…erhob die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 27.5.2020 Beschwerde und beantragte die Anerkennung der Kosten für auswärtige Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung, da für die tägliche Hin- und Rückfahrt ein öffentliches Verkehrsmittel nicht nutzbar sei; es müsse daher davon ausgegangen werden…
…sondern in Ort2. Dieser Ort sei nicht in der Liste der Orte mit zumutbarer täglicher Fahrt nach Ort3 enthalten. Es verkehre kein öffentliches Verkehrsmittel. Die außergewöhnliche Belastung sei bisher immer anerkannt worden. Dies ergebe sich auch aus dem "Freibetragsentscheid 2011". Mit der Berufungsvorentscheidung vom 5…
…Pendlerpauschale bei mehr als 60 km in Höhe von 2.016 €. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der Arbeitszeiten und der Wegzeit ein öffentliches Verkehrsmittel zumutbar sei, wobei das Finanzamt davon ausging, dass ab 60 km für eine Strecke 2 1/2 Stunden eine…
…Stunde betrage. Da die Tochter täglich pendle und die Fahrzeit eines öffentlichen Verkehrsmittels sowohl von Ort1 nach Ort2 (11:01 Uhr - 11.55 Uhr) als auch von Ort2 nach Ort1 (zu mehreren Zeitpunkten zwischen 55 und 58 Minuten Fahrzeit) unter einer Stunde betrage, könne der…
…bzw. Feiertagsdienstverrichtung. In solchen Fällen stehe ihr kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung. Im zweitinstanzlichen Verfahren schaffte das FA in ergänzenden Erhebungen die Dienstverträge der Bw., deren Dienstpläne für die Monate Juni - August 2006 sowie die elektronischen Dienstzeitaufzeichnungen des Dienstgebers für das zweite Halbjahr 2006 bei…
…große Pendlerpauschale deshalb nicht zustehe, da der benützte Vöest Pendlerbus dem Verkehrsverbund unterstehe. Wenn der Wohnort und die Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes liegen, sei die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nur dann zumutbar, wenn während des Tages gearbeitet werde. Der Bw. würde aber nicht nur während…
…gegeben, die Schwerpunkte des Studiums mit Anwesenheitspflicht darstellten und die bis 21.30 Uhr oder bis 21.45 Uhr gedauert hätten. Nach diesen Lehrveranstaltungen sei eine Heimfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr möglich gewesen. Mit Vorhalt vom 10. Oktober 2007 wurde der Berufungswerber aufgefordert, nachzuweisen…
…der Begründung ein, dass er aufgrund der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie dem Umstand, dass er für diese Fahrtstrecke ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzen könne (sein Dienst beginne bereits zwischen 6.00 und 6.15 Uhr), Anspruch auf das große Pendlerpauschale habe. Weiters beantragte…
…ihrem Wohnort zum Büro zu gelangen. Die Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels begründete die Berufungswerberin damit, dass für eine Mitarbeiterin der Außenhandelsstelle der österreichischen Wirtschaftskammer und somit einer Repräsentantin der Republik Österreich die Benützung von Massenverkehrsmitteln nicht akzeptabel sei. Es komme ständig zu nicht…
…nach der zitierten VO des BM für Finanzen jedoch dann außerhalb des Einzugsbereiches gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als je eine Stunde betrage. Bei der Berechnung der Fahrzeiten seien Wartezeiten vor Beginn des Unterrichtes bzw.…
…beigelegt. In der bis auf die nachträgliche Gewährung des Kinderabsetzbetrages abweisenden Berufungsvorentscheidung erwiderte das Finanzamt den Ausführungen der Berufungswerberin in ihrer Berufung dahingehend, die Fahrzeiten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel würden jedes Mal mehr als 1 Stunde dauern, dass die Stunde zeitlich nur dadurch überschritten werde…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…für den Weg von A (der Bahnhof von A sei der zur Wohnadresse näher gelegene Bahnhof) nach V bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel und unter Berücksichtigung der jeweiligen Wartezeiten auf Bus oder Bahn jeweils eine Stunde und mindestens neun Minuten. Auf Grund dieser Umstände ersuche…
…25. März 2010 wurden dem Finanzamt als Amtspartei die Ausdrucke aus dem HAFAS der ÖBB für den streitgegenständlichen Zeitraum übermittelt aus denen hervor geht, dass es in diesem Zeitraum keine Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben hat, die die Strecke Wohnort (Rohrbach) - Ausbildungsort (Wien) bzw. retour…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…zum Wohnort dann als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelten würden, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels betrage. Unter Heranziehung des ÖBB-Fahrplanes (günstigste Zugsverbindung zwischen Wohnort und…
…in der es im Wesentlichen ausführte, die Fahrzeit vom Wohnort zum Studienort betrage bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels weniger als eine Stunde. Seinen Berechnungen legte es die Strecke Bahnhof Tsch bis Bahnhof D und umgekehrt zugrunde. Der Berufungswerber brachte einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde…
…Abgabenbehörde erster Instanz anerkannte die beantragte außergewöhnliche Belastung nicht und führte in der Begründung unter anderem aus, dass die Fahrzeit mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel von einer Stunde nicht überwiegend überschritten werde. Nach der ab dem Jahr 2002 geltenden Rechtslage würden Fahrzeiten (Wegzeiten) im Wohn-…
…16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 - Pendlerpauschale (Rz 259) (2003) ÖBB-Bedienstete haben ihren Arbeitsplatz teilweise in etwa 70 km Entfernung vom Wohnort. Wegen ungünstiger Arbeitszeiten und Verkehrsverbindungen ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Am Arbeitsplatz steht eine Schlafstelle zur Verfügung (Dreibettzimmer), die…