Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0437-F/08
Berücksichtigung der sog. kleinen oder großen Pendlerpauschale bei einer Grenzgängerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0437-F/08vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gde F,
H-Straße 38, vom 14. August 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 18. Juli 2008 betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) bezog im
Berufungsjahr nichtselbständige Einkünfte als Grenzgängerin in
die Schweiz. Sie war dort ganzjährig im OK in Gd G,
C-Straße 6, als KK beschäftigt. Ihr Wohnsitz befand sich im
Berufungsjahr in Gde F, H-Straße 38.
Gemeinsam mit ihrer Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2007 legte die Bw. ua. auch eine Erklärung zur
Berücksichtigung des Pendler-Pauschales ab 1.7.2007 (L 34) vom 8.
April 2008 vor; danach gab sie - wie bereits im Vorjahr (Erklärung zur
Berücksichtigung des Pendler-Pauschales ab 2006) - an, dass die
kürzeste Strecke (Autokilometerangabe) zwischen ihrer der
Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung und der Arbeitsstätte
49 km betrage und sie ein öffentliches Verkehrsmittel nicht
benützen könne, weil zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende an mehr als der
Hälfte der Arbeitstage kein öffentliches Verkehrsmittel
verkehre.
Das Finanzamt erließ in der Folge den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2007 vom 18. Juli 2008. Darin führte es
begründend wie folgt aus: "Da bei
Ihnen bei bestmöglicher Kombination von Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel ("Park and Ride") an den überwiegenden
Arbeitstagen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für
die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung durchaus möglich und
zumutbar ist, konnte das beantragte Pendlerpauschale nicht berücksichtigt
werden. Es wurde das kleine Pendlerpauschale in Höhe von Euro 1.030,50
gewährt."
Mit Schriftsatz vom 14. August 2008 erhob die Bw.
bezüglich das "nicht voll angerechnete Pendlerpauschale" gegen diesen
Einkommensteuerbescheid 2007 Berufung und führte unter Vorlage der
Bestätigung ihres Arbeitgebers vom 8. August 2008 dazu aus, dass sie
auf Grund der wechselnden Dienstzeiten im Schichtdienst und wegen Pikettdiensten
auf ihr Auto angewiesen sei und es ihr daher nicht möglich sei, die
öffentlichen Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. August 2008
wies das Finanzamt diese Berufung als unbegründet ab; dabei erklärte
es im Wesentlichen, dass laut Erhebungen die Verbindungen mit öffentlichen
Verkehrsmitteln von F nach G und von G nach F zu jeder Tageszeit möglich
seien. Auch bei Überprüfung der "Zumutbarkeit" sei festgestellt
worden, dass die vom Gesetzgeber zumutbare Wegzeit von 2,5 Stunden pro
Wegstrecke zu keiner Tageszeit überschritten würde. Somit sei die
Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sowohl möglich als
auch zumutbar.
Mit dem als Vorlageantrag gewerteten Schreiben vom 31.
August 2008 wurde die gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt, wodurch die Berufung wiederum als
unerledigt galt. Im Vorlageantrag führte die Bw. im Wesentlichen noch aus,
dass es definitiv nicht der Fall sei, dass die Nutzung mit öffentlichen
Verkehrsmitteln jederzeit möglich sei. Beispielhaft führte sie dazu
aus: "Spätdienst 13.50h bis
22.44h
Verbindung
G -
F 22.24h - 0.20h". Diese
Verbindung sei nicht möglich, da ihre Arbeitszeit erst um 22.44 Uhr
ende. Die nächste Verbindung sei um 23.24 Uhr, verkehre aber nur bis B
und von dort sei die nächste Verbindung erst um 5.33 Uhr. Diese
Verbindung liege deutlich über der zumutbaren Wegzeit und komme somit nicht
in Frage. Auf Grund ihrer Tätigkeit habe sie im Monat bis zu 10mal
Spätdienst. Darüber hinaus komme es häufig vor, dass sie
vom Spätdienst in den Frühdienst wechseln müsse. Bei Nutzung
ihres Pkws sei sie im günstigsten Fall gegen 23.30 Uhr zu Hause und
müsste bereits um 5.30 Uhr den morgendlichen Zug nehmen, um wieder
pünktlich in der Klinik zu sein. Auch hier sehe sie keinerlei
Zumutbarkeit, zumal in ihrer Tätigkeit eine Mindest-Nachtruhe erwartet
werde. Wer möchte schön sein Kind einer nicht ausgeschlafenen K
anvertrauen?
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten
die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Intention des Gesetzgebers des EStG 1988 war
es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit von Kosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte den bis dahin steuerlich begünstigten, aus
umweltpolitischer Sicht aber unerwünschten Individualverkehr
einzudämmen und die Bevölkerung zum Umsteigen auf öffentliche
Verkehrsmittel zu bewegen (VwGH 16.7.1996, 96/14/0002, 0003). Vor diesem
Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
geschaffen und ist diese Bestimmung daher so zu verstehen und auszulegen.
Die Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des
Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
grundsätzlich nur dann zu, wenn
-
entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
-
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich
des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend (dh. an mehr
als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) gegeben
sein.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 Kilometer und ist die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b iVm
§ 124b Z 126 bzw. Z 138 EStG 1988 genannten
Pauschbeträge zu berücksichtigen. Danach beträgt das sog. kleine
Pendlerpauschale:
|
Entfernung
|
PAUSCHBETRÄGE
ab
1.1.2006 bis 30.6.2007
|
PAUSCHBETRÄGE
ab
1.7.2007
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
ab
20 km
|
495,00 €
|
41,25 €
|
1,38 €
|
546,00 €
|
45,50 €
|
1,52 €
|
ab
40 km
|
981,00 €
|
81,75 €
|
2,73 €
|
1.080,00 €
|
90,00 €
|
3,00 €
|
ab
60 km
|
1.467,00 €
|
122,75 €
|
4,08 €
|
1.614,00 €
|
134,50 €
|
4,48 €
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c iVm
§ 124b Z 126 bzw. Z 138 EStG 1988 an Stelle der
Pauschbeträge nach lit. b leg. cit. folgende Pauschbeträge (sog.
großes Pendlerpauschale) berücksichtigt:
|
Entfernung
|
PAUSCHBETRÄGE
ab
1.1.2006 bis 30.6.2007
|
PAUSCHBETRÄGE
ab
1.7.2007
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
ab
2 km
|
270,00 €
|
22,50 €
|
0,75 €
|
297,00 €
|
24,75 €
|
0,83 €
|
ab
20 km
|
1.071,00 €
|
89,25 €
|
2,98 €
|
1.179,00 €
|
98,25 €
|
3,28 €
|
ab
40 km
|
1.863,00 €
|
155,25 €
|
5,18 €
|
2.052,00 €
|
171,00 €
|
5,70 €
|
ab
60 km
|
2.664,00 €
|
222,00 €
|
7,40 €
|
2.931,00 €
|
244,25 €
|
8,14 €
Unzumutbarkeit der
Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2006, Frage 16/23 zu § 16 EStG 1988; vgl.
auch Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 253 ff) nur dann
gegeben,
-
wenn auf der gesamten Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehrt
oder
-
wenn auf mehr als der halben Fahrtstrecke kein Massenverkehrsmittel verkehrt
oder
-
wenn zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit kein (oder zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke kein) Massenbeförderungsmittel verkehrt (Unzumutbarkeit
wegen tatsächlicher Unmöglichkeit),
-
wenn eine (dauernde) starke Gehbehinderung vorliegt (Bescheinigung
gemäß
§ 29b der Straßenverkehrsordnung;
Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie
- wenn die
Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der
Dauer nicht zumutbar ist (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit).
Unzumutbarkeit liegt vor, wenn folgende Wegzeiten überschritten
werden:
|
EINFACHE
WEGSTRECKE
|
ZUMUTBARE
WEGZEIT
|
unter
20 km
|
1,5 Stunden
|
ab
20 km
|
2 Stunden
|
ab
40 km
|
2,5 Stunden
Die Wegstrecke bemisst sich im
Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels
nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen
Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der Unzumutbarkeit ist die kürzeste
Straßenverbindung heranzuziehen.
Die Wegzeit umfasst die Zeit
vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder
Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw.
Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug
statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination
zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB Park and
Ride) zu unterstellen [vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Seiten 153
und 202 f; Schuch, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Pendler-Pauschale), in: ÖStZ 1988,
Seiten 316 ff; zur Kombination eines privaten Verkehrsmittels mit
Massenbeförderungsmitteln vgl. auch VwGH 24.9.2008,
2006/15/0001].
Uneinigkeit besteht im
konkreten Fall darüber, ob das sog. kleine Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
oder das sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 40 bis 60 km zu
berücksichtigen ist.
Unter Zugrundelegung der obigen rechtlichen
Überlegungen ist im gegenständlichen Fall für die
Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung der Bw. in F und dem
Bahnhof A SG die Verwendung eines Individualverkehrsmittels (Pkw;
15 km bei einer Fahrtdauer 21 Minuten nach Routenplaner
"ViaMichelin"), von Bahnhof A SG nach Bahnhof G (CH), SF, eine Fahrt mit
dem Zug (37 Tarif km, Fahrtdauer von 35 bzw. 42 Minuten) und
für die Strecke Bahnhof G (CH), SF, zur Arbeitsstätte ein Gehweg
(ca. 650 m, ca. 15 Minuten) zu unterstellen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die
Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels auch dann zumutbar ist,
wenn man einen Teil der Wegstrecke zB mit einem eigenen Fahrzeug
zurücklegen muss. Nur wenn dieser Anfahrtsweg (mit dem Pkw) mehr als die
Hälfte der Gesamtfahrtstrecke betragen würde, wäre die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar.
Grundsätzlich ist - wie oben schon erwähnt - eine optimale Kombination
zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zu unterstellen
(vgl. Doralt,
EStG9,
Tz 108 ff zu § 16; Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, a.a.O.,
Frage 16/12 zu § 16 EStG 1988; Lohnsteuerrichtlinien 2002,
Rz 257).
Im Berufungsjahr verkehrten auf weit mehr als der halben
Fahrtstrecke (hin und retour), nämlich auf der Strecke
"Bahnhof
A SG - Bahnhof
G (CH),
SF - Bahnhof
A SG" regelmäßig
öffentliche Verkehrsmittel [für die tägliche Hinfahrt A SG
nach G (CH), SF: Taktverkehr: .17/.35 ab 5.35 Uhr, ab 20.17 Uhr
stündlich bis 0.14 Uhr; für die tägliche Rückfahrt: G
(CH), SF, nach A SG: Taktverkehr: .41/.07 ab 4.54(4.55) Uhr, ab
19.07 Uhr stündlich bis 23.24 Uhr].
Auf Grund dieser durchaus günstigen
Verkehrsverbindungen gelangte der UFS zur Überzeugung, dass der Bw. im
streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend (an mehr als der
Hälfte ihrer Arbeitstage) auf weit mehr als dem halben Arbeitsweg [Bahnhof
A SG nach Bahnhof G (CH), SF; hin und retour] zur erforderlichen Zeit ein
öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stand und damit im konkreten
Fall Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit nicht vorliegt.
Angesichts dieser Überlegungen ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates (UFS) auch mit den Ausführungen der Bw. im
Vorlageantrag vom 31. August 2008, wonach ihr Spätdienst von
13.50 Uhr bis 22.44 Uhr dauere, die nächste Verbindung mit dem
öffentlichen Verkehrsmittel um 23.24 Uhr gegeben sei, aber in der
Folge von Buchs keine entsprechende Anschlussverbindung bestehe, nichts
gewonnen. Abgesehen davon, wäre der Berufung im Übrigen auch schon auf
Grund des Überwiegensgrundsatzes ein Erfolg zu versagen, erklärte die
Bw. doch im Vorlageantrag ausdrücklich, dass sie im Monat
bis zu 10mal Spätdienst
habe.
Die abstrakte Möglichkeit, dass auf Grund wechselnder
Dienstzeiten im Schichtdienst und wegen Bereitschaftsdiensten die Dienstzeit
solange dauerte, dass die erste bzw. letzte Zugverbindung nicht mehr erreichbar
war, würde im Übrigen nicht ausreichen, um von einer Unzumutbarkeit
der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sprechen zu können.
Notwendig wäre die Feststellung, dass
regelmäßig tatsächlich
die Arbeitszeit so geartet war, dass die Benützung des
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht möglich,
somit nicht zumutbar war. Gegenständlich wurde von der Bw. jedoch in keiner
Weise konkret behauptet bzw. nachgewiesen, dass ihr
überwiegend die Benützung des
öffentlichen Verkehrsmittels bei der An- bzw. Heimfahrt unmöglich
gewesen wäre.
Dem Einwand, wonach die Bw. die Unzumutbarkeit darin
begründet sieht, dass es häufig vorkomme, dass sie vom Spätdienst
in den Frühdienst wechseln müsse, dass bei Nutzung ihres Pkws sie im
günstigsten Fall gegen 23.30 Uhr zu Hause sei, dass die bereits um
5.30 Uhr den morgendlichen Zug nehmen müsste, um wieder pünktlich
in der Klinik zu sein und damit die in ihrer Tätigkeit erwartete
Mindest-Nachtruhe nicht eingehalten werde, ist zu entgegnen, dass eine derartige
Auslegung des Begriffes der Unzumutbarkeit nach Ansicht des UFS dem Gesetz nicht
entnommen werden kann. Die Gewährung des sog. großen
Pendlerpauschales ist ausschließlich nach objektiven Kriterien der
Benützungsmöglichkeit des öffentlichen Verkehrsmittels zu
beurteilen.
Die Prüfung, ob Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung
vorliegt, erübrigt sich gegenständlich, da die Bw. laut Aktenlage
nicht dauernd stark gehbehindert ist und Derartiges auch nicht behauptet
hat.
Zur Frage, ob gegenständlich von Unmöglichkeit
wegen langer Anfahrtszeit auszugehen ist oder nicht, ist Folgendes zu
sagen:
Davon ausgehend, dass gegenständlich die oben
dargestellte einfache Wegstrecke (bei Benützung von öffentlichen
Verkehrsmitteln) - nach Aufrundung der einzelnen Wegstrecken
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Frage 16/22 zu § 16
EStG 1988) - ca. 53 Kilometer beträgt, dann stünde der
Bw. nach der oben dargestellten, der einheitlichen Verwaltungsübung
dienenden Verwaltungspraxis für deren Zurücklegung zweieinhalb Stunden
zur Verfügung.
Bezogen auf diese Verwaltungspraxis kann unter
Berücksichtigung einer ca. 25 Minuten dauernden Fahrt mit dem Pkw von
der Wohnung der Bw. zum Bahnhof A, einer Zugfahrt von Bahnhof A SG nach
Bahnhof G (CH), SF, von höchstens 41 Minuten sowie einer Gehzeit von
ca. 15 Minuten zur Arbeitsstätte (Gleiches gilt im Übrigen
für die Rückfahrt) sowie entsprechender Wartezeiten nicht davon
gesprochen werden, dass die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels
im fraglichen Zeitraum überwiegend bzw. an mehr als der Hälfte der
Arbeitstage unzumutbar gewesen wäre. Die Wegzeit liegt gegenständlich
- so auch im Hinblick auf die von der Bw. angegeben Spätdienstzeiten -
jedenfalls unter zweieinhalb Stunden.
Angesichts der durchaus günstigen Verbindung mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln auf dem gegenständlichen Arbeitsweg der
Bw. kann im Berufungsfall von der Erfüllung des Tatbestandes
"Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für die Zuerkennung des
"großen" Pendlerpauschales voraussetzt, keine Rede sein.
Es war daher - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen -
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 8. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0437-F/08
- Stammnummer
- 38532
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF