Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0278-F/06
Höhe des zu gewährenden sog. großen Pendlerpauschales
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0278-F/06vom 12.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde L, L-Gasse 8a, vom
4. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
20. September 2006 betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2005 entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung teilweise stattgegeben.
Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) war im Berufungsjahr Grenzgänger
nach Liechtenstein sowie nach der Schweiz; er erzielte einerseits aus seiner
Tätigkeit bei der Fa. K AG in Sch, V-Straße 220, vom
1. Jänner 2005 bis zum 31. Jänner 2005 und andererseits bei
der Fa. G AG in St, M-Straße 15, vom 1. Februar 2005
bis zum 31. Dezember 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Sein Wohnsitz befand sich in Gde L, L-Gasse 8a.
Nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung vom
13. Oktober 2006, wonach der Berufung hinsichtlich des bis dahin
allein strittigen Berufungspunktes "Spätschichtzulage" Folge
gegeben wurde, stellte der Bw. mit Schreiben vom 6. November 2006
einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag
führte er unter Vorlage seines Arbeitsvertrages aus, dass ihm von Seiten
des Finanzamtes telefonisch mitgeteilt worden sei, dass das so genannte
große Pendlerpauschale bei der nochmaligen Berechnung der Einkommensteuer
für das Kalenderjahr 2005 keine Berücksichtigung gefunden habe.
Da durch die Nichtberücksichtigung des großen Pendlerpauschales in
Höhe von 1.863,00 € ein anderes Bescheidergebnis errechnet worden
sei, ersuche er, einen möglichen Fehler seinerseits zu entschuldigen, die
Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2005 neu zu berechnen und dabei das
große Pendlerpauschale in Höhe von 1.863,00 € zu
berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Während die eine Art von Aufwendungen und Ausgaben nach dieser
allgemeinen Begriffsbestimmung Werbungskosten sein können, sind bestimmte
Aufwendungen oder Ausgaben gemäß Z 1 bis 10 des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 ex lege
Werbungskosten.
Nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen zu den
Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht. Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
zusätzlich nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In
zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein.
Beträgt die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und
ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind
zusätzlich die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 in
der Fassung des Steuerreformgesetzes 2005,
BGBl. I Nr. 57/2004 (zum Inkrafttreten siehe
§ 124b Z 96 EStG 1988), genannten Pauschbeträge,
zB bei einer Fahrtstrecke von 20 bis 40 km jährlich
450,00 € (2005) zu berücksichtigen.
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2005,
BGBl. I Nr. 57/2004, an Stelle der Pauschbeträge nach
lit. b leg. cit. im Kalenderjahr 2005 folgende (jährliche)
Pauschbeträge berücksichtigt:
|
Einfache
Wegstrecke:
|
Pauschbeträge:
|
2
bis 20 km
|
243,00 €
|
20
bis 40 km
|
972,00 €
|
40
bis 60 km
|
1.692,00 €
|
über
60 km
|
2.421,00 €
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b oder c
leg. cit. sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten. Die Pauschbeträge sind auch für
Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in
denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub)
befindet.
Mit (Erst-)Bescheid vom 20. September 2006 sowie
auch mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2006
berücksichtigte das Finanzamt - wie vom Bw. in seiner
Einkommensteuererklärung 2005 geltend gemacht
(vgl. Kennzahl 718) - das sog. große Pendlerpauschale
für eine einfache Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km in Höhe
von jährlich 972,00 €. Im Vorlageantrag vom
6. November 2006 beantragte der Bw., das große Pendlerpauschale
in Höhe von 1.863,00 € (dabei handelt es sich um den Jahresbetrag
für eine einfache Fahrtstrecke von 40 km bis 60 km für das
Kalenderjahr 2006) zu berücksichtigen.
Unstrittig ist
gegenständlich, dass für den Bw. die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nicht möglich bzw. nicht zumutbar war und er
daher Kosten des Individualverkehrs im Wege der Pauschbeträge nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
geltend machen konnte. Uneinigkeit besteht im konkreten Fall (allein) über
die Höhe des zu gewährenden sog. großen Pendlerpauschales
nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988.
Unter "Fahrtstrecke" nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zwangsläufig immer die
kilometermäßig kürzeste Strecke, sondern jene zu verstehen,
deren Benützung mit dem Kraftfahrzeug nach dem Urteil gerecht und billig
denkender Menschen für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinnvoll
ist. Es ist dies jene kürzeste Strecke, die ein Arbeitnehmer
vernünftigerweise wählt, wobei auch auf die Sicherheit und
Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen
im Wohngebiet Bedacht zu nehmen ist (Berücksichtigung öffentlicher
Interessen). Überflüssige Umwege oder bloß aus persönlicher
Vorliebe gewählte Streckenvarianten bleiben dabei außer Betracht
(VwGH 16.7.1996, 96/14/0002; siehe auch Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die
Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, Frage 16/22 zu
§ 16).
Hinsichtlich der Länge der
strittigen Fahrtstrecken (1.1.2005 bis 31.1.2005: Sch, V-Straße 220,
nach Gde L, L-Gasse 8a; 1.2.2005 bis 31.12.2005: St,
M-Straße 15, nach Gde L, L-Gasse 8a) wurde von Seiten des
Unabhängigen Finanzsenates unter Verwendung von Routenplanern (ViaMichelin,
Map24) festgestellt, dass die Fahrtstrecke zur obgenannten liechtensteinischen
Arbeitgeberin sowie jene zur schweizerischen Arbeitgeberin - auch unter
Berücksichtigung von verschiedenen Fahrtrouten, die sich jeweils unter dem
Aspekt der Länge, der Schnelligkeit und der Wirtschaftlichkeit ergaben -
einerseits (maximal) 34 km und andererseits (maximal) 38 km
betrug.
Nach Ansicht der belangten Behörde betrug im konkreten
Fall die kürzeste zumutbare Straßenverbindung zwischen der Wohnung
des Bw. und seiner Arbeitsstätte jeweils eindeutig über 20 km,
aber auch eindeutig unter 40 km und wurde daher vom Finanzamt im
Berufungsjahr zu Recht das sog. große Pendlerpauschale für eine
einfache Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km in Höhe von
jährlich 972,00 €
berücksichtigt.
Abschließend wird noch
darauf hingewiesen, dass nach § 124b Z 126 EStG 1988
nachfolgende (jährliche) Pauschbeträge gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 in
der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 115/2005,
erstmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 2006
Berücksichtigung finden können:
|
Einfache
Wegstrecke:
|
Pauschbeträge:
|
2
bis 20 km
|
270,00 €
|
20
bis 40 km
|
1.071,00 €
|
40
bis 60 km
|
1.863,00 €
|
über
60 km
|
2.664,00 €
Gesamthaft war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 12. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0278-F/06
- Stammnummer
- 25806
- Gültig
- 12.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF