Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0430-L/06
NoVA-Pflicht eines Hummer H2
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0430-L/06vom 03.07.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AL GmbH, Adresse, vertreten durch die
R GmbH, Adresse1, vom 29. März 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Manfred Vogler, vom
14. Februar 2006 betreffend Normverbrauchsabgabe für die
Kalendermonate Dezember 2003 und September 2004 nach in Linz durchgeführter
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Betrieb der Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw)
fand für den Zeitraum 2002 bis 2004 eine abgabenbehördliche
Prüfung statt. Der Betriebsprüfer stellte ua. fest, dass die Bw mit
Ausgangsrechnungen vom 9. Dezember 2003, vom 23. Juni 2004 und vom
21. September 2004 je ein Neufahrzeug der Marke Hummer H2 um den Preis
von brutto 77.000,00 €, 72.000,00 € und
78.000,00 € verkauft hatte, ohne für diese Fahrzeuglieferungen
Normverbrauchsabgabe (NoVA) in Rechnung gestellt und entrichtet zu haben. Diese
Vorgangsweise sei damit begründet worden, dass das Fahrzeug Hummer H2
kraftfahrrechtlich als LKW eingestuft sei und als solcher nicht der NoVA
unterliege.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
20. Dezember 2005 zu GBp-Nr. 1, Punkt 4., legte der Prüfer dar, dass
sich die NoVA-Pflicht eines Fahrzeuges ausschließlich aus der
zollrechtlichen Einstufung eines Fahrzeuges unter die Position 8703 der
Kombinierten Nomenklatur (KN) ergebe. Die Voraussetzungen, unter denen mit
mindestens zwei Sitzreihen ausgestattete Fahrzeuge ausnahmsweise als LKW
einzustufen seien, stellte der Prüfer ausführlich dar (vgl. auch den
Arbeitsbogen der Groß-Bp, Bl. 168 ff.).
Mit Bescheiden vom 14. Februar 2006 erhöhte das
Finanzamt die für Dezember 2003 angemeldete NoVA um 8.850,58 €
und die für September 2004 angemeldete NoVA um 17.241,38 €, wobei
die Festsetzung der für das Jahr 2004 vorzuschreibenden NoVA aus
verwaltungsökonomischen Gründen zusammengefasst im Monat September
2004 erfolgte.
In einer gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen
Berufung brachte die steuerliche Vertreterin der Bw vor, dass diese ein sehr
hohes Steueraufkommen erwirtschafte und entrichte. Die
Geschäftsführerin, LL, sei stets auf die Einhaltung der Gesetze
erpicht. Dies würden vorangegangene Betriebsprüfungen, bei denen es zu
keinen wesentlichen Feststellungen gekommen sei, belegen. Im vorliegenden Fall
handle es sich um drei Hummer H2, die laut Niederschrift zur Schlussbesprechung
vom 20. Dezember 2005 am 9. Dezember 2003, am 23. Juni 2004 und
am 21. September 2004 verkauft worden seien.
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AR 50491
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AR 50797
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AR 50905
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Verkaufspreis netto
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64.166,67
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60.000,00
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65.000,00
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Einkaufspreis
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-61.950,00
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-57.000,00
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-56.000,00
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DB1
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2.216,67
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3.000,00
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9.000,00
Insgesamt ergebe sich aus den drei Geschäften ein
Deckungsbeitrag 1 in Höhe von 14.216,67 €. Von diesem Betrag
seien noch Nebenkosten wie Transport, Mitarbeiterprovision und allgemeine
Gemeinkosten abzuziehen. Die nachgeforderte NoVA in Höhe von
26.091,96 € verwandle die Geschäfte in Verlustgeschäfte.
Eine NoVA habe die Bw somit auch rechnerisch nicht vereinnahmt. Da in der Praxis
immer wieder Zweifelsfragen aufgetreten seien, habe LL jeweils beim
zuständigen Finanzamt angefragt, ob bei diesen Verkäufen eine NoVA
anfalle. Die Abgabenbehörde habe dies jedes Mal verneint. Die Unrichtigkeit
der Auskunft sei für LL nicht erkennbar gewesen. Vielmehr habe sie im
Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen, die sie bei
Kenntnis der Unrichtigkeit der Auskunft nicht getroffen hätte. Auch der
Prüfer habe angegeben, selbst eine derartige Anfrage durchgeführt zu
haben, und auch ihm sei die Auskunft erteilt worden, dass keine NoVA-Pflicht
bestehe. Erst die Information des BMF vom 24. Jänner 2005,
ergänzt am 22. Februar 2005, habe Klarheit in die abgabenrechtliche
Behandlung gebracht. Diese Klarstellung sei erst im Jahr 2005, somit nach den in
Frage stehenden Zeiträumen, erfolgt. Das BMF habe es selbst - für die
Bw leider zu spät - für notwendig erachtet, die Unsicherheit zu
beenden. Dem Grundsatz von Treu und Glauben komme vor allem bei -
nachträglich als unrichtig erkannten - Rechtsauskünften Bedeutung zu.
Nach Dafürhalten der Bw sei dieser Grundsatz auf den vorliegenden Fall
anzuwenden und seien beide Bescheide aufzuheben. Die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung nach § 284 BAO werde beantragt.
Einem auf ein Telefonat mit dem Betriebsprüfer
verweisenden Vermerk, dem weder ein Datum noch ein Handzeichen beigefügt
sind, ist zu entnehmen, dass es für die in der Berufung geltend gemachten
Anfragen beim zuständigen Finanzamt keinerlei schriftliche Aufzeichnungen
gebe. Die Anfragen seien telefonisch erfolgt; wann und bei wem diese
Auskünfte eingeholt worden seien, sei nicht mehr nachvollziehbar.
Das Finanzamt legte die Berufungen dem Unabhängigen
Finanzsenat ohne vorangehende Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
vor.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 26. Juli 2007 ersuchte
die Referentin die Bw unter Hinweis darauf, dass es am Steuerpflichtigen, der
sich auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben stütze,
gelegen sei, die Erteilung einer Auskunft und deren genauen Inhalt nachzuweisen,
zu nachfolgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1. Wurde in allen drei Verkaufsfällen
Rücksprache mit dem Finanzamt betreffend einer allfälligen
NoVA-Besteuerung gehalten? Wenn ja, wurden alle drei Anfragen unrichtig
beantwortet, und weshalb wurde das Finanzamt vor jeder Fahrzeuglieferung
(Fahrzeugkauf?) kontaktiert? Wurde die - unrichtige - Auskunft stets vom
gleichen Sachbearbeiter erteilt? Wann wurden die Anfragen gestellt (vor Erwerb
des Hummer H2, vor der Fahrzeuglieferung, udgl.)? Erfolgte die telefonische
Anfrage beim Finanzamt F?
2. Erfolgte die Auskunftserteilung beim Finanzamt F
durch einen männlichen oder eine weibliche Sachbearbeiter(in)? Wurden die
Auskünfte unter dem Vorbehalt der Unverbindlichkeit erteilt? Erfolgte die
Auskunftserteilung sofort oder wurde ein Rückruf vereinbart?
3. Bitte um detaillierte Angabe des Sachverhaltes, der
dem betreffenden Sachbearbeiter im Zusammenhang mit einer allfälligen
NoVA-Besteuerung geschildert wurde und um Angabe der an ihn gerichteten Fragen
bzw. der erteilten Antworten.
4. Waren die Positionen 8703 und 8704 der Kombinierten
Nomenklatur Gesprächsinhalt? Wenn ja, welche Äußerungen
tätigte der Finanzamtssachbearbeiter dazu?
5. Womit wurde die Auskunft, NoVA-Pflicht sei nicht
gegeben, begründet?
6. Wodurch genau ergaben sich Zweifel hinsichtlich einer
allfälligen NoVA-Besteuerung?
7. Erfolgten auch bei anderen
Fahrzeug(ver)kaufsgeschäften Rücksprachen mit dem Finanzamt? Inwieweit
wurden diesbezüglich zutreffende/nicht zutreffende Auskünfte
erteilt?
8. Wurde der strittige Sachverhalt (Lieferung eines
Hummer H2 mit oder ohne NoVA) auch dem Steuerberater vorgetragen? Wenn ja,
welche Meinung vertrat dieser? Wenn nein, warum erfolgte keine
Rückversicherung durch einen Anruf beim Steuerberater?
9. Aus welchen Gründen ergab sich bei der dritten
Fahrzeuglieferung, wie in der Berufung dargestellt, ein ungleich höherer
Deckungsbeitrag als bei den ersten beiden Verkaufsgeschäften?
10. Wird der zuständige Steuerberater (bitte um
vollständige Angabe des Namens und der Anschrift) zwecks allfälliger
Vernehmung von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden?
11. Es ist darauf zu verweisen, dass das
Legalitätsprinzip stärker ist als der Grundsatz von Treu und Glauben.
Das bedeutet, dass dieser nicht zur Gesetzwidrigkeit der abschließenden
Erledigung führen darf und daher insbesondere bei Ermessensentscheidungen
oder der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe anzuwenden ist. Bei der
Entscheidung, ob eine Kraftfahrzeuglieferung der NoVA unterliegt oder nicht, ist
der Behörde aber kein Vollzugsspielraum eingeräumt, sodass nach
Ansicht der Referentin der Grundsatz von Treu und Glauben gegenständlich
nicht im NoVA-Festsetzungsverfahren, sondern erst allenfalls in einem
Nachsichtsverfahren nach § 236 BAO anwendbar ist. Um Stellungnahme
wird gebeten.
Die Geschäftsführerin der Bw, LL, teilte dazu mit
Schreiben vom 9. August 2007 Folgendes mit:
Zu Punkt 1: In allen drei Fällen sei beim Finanzamt F
angerufen und gefragt worden, ob diese Fahrzeuge der NoVA unterliegen, da die Bw
verschiedene Versionen betreffend eine NoVA-Pflicht gehört habe. Einmal sei
nur eine Sitzreihe erlaubt gewesen, dann wieder zwei, wenn die Ladefläche
größer sei. Zwei Sitzreihen seien zulässig gewesen, wenn der
Kofferraum mit einem Gitter abgetrennt sei und die Scheiben vergittert oder
verblecht seien. Bei jedem Fahrzeug sei die gleiche Antwort - die Auskunft sei
von verschiedenen, sowohl weiblichen als auch männlichen Personen, erteilt
worden - die gewesen, dass diese Fahrzeuge nicht NoVA-pflichtig seien, wenn im
Typenschein ein LKW eingetragen sei und der Kofferraum abgetrennt worden sei.
Die Auskünfte seien nach dem Verkauf und vor der Rechnungslegung und
Auslieferung eingeholt worden.
Zu Punkt 2: Die Auskünfte seien immer von
verschiedenen Personen, einmal auch nach Rückversicherung bei einem
Vorgesetzten, von der Infostelle des Finanzamtes F erteilt worden. Die
Auskünfte seien mit nachdrücklicher Bestimmtheit und nie unter dem
Vorbehalt der Unverbindlichkeit erfolgt. Die Auskunftserteilung sei stets sofort
erfolgt. Sogar zwei bis drei Jahre später, als eine Betriebsprüfung
durchgeführt worden sei, sei auf Anfrage die gleiche Auskunft gegeben
worden. Die Bw habe um schriftliche Auskunftserteilung ersucht, damit sie diese
zu den Akten legen könne, doch dies sei mit dem Hinweis, dass eine
schriftliche Antwort nicht erlaubt sei, verweigert worden. Da die Bw von der
qualifizierten und ehrlichen Auskunft überzeugt gewesen sei, habe sie sich
den Namen der Person nie notiert.
Zu Punkt 3: Auf die Frage, ob Fahrzeuge der Marke Hummer
H2, die als LKW typisiert seien, NoVA-pflichtig oder nicht NoVA-pflichtig seien,
habe der Finanzbedienstete geantwortet, dass alle Fahrzeuge, die als LKW
typisiert seien, nicht NoVA-pflichtig seien. Die Frage, ob auch als LKW
typisierte Fahrzeuge mit einer zweiten Sitzreihe nicht NoVA-pflichtig seien, sei
bejaht worden. Als Voraussetzung dafür sei aber genannt worden, dass der
Laderaum entweder mit einem Gitter oder Blech abgetrennt und auch die
rückwärtigen Fenster verblecht oder vergittert sein
müssten.
Zu Punkt 4: Von diesen Positionen habe die Bw erst durch
den Prüfer der Großbetriebsprüfung erfahren. Er habe diesen Teil
der NoVA-Bestimmung kopiert, damit dieser - leider durch eine falsche Auskunft
verursachte - Fehler nicht mehr passiere.
Zu Punkt 5: Fahrzeuge, die als LKW typisiert seien, seien
immer von der NoVA befreit. Ebenso befreit seien Fahrzeuge, wenn diese zwar eine
zweite Sitzreihe hätten, aber als LKW typisiert seien und der Laderaum mit
einem Gitter oder Blech abgegrenzt sei und die Fenster ebenso verblecht oder
vergittert seien. Fotos lägen bei.
Zu Punkt 6: Diese Fahrzeuge seien für die Bw neu und
als LKW typisiert gewesen, sodass sie sicher gehen wollte und deswegen beim
Finanzamt angefragt habe.
Zu Punkt 7: In anderen Fällen habe die Bw hinsichtlich
einer allfälligen NoVA-Pflicht nicht beim Finanzamt angefragt, da
üblicherweise nur als PKW typisierte Gebrauchtfahrzeuge verkauft
würden.
Zu Punkt 8: Die Bw habe bei ihrem Steuerberater nicht
nachgefragt. Als kompetenteste Stelle sei ihr das Finanzamt erschienen, weil der
Staat die Gesetze schreibe und das Finanzamt als Vertretung des Staates die
oberste Stelle für Auskünfte sei. Ihr Steuerberater hätte die
Gesetze auch suchen müssen, und so habe sie den kürzeren und für
sie am sichersten scheinenden Weg gewählt. Eine Rückversicherung bei
ihrem Steuerberater habe sie für nicht notwendig erachtet, da sie mit einer
korrekten, kompetenten, ernst zu nehmenden, richtigen und wahrheitsgetreuen
Auskunft gerechnet habe. Auch der Betriebsprüfer habe - laut einer Aussage
gegenüber ihrem steuerlichen Vertreter - bei einem Anruf eine idente
Antwort erhalten.
Zu Punkt 9: Die Preise hätten sich aus Angebot und
Nachfrage ergeben. Der Hummer sei ab 59.000,00 € inseriert worden. Die
Kunden hätten sich gemeldet, und die Bw habe versucht, über ihre
Lieferanten passende Fahrzeuge zu bekommen. Der Lieferant der Bw in Deutschland
habe die Fahrzeuge wiederum von anderen Lieferanten besorgt, und so seien die
Einkaufspreise der Bw entstanden. Der Verkaufspreis richte sich individuell nach
dem Wert des Fahrzeuges, den Wünschen und den Verhandlungen mit dem
jeweiligen Kunden.
Zu Punkt 10: Herr Mag. RK, R GmbH, Adresse2 (das ist die
bisherige Adresse der steuerlichen Vertretung) werde für diese Fragen von
der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
Zu Punkt 11: Die Bw habe im Oktober 2003 und Juli 2004 nach
den Auskünften der Finanz gearbeitet und die Richtigkeit der Auskünfte
nicht angezweifelt. Das BMF habe erst im Februar 2005 ergänzende
Informationen zur NoVA herausgegeben; bis dahin hätten nicht einmal die
Beamten des Finanzamtes F richtige Auskünfte dazu erteilen können. Sie
bitte deshalb, die Vorschreibungen vom 14. Februar 2006 aufzuheben und die
NoVA mit Null vorzuschreiben.
Im Zuge eines Erörterungstermins am 18. Oktober
2007 brachten die Geschäftsführerin der Bw und der ebenfalls
erschienene Steuerberater im Wesentlichen vor, dass die Hummer H2 als LKW
typisiert gewesen seien. Die Bw habe die drei Fahrzeuge nicht selbst importiert,
sondern von einem inländischen Händler erworben, sodass die
zolltarifliche Einordnung der drei Hummer H2 zum Zeitpunkt des Importes nicht
mehr nachvollziehbar sei. Eine Weiterverrechnung der vorgeschriebenen NoVA an
die Kunden sei nicht möglich gewesen, sodass die Bw die NoVA
tatsächlich nicht vereinnahmt habe. Üblicherweise ordere die Bw ein
Fahrzeug erst, nachdem ein Kunde Interesse an einem bestimmten Fahrzeug bekundet
habe; ein "Kauf auf Halde" erfolge somit nicht. Beim Kauf werde darauf geachtet,
ob ein Fahrzeug als PKW oder LKW typisiert sei. Sei ein Fahrzeug als PKW
typisiert, würden Kaufpreisverhandlungen mit dem potenziellen Kunden unter
Einbeziehung der NoVA geführt. Hätte die erst nach dem Verkauf beim
Finanzamt eingeholte Auskunft ergeben, dass NoVA anfalle, wäre mit dem
Kunden nachverhandelt worden. Wahrscheinlicher sei aber, dass der betreffende
Kunde das Fahrzeug unter Einbeziehung der NoVA nicht mehr erworben und die Bw
einen anderen Kunden hätte suchen müssen. Die Hummer H2 seien als LKW
typisiert gewesen, sodass sowohl der Ein- als auch der Verkauf unter der Annahme
erfolgt seien, NoVA falle nicht an. Der Anruf beim Finanzamt sei in erster Linie
zur Absicherung dieser Annahme getätigt worden.
Der steuerliche Vertreter der Bw brachte erstmals vor, dass
das Berufungsbegehren sich nicht in erster Linie auf den Grundsatz von Treu und
Glaube stütze, sondern auch die Rechtmäßigkeit der
NoVA-Vorschreibungen angefochten werde und die Berufung daher auszudehnen sei.
Eine Klarstellung sei erst nach dem Verkauf der drei gegenständlichen
Fahrzeuge erfolgt, nämlich durch den BMF-Erlass vom 24. Jänner
2005, ergänzt am 22. Februar 2005. Auch das ebenfalls zur Problematik
Stellung nehmende Umsatzsteuerprotokoll 2005 sei erst am 20. Oktober 2005
ergangen.
Der vergleichsweise hohe Deckungsbeitrag beim dritten
Verkauf sei auf den billigen Einkauf des Fahrzeuges zurückzuführen.
Nach den Angaben der Geschäftsführerin der Bw gäbe es beim Hummer
H2 verschiedene Typen, wobei sie sich nicht mehr daran erinnern könne, ob
es sich bei den drei gegenständlichen Hummer H2 um unterschiedliche
Fabrikate gehandelt habe.
Zur vereinbarten Vorlage genauer Unterlagen zu den drei
Fahrzeugen faxte die Bw die Beschreibung eines der drei Hummer H2 durch das Amt
der Tiroler Landesregierung vom 13. September 2004.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 12. November 2007 wurde
die Bw aufgefordert, zu den drei berufungsgegenständlichen Hummer H2
nachstehend genannte Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen bzw. folgende
Fragen zu beantworten:
1) Herstellererklärungen, Beschreibungen der
Fahrzeuge sowie sämtliche sonst zur Verfügung stehenden Unterlagen
[Typen- und Zulassungsschein, Belege über den Kauf der Fahrzeuge,
Unterlagen bzw. Bildmaterial oder Prospekte, aus denen die Abmessungen des
Fahrzeuges (Gesamtlänge, Länge der Ladefläche, u.ä.),
technische Daten bzw. die Ausstattung ersichtlich sind, Einfuhrpapiere
udgl.].
2) Handelte es sich bei den drei Hummer H2 um
unterschiedliche Varianten? Wenn ja, worin bestanden die Unterschiede?
3) Laut Arbeitsbogen der Betriebsprüfung (Bl. 185,
188 und 190) erwarb die Fa. L die drei Fahrzeuge von der Fa. G.de GmbH
bzw. der Fa. GA in M. Unterlagen, aus denen die Zolltarifnummer, unter der die
Fahrzeuge eingeführt wurden, ersichtlich ist, mögen ebenfalls zur
Einsicht vorgelegt werden. Allenfalls möge der Generalimporteur, der
über die erforderlichen Unterlagen verfügt, mit Namen und Adresse
bezeichnet werden.
4) Einem Aktenvermerk des Betriebsprüfers (Bl. 170
des Arbeitsbogens) zufolge wurden bei den Fahrzeugen Hummer H2 vor der
Auslieferung generell Trenngitter durch die Fa. L eingebaut. Bitte um genaue
Beschreibung, wie die Trenngittervorrichtung montiert wurde. Auf welche Art und
Weise konnte dieses Trenngitter wieder entfernt werden? Nahm die Fa. L vor dem
Verkauf der drei Hummer H2 weitere Umbauten vor? Wenn ja, bitte um detaillierte
Darstellung dieser Umbauten.
5) Sofern aus den vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig
erkennbar ist, möge - ebenfalls durch geeignete Unterlagen untermauert -
bekannt gegeben werden, über wie viele dauerhaft eingebaute Sitze mit
Sicherheitsausrüstung (Sicherheitsgurte oder Vorrichtungen zum Einbau von
Sicherheitsgurten) die Fahrzeuge verfügten, wie viele Fenster an den
Seitenteilen angebracht und wie viele Schiebe-, Ausschwing- oder nach oben
klappbare Türen an den Seitenteilen oder im Rückenteil vorhanden
waren.
6) In welchem Verhältnis stand die Nutzlast
betreffend die Personen- zur Frachtkapazität?
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 gab die Bw
Folgendes bekannt:
Zu Punkt 1: "siehe Beilagen". Als Beilagen beigefügt
wurde eine schon im Arbeitsbogen aufliegende Beschreibung eines Hummer H2 (Tag
der Prüfung: 21. Juni 2004), zwei bereits der Betriebsprüfung
vorgelegte Fotos, die den Innenraum des Fahrzeuges zeigen, sowie drei Duplikate
der ebenfalls bereits aktenkundigen Rechnungen über den Verkauf der
Fahrzeuge. Zwei der Hummer H2 (Rechnungen vom 23. Juni und
21. September 2004) wurden an die Fa. ST GmbH verkauft, der dritte
Hummer am 9. Dezember 2003 an die Fa. HE GmbH.
Zu Punkt 2: Alle drei Fahrzeuge seien gleich
gewesen.
Zu Punkt 3: Diese Unterlagen hätten nicht besorgt
werden können. Der Hummer mit der Fahrgestellnummer X sei von Herrn H nach
Deutschland verkauft worden.
Zu Punkt 4: Bei allen drei Hummer sei das Trenngitter an
den Seitenfenstern sowie zwischen der Ladefläche und dem Personenraum
eingenietet gewesen. Ein Sitzplatz sei - der Vorschrift entsprechend - zur
Erhöhung der Nutzlast entfernt worden. Die mittleren Gurte seien
abgeschnitten und die Gurtpeitsche und das Gurtschloss entfernt worden. Das
Trenngitter hätte nur durch rohe Gewalt (Herausschneiden oder Aufbohren der
Nieten, was dazu geführt hätte, dass das Fahrzeug beschädigt
worden wäre) wieder entfernt werden können.
Zu Punkt 5: Die Sitze seien von fünf auf vier
reduziert worden. Links und rechts befinde sich je ein Fenster bei der Tür
im Personenraum, die Fenster im Laderaum seien vergittert gewesen und
hätten so nicht mehr als Fenster angesehen werden können. Im
Personenraum habe es zwei Türen gegeben, für den Laderaum zwei
Türen und einen Heckdeckel.
Zu Punkt 6: Die Nutzlast habe 525 Kilogramm
betragen.
Mit Schreiben vom 6. März 2008 ersuchte die
Referentin die Bw - unter Aufzählung der Merkmale, die neben dem
äußeren Erscheinungsbild als PKW für eine Einreihung eines
Kraftfahrzeuges in die Position 8703 der KN sprechen können - um
Stellungnahme zu nachfolgend dargestellten Überlegungen:
Für die Beurteilung, ob für die in Rede
stehenden Hummer H2 NoVA-Pflicht bestand oder nicht, sind nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates folgende Überlegungen anzustellen:
Für die Abgrenzung zwischen NoVA-pflichtigem PKW
(Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur) und nicht NoVA-pflichtigem LKW
(Position 8704 der Kombinierten Nomenklatur) ist ausschließlich die
zolltarifarische Einordnung im Zeitpunkt der Lieferung entscheidend.
Für die Tarifierung von Kombinationskraftwagen,
deren Innenraum ohne Umbau sowohl für die Beförderung von Personen als
auch von Gütern verwendet werden kann, als PKW sind besondere Merkmale
erforderlich, die darauf hinweisen, dass die Fahrzeuge ihrer Beschaffenheit nach
eher zur Personen- als zur Güterbeförderung bestimmt sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist die
Herstellerkonzeption ("zur Personenbeförderung gebaut") und damit der
Verwendungszweck entscheidendes Kriterium für die zollrechtliche
Tarifierung. Ist daher ein Kraftfahrzeug hauptsächlich zur
Personenbeförderung gebaut, kommt eine Einreihung in die Position 8704 der
Kombinierten Nomenklatur nicht in Betracht (vgl. BFH 9.5.2000 VII R 61/98, ZfZ
2000, 339). Nicht wesentlich ist somit der Verwendungszweck im Einzelfall,
sondern der Zweck, zu dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und
Bauart von vornherein und allgemein bestimmt ist.
Aus den vorliegenden Unterlagen ist erkennbar, dass es
sich bei den in Rede stehenden Fahrzeugen um solche mit einem geschlossenen
Aufbau handelte, die an den zwei Seitenteilen insgesamt je drei Fenster und zwei
Türen aufwiesen. Im Rückteil befand sich eine ebenfalls mit einem
Fenster versehene Tür. Die Fahrzeuge verfügten über zwei
Sitzreihen, Sicherheitsgurte auch für die zweite Sitzreihe und
ursprünglich über insgesamt fünf mit Kopfstützen
ausgestattete Sitzplätze.
Aus den drei aufliegenden Rechnungen sind für die
drei gegenständlichen Fahrzeuge insbesondere folgende Ausstattungsmerkmale
zu entnehmen: Runningboards, Fußmatten, Ledersitze mit Sitzheizung, ein
Soundsystem mit CD Wechsler, ein Schiebedach bzw. eine Luftfederung.
Nach Sarnthein, Sport Utility Vehicles in SWK
S 265/2005, könne durch einen (nachträglichen) Umbau im Innenraum
samt dem Einfügen eines Trenngitters hinter der zweiten Sitzreihe und
weiterer Schutzgitter vor den hinteren seitlichen Fenstern im Inneren des
Gepäckraumes infolge eines nunmehr auch gewichtsmäßigen
Überwiegens der Lastenbeförderung die kraftfahrrechtliche notwendige
Zulassung als LKW gegeben sein. Diese kraftfahrrechtliche Zulassung ändere
jedoch nichts an der Tatsache, dass ein Kombinationskraftwagen aufgrund seines
unverändert gebliebenen äußeren Erscheinungsbildes und der
verbliebenen vorgenannten zusätzlichen charakteristischen
Beschaffenheitsmerkmale für eine Einreihung als PKW, weiterhin in die
Position 8703 - PKW der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sei. Daraus folge
aber auch die nach wie vor bestehende Normverbrauchsabgabepflicht.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates waren
das Anbringen eines Trenngitters und das Entfernen eines Sitzes nicht
ausreichend, um die Einreihung eines Fahrzeuges in die Position 8704 der
Kombinierten Nomenklatur zu bewirken. Diese seitens der Fa. AL vorgenommenen
Umbauten vermochten weder das äußere Erscheinungsbild noch die
Zweckbestimmung der alleine schon wegen ihrer luxuriösen Ausstattung
vorwiegend zur Personenbeförderung konzipierten Fahrzeuge so zu
verändern, dass diese nunmehr nach Zolltarifnummer 8704 als Lastkraftwagen
zu tarifieren gewesen wären.
In den Erläuterungen zum Harmonisierten System ist
eine Reihe verschiedener Kriterien angeführt, die für die Einreihung
eines Kraftfahrzeuges in die Position 8703 oder 8704 sprechen, sodass kein
Merkmal als alleine entscheidungswesentlich angesehen werden kann. Über die
Zuordnung eines Kraftfahrzeuges ist daher nicht auf Grund eines einzelnen
Merkmals, sondern unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des
Einzelfalles zu entscheiden. Einzelne Merkmale können dabei aber besonderes
Gewicht haben. So ist nach der Judikatur des BFH das Fehlen von Seitenfenstern
im rückwärtigen Teil des Innenraumes eines Fahrzeuges ein gewichtiges
Indiz. Dieses Fehlen prägt nämlich nicht nur das Erscheinungsbild
eines Fahrzeuges, sondern führt in der Regel auch zu einer mangelhaften
Belichtung und Belüftung des Fonds. Dies schließt es im Allgemeinen
aber aus, anzunehmen, das Fahrzeug sei geeignet und bestimmt, dort Personen zu
befördern (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BStBl. II
1994, 304).
Gegenständlich sprechen daher das Vorhandensein
dauerhaft eingebauter Sitze mit Sicherheitsausrüstung für jede Person,
das Vorhandensein von hinteren Fenstern an den zwei Seitenteilen, von Türen
mit Fenstern sowohl an den Seitenteilen als auch im Rückteil und von
Komfortmerkmalen im gesamten Fahrzeuginnenraum, die dem Passagierbereich
zugerechnet werden konnten, für eine Tarifierung nach der Zolltarifnummer
8703.
Die Kraftfahrzeuge entsprachen zum Zeitpunkt ihrer
Lieferung demnach nicht dem Begriff eines Lastkraftwagens nach der
Zolltarifnummer 8704 der Kombinierten Nomenklatur, weshalb NoVA-Pflicht
bestand.
Es möge bekannt gegeben werden, ob eine
Besichtigung der bzw. eines der Fahrzeuge noch möglich ist.
Weiters möge zu einem im Arbeitsbogen des
Betriebsprüfers aufliegenden Aktenvermerk, wonach anlässlich der
Besichtigung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen Y im AL am 21. September
2005 festgestellt worden sei, dass in diesem Fahrzeug kein Trenngitter montiert
gewesen sei, Stellung genommen werden.
Im Hinblick darauf, dass der entscheidungswesentliche
Sachverhalt ausreichend geklärt erscheint bzw. im Zuge einer Stellungnahme
zu diesem Ergänzungsersuchen weitere Vorbringen erstattet werden
können, wird um Mitteilung ersucht, ob der Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten wird.
In einem Telefonat vom 4. April 2008 teilte die
Geschäftsführerin der Bw zu dem im Ergänzungsvorhalt
angeführten Aktenvermerk des Prüfers (Bl. 192 des Arbeitsbogens),
wonach im Fahrzeug zum Zeitpunkt der Besichtigung kein Trenngitter montiert
gewesen sei, mit, dass das polizeiliche Kennzeichen Y nicht nur das Fahrzeug mit
der Fahrgestellnummer X, sondern auch ein weiteres Fahrzeug gehabt habe. Im
Fahrzeug mit der genannten Fahrgestellnummer sei dagegen ein Gitter montiert
gewesen. Unterlagen, aus denen dies ersichtlich sei, würden gefaxt
werden.
Zum weiteren telefonischen Vorbringen, dass es sich bei
einem der drei in Rede stehenden Hummer H2 um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe
und dafür keine NoVA abzuführen gewesen sei, wurde darauf hingewiesen,
dass für alle drei Fahrzeuge Kaufverträge vorlägen und zum Beweis
dieses Vorbringens ebenfalls entsprechende Unterlagen beizubringen seien.
Frau LL teilte weiters mit, dass eines der Fahrzeuge noch
besichtigt werden könne, worauf aber verzichtet wurde, weil daraus keine
entscheidungswesentlichen Rückschlüsse auf das Aussehen des Fahrzeuges
im Zeitpunkt der Lieferung möglich gewesen wären.
Weiters verwies sie darauf, dass ein LKW teilweise
wesentlich luxuriöser ausgestattet sei als ein PKW.
Die Geschäftsführerin wurde ersucht, das im
Ergänzungsvorhalt vom 6. März 2008 beschriebene Aussehen der
Hummer H2 zu bestätigen oder - unter Vorlage entsprechender Unterlagen - zu
berichtigen.
Wenngleich die angekündigten Unterlagen nicht
übermittelt wurden, teilte die steuerliche Vertretung der Bw mit Telefax
vom 6. Mai 2008 ergänzend mit, dass die seitens des Unabhängigen
Finanzsenates aufgezählten Merkmale, die für eine Einreichung der
Kraftfahrzeuge in die Position 8703 der KN als PKW sprechen würden, nicht
ausreichend seien, seien doch alle durch den UFS angeführten Merkmale auch
bei einem LKW vorhanden. Entsprechende Datenblätter von derartigen LKWs
könnten bei Bedarf nachgebracht werden.
Die Erläuterungen zur KN Position 8703 und 8704 seien
nicht eindeutig und würden europaweit unterschiedlich gehandhabt. Diesem
Umstand sei auch Herr HN vom BMF in einer Klarstellung vom 7. Mai 2007,
offen gelegt durch die Wirtschaftskammer Österreich, nachgegangen. Daraus
werde zitiert:
"Tarifarische Einreihung von Fahrzeugen mit
Mehrfach-Verwendungszweck: Das sind Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Sitzreihe,
die sich auf Grund ihrer Bauart und Konzeption tarifarisch sowohl als
Lastkraftwagen der Position 8704 als auch als Personenkraftwagen bzw.
Kombinationskraftwagen der Position 8703 darstellen können.
Entscheidungsgrundlagen: Da die Kombinierte Nomenklatur
auf Grund des Wortlauts der Position 8703 bzw. 8704 hinsichtlich
allfälliger Unterscheidungskriterien zu wenig aussagekräftig ist",
(...)
und weiter
(...) "die fast ausschließlich auf Grund von
Gewichtskriterien (das Gewicht der zu befördernden Personen wird dem
Gewicht für die Warenbeförderung gegenüber gestellt) die
Einreihung bestimmen" (...)
Zur Gewichtsermittlung werde weiter ausgeführt:
(...) "lässt sich für die
Personenbeförderung ein maßgebliches Gewicht von 70 kg pro
Person ableiten. Die Nutzlast zur tarifarischen Gewichtsermittlung setzt sich
aus dem Gewicht der beförderbaren Personen (entspricht den vorhandenen
Sitzen bzw. Verankerungspunkten dafür x 70) und dem Gewicht für die
Warenbeförderung zusammen. Sie ist ident mit der Differenz aus höchst
zulässigem Gesamtgewicht und Eigengewicht des fahrbereiten
Fahrzeuges."
Im letzten Absatz der Offenlegung durch die
Wirtschaftskammer stelle Herr HN nochmals klar:
"Bei der Einreihung von Mehrzweckfahrzeugen als LKW muss
ein Fahrzeug daher so beschaffen sein, dass das mögliche Gewicht zur
Warenbeförderung gegenüber dem Gewicht für die
Personenbeförderung überwiegt."
Dieser Umstand stelle sich bei den drei zu beurteilenden
Fahrzeugen wie folgt dar:
Das Gewicht für die Warenbeförderung
überwiege das Gewicht für die Personenbeförderung. Damit sei die
geforderte Voraussetzung für eine Subsumierung unter die Position 8704 als
LKW gegeben.
Nach Ansicht des UFS sei weiters die zolltarifarische
Einordnung im Zeitpunkt der Lieferung entscheidend. Zu diesem Zeitpunkt seien
die Fahrzeuge unter der Position 8704 als LKW eingeordnet gewesen.
Diesbezüglich sei auf die Zulassungsscheine der in Frage stehenden LKWs,
welche nochmals beigelegt würden, zu verweisen. Aus diesen sei klar
ersichtlich, dass diese unter "LKW" subsumiert gewesen seien.
Der Argumentation des UFS könne somit nicht gefolgt
werden. Gemäß der Klarstellung des BMF seien die drei Fahrzeuge
einerseits unter die Position 8704 der Kombinierten Nomenklatur als LKW zu
subsumieren, und andererseits seien die LKWs bereits zum Zeitpunkt der Lieferung
als LKW eingestuft gewesen. Für alle drei Fahrzeuge bestehe daher keine
NoVA-Pflicht.
Nochmals sei darauf hinzuweisen, dass die Bw eine NoVA auch
nicht vereinnahmt habe. Die Bw halte den Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung aufrecht und sei gewillt, den gesamten Rechtsweg
auszuschöpfen.
In der am 25. Juni 2008 durchgeführten
mündlichen Verhandlung brachte der steuerliche Vertreter der Bw im
Wesentlichen ergänzend vor, dass die in den - unverbindlichen -
Erläuterungen zur KN angeführten Unterscheidungskriterien nicht
aussagekräftig genug seien. Insbesondere den angeführten
"Komfortmerkmalen" (gegenständlich seien das Runningboards, Ledersitze mit
Sitzheizung oder eine Luftfederung) könne keine Bedeutung beigemessen
werden, weil Lastkraftwagen zum Teil ebenso luxuriös, wenn nicht sogar
komfortabler ausgestattet seien als Personenkraftwagen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass in der Berufungsschrift die
Rechtmäßigkeit und die Höhe der vorgeschriebenen NoVA vorerst
nicht in Frage gestellt worden waren. Das ursprüngliche Berufungsbegehren
war vielmehr auf den Umstand gestützt, dass mehrfache Anfragen beim
zuständigen Finanzamt, ob als LKW typisierte Fahrzeuge der Marke Hummer H2
nach dem Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) steuerpflichtig oder nicht
steuerpflichtig seien, von den dortigen Bediensteten unrichtig beantwortet
worden seien und die Bw sich entsprechend diesen unrichtigen Auskünften
verhalten habe.
Die Rechtmäßigkeit der NoVA-Vorschreibungen
wurde erstmals im Rahmen des Erörterungsgespräches bestritten, womit
das Berufungsbegehren unter Bedachtnahme auf § 280 BAO
zulässigerweise erweitert wurde.
Die Bw machte mit ihrem Vorbringen die Anwendung des
Grundsatzes von Treu und Glauben geltend, wonach jeder, der am Rechtsleben
teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht
ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher
vertreten hat und worauf andere vertraut haben (vgl. Ritz, BAO³,
§ 114 Tz. 6). Dieser Grundsatz ist auch im Abgabenrecht zu
beachten.
Eine Bindung der Abgabenbehörde an eine derartige
Auskunft wird nach Lehre und Rechtsprechung im Allgemeinen dann zu bejahen sein,
wenn
es
sich um eine konkrete und individuelle Auskunft an einen bestimmten
Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter handelt;
die
Auskunft von der für die Abgabenangelegenheit zuständigen
Abgabenbehörde erteilt wurde;
der
Sachverhalt lückenlos und unzweifelhaft vorgetragen wurde;
die
Auskunft nicht offensichtlich unrichtig war;
die
Unrichtigkeit der Auskunft für den Steuerpflichtigen nicht leicht erkennbar
war;
der
Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen hat, die er bei Kenntnis der Unrichtigkeit der Auskunft nicht oder
anders getroffen hätte;
dem
Steuerpflichtigen steuerliche Nachteile erwachsen würden, wenn die
Besteuerung entgegen der Auskunft vorgenommen würde (so genannter
"Vertrauensschaden") und
die
Erteilung der Auskunft und ihr genauer Inhalt nachgewiesen werden.
Als Beweismittel über mündliche oder
telefonische Auskünfte kommen insbesondere Aktenvermerke in
Betracht.
Im Verhältnis des Grundsatzes von Treu und Glauben zum
Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG) ist letzteres grundsätzlich
stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere auch jener von Treu und
Glauben (Ritz, BAO³, § 114 Tz. 7 und die dort zitierte
Judikatur). Da die Durchsetzung der Rechtsordnung somit Vorrang hat, kommt dem
Grundsatz von Treu und Glauben nur dann Bedeutung zu, wenn die betroffene
Vorgangsweise der Behörde nicht gegen zwingendes Recht verstößt.
Die entscheidende Grenze besteht im Gebot, dass die Verwirklichung dieser Regel
nicht zur Gesetzwidrigkeit der abschließenden Erledigung führen darf.
Es darf daher keinesfalls ein Ergebnis herbeigeführt werden, das mit dem
Gesetz nicht in Einklang stünde (Stoll, BAO 1299 f und die dort
angeführte Judikatur).
Kann ein Abgabepflichtiger eine Besteuerung entsprechend
einer erteilten Auskunft nicht (auch nicht über Treu und Glauben)
erzwingen, weil die Verwirklichung der Auskunft zu einem gesetzwidrigen
Abgabenbescheid führen würde, so kann eine unrichtig erteilte Auskunft
- bei Zutreffen insbesondere der oben aufgezählten Voraussetzungen - zwar
nicht bei der Abgabenvorschreibung, sondern allenfalls im Wege einer
Billigkeitsmaßnahme, vor allem im Wege einer auf die Abgabeneinhebung
abstellenden Nachsicht nach § 236 BAO, Wirkung entfalten.
Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt
demnach einen Vollzugsspielraum voraus, der der Behörde sowohl bei der
Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe als auch im Rahmen der Ermessensübung
eingeräumt ist.
Dem Grundsatz von Treu und Glauben kommt somit nicht bei
Erlassung eines der Auskunft nachfolgenden - und dieser nicht Rechnung tragenden
- Abgabenbescheides Bedeutung zu, sondern erst in einer weiteren
Verfahrensstufe, wenn hierbei eine Ermessensentscheidung zu treffen ist (wie
beispielsweise im Falle einer Nachsicht im Sinne des § 236
BAO).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass der
Abgabenbehörde bei Anwendung des NoVAG kein Ermessenspielraum
eingeräumt war. Wie aus § 2 NoVAG ersichtlich, sind die
NoVA-pflichtigen Kraftfahrzeuge durch die zolltarifarische Einstufung
umschrieben. Aber auch die Einstufung eines Kraftfahrzeuges ist nicht ins
Ermessen der Behörde gestellt, sondern an bestimmte Voraussetzungen
gebunden.
Die telefonische Befragung eines Mitarbeiters des
Info-Centers in F, dessen Bedienstete für Auskünfte betreffend NoVA
zuständig sind, ergab, dass er die Richtigkeit der Angaben der
Geschäftsführerin der Bw weder bestätigen noch verneinen
könne und er auf Grund der Vielzahl der Anfragen sicher davon ausgehe, dass
auch den anderen Mitarbeitern ein derartiges Telefongespräch nicht
erinnerlich wäre.
Eine ausdrückliche Auskunft des Inhaltes, dass die
gegenständlichen Fahrzeuge nicht der NoVA-Pflicht unterlägen, ist
nicht aktenkundig und nicht nachvollziehbar. Eine telefonische Auskunft birgt
aber immer auch die Möglichkeit von Irrtümern und ungenauen
Erklärungen in sich (vgl. VwGH 21.6.2004, 2003/17/0334).
Selbst wenn die die Auskunft erteilenden Sachbearbeiter des
Finanzamtes F fälschlich von der Maßgeblichkeit der
kraftfahrrechtlichen Einstufung für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der
NoVA-Pflicht ausgegangen wären, änderte dies nichts daran, dass es
sich bei den für den Berufungsfall einschlägigen Bestimmungen der
§§ 2 und 3 NoVAG um zwingendes Recht handelt. Die
Abgabenbehörde hatte daher ihre Entscheidung (Vorschreibung der NoVA) nach
dem Gesetz und nicht nach der Rechtsauskunft zu treffen. Ob die die
streitgegenständliche NoVA festsetzenden Bescheide in Übereinstimmung
mit dem geltenden Recht erlassen wurden, wird auf Grund des ausgedehnten
Berufungsbegehrens in einem zweiten Schritt zu prüfen sein. In der
gesetzmäßigen Belastung mit NoVA kann aber kein Vertrauensschaden
gelegen sein.
Eine der Anwendungsvoraussetzungen für den Grundsatz
von Treu und Glauben ist darüber hinaus, dass der Steuerpflichtige im
Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er
bei Kenntnis der Unrichtigkeit der Auskunft nicht oder anders getroffen
hätte.
Die Frage, wann die Auskünfte eingeholt worden seien,
wurde damit beantwortet, dass diese
nach dem Verkauf und
vor der Rechnungslegung und
Auslieferung eingeholt worden seien. Damit ist aber davon auszugehen, dass die
Bw ihre Dispositionen (sowohl An- als auch Verkauf der Fahrzeuge)
vor Erteilung der (unrichtigen)
Rechtsauskunft getroffen hat und auch aus diesem Grund kein Verstoß gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben vorliegen kann. Ein solcher läge dann
vor, wenn die Fehlauskünfte bezüglich des Nichtbestehens der
NoVA-Pflicht vor dem Ankauf der
Fahrzeuge oder allenfalls noch vor
deren Verkauf getätigt worden wären und die Bw sich im Vertrauen auf
die unrichtigen Auskünfte der Abgabenbehörde entschieden hätte,
die Fahrzeuge anzuschaffen oder die (Verkaufs)Preisverhandlungen unter
Bedachtnahme auf die unzutreffenden Auskünfte geführt
hätte.
Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar,
inwieweit die erteilte Auskunft auf die Preisgestaltung oder sonstige
wirtschaftliche Dispositionen wie beispielsweise, ob ein Ankauf überhaupt
erfolgen oder zu welchem Preis das Fahrzeug verkauft werden solle, Einfluss
gehabt hätte. Wurde die Auskunft tatsächlich, wie von der
Geschäftsführerin der Bw angegeben, erst nach dem Verkauf der
Fahrzeuge und vor der Rechnungslegung eingeholt, stand nur noch zur Disposition,
die Rechnungen mit oder ohne NoVA zu erstellen. In Kenntnis der Unrichtigkeit
der erteilten Auskünfte wären insoweit keine anderen Dispositionen
mehr zu treffen gewesen, als zu diesem Zeitpunkt die Fahrzeuge bereits
angeschafft und zu einem bestimmten Verkaufspreis verkauft waren. Die Folgen der
eingewendeten unrichtigen Auskünfte lagen daher lediglich in der
Nichtentrichtung der NoVA, welche im Zuge der Betriebsprüfung nachgefordert
wurde. Wären der Bw richtige Auskünfte erteilt worden, hätte sie
die NoVA bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu entrichten gehabt, sodass
sie durch die unrichtigen Auskünfte und die damit verspätete
Entrichtung sogar noch Zinsgewinne lukrieren konnte. Da sich die Bw laut Angaben
ihrer Geschäftsführerin erst nach Feststehen der Ein- und
Verkaufspreise Gewissheit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer
NoVA-Pflicht verschaffen wollte, ist zwar nachvollziehbar, dass die
Geschäfte sich durch die Vorschreibung der NoVA in Verlustgeschäfte
verwandelten; nicht nachvollziehbar ist dagegen, dass die Bw, aufbauend auf die
unrichtigen Auskünfte, (vermögensrechtliche) Dispositionen getroffen
hätte, die sie andernfalls nicht getroffen hätte.
Zum wiederholt vorgetragenen Einwand der Bw, sie habe die
NoVA auch nicht vereinnahmt, ist anzumerken, dass damit selbst im
Nachsichtsverfahren eine Unbilligkeit nicht begründet werden kann, weil
auch die Nichtüberwälzbarkeit der Abgabe auf den
Leistungsempfänger eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht
begründet (vgl. VwGH 25.6.1990, 89/15/0119).
Im gegenständlichen Verfahren konnte sich die Bw
demnach nicht mit Erfolg auf die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben
berufen.
Zur Rechtmäßigkeit der NoVA-Vorschreibungen sind
nachfolgende Überlegungen anzustellen:
Der NoVA unterliegen gemäß
§ 1
Z. 1 und 2 NoVAG im Wesentlichen die im Inland erfolgende gewerbliche
Lieferung oder Vermietung von bisher nicht zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeugen durch einen Unternehmer.
Als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z. 2
NoVAG gelten ua. Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur
Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position
8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703
der KN).
Die genannten gesetzlichen Bestimmungen stellen somit auf
die zolltarifarische Einstufung eines Fahrzeuges ab, für die nach dem
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union die KN maßgeblich
ist. Die KN beruht auf der Grundlage des Harmonisierten Systems (als solches
wird das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System
zur Bezeichnung und Codierung der Waren bezeichnet).
Für die Abgrenzung zwischen NoVA-pflichtigem PKW und
nicht NoVA-pflichtigem LKW ist demnach ausschließlich die zolltarifarische
Einordnung im Zeitpunkt der Lieferung entscheidend. Keine Rolle spielt somit die
kraftfahrrechtliche Zulassung, weshalb aus der kraftfahrrechtlichen Zulassung
als LKW nicht geschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug auch nach der KN als
LKW einzustufen ist.
Wesentliche Bedeutung kommt den Erläuterungen zur KN
zu, da sie, wenngleich sie keine normative Kraft besitzen, ein wichtiges
Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen
(vgl. EuGH-Urteil vom 6.12.2007, Rs. C-486/06).
Unter die Position 8703 der KN fallen Personenkraftwagen
und andere Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur
Personenbeförderung (ausgenommen solche der Position 8702) bestimmt sind,
einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen.
Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System
gehören zu dieser Position insbesondere:
1. Personenkraftwagen (zB. Tourenwagen, Taxis, Sportwagen
und Rennwagen);
2. Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung wie
Krankenwagen, Gefangenenwagen und Leichenwagen;
3. Campingkraftwagen (sog. Wohnmobile, Motorcaravans usw.),
die zum Befördern von Personen dienen und speziell zum Wohnen eingerichtet
sind (mit Schlaf- und Kochgelegenheit, Toilette usw.);
4. Spezialfahrzeuge zum Fahren auf Schnee (zB.
Motorschlitten);
5. Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf
Golfplätzen und ähnliche Fahrzeuge;
6. Vierradkraftfahrzeuge mit Röhrenchassis, mit
Kraftwagenlenkvorrichtung (zB. einem Lenksystem nach dem
Ackermann-Prinzip).
Als Kombinationskraftwagen i.S.d. Position 8703 gelten
Fahrzeuge mit maximal neun Sitzplätzen (einschließlich Fahrersitz),
deren Innenraum ohne Umbau sowohl für die Beförderung von Personen als
auch von Gütern verwendet werden kann.
Die Einreihung in diese Position wird durch besondere
Merkmale bestimmt, die darauf hinweisen, dass die Fahrzeuge ihrer Beschaffenheit
nach eher zur Personen- als zur Güterbeförderung (Position 8704)
bestimmt sind (vgl. Baldasty/Fasching/Praschak, Erläuterungen zur KN).
Diese Merkmale sind besonders bei der Einreihung von Kraftfahrzeugen hilfreich,
die im Allgemeinen ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als
5 Tonnen aufweisen und über einen einzigen umschlossenen Innenraum
verfügen, der einen Bereich für den Fahrer und die Passagiere und
einen anderen Bereich umfasst, der wiederum sowohl für die Personen- als
auch für die Güterbeförderung verwendet werden kann. In diese
Gruppe fallen die so genannten "Mehrzweck-" Fahrzeuge wie zB. Van-artige
Fahrzeuge, Freizeit("Sports Utility")fahrzeuge oder bestimmte Pick-ups. Neben
dem äußeren Erscheinungsbild als PKW können folgende Merkmale
für eine Einreihung in die Position 8703 sprechen:
a.) Das Vorhandensein dauerhaft eingebauter Sitze mit
Sicherheitsausrüstung (zB. Sicherheitsgurte oder Verankerungspunkte und
Vorrichtungen zum Einbau von Sicherheitsgurten) für jede Person oder das
Vorhandensein von ständigen Verankerungspunkten und Vorrichtungen zum
Einbau von Sitzen und Sicherheitsausrüstung im Rückraum hinter dem
Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere. Solche Sitze können eingebaut,
umklappbar, aus Verankerungspunkten herausnehmbar oder zusammenklappbar
sein;
b.) das Vorhandensein von hinteren Fenstern an den zwei
Seitenteilen;
c) das Vorhandensein von Schiebe-, Ausschwing- oder nach
oben klappbaren Türen, mit Fenstern, an den Seitenteilen oder im
Rückteil;
d) das Fehlen einer untrennbar verbundenen Trennwand oder
Abgrenzung zwischen dem Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere und dem
Rückraum, der sowohl für die Personen- als auch die
Güterbeförderung verwendet werden kann;
e) das Vorhandensein von Komfortmerkmalen und Ausstattungen
im gesamten Fahrzeuginnenraum, die dem Passagierbereich zugerechnet werden
können (zB. Bodenteppiche, Belüftung, Innenbeleuchtung,
Aschenbecher).
Als weiteres Kriterium für die Einreihung eines
Kraftfahrzeuges in die Position 8703 wird ein gewichtsmäßiges
Überwiegen der Personenbeförderung (vgl. RL 98/14/EG der Kommission
vom 6. Februar 1998 zur Anpassung der RL 70/156/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die
Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den
technischen Fortschritt der Masse des Fahrers = 70 kg/Person) erachtet
(vgl. Sarnthein, Sport Utility Vehicles, SWK 6/2005, S. 265).
Die genannten "Mehrzweck-" Fahrzeuge können dann in
die Tarifposition 8704 (Lastkraftwagen) der KN eingereicht werden, wenn folgende
Merkmale vorhanden sind:
a) Das Vorhandensein von Sitzbänken ohne
Sicherheitsausrüstung (zB. Sicherheitsgurte oder Verankerungspunkte und
Vorrichtungen zum Einbau von Sicherheitsgurten) oder Fahrkomforteinrichtungen im
Rückraum hinter dem Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere; diese
Sitze sind üblicherweise um- oder zusammenklappbar, um die volle Nutzung
des Rückbodens (Van-artige Fahrzeuge) oder einer gesonderten Plattform
(Pick-ups) für die Güterbeförderung zu ermöglichen;
b) das Vorhandensein einer gesonderten Kabine für den
Fahrer und die Passagiere und einer gesonderten offenen Plattform mit
Seitenwänden und herunterklappbarer Heckklappe (Pick-ups);
c) das Fehlen von hinteren Fenstern an den zwei
Seitenteilen; Vorhandensein von Schiebe-, Ausschwing- oder nach oben klappbaren
Türen, ohne Fenster, an den Seitenteilen oder im Rückteil zur
Güterbe- und -entladung (bei Van-artigen Fahrzeugen);
d) das Vorhandensein einer untrennbar verbundenen Trennwand
oder Abgrenzung zwischen dem Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere und dem
hinteren Bereich;
e) das Fehlen von Komfortmerkmalen und Vorrichtungen und
Ausstattungen im Güterladebereich, die dem Passagierbereich des Fahrzeugs
zugerechnet werden können (zB. Bodenteppiche, Belüftung,
Innenbeleuchtung, Aschenbecher).
Wenngleich für die betreffenden, nach Angaben der Bw
baugleichen Fahrzeuge der Marke Hummer H2 weder eine Herstellererklärung
noch eine Beschreibung der Fahrzeuge unter Angabe der technischen Daten und der
Ausstattung vorgelegt worden ist, ist an Hand der aufliegenden Unterlagen
dennoch feststellbar, dass es sich um Fahrzeuge mit einem geschlossenen Aufbau
handelte, die an den zwei Seitenteilen insgesamt je drei Fenster und zwei
Türen aufwiesen. Im Rückteil befand sich eine ebenfalls mit einem
Fenster versehene Tür. Die vorliegenden Fotos lassen zwei Sitzreihen,
Sicherheitsgurte auch für die zweite Sitzreihe und das ursprüngliche
Vorhandensein von insgesamt fünf mit Kopfstützen ausgestatteten
Sitzplätzen erkennen.
Den drei aufliegenden Rechnungen der Fa. G in M an die Bw
betreffend Lieferung der drei gegenständlichen Fahrzeuge sind ua. folgende
Ausstattungsmerkmale zu entnehmen:
Die Kraftfahrzeuge mit den Fahrgestellnummern Z und W
(Rechnungen vom 4. Juni und 31. August 2004) verfügen über
Runningboards, Fußmatten, Ledersitze mit Sitzheizung, ein Soundsystem mit
CD Wechsler, ein Schiebedach, eine Luftfederung sowie einen Dachträger in
Aluminium. Als weitere Ausstattungsmerkmale sind "Luxury Series" und "Chromline"
angeführt.
Das Kraftfahrzeug mit der Fahrgestellnummer X (Rechnung vom
11. März 2003) wurde mit folgenden Ausstattungsmerkmalen beschrieben:
"Automatikgetriebe, Luxury Paket, Ledersitze, Runningboards, Soundsystem mit CD
Wechsler, Cargomatte, Luftfederung, Lampenschutzgitter, Chrompaket."
Aus den im Arbeitsbogen (Bl. 184, 187 und 195)
aufliegenden Beschreibungen (Typisierungen) des Amtes der Tiroler
Landesregierung vom 21. Juni und 13. September 2004 sowie vom
5. Dezember 2003 (Prüfnummern A, B und C) ist ersichtlich, dass das
Eigengewicht der Fahrzeuge jeweils 2900 kg, die höchste zulässige
Belastung 600 kg und das höchste zulässige Gesamtgewicht
3500 kg betrugen. An Sitzplätzen - einschließlich Lenker - sind
vier genannt, zwei in der ersten und zwei in der zweiten Reihe. Die Art des
Aufbaus sei geschlossen, als Art des Kraftfahrzeuges ist "Lastkraftwagen N1"
angeführt.
Die Typisierungen durch die Kraftfahrbehörde
vermögen aber, wie oa., keinen Aufschluss darüber zu geben, ob die
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
NormverbrauchsabgabeKombinierte NomenklaturZolltarif 8703verglaste SeitenfensterGittertrennwandäußeres Erscheinungsbild
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0430-L/06
- Stammnummer
- 35565
- Gültig
- 03.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF