Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0430-L/06
NoVA-Pflicht eines Hummer H2
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0430-L/06vom 03.07.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Fahrzeuge auch als Lastkraftwagen im Sinne der Zolltarifnummer 8704
anzusehen sind, weil die Voraussetzungen im Kraftfahr- und Zollrecht
unterschiedlich sind.
Die Geschäftsführerin der Bw hatte gegenüber
dem Prüfer angegeben, vor der Lieferung an die Kunden in die Fahrzeuge ein
Trenngitter eingebaut zu haben (Bl. 168 des Arbeitsbogens). Dieses befand
sich, wie Fotos (Bl. 170 und 171 des Arbeitsbogens) dokumentieren, hinter
den beiden Sitzreihen zur Ladefläche hin und an den seitlichen Fenstern.
Darüber hinaus gab die Bw an, einen Sitzplatz zur Erhöhung der
Nutzlast entfernt zu haben und die Sitze damit von fünf auf vier reduziert
zu haben. Die mittleren Gurte seien abgeschnitten und die Gurtpeitsche und das
Gurtschloss entfernt worden (Schreiben vom 6. Dezember 2007).
Laut Sarnthein, Sport Utility Vehicles in SWK 6/2005,
S. 265, könne durch einen (nachträglichen) Umbau im Innenraum
samt dem Einfügen eines Trenngitters hinter der zweiten Sitzreihe und
weiterer Schutzgitter vor den hinteren seitlichen Fenstern im Inneren des
Gepäckraumes infolge eines nunmehr auch gewichtsmäßigen
Überwiegens der Lastenbeförderung die kraftfahrrechtlich notwendige
Zulassung als LKW gegeben sein. Diese kraftfahrrechtliche Zulassung ändere
jedoch nichts an der Tatsache, dass ein Kombinationskraftwagen auf Grund seines
unverändert gebliebenen äußeren Erscheinungsbildes und der
zusätzlichen charakteristischen Beschaffenheitsmerkmale für eine
Einreihung als PKW weiterhin nach der Position 8703 zu tarifieren sei. Daraus
folge aber auch die nach wie vor bestehende Normverbrauchsabgabepflicht.
Diese Voraussetzungen seien auch für alle
Gelände- und Kombinationskraftfahrzeuge, Sport Utility, Freizeitfahrzeuge,
Off-Road-Fahrzeuge, Pseudo Pick-up-Fahrzeuge und dergleichen wie beispielsweise:
BMW X3, BMW X5, Chevrolet Tahoe, Chevrolet Trail Blazer, Hummer H2, Jeep Grand
Cherokee, Landrover, Mitsubishi Pajero, Mercedes M- und G-Klasse, Porsche
Cayenne, VW Tourareg, gültig.
Fahrzeuge der oben angeführten Art mit zwei Sitzreihen
und einem dahinter liegenden Laderaum könnten nur ausnahmsweise als
Lastkraftwagen der Position 8704 (diese Fahrzeugkategorie unterliege nicht der
NoVA) eingestuft werden, wenn
- eine mit der Karosserie und der Bodenplatte untrennbar
verbundene Trennwand (die lediglich eine verglaste Sichtluke aufweisen
dürfe) zwischen dem Fahrgastraum und dem Laderaum vorhanden sei. Es
müssten somit zwei klimatisch getrennte Bereiche vorliegen;
- der Laderaum seitlich verblecht sei und
- in Bezug auf die Nutzlast ein gewichtsmäßiges
Überwiegen der Lastenbeförderung gegenüber der
Personenbeförderung vorliege.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und auch des
EuGH (EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2007, Rs. C-486/06) ist das entscheidende
Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung in den objektiven Merkmalen
und Eigenschaften einer Ware zu suchen. Maßgeblich ist die
Herstellerkonzeption ("zur Personenbeförderung gebaut") und damit der
Verwendungszweck, den der Hersteller für ein bestimmtes Fahrzeug vorgesehen
hat. Ist daher ein Kraftfahrzeug hauptsächlich zur Personenbeförderung
gebaut, kommt eine Einreihung in die Position 8704 der KN nicht in Betracht
(vgl. BFH 9.5.2000 VII R 61/98, ZfZ 2000, 339). Nicht wesentlich ist somit
der Verwendungszweck im Einzelfall, sondern der Zweck, zu dem das Fahrzeug nach
seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein bestimmt
ist.
Aus der Maßgeblichkeit der zolltarifarischen
Einordnung eines Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Lieferung folgt, dass dann,
wenn ein Fahrzeug vor Verwirklichung eines Vorganges im Sinne des § 1
Abs. 1 bis 4 NoVAG derart umgestaltet wird, dass es durch die Umgestaltung
in die Zolltarifnummer 8704 einzureihen wäre, aus der Steuerpflicht
herausfiele und die Lieferung des Fahrzeuges nicht der NoVA
unterläge.
Wenngleich die Bw angab, den Generalimporteur nicht
benennen zu können, wiesen die in Rede stehenden Fahrzeuge vor den erst
durch die Bw vorgenommenen Umbauten zum Zeitpunkt des Importes sämtliche
Merkmale auf, um als PKW der Nummer 8703 tarifiert zu werden (Vorhandensein
dauerhaft eingebauter Sitze mit Sicherheitsausrüstung, Vorhandensein von
hinteren Fenstern an den Seitenteilen, Vorhandensein von Türen mit Fenstern
an den Seitenteilen und im Rückteil, Fehlen einer untrennbar verbundenen
Trennwand, Vorhandensein von Komfortmerkmalen, gewichtsmäßiges
Überwiegen der Personenbeförderung). Die Einfuhr erfolgte daher
zweifelsohne mit dem gegenüber Lastkraftwagen günstigeren
Zollsatz.
Zu prüfen bleibt, ob die Bw durch die beschriebenen
Umbauten (Einfügung von Trenngittern und Entfernen eines Sitzes) auch eine
zolltarifarische (und nicht nur kraftfahrrechtliche) Umqualifizierung als
Lastkraftwagen und damit den Eintritt eines bisher der NoVA unterliegenden
Fahrzeuges in die Gruppe der nicht NoVA-pflichtigen Fahrzeuge zu bewirken
vermochte. Bei der Bewertung, ob Umbauten die Fahrzeugart verändert haben,
ist der ursprünglichen Konzeption des Herstellers eine wichtige Rolle
beizumessen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates waren das
Anbringen eines Trenngitters und das Entfernen eines Sitzes - andere
Umbauarbeiten wandte die Bw nicht ein - nicht ausreichend, um die Einreihung
eines Fahrzeuges in die Position 8704 der KN zu bewirken.
Nach dem Wortlaut der Erläuterungen zur Position 8703
ist erforderlich, dass Kombinationskraftwagen nach der Herstellerkonzeption
hauptsächlich zur
Personenbeförderung bestimmt sein müssen. Die durch die Bw
vorgenommenen Umbauten waren nicht geeignet, das äußere
Erscheinungsbild oder die Zweckbestimmung der zur Personenbeförderung
konzipierten Fahrzeuge so zu verändern, dass die Fahrzeuge nunmehr nach
Zolltarifnummer 8704 als Lastkraftwagen zu tarifieren gewesen wären.
So sind beispielsweise Fahrzeuge, die
personenwagenmäßig ausgestattet sowie mit einer Hecktür versehen
sind und im Innenraum auch den Transport von Gütern ermöglichen, PKW
(EuGH-Urteil vom 24. Jänner 1991 Rs. C-348/89), weil sie mit
herkömmlichen Fahrzeugen vergleichbar sind, die über einen Kofferraum
zum Transport von weniger sperrigen Gütern verfügen.
Zwar ist, wie bereits angeführt, auch der
Zulademöglichkeit außerhalb des Fahrgastraumes
nach der Herstellerkonzeption
Bedeutungbeizumessen und
verschob sich durch das Entfernen eines Sitzes die Personenkapazität (4 x
70 kg = 280 kg) zu Gunsten der Lastenkapazität (320 Kg),
doch vermag dieser Umstand ebenso wenig wie die beschriebene Montage der
Trenngitter eine Umqualifizierung der in Rede stehenden Fahrzeuge nach sich zu
ziehen. Die Lastenkapazität indiziert im Verhältnis zum höchsten
zulässigen Gesamtgewicht der Fahrzeuge von 3500 kg überdies keine
außergewöhnlich hohe Zuladungsmöglichkeit, welche die Fahrzeuge
zur überwiegenden Güterbeförderung geeignet erscheinen
ließe.
In den Erläuterungen zum Harmonisierten System ist
eine Reihe verschiedener Kriterien angeführt, die für die Einreihung
eines Kraftfahrzeuges in die Position 8703 oder 8704 sprechen, sodass kein
Merkmal als alleine entscheidungswesentlich angesehen werden kann. Über die
Zuordnung eines Kraftfahrzeuges ist daher nicht auf Grund eines einzelnen
Merkmals, sondern unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des
Einzelfalles zu entscheiden. Einzelne Merkmale können dabei aber besonderes
Gewicht haben. So ist nach der Judikatur des BFH das Fehlen von Seitenfenstern
im rückwärtigen Teil des Innenraumes eines Fahrzeuges ein gewichtiges
Indiz. Dieses Fehlen prägt nämlich nicht nur das Erscheinungsbild
eines Fahrzeuges, sondern führt in der Regel auch zu einer mangelhaften
Belichtung und Belüftung des Fonds. Dies schließt es im Allgemeinen
aber aus, anzunehmen, das Fahrzeug sei geeignet und bestimmt, dort Personen zu
befördern (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BStBl. II
1994, 304).
Entgegen dem Dafürhalten der Bw waren daher nicht fast
ausschließlich Gewichtskriterien (mögliches Gewicht zur
Warenbeförderung im Vergleich zum Gewicht für die
Personenbeförderung) für die zollrechtliche Tarifierung
ausschlaggebend, sondern - unter Beachtung des allgemeinen Erscheinungsbildes
der Fahrzeuge - eine Mehrzahl von Kriterien. Den Gewichtskriterien war im
Gegenteil umso geringere Bedeutung beizumessen, als die drei Hummer H2 nach der
Herstellerkonzeption über fünf Sitzplätze verfügten, sodass
- ausgehend von einem durchschnittlichen Gewicht eines Fahrgastes von 70 kg
- eine Personenkapazität von 350 kg anzunehmen war. Bei einer
höchsten zulässigen Belastung von 600 kg verblieben für die
Lastenbeförderung lediglich 250 kg, sodass sich ein Überhang zu
Gunsten der Personenbeförderung ergab. Eine Umkehr (Überwiegen des
Gewichtes zur Warenbeförderung gegenüber dem Gewicht zur
Personenbeförderung) konnte erst durch das nachträgliche Entfernen
eines Sitzes erreicht werden. Das dadurch erreichte Überwiegen des
Gewichtes zur Warenbeförderung war nicht nur als geringfügig
(40 kg) anzusehen, sondern standen zur Güterbeförderung zudem nur
rund 9 % des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes zur
Verfügung, woraus ebenfalls ersichtlich ist, dass der Hersteller der
Güterbeförderung nur untergeordnete Bedeutung beigemessen hat.
Der Bw mag insofern zuzustimmen sein, dass Lastkraftwagen
der neueren Generation ebenso luxuriös ausgestattet sind wie
Personenkraftwagen. Die Beachtung dieses Einwandes hat aber lediglich zur
Konsequenz, dass diesem Zuordnungsmerkmal bei der Gesamtwürdigung
wesentlich geringere Bedeutung beizumessen sein wird als anderen
Unterscheidungskriterien. Insbesondere das Vorhandensein von hinteren Fenstern
an den zwei Seitenteilen, von Türen mit Fenstern an den Seitenteilen und
einer Tür im Rückteil sowie vor allem das optische Erscheinungsbild
der Hummer H2 sprechen für eine Tarifierung nach der Zolltarifnummer
8703.
Die seitens der Bw vorgenommenen Umbauten vermochten weder
den optischen Eindruck der Fahrzeuge noch deren objektive Beschaffenheit so
wesentlich zu verändern, dass die Eignung und Einrichtung zur
Personenbeförderung nicht mehr im Vordergrund gestanden wäre und diese
dem maßgeblichen Gesamtbild nach dem Typus des LKW zugehörig
hätte erscheinen lassen.
Nicht zuletzt erwiesen sich auch das Vorhandensein eines
Benzinmotors, eines Automatikgetriebes und eines Antiblockier-Bremssystems (ABS)
in den drei gegenständlichen Fahrzeugen als Merkmale, die für
Personen- und nicht für Lastkraftwagen typisch sind (vgl. das EuGH-Urteil
vom 6.12.2007, Rs. C-486/06).
Auf der Internetseite www.hummer-limousine.at wird der
Hummer H2 in Verbindung mit "jeder Menge Fahrspaß" und einem "tollen
Erlebnis mit einem tollen Auto" angepriesen.
Unter www.usdirect.at/hummer-h2 ist dieses Fahrzeug mit
"mehr Platz, mehr Komfort, mehr Luxus. Ein Wohnwagen fürs Gelände, das
ist der Hummer H2. Standardmäßig mit BOSE Sound System und
Ledersitzen sowie optional mit DVD Navigation und vielem mehr ist der H2 einer
der emotionalsten Off-Roader überhaupt" beschrieben.
Die Bewerbung des Hummer H2 ist darauf ausgerichtet,
bestimmte Emotionen bei der potenziellen Käuferschicht zu wecken sowie
Fahrspaß und ein besseres Lebensgefühl bei Besitz eines derartigen
Fahrzeuges zu suggerieren. Wenngleich der Verwendungszweck, den der Hersteller
für das Fahrzeug vorgesehen hat, ein entscheidendes Kriterium darstellt und
nicht die individuelle Verwendung des konkreten Fahrzeughalters, lassen auch die
beworbenen Eigenschaften des Hummer H2 den Moment der Lastenbeförderung
völlig in den Hintergrund treten.
Insgesamt ist daher auf Grund des vorliegenden Akten- und
Beweismaterials davon auszugehen, dass die drei Kraftfahrzeuge Hummer H2 zum
Zeitpunkt ihrer Lieferung - ungeachtet ihrer kraftfahrrechtlichen Typisierung
als LKW - als PKW in die Position 8703 der KN einzureihen waren (§ 2
Z. 2 NoVAG) und daher Normverbrauchsabgabepflicht bestand.
Linz, am 03.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
NormverbrauchsabgabeKombinierte NomenklaturZolltarif 8703verglaste SeitenfensterGittertrennwandäußeres Erscheinungsbild
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0430-L/06
- Stammnummer
- 35565
- Gültig
- 03.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF