlagen seien dem Bw. aber nicht mehr zugänglich,
sondern "bei der Firma" oder beim Masseverwalter einzusehen. Der Behauptung der
Lohnsteuerprüferin, es seien keine Nachweise für eine private Nutzung
des dienstgebereigenen Fahrzeuges im Ausmaß von weniger als 500 km
monatlich erbracht worden, sei zu entgegnen, dass weder von der
primärschuldnerischen GmbH noch vom Masseverwalter diesbezügliche
Unterlagen angefordert worden seien. Somit seien bei der Lohnsteuerprüfung
keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt worden. Andererseits habe der
Bw. nicht mehr in das Prüfungsgeschehen eingreifen können, weil er
nach seiner Abberufung als Geschäftsführer mit Wirkung vom 22. 3. 2001
dienstfrei gestellt worden sei und keinen Zugang zu den
Betriebsräumlichkeiten mehr gehabt habe.
Die
Prüferin habe zutreffend festgestellt, dass der Arbeitgeber des Bw. bei der
Sachbezugsberechnung die Luxustangente für das gegenständliche
Fahrzeug mit Anschaffungskosten von 652.000 S per November 1999 nicht
berücksichtigt habe, wodurch sich ein zu hoher "Selbstbehalt" ergeben habe
(652.000 S x 0,75 % x 12 = 58.680). Hätte die Prüferin nicht einen
Sachbezug von 84.060 S (467.000 x 1,5 % x 12) in Ansatz gebracht , sondern
die Sachbezugsberechnung richtig vorgenommen (467.000 S x 0,75 % x 12 = 42.030
S), hätte sich ein Differenzbetrag in Höhe von 16.650 S zu
Gunsten des Bw. ergeben.
Weiters
bestritt der Bw. ein haftungsrelevantes Verschulden, weil mit der
Lohnverrechnung ein erfahrener Prokurist betraut gewesen sei. Da die
Jahresabschlüsse der GmbH von einer Wirtschaftsprüfungskanzlei
geprüft worden seien, könne dem Bw. keine Verletzung von
Überwachungspflichten vorgeworfen werden.
Zudem sei ein
grober Verfahrensmangel darin zu erblicken, dass das den gesamten
Prüfungszeitraum umfassende Mehrergebnis der Lohnsteuerprüfung im
Haftungsbescheid als Abgabenschuldigkeiten betreffend das Jahr 2000
zusammengefasst worden sei, was gesetzlich nicht gedeckt sei.
Schließlich
könne der Bw. für Zeiträume vor Übernahme der
Geschäftsführungsfunktion nicht haftbar gemacht werden und seien "die
Beträge vor 2000" gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO
verjährt.
1.5. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. 5. 2006 gab das Finanzamt der Berufung teilweise
Folge, indem es die Haftung auf die Lohnabgaben für die Jahre 1999 und 2000
im Gesamtbetrag von 2.258,16 einschränkte (LSt 1999 - 2000:
2.051,92 €; DB 1999 - 2000: 184,66 €; DZ 1999 - 2000:
21,58 €). Dazu führte das Finanzamt nach Wiedergabe des
Sachverhaltes und der gesetzlichen Haftungsbestimmungen aus, dass Einwendungen
gegen die Richtigkeit des Abgabenanspruches nicht im Haftungsverfahren, sondern
in einem Verfahren gemäß
§ 248 BAO zu erheben seien. Die
Ausführungen betreffend die Höhe des Sachbezuges seien im
Haftungsverfahren unbeachtlich und "mittels separater Berufung" gegen den
Abgabenbescheid geltend zu machen.
Gemäß
§ 224 Abs. 3 BAO sei die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches
anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides nach Eintritt der
Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.
Da im vorliegenden Fall der Abgabenanspruch gegenüber der GmbH erstmals mit
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 25. 10. 2001 geltend gemacht worden sei, stehe
der Haftungsinanspruchnahme des Bw. nicht der Eintritt der Verjährung
entgegen.
Weiters
enthält die Berufungsvorentscheidung Zitate aus der einschlägigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Fall der Betrauung
Dritter (z. B. Angestellter) mit abgabenrechtlichen Agenden der Vertreter das
Personal in solchen Abständen zu überwachen habe, die es
ausgeschlossen erscheinen ließen, dass ihm die Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten verborgen bliebe. Auch die Beauftragung eines
Wirtschaftstreuhänders befreie den Vertreter nicht von seinen zumutbaren
Informations- und Überwachungspflichten.
1.6. Im
Vorlageantrag vom 6. 6. 2006 wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass ab
dem 22. 3. 2001 A.E. Geschäftsführer der GmbH gewesen sei.
Bei einem Geschäftsführerwechsel treffe den Nachfolger eine
Anzeigepflicht, wenn er erkenne, dass die vom Vorgänger abgegebenen
Erklärungen bzw. Selbstberechnungen unrichtig bzw. unvollständig
gewesen seien (§§ 80 und § 139 BAO). Komme der Nachfolger
dieser Verpflichtung nicht nach, hafte er nach § 15 BAO. Folglich habe sich
das Finanzamt "an die falsche Person zur Geltendmachung der Haftung gewandt".
Der Bw. habe
keine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt, sondern für die
Abgabenentrichtung nach bestem Wissen und Gewissen Sorge getragen, obwohl die
GmbH unter chronischem Geldmangel gelitten habe. Der Bw. habe die mit
Gesellschaftsgläubigern vereinbarten Zahlungserleichterungen
sorgfältig eingehalten und niemand bei der Schuldentilgung bevorzugt.
Insbesondere sei dem Bw. keine Vernachlässigung von Auswahl- oder
Kontrollpflichten vorwerfbar, weil der mit der Lohnverrechnung betraute
Prokurist seine Position schon jahrelang innegehabt habe und äußert
versiert gewesen sei. Auch habe der Bw. laufend Besprechungen durchgeführt
und die Finanzgebarung der GmbH kontrolliert. Bei erfahrenen, gut ausgebildeten,
bewährten Kräften, deren Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit,
Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein erwiesen sei, bei denen unter
vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
mit gutem Grund zu erwarten sei, reichten bis zum Auftauchen von Anhaltspunkten
für eine Unzuverlässigkeit oder Unkorrektheit etwa jährliche
Kontrollen anlässlich der Bilanzerstellung aus (Stoll, BAO, 121 ff). Da
eine vermeintlich falsche Sachbezugsberechnung erst nach dem Ausscheiden des Bw.
als Geschäftsführer festgestellt worden sei, habe der Bw. von einer
nicht allzu strengen Kontrollpflicht gegenüber dem für die
Lohnverrechnung zuständigen Dienstnehmer (K.A.) ausgehen können. Als
Beweis hiefür werde die Zeugeneinvernahme dieses Mitarbeiters beantragt.
Weiters mangle
es an einem Kausalzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und dem
Abgabenausfall, weil für den Abgabenausfall keine Handlung des Bw., sondern
die Insolvenz der GmbH ursächlich gewesen sei.
§ 9
BAO fordere zwar keine bestimmte Schuldform, doch sei der Grad des Verschuldens
im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigen. Hierauf sei aber im
erstinstanzlichen Haftungsverfahren in keiner Weise eingegangen worden. So
fehlten insbesondere Feststellungen zu den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw., zur Geringfügigkeit des
Haftungsbetrages sowie zur Unbilligkeit der Haftungsinanspruchnahme angesichts
lange verstrichener Zeit. Dem Bw. sei nicht einmal leichte Fahrlässigkeit
vorzuwerfen, weil er die notwendigen Unterlagen und Nachweise für einen
verminderten Sachbezug für Zwecke der laufenden Lohnverrechnung vorgelegt
habe. Als Beweismittel könnten entsprechende Aufzeichnungen über
Privatfahrten mit dem dienstgebereigenen PKW vorgelegt werden.
Hierüber
wurde erwogen:
2.1.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 224 Abs.
1 BAO bestimmt, dass die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen
Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht werden. In
diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift,
die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld,
für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
2.2. Der Bw.
bestreitet zunächst den der Haftung zugrunde liegenden Abgabenanspruch mit
der Begründung, dass von der erstschuldnerischen GmbH zu Unrecht
Lohnabgaben nachgefordert worden seien, weil die Erhöhung des Sachbezuges
für die private Nutzung eines arbeitgebereigenen PKW durch den Bw. nicht
gerechtfertigt gewesen sei. Das Finanzamt hat die Auseinandersetzung mit diesem
Vorbringen mit der Begründung abgelehnt, dass die Höhe des
Abgabenanspruches nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem Verfahren nach
§ 248 BAO zu klären sei.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Einwendungen
gegen die Rechtmäßigkeit einer dem Primärschuldner
bescheidmäßig vorgeschriebenen Abgabe nicht im Haftungsverfahren,
sondern durch eine dem Haftenden gemäß
§ 248 BAO
ermöglichte Berufung gegen den Abgabenbescheid geltend zu machen (vgl. VwGH
16.12.1999, 96/15/0104). Aus § 248 leg. cit. ergibt sich weiters, dass der
zur Haftung Herangezogene jedenfalls den gegen ihn geltend gemachten
Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach bekämpfen können
muss. Im Erkenntnis vom 17. 12. 1996, 94/14/0148, hat der Verwaltungsgerichtshof
Folgendes ausgeführt:
"Geht einem
Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran
gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung
grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist
dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der
Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran,
so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in
diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung
über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden. Diese Beurteilung
kann mit Berufung und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft
werden, womit dem zur Haftung Herangezogenen der Rechtsschutz gewahrt
bleibt."
Wie der
Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 2. 3. 2006, 2006/15/0087,
ausgeführt hat, wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte der Exekution
unterliegende Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört
oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), seiner freien
Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Der Masseverwalter ist für
die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse, soweit die Befugnisse
des Gemeinschuldners beschränkt sind, gesetzlicher Vertreter des
Gemeinschuldners im Sinn des § 80 BAO (vgl. VwGH 30. 10. 2001, 95/14/0099;
VwGH 2. 7. 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der
Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners,
soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die
Abgaben sind daher während des Konkurses gegenüber dem Masseverwalter,
der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. VwGH 18.
9. 2003, 2003/15/0061).
Im
Berufungsfall war die im Anschluss an die Lohnsteuerprüfung vom Oktober
2001 ergangene, als Haftungs- und Abgabenbescheid gedachte Erledigung des
Finanzamtes vom 25. 10. 2001 an die X-GmbH zu Handen Dr. H.T.
adressiert. Diese Erledigung konnte gegenüber der X-GmbH, der in den die
Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß
§ 1 Abs. 1 KO
die Verfügungsfähigkeit entzogen war, nicht wirksam erlassen werden.
Vielmehr wäre diese Erledigung an den Masseverwalter Dr. H.T. und nicht an
die gemeinschuldnerische GmbH zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen
gewesen. Die an die GmbH zu Handen des Masseverwalters adressierte Erledigung
vom 25. 10. 2001 wurde aber nicht an den Masseverwalter, sondern an die
gemeinschuldnerische GmbH gerichtet. Durch die bloße Zustellung an den
Masseverwalter ist sie diesem gegenüber nicht wirksam geworden (vgl. VwGH
18. 9. 2003, 2003/15/0061).
Da dem
angefochtenen Haftungsbescheid somit kein rechtswirksamer Haftungs- und
Abgabenbescheid vorangegangen ist, bestand bei der Entscheidung über die
Heranziehung des Bw. zur Haftung keine Bindung an einen bescheidmäßig
festgestellten Abgabenanspruch. Das Finanzamt hat sich mit den vom Bw. erhobenen
Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenanspruches offenbar
deshalb nicht befasst, weil es davon ausgegangen ist, bei der Erledigung vom 25.
10. 2001 handle es sich um einen rechtswirksam erlassenen Haftungs- und
Abgabenbescheid. Eine Überprüfung der Richtigkeit des
Abgabenanspruches ist daher unterblieben, obwohl bei der gegebenen Sach- und
Rechtslage die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein
Abgabenanspruch besteht, als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die
Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden gewesen
wäre. Mangels eines rechtswirksamen Haftungs- und Abgabenbescheides durfte
das Finanzamt den Bw. nicht auf ein Verfahren gemäß
§ 248 BAO
verweisen.
Wurden seitens
der Abgabenbehörde erster Instanz Ermittlungen im Sinn des § 115
Abs. 1 BAO unterlassen, bei deren Durchführung ein anders lautender
Bescheid hätte erlassen oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können, kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides
und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen. Die Voraussetzungen
für eine Aufhebung liegen im Streitfall vor, weil von einer
Haftungsinanspruchnahme des Bw. Abstand zu nehmen gewesen wäre, wenn
Ermittlungen des Finanzamtes zum Ergebnis geführt hätten, dass der
zugrunde liegende Abgabenanspruch nicht besteht.
Bei der
Entscheidung, ob der angefochtene Bescheid unter Zurückverweisung der Sache
an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben werden soll, handelt es
sich um eine Ermessensentscheidung, die innerhalb der vom Gesetz gezogenen
Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen
ist (§ 20 BAO). Das Finanzamt hat den Bw. zur Haftung herangezogen, ohne
sich mit den in der Berufung gegen den Haftungsbescheid erhobenen Einwendungen
gegen die Höhe des Abgabenanspruches zu befassen. Wegen des Unterbleibens
eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz müsste erstmals die
Abgabenbehörde zweiter Instanz feststellen, ob überhaupt ein im
Haftungswege zu realisierender Abgabenanspruch besteht. Somit würde eine
für die Rechtmäßigkeit der Haftung maßgebliche
Vorfragenbeurteilung zur Gänze auf die Ebene der Berufungsbehörde
verlagert, die aber nach den Anordnungen des Gesetzgebers über ein
zweitinstanzliches Verfahren primär umfassende Kontrollbefugnisse
wahrzunehmen hat (vgl. Ritz,
BAO3, § 289, Tz
5, mwN). In Entsprechung dazu bestimmt § 276 Abs. 6 erster Satz BAO,
dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung erst nach
Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen hat. Auch geht der Gesetzgeber
mit der Regelung des § 279 Abs. 2 BAO erkennbar davon aus, dass eine
Beweisaufnahme vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz nur mehr darin
bestehen soll, notwendige Ergänzungen des (bisherigen)
Ermittlungsverfahrens vorzunehmen. Somit erscheint es nicht ermessenswidrig,
wenn der Unabhängige Finanzsenat als Kontroll- und Rechtsschutzorgan die
Feststellungslast für das Bestehen eines Abgabenanspruches als
Voraussetzung für eine Haftung des Bw. nicht stellvertretend für die
Abgabenbehörde erster Instanz übernimmt.
Bei einer
unbestrittenen privaten Verwendung eines dienstgebereigenen Pkw hängt der
verminderte Sachbezug nach § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung vom Nachweis
ab, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinn des § 4 Abs.
1 der Sachbezugsverordnung im Jahr nicht mehr als 500 km beträgt. Da das
Gesetz keine Einschränkung der Beweismittel kennt, entspricht die von der
Lohnsteuerprüferin vertretene Ansicht, die Nachweisführung im Sinn des
§ 4 Abs. 2 der Verordnung könne nur mit einem Fahrtenbuch erfolgen,
nicht der Rechtslage. Im Erkenntnis vom 18. 12. 2001, 2001/15/0191, hat der
Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass zur Führung des in Rede stehenden
Nachweises auch andere Beweismittel in Betracht kommen. Die Verwaltungspraxis
erachtet es etwa als zulässig, wenn die gesamte jährliche
Kilometerleistung um jene für Dienstfahrten, die durch Reiserechnungen oder
Reiseberichte nachgewiesen werden, vermindert wird; beträgt das Ergebnis
höchstens 6.000 km, steht der halbe Sachbezugswert zu (vgl.
Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 177). In der Berufung gegen den Haftungsbescheid
wurde das Vorliegen von "Diätenabrechnungen" für Dienstfahrten des Bw.
ausdrücklich behauptet und wurden im Vorlageantrag Aufzeichnungen über
die private Nutzung des dem Bw. zur Verfügung gestandenen Pkw als
Beweismittel angeboten. Der Unabhängige Finanzsenat betrachtet es aber
nicht als seine Aufgabe, auf die Vorlage derartiger Unterlagen, sei es beim Bw.
oder beim ehemaligen Masseverwalter im Konkurs der GmbH oder bei einer anderen
zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der GmbH verpflichteten Person
(§ 80 Abs. 3 BAO i. V. m. § 93 Abs. 3 GmbHG) hinzuwirken. Vielmehr
wird dem Bw. im erstinstanzlichen Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben sein,
seine bisherigen Einwendungen gegen die Sachbezugsberechnung zu konkretisieren
und die genaue Anzahl der auf Fahrtstrecken im Sinn des § 4
Abs. 1 der Sachbezugsverordnung entfallenen Kilometer - auf welche Art
immer - nachzuweisen.
Weiters wird im
fortgesetzten Verfahren darauf Bedacht zu nehmen sein, dass auch über das
Vermögen des Bw. (am 31. 8. 2007) ein Konkursverfahren in Form eines
Schuldenregulierungsverfahrens zur Aktenzahl ...S... des Bezirksgerichtes Y.
eröffnet wurde, wobei aus den Akten nicht hervorgeht, ob die Haftungsschuld
als Konkursforderung angemeldet wurde. Zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Dr.
C. bestellt.
2.3.
Abschließend ist festzustellen, dass sich die Frage, ob die
Voraussetzungen für eine Haftung des Bw. nach § 9 Abs. 1 BAO
vorliegen, erst dann stellt, wenn der Abgabenanspruch, für den das
Finanzamt den Bw. haftbar machen wollte, feststeht. Somit muss auf die
diesbezüglichen Einwendungen des Bw. beim derzeitigen Verfahrenstand nicht
näher eingegangen werden. Vorsorglich wird aber bemerkt, dass der
Nichteintritt der Verjährung nicht auf die an die erstschuldnerische GmbH
gerichtete Erledigung vom 25. 10. 2001, die keinen Bescheid im Rechtssinn
darstellt, gestützt werden könnte (vgl. Berufungsvorentscheidung S. 3
vorletzter Absatz)
Aus den
dargelegten Gründen war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0642-I/06
- Stammnummer
- 39891
- Gültig
- 18.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF