…RV/0620-W/03; 12.10.2007, RV/0512-I/07) auf die zolltarifarische Einstufung der Fahrzeuge ab, für die nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union die Kombinierte Nomenklatur (KN) maßgeblich ist (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87). Für die Abgrenzung zwischen NoVA - pflichtigem PKW…
…eine andere Behörde und diese Entscheidung sei für die Abgabenbehörde bindend. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt fest, dass das NoVAG in seinen maßgeblichen Bestimmungen an die zolltarifische Einstufung nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) der EG (VO Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7…
…gelten als Kraftfahrzeuge u.a. auch Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur). Die genannten gesetzlichen Bestimmungen stellen somit auf die zolltarifarische Einstufung der Fahrzeuge ab, für die nach dem…
…andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur). Die genannten gesetzlichen Bestimmungen stellen somit auf die zolltarifarische Einstufung der Fahrzeuge ab, für die nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union die Kombinierte Nomenklatur…
…193/2002 für die Qualifikation eines Pritschenwagens als Kleinlastkraftwagen im weiteren Sinn neben der kraftfahrrechtlichen die zolltarifarische Einstufung als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung) zwingend erforderlich. Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System wird die Einreihung bestimmter Kraftfahrzeuge in die Position 8704 (Lastkraftwagen) durch besondere Merkmale…
…Nomenklatur (KN) wieder findet. Für die Abgrenzung zwischen NoVA- pflichtigem PKW und nicht NoVA- pflichtigem LKW ist demnach ausschließlich die zolltarifarische Einordnung entscheidend. Keine Rolle spielt hingegen die Einordnung nach der Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastwagen und Kleinbusse (BGBl. II Nr…
…verblecht sein. In Bezug auf die Nutzlast müsse ein gewichtsmäßiges Überwiegen der Lastenbeförderung gegenüber der Personenbeförderung vorliegen. Aus der kraftfahrrechtlichen Zulassung eines Fahrzeuges als LKw ergebe sich noch nicht die Einstufung als LKW im Sinne der zolltarifarischen Kriterien. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Gemäß §…
…andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der KN). Die genannten gesetzlichen Bestimmungen stellen somit auf die zolltarifarische Einstufung eines Fahrzeuges ab, für die nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union die KN maßgeblich ist…
…die nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union geltende zolltarifarische Einordnung nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)(= einheitlicher Zolltarif der EU). Es ist hingegen keine Einordnung nach der Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastwagen oder Kleinbus (BGBl…
…andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur). Die genannten gesetzlichen Bestimmungen stellen somit auf die zolltarifarische Einstufung der Fahrzeuge ab, für die nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union die Kombinierte Nomenklatur…
…verblecht sein. In Bezug auf die Nutzlast müsse ein gewichtsmäßiges Überwiegen der Lastenbeförderung gegenüber der Personenbeförderung vorliegen. Aus der kraftfahrrechtlichen Zulassung eines Fahrzeuges als LKW ergebe sich noch nicht die Einstufung als LKW im Sinne der zolltarifarischen Kriterien. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Gemäß §…
…Antrag auf Nachsicht der Einhebung der vorgeschriebenen NoVA in Höhe von 9.960,00 €. Darüber hinaus sei folgendes festzuhalten: Das betreffende Fahrzeug sei im Jahr 2010 entsprechend der zolltarifarischen Einstufung als Fahrzeug der Position 8704 der Kombinierten Nomenklatur - somit als Lkw - gekauft worden (lt…
…Merkmale eines Oberteils in keiner Weise erfülle, die Sandale mit diesem Textilmaterial als Oberteil somit alleine nicht seiner Bestimmung entsprechend verwendbar sei. Gerade diese Materialeigenschaft des textilen Sandalenobermaterials sei aber für die zolltarifarische Einstufung von entscheidender Bedeutung (zusätzliche Anmerkung, Punkt 1 zu Kapitel 64 des…
…1-IV/14/92 (Durchführungserlass zum NoVAG), werde zu § 2 NoVAG ausgeführt: "Die von der NoVA betroffenen Kraftfahrzeuge sind durch die zolltarifarische Einstufung umschrieben. Maßgebend ist die zolltarifarische Einstufung in jenem Zeitpunkt, in dem ein Vorgang iSd § 1 Z 1 bis 4 NoVAG gesetzt wird…
…zolltarifarische Einstufung eines Fahrzeuges nach der nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union maßgeblichen, auf dem Harmonisierten System (zur Bezeichnung und Codierung von Waren) beruhenden Kombinierten Nomenklatur (KN) ab. Dabei ist jedoch zu beachten, dass im Fall des § 1 Z 1 NoVAG ausschließlich die zolltarifarische…
…andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur). Die genannten gesetzlichen Bestimmungen stellen somit auf die zolltarifarische Einstufung der Fahrzeuge ab, für die nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union die Kombinierte Nomenklatur…
…gelten als Kraftfahrzeuge u.a. auch Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur). Die genannten gesetzlichen Bestimmungen stellen somit auf die zolltarifarische Einstufung der Fahrzeuge ab, für die nach dem…
…Merkmale eines Oberteils in keiner Weise erfülle, die Sandale mit diesem Textilmaterial als Oberteil somit alleine nicht seiner Bestimmung entsprechend verwendbar sei. Gerade diese Materialeigenschaft des textilen Sandalenobermaterials sei aber für die zolltarifarische Einstufung von entscheidender Bedeutung (zusätzliche Anmerkung, Punkt 1 zu Kapitel 64 des…
…Merkmale eines Oberteils in keiner Weise erfülle, die Sandale mit diesem Textilmaterial als Oberteil somit alleine nicht seiner Bestimmung entsprechend verwendbar sei. Gerade diese Materialeigenschaft des textilen Sandalenobermaterials sei aber für die zolltarifarische Einstufung von entscheidender Bedeutung (zusätzliche Anmerkung, Punkt 1 zu Kapitel 64 des…
…im "Sportbereich" gesetzt worden, um eine Assoziation zu den "Sportmodellen" zu erreichen. 2.) Normverbrauchsabgabe: Die von der Normverbrauchsabgabe betroffenen Kraftfahrzeuge seien in § 2 NoVAG 1991 durch die zolltarifarische Einstufung umschrieben. Maßgebend für die Steuerpflicht sei demnach die "Position der Kombinierten Nomenklatur". Als Kraftfahrzeuge gälten laut…