…14/0116). Rz 96: Eine wesentliche Änderung der Wirtschaftsführung, die zum Wandel in eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO führt, liegt dann vor, wenn die Bewirtschaftung derart intensiviert wird, dass eine Eignung der Wirtschaftsgüter für eine private Nutzung vom Umfang her nicht…
…nach § 124b Z.82 EStG zur Besteuerung nach der Rechtslage vor der Änderung durch BGBl I 2003/71 noch möglich gewesen wäre. Bei einer Option errechne sich aus den vorgelegten Projektdaten binnen 20 Jahren ein Werbungskostenüberhang von rd. 27.000,- €. Sollte der Bw. nicht…
…von Anfang an. Nach den zugehörigen Kontoauszügen lag dem CHF-Kredit bei der Kontoeröffnung formell derselbe Sollzinssatz zu Grunde wie dem vorangegangenen Yen-Kredit. Bereits vor Wertstellung der Darlehensvaluta war allerdings eine Anhebung des Sollzinssatzes zunächst auf 1,75% und in weiterer Folge in mehreren…
…Zwecke der Besteuerung nach § 29 Z.1 EStG. Auf die Wertermittlung zur Feststellung des Rententypus wirken sich dagegen im Ergebnis weder die Änderungen des § 29 Z.1 EStG durch das BBG 2003 noch eine Optionserklärung nach § 124b Z.82 EStG aus. Wie erwähnt, war der…
…Ausweitung der Vermietungstätigkeit im gegenständlichen Gebäude von vornherein beabsichtigt (geplant) gewesen ist bzw. Teil eines von Anfang an bestehenden Planes war. Ob eine Bewirtschaftung geändert oder beibehalten wird, ist an Hand eines von vornherein erstellten Planes zu beurteilen. Eine derartige gegen eine Änderung der Wirtschaftsführung…
…der Liegenschaft in die Überlegung mit einbezieht. Nach § 2 Abs. 4 zweiter Satz LVO ist dann, wenn bei Betätigungen Werbungskostenüberschüsse auftreten, ohne dass beim Fortsetzen der Wirtschaftsführung in der ausgeübten Form ein Gesamtüberschuss innerhalb eines angemessenen Zeitraums erwartet werden kann, Liebhaberei bis zur Änderung der…
…der getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahme gelegenen Zeiträume in der Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit entgegensteht, denn der Liebhabereibetrachtung dürfen jeweils nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart zugrunde gelegt werden (VwGH 24.4.2002, 96/13/0191). Es ist ein Akt der rechtlichen Beurteilung, ob durch eine Änderung der Wirtschaftsführung…
…der Frage des abgeschlossenen oder nicht abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes die Begründung von Wohnungseigentum durchaus beachtliche Konsequenzen auf die Form der Wirtschaftsführung hat. Einerseits ändern sich die jeweiligen Vertragspartner (Vermieter ist nun nicht mehr die Gemeinschaft, sondern eben die einzelnen Wohnungseigentümer), andererseits haben der "Mietervermittlungsvertrag" und der…
…in der Prognoserechnung offen gelegt würde. Lt. Abschnitt 17, Pkt. 3 der LR (AF 1998/47) liege eine Änderung der Wirtschaftsführung nicht vor, wenn eine außerordentliche Tilgung, die in ernsthafter Absicht vereinbart wurde, gegeben sei. Dies wäre dann der Fall, wenn die Tilgung innerhalb der…
…in der Prognoserechnung offen gelegt würde. Lt. Abschnitt 17, Pkt. 3 der LR (AF 1998/47) liege eine Änderung der Wirtschaftsführung nicht vor, wenn eine außerordentliche Tilgung, die in ernsthafter Absicht vereinbart wurde, gegeben sei. Dies wäre dann der Fall, wenn die Tilgung innerhalb der…
…vom Bw. dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Prognoserechnungen ergibt sich zweifellos der Schluss, dass bei Fortsetzen der Wirtschaftsführung in der ausgeübten Form ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) innerhalb eines angemessenen Zeitraumes tatsächlich nicht erwartet werden kann, weshalb von Liebhaberei bis zu einer Änderung der Bewirtschaftung auszugehen ist. Die…
…Verhältnisse. Aus der vom Bw. dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Prognoserechnung ergibt sich zweifellos der Schluss, dass bei Fortsetzen der Wirtschaftsführung in der ausgeübten Form ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) innerhalb eines angemessenen Zeitraumes tatsächlich nicht erwartet werden kann, weshalb von Liebhaberei bis zu einer Änderung der Bewirtschaftung…
…unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Prognoserechnung ergibt sich zweifellos der Schluss, dass bei Fortsetzen der Wirtschaftsführung in der ausgeübten Form ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) innerhalb eines angemessenen Zeitraumes tatsächlich nicht erwartet werden kann, weshalb von Liebhaberei bis zu einer Änderung der Bewirtschaftung auszugehen ist. Die Vermietungstätigkeit der Bw…
…Verhältnisse. Aus der vom Bw. dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Prognoserechnung ergibt sich zweifellos der Schluss, dass bei Fortsetzen der Wirtschaftsführung in der ausgeübten Form ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) innerhalb eines angemessenen Zeitraumes tatsächlich nicht erwartet werden kann, weshalb von Liebhaberei bis zu einer Änderung der Bewirtschaftung…
…Verhältnisse. Aus der vom Bw. dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Prognoserechnung ergibt sich zweifellos der Schluss, dass bei Fortsetzen der Wirtschaftsführung in der ausgeübten Form ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) innerhalb eines angemessenen Zeitraumes tatsächlich nicht erwartet werden kann, weshalb von Liebhaberei bis zu einer Änderung der Bewirtschaftung…
…Aus der von den Bw. dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Prognoserechnung ergibt sich zweifellos der Schluss, dass bei Fortsetzen der Wirtschaftsführung in der ausgeübten Form ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) innerhalb eines angemessenen Zeitraumes tatsächlich nicht erwartet werden kann, weshalb von Liebhaberei bis zu einer Änderung der Bewirtschaftung…
…unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Prognoserechnung ergibt sich zweifellos der Schluss, dass bei Fortsetzen der Wirtschaftsführung in der ausgeübten Form ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) innerhalb eines angemessenen Zeitraumes tatsächlich nicht erwartet werden kann, weshalb von Liebhaberei bis zu einer Änderung der Bewirtschaftung auszugehen ist. Die Vermietungstätigkeit der Bw…
…unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Prognoserechnung ergibt sich zweifellos der Schluss, dass bei Fortsetzen der Wirtschaftsführung in der ausgeübten Form ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) innerhalb eines angemessenen Zeitraumes tatsächlich nicht erwartet werden kann, weshalb von Liebhaberei bis zu einer Änderung der Bewirtschaftung auszugehen ist. Die Vermietungstätigkeit der Bw…
…ohne dass bei Fortsetzen der Wirtschaftsführung in der ausgeübten Form ein Gesamtüberschuss innerhalb eines angemessenen Zeitraums tatsächlich erwartet werden kann, ist Liebhaberei bis zu einer Änderung der Bewirtschaftung anzunehmen. Als Änderung der Bewirtschaftung ist gegenständlich das auffallende Absinken des Fremdfinanzierungsaufwandes entsprechend der überreichten Prognose festzustellen…
…während der Jahre der verschiedenen Eingaben (von 2006 bis Ende 2010) war wohl insbesondere VwGH vom 17. 03.2005, 2004/16/0252 (Betrieb einer Weinbar, Jugendtreff mit Clubbings) die wesentliche Erkenntnisquelle; entscheidend ist demnach die Änderung der Wirtschaftsführung; eine bloße Verlustaufholung (oder Überschreitung der bisherigen…