…überwiegenden Zurücklegens im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum nicht erfüllt. Stellt man die Anzahl der durchgeführten Fahrten in Verhältnis zu den tatsächlich in BB verbrachten Arbeitstagen, liegt ein Überwiegen nicht vor. In keinem Kalendermonat wurde an mehr als der Hälfte der in BB verbrachten Arbeitstage die Strecke Wohnung…
…während der Woche zurückgelegt (einmal am Wochenanfang hin, einmal am Wochenende retour und einmal während der Woche hin und retour). Für die Anerkennung des Pendlerpauschales sei jedoch gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 ausdrücklich die überwiegende Zurücklegung der Strecke Wohnung - Arbeitsstätte…
…mindestens 11 Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt werde. Der UFS hat etwa in seinen Entscheidungen UFS 13. 3. 2003, RV/0380-G/02, oder UFS 27. 9. 2006, RV/0249-I/05, ausgeführt, dass bei der Prüfung des Überwiegens in einer typisierenden Betrachtungsweise…
…dass der Arbeitnehmer die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegen muss. Nach der Verwaltungspraxis ist ein Überwiegen dann anzunehmen, wenn diese Strecke tatsächlich an mehr als 10 Tagen pro Monat zurückgelegt wird. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann ist ausschließlich der Verkehrsabsetzbetrag…
…die überwiegende Zurücklegung der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - an mehr als zehn Tagen in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen - nicht glaubhaft gemacht werden konnte." Mit Schreiben vom 9. Jänner 2007 beantragte der Bw. die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz: "In Ihrem Bescheid vom 03.04.2006…
…Abweisung der Beschwerde und führte begründend dazu folgendes aus: Unstrittig dürfte sein, dass die überwiegende Zurücklegung der Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen mit dem eigenen Kfz aufgrund des vom Bf. selbst bekannt gegebenen Kilometerstandes nicht möglich gewesen sei. Dem in der Berufung…
…Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar. Die Wegstrecke wird vom Bf. an acht bis zehn Tagen im Kalendermonat zurückgelegt. Die Entfernung zwischen der Wohnung in ***Bf-Adr*** und der Arbeitsstätte des Arbeitgebers 2 beträgt 226 Kilometer…
…Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt…
…abgegolten. Bei mehreren Dienstverhältnissen ist der Verkehrsabsetzbetrag nur einmal zum Abzug zu bringen. Ein zusätzliches (zweites) Pendlerpauschale steht für ein weiteres Dienstverhältnis nur dann zu, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verursacht wird. In jedem Fall ist für…
…sind. Der erkennende Senat vermag sich diesem obiter dictum nicht anzuschließen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist für die Gewährung des Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 maßgebend die "Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt…
…für deren Berücksichtigung folgende Anwendungsvoraussetzungen fest: a) diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt…
…2016 in Bezug auf das Pendlerpauschale: Beim Pendlerpauschale war es nach der Rechtslage für die Jahre 2010 bis 2012 erforderlich, dass Sie die Strecke Wohnung - Arbeitsort - Wohnung überwiegend, das heißt nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung an i.d.R. zumindest 11 Tagen im Monat zurücklegen müssen…
…Zurücklegen der Strecke Wohnung- Arbeitsstätte an zwei Tagen pro Woche, und zwar auch bei einer "2-Tage-Arbeitswoche", nicht überwiegend sei und daher kein (aliquotes) Pendlerpauschale berücksichtigt werden könne. Daraufhin beantrage die Berufungswerberin (durch ihre Vertreterin) mit Eingabe vom 26.6.2013, ihre Berufung der…
…heißt Zurücklegen der Strecke von der Wohnung in Lustenau zum Bahnhof Dornbirn mit dem KFZ und Weiterfahrt von Dornbirn nach Meiningen mit ÖBB und Landbus und auch in der Gegenrichtung an den überwiegenden Arbeitstagen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Strecke Wohnung- Arbeitsstätte-Wohnung…
…Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt" verweist, was ausschließt, dass grundsätzlich die Strecke zur nächstgelegenen Wohnung heranzuziehen ist. Was das in den Lohnsteuerrichtlinien zitierte Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1995, 91/14/0227, anlangt, ist darauf zu verweisen, dass der…
…Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: ... über 60 km: 1.152 Euro jährlich. c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung…
…Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die…
…Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt…
…Abs. 1 Z 6 lit. a EStG). Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich Pauschbeträge - gestaffelt nach der Entfernung nach § 16 Abs. 1…
…der Folge den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 18. Juli 2008. Darin führte es begründend wie folgt aus: "Da bei Ihnen bei bestmöglicher Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel ("Park and Ride") an den überwiegenden Arbeitstagen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung…