Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1400-W/07
Einem unbeschränkt Steuerpflichtigen steht der Alleinverdienerabsetzbetrag bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen beschränkt steuerpflichtigen Gatten nicht zu.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1400-W/07vom 23.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 1120 Wien, X-Straße,
vom 25. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf, vom 30. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) machte im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung für 2005 unter anderem als Werbungskosten die
Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in
Höhe von € 1.600,00 sowie als außergewöhnliche
Belastung Unterhaltsleistungen für 2 in Tschechien lebende Kinder in
Höhe von insgesamt € 4.800,00 und Kosten der Heilbehandlung
für seine Kinder in Höhe von € 600,00 geltend. (Er war 2005
bei 2 Dienstgebern beschäftigt und bezog zwischen den
Dienstverhältnissen Kranken- und Arbeitslosengeld.)
In der Begründung des Einkommensteuerbescheides wies
das Finanzamt darauf hin, dass die Unterhaltskosten mit monatlich
€ 50,00 geschätzt worden seien. Die Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen
ist, hätten nicht berücksichtigt werden können, da sie den
Selbstbehalt von € 1,857,19 nicht übersteigen.
Alleinverdiener sei ein Steuerpflichtiger, der mehr als 6
Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem in Österreich
wohnhaften (unbeschränkt steuerpflichtigen) Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt. Da diese Voraussetzungen im Falle des Bw. nicht zutreffen
würden, könne der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
berücksichtigt werden.
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz seien nur Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorlägen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des
Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit
ausübe. Lägen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte
doppelte Haushaltsführung nicht vor, so könnten Kosten für
Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von 2 Jahren angesehen werden können. Da im Fall des Bw.
die Voraussetzungen nicht zuträfen, hätten die geltend gemachten
Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden
können.
Der Bw. erhob mit folgender Begründung
Berufung:
"Ich bin Jahren lang Alleinverdiener und bekomme keinen
Absatzbetrag weil meine Familie in die Tschechische Republik lebt! Meine Familie
hat kein anderes einkommen! Ich habe Frau und zwei Kinder der ältere ist 15
Jahre alt Jahrgang 1991, jüngere ist 7 Jahre alt Jahrgang 1999.
Beide Kinder sind sehr krank und leiden an (schwache
Immunität, asthma-allergie). Ich bezahle jedes Jahr ca. 600 Euro
für Medikamente, außerdem fahre ich jedes Wochenende auf Besuch und
das kostet natürlich auch was, jährlich 1.200 Euro. Ich habe vor
zwei Jahren Kredit genommen nur das wegen dass ich meine Familie ernähren
kann. Vor zwei Jahren habe ich 985 Euro bekommen, und Heuer habe ich bei
fast gleichen ausgaben nur 434 Euro.
Ich bitte das alles zu überprüfen und hoffe auf
positive Nachricht."
Das Finanzamt erließ einen
Mängelbehebungsauftrag:
Es fehle die Erklärung, in welchen (konkreten) Punkten
der Bescheid angefochten werde. Die Bitte "alles zu überprüfen" sei
nicht ausreichend. Das Finanzamt gehe davon aus, dass mit der Berufung zumindest
der Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht werde.
Weiters fehle die Erklärung, welche Änderungen
beantragt werden. Bei Freibeträgen werde um Angabe der betraglichen
Höhe der Freibeträge ersucht.
Zwecks Verfahrensbeschleunigung werde der Bw. ersucht,
gleichzeitig folgende Fragen zu beantworten bzw. Auskünfte zu erteilen und
bestimmte Unterlagen nachzureichen: Wenn Freibeträge geltend gemacht
werden, bitte um Nachreichung von Nachweisen (Originalrechnungen, Belege oder
dgl.). Hinsichtlich des Alleinverdienerabsetzbetrages sei eine genauere
Darlegung der tatsächlichen Lebensumstände des Bw. und seiner
Familienangehörigen erforderlich, insbesondere der zeitliche Aufenthalt an
den einzelnen Wohnsitzen in Österreich und der Tschechischen Republik.
Der offenbar nicht steuerlich vertretene Bw. erhob gegen
den Mängelbehebungsauftrag Berufung und führte in der Begründung
wie folgt aus:
"Wie haben Sie schon in der Bescheid von 27.09.2006
genannt, habe ich alles beschreiben. Ich habe in Jahr 2004 eine Freibetrag von
Finanzamt bekommen und zwar 120 Euro im Monat.
Gleichzeitig will ich ein Alleinverdienerabsetzbetrag
beantragen 5 Jahre rückwirkend (zurück). Weill meine Frau und die
Kinder haben keine einkommen. Ich fahre Jedes Wochendende meine Familie
besuchen, das ist 136 km eine Strecke.
Sämtliche Ausgaben sind zu meine Lasten z.B.
Schulartikel, Lebensmitel, Wohnkosten, Energie wie Strom, Gas, Wasser, Schulbus,
Benzin, usw.
Ich danke Ihnen um Ihre Verständnis auch für
positive Erledigung."
Das Finanzamt sah sich zu einem Ergänzungsvorhalt
veranlasst:
"Die Kosten für die Familienheimfahrten können
nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn die Unzumutbarkeit der
Familienwohnsitz-Verlegung nachgewiesen wird. Diese Unzumutbarkeit liegt dann
vor, wenn entweder die Verlegung wegen der gesetzlichen Bestimmungen des
Fremdenrechtes nicht möglich war (bis zum Beitritt Tschechiens zur EU),
d.h., dass ein Antrag auf Aufenthaltsbewilligung abgewiesen oder noch nicht
erledigt worden ist, oder wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes wegen der
Pflegebedürftigkeit eines im gemeinsamen Haushals wohnenden
Familienmitgliedes nicht möglich ist. Bitte um schriftliche Stellungnahme
und ggf. Nachreichung der diesbezüglichen Nachweise. Bezüglich der
geltend gemachten Kosten für die Heimfahrten (1.600,00 € lt.
Erklärung zur Durchführung ...) werden Sie um einen
belegmäßigen Nachweis gebeten. Wenn die Heimfahrten mit dem Auto
durchgeführt worden sind, bitte um Nachreichung des Zulassungs- oder
Typenscheines in Kopie, wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt worden
sind, bitte die Fahrkarten."
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Bw.
am Finanzamt gab er lt. einem Aktenvermerk des Finanzamtes an, dass die Gattin
in Österreich einen Antrag um Aufenthaltsbewilligung gestellt habe. Die
Gattin habe in N.Ö. von 1992 - 1997 gewohnt. Die Rückkehr der Gattin
sei aus persönlichen Gründen erfolgt. Er selbst habe weiterhin in
Österreich bei der Fa. WH gearbeitet. Die Heimfahrten seien bis ca. August
2005 mit dem eigenem Auto, danach mit dem Auto der Gattin und des Vaters
durchgeführt worden. Die Gattin sei seit 1997 nicht mehr in Österreich
gemeldet. Bis 2002 war die Gattin wegen der Kinder (4 Jahre pro Kind) in Karenz
und wurde dann in der Arbeitslosenevidenz geführt. Ca. Mitte August sei der
Beginn eines Kurses beim Arbeitsamt gewesen. Derzeit habe sie noch keine
Beschäftigung. Die Heimfahrten des Bw. erfolgten wöchentlich, die
Gattin sei seit 1997 nicht in Österrreich. Einmal pro Jahr erfolgten
Besuche (Anmerkung: wohl durch die Gattin).
In den Akten liegen die Ablichtung eines auf HJ (Vater des
Bw.) lautenden Zulassungsscheines, übersetzte Krankenbefunde für seine
Kinder (T.: Asthma bronchialis, pollinosis und allergischer Schnupfen,
ausgelöst durch Schimmelpilze, L.: Asthma bronchiale und allergischer
Schnupfen) sowie eine Bestätigung eines tschechischen Arbeitsamtes
über den Bezug von Arbeitslosenunterstützung durch die Gattin im
Kalenderjahr 2006, sowie eine Abmeldebestätigung für das vom Bw. bis
Anfang August 2005 benutzte KFZ auf. Die Ablichtung einer nicht übersetzen
Karte weist ein Fahrzeug und den Namen seiner Gattin auf und dürfte eine
Art Zulassungsschein darstellen.
Das Finanzamt änderte den angefochtenen Bescheid im
Zuge einer Berufungsvorentscheidung unter Bedachtnahme auf die zwischenzeitig
erfolgte Anerkennung von Differenzzahlungen für seine Kinder ab Mai 2004 ab
und ließ die bisher als außergewöhnliche Belastung abgezogenen
Unterhaltszahlungen für seine Kinder deshalb unberücksichtigt und zwar
mit folgender Begründung:
"Die Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht
berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von
1.857,19 € nicht übersteigen.
Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt)
- siehe Hinweise zur Berechnung - wurden zuerst Ihre steuerpflichtigen
Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere
Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich für das
umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz
ermittelt und auf Ihr Einkommen angewendet (Umrechnungsvariante). Danach ist
anhand einer Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der
Bezüge gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988
gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da dies in
Ihrem Fall zutrifft, wurde der Tarif auf ein Einkommen von 17.550,94 angewendet.
Die als Werbungskosten beantragten Ausgaben für
Heimfahrten stehen nicht zu, da Ihre Gattin, wie Sie bei Ihrer Vorsprache
bekannt gegeben haben, aus privaten Gründen 1997 nach Tschechien
zurückgekehrt ist. Eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes
zum Dienstort bzw. in zumutbare Entfernung davon, liegt lt. Aktenlage nicht vor
(weder eine Ablehnung der Aufenthaltsbewilligung für die Familie, noch eine
ärztl. Bestätigung, dass der Nachzug der Familie unzumutbar
wäre). Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht mangels unbeschränkter
Steuerpflicht (weder Wohnsitz noch Aufenthalt der Gattin in Österreich) der
Gattin nicht zu. Da eine tatsächliche Mitbenutzung des Wr. Wohnsitzes durch
die Gattin lt. Ihren Angaben nicht vorliegt, liegt ein abgeleiteter Wohnsitz
nicht vor. Die Berufung ist in diesen Punkten abzuweisen. Die im Bescheid
anerkannten Kosten für Unterhaltsleistungen v. 1.200.00 €
müssen aberkannt werden, da Ihnen bereits die österr. Familienbeihilfe
zuerkannt wurde, womit die Unterhaltsleistungen abgegolten sind. Die Befugnis im
Zuge einer Berufung den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin zu
ändern, ergibt sich gem § 276 BAO."
Der Bw. brachte neuerlich eine mit "Berufung" titulierte
Eingabe ein, die das Finanzamt sinngemäß als Vorlageantrag
wertete:
"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir für das
Kalenderjahr 2005 eine Lohnsteuernachzahlung von € 460,00
vorgeschrieben. Ich möchte aber noch den Alleinverdienerabsetzbetrag in der
Höhe von 669,00 zusätzlich steuermindernd geltend machen, da die
beschränkte Steuerpflicht meiner Gattin in Österreich keine Auswirkung
auf den Bezug des Alleinverdienerabsetzbetrages hat (siehe Lohnsteuerrichtlinien
RZ 778). Ich beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung
eines neuen Bescheides mit dem meinen Berufungsvorbringen Rechnung getragen
wird."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Außergewöhnliche Belastungen
Der Berufungswerber beantragte lt. Aktenlage nicht
näher belegte Krankheitskosten für seine Kinder in Höhe von
€ 600,00 und pauschale Unterhaltskosten.
Der Ansatz der unter den Selbstbehalt gem.
§ 34 EStG fallenden Kosten konnte keine steuerliche Auswirkung
nach sich ziehen.
Dagegen wurden vom Finanzamt im ursprünglichem
Bescheid (vom 30.05.2006) für die bei der Mutter in der Tschechischen
Republik lebenden Kinder Unterhaltsbeträge, wenn auch in geringerer als in
der vom Bw. begehrten Höhe (€ 50,00 pro Monat und Kind) als
außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes abgezogen. Gleichzeitig wurden vom Bw. Familienbehilfe bzw.
Differenzzahlungen für seine Kinder beantragt. Der Berufung gegen den
Abweisungsbescheid wurde vom UFS mit Entscheidung vom 30.05.2006, RV/0337-W/06
Folge gegeben, worauf dem Bw. Familienbehilfe bzw. Differenzzahlungen bzw. ab
1.Mai 2004 und auch für das Streitjahr 2005 gewährt wurde. Mit der
Gewährung von Familienbeihilfe sind aber die Unterhaltszahlungen
entsprechend steuerlich berücksichtigt worden (vgl.
§ 34 Abs.7 EStG 1988), sodass für einen Ansatz als
außergewöhnliche Belastung kein Raum mehr blieb.
Die Streichung der im angefochtenen Bescheid
berücksichtigten Unterhaltspauschbeträge als
außergewöhnliche Belastung ist daher zu Recht erfolgt.
2. Kosten der doppelten
Haushaltsführung und Familienheimfahrten
(€ 1.600,00)
Laut Aktenlage hat der Bw. aus diesem Titel Werbungskosten
zwar geltend gemacht, Belege darüber aber keine vorgelegt.
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Kosten der
doppelten Haushaltsführung und von Familienheimfahrten als Werbungskosten
ist auf die hierzu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu
nehmen:
Liegt der Familienwohnsitz eines Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann
können lt. dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
14. 09. 1993, 92/15/0054, die (Mehr-)Aufwendungen für eine
"doppelte Haushaltsführung", wie z.B. für die Wohnung am
Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann
steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung
beruflich bedingt ist. Ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen
auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen,
sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (siehe auch
VwGH 90/13/0030 v. 30.1.1991 und 92/15/0054 v. 14.09.1993).
Eine doppelte Haushaltsführung kann nur dann zu
Werbungskosten führen, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht
zumutbar gewesen ist. Bei dieser Beurteilung ist nicht von Relevanz, ob die
Wohnungsnahme am neuen Dienstort deshalb zu erfolgen hat, weil wegen
großer Entfernung ein tägliches Pendeln nicht möglich ist, oder
ob auf Grund anderer besonderer Umstände ein (weiterer) Wohnsitz
erforderlich ist. (97/15/0137, v. 22.04.1999).
Die im Zusammenhang mit einer doppelten
Haushaltsführung entstehenden Kosten sind dann steuerlich zu
berücksichtigen, wenn für die doppelte Haushaltsführung eine
berufliche Veranlassung besteht. Dies trifft etwa dann zu, wenn der Ehegatte des
AbgPfl in unüblicher Entfernung vom Familienwohnsitz einkommensteuerlich
relevante Einkünfte bezieht (Hinweis VwGH v. 24.4.1996, 96/15/0006; v.
11.1.1984, 81/13/0171, 0185 und v. 19.9.1989, 89/14/0100). Dies trifft ferner
auch dann zu, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an
den Ort seiner Beschäftigung deswegen nicht zugemutet werden kann, weil er
nach der Beschaffenheit seines Arbeitsverhältnisses der konkreten
Möglichkeit jederzeitiger Verwendung an einem anderen
Beschäftigungsort ausgesetzt ist (Hinweis E 31.3.1987, 86/14/0165). Besteht
an der beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung kein
Zweifel, so kann ein Umzug des AbgPfl innerhalb der Ortsgemeinde seines
Familienwohnsitzes daran nichts ändern (97/13/0062, vom 22.10.1997,
93/15/0083 vom 15.12.1994).
Es steht fest, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes im
Jahr 1997 nach Tschechien aus privaten Gründen erfolgt ist.
Gründe, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes an
den Ort der Beschäftigung als unzumutbar erscheinen lassen, kamen in
Mängel- und Vorhaltsverfahren nicht hervor. Insbesondere ging die Gattin im
Streitjahr und den diesem vorangegangenen Jahren keiner Beschäftigung nach
und wurde erst ab 03.02.2003 als Arbeitsbewerber beim tschechischem Arbeitsamt
geführt. Dass die Gattin andere Einkünfte erzielt hätte, wurde
gleichfalls nicht behauptet.
Die Beibehaltung des Wohnsitzes seit 1997 außerhalb
der für eine tägliche Rückkehr zumutbaren Entfernung beruhte
daher auf privaten Überlegungen und war keineswegs beruflich bedingt. Eine
Verlegung an den Ort der Beschäftigung wäre jedenfalls zumutbar
gewesen.
Die Kosten für Familienheimfahrten und für
doppelte Haushaltsführung konnten daher schon grundsätzlich nicht
anerkannt werden.
3.
Alleinverdienerabsetzbetrag
Fest steht, dass der Bw. 2005 im Inland einen Wohnsitz inne
hatte. Er fiel daher nicht unter die Bestimmung des § 2 Abs. 4
EStG 1988. Aus diesem Grund gilt für ihn auch nicht die im
§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 für
Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten
ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland vorgesehene Ausnahme, dass der Ehegatte für die
Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages auch beschränkt
steuerpflichtig sein könne.
Da der Bw. einen inländischen Wohnsitz hatte, war
für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für die Gattin
ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der Gattin
erforderlich.
Die vom Bw. zitierten Lohnsteuerrichtlinien RZ 778
beziehen sich auf einen anderen als den vorliegenden Sachverhalt (kein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich). Abgesehen davon, dass der
Unabhängige Finanzsenat an Gesetze und Verordnungen, nicht aber an
Richtlinien des BMF gebunden ist, wird auch in den Lohnsteuerrichtlinien
RZ 777 eindeutig die Meinung vertreten, dass einem unbeschränkt
Steuerpflichtigen für seinen nur beschränkt steuerpflichtigen Gatten
der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
zusteht.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag stand daher mangels
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu.
Der Einkommensteuerbescheid für 2005 war daher
entsprechend abzuändern..
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 23.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1400-W/07
- Stammnummer
- 28991
- Gültig
- 23.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF