…Die beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten wurden nicht anerkannt, nachdem die Arbeitsstätte in einer zumutbaren Entfernung vom Familienwohnsitz lag. Mit Eingabe vom 29. Mai 2006 erhob AZ zeit- und formgerecht Berufung gegen obigen Bescheid. Sein Sohn leide seit Silvester 2004/2005 an einem…
…Tz. 348 - GZ 91/14/2007) legte der VwGH die in jedem Falle zumutbare Entfernung Wohnung - Arbeitsort auf 78 km fest. Die als in jedem Falle zumutbare Fahrtzeit wurde mit einer Stunde als Richtwert beziffert. Gerade durch die Tatsache, dass der Bw seinen Familienwohnsitz vom…
…wie Sie bei Ihrer Vorsprache bekannt gegeben haben, aus privaten Gründen 1997 nach Tschechien zurückgekehrt ist. Eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes zum Dienstort bzw. in zumutbare Entfernung davon, liegt lt. Aktenlage nicht vor (weder eine Ablehnung der Aufenthaltsbewilligung für die Familie, noch eine ärztl…
…ihren Dienst im XS anträte, wo ein rechtzeitiger Dienstantritt wegen der kurzen Entfernung zwischen Haltestelle und Dienstantrittsort auch bei fahrplanmäßiger Ankunft gewährleistet sei. Nach nunmehriger Aktenlage ist der APfI. die Benützung eines MBM nach den Regelungen des § 16 (1) 6 b zumutbar. ~ PP daher:…
…der seit 1989 unter der gleichen Adresse gemeldet ist. Abgesehen davon, dass die zumutbare Wegzeit bei Entfernungen von ca. 4,5 km in dieser Zeit zu Fuß zu bewältigen wäre, ist auf den Namen der Berufungsführerin in der EKIS-Datenbank keine inländische Zulassung für einen…
…keinesfalls mehr zumutbar. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob beim Bw. der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 Berücksichtigung finden kann. Der Familienwohnsitz des Bw. befindet sich in Liebenfels, K.. Liebenfels ist eine eigene Marktgemeinde und beträgt die Entfernung zwischen dem…
…die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Innsbruck zeitlich noch zumutbar sei und die demzufolge in dessen Einzugsbereich liege. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit würden laut Verordnung Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes…
…von fünf Tagen nur dann Verpflegungsmehrkosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 anerkannt werden, wenn die Entfernung zum Kursort mindestens 25 km beträgt. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 kommen Tagesgelder als Fortbildungskosten nur bei Vorliegen einer Reise im Sinne des § 16 Abs…
…führte die Berufungswerberin aus, dass ihr das große Pendlerpauschale nicht anerkannt worden sei, weil die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitstsstätte zwar mehr als 40 km betrage, jedoch eine Wegzeit von 2,5 Stunden pro Wegstrecke zumutbar sei. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass sie darauf…
…die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, wird in § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 nicht näher geregelt und ist somit im Wege der Gesetzesinterpretation zu lösen. In Übereinstimmung mit Lehre wird in der Verwaltungspraxis die Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit anhand einer entfernungsabhängigen Zeitstaffel geprüft…
…dargestellten Verwaltungspraxis. Selbst nach der in Literatur vertretenen Ansicht, wonach die Frage der Zumutbarkeit für jeden Dienstnehmer gleich - unabhängig von der Entfernung - auszulegen sei, wird eine Fahrtdauer von unter 90 Minuten für die einfache Wegstrecke als zumutbar angesehen (vgl. in diesem Sinne Doralt, EStG 9…
…27 Minuten. Eine tägliche Hin- und Rückfahrt sei daher nicht mehr zumutbar. (2) Im angefochtenen Bescheid wurde der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung vom Finanzamt mit folgender Begründung nicht gewährt: "Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn die…
…ist. Daraus rein schematisch eine bis zu dreimal so lange Fahrzeit für jedenfalls zumutbar zu halten, hieße den gleichen Fehler zu begehen, wie bei der Annahme der Festlegung einer 120 Kilometer Entfernungsgrenze durch Rz 342 LStR. In Übereinstimmung mit Doralt geht der UFS davon aus…
…stehen zusätzlich nur dann zu, wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (sog. kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt (sog. großes Pendlerpauschale).…
…stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst (sog. kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes Pendlerpauschale).…
…stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst (sog. kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes Pendlerpauschale).…
…31.3.2011. Über die Berufung wurde erwogen: Die Rechtsmittelinstanz hat erhoben, dass die Nachtbushaltestelle Wien F mit 700m Entfernung vom Wohnort die nächstgelegene Haltestelle ist bzw. die Nachtbushaltestelle Wien B mit 1.600m Entfernung von der Arbeitsstätte die nächstgelegene Haltestelle ist. Weiters wird festgestellt…
…ist. Daraus rein schematisch eine bis zu dreimal so lange Fahrzeit für jedenfalls zumutbar zu halten, hieße den gleichen Fehler zu begehen, wie bei der Annahme der Festlegung einer 120 Kilometer Entfernungsgrenze durch Rz 342 LStR. In Übereinstimmung mit Doralt geht der UFS davon aus…
…Ansatz des "großen" Pendlerpauschales für eine Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km. Begründend gab das Finanzamt an, Erhebungen hätten ergeben, dass "die kürzeste (überwiegend benützbare und somit zumutbare) Wegstrecke" zwischen der Wohnung in PLZ1 A, A-Gasse 22, und der Arbeitsstätte in PLZ2 B…
…einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind…