Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0895-W/03
Normverbrauchsabgabe und Vorsteuerabzug für Rallyefahrzeuge - Klasse WRC
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0895-W/03vom 30.08.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufungen der Bw. , Wien, vertreten durch X-Steuerberatung., Wien1, vom
28. Jänner 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
23. Bezirk vom 10. Dezember 2002 betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2000
sowie vom 12. Dezember 2002 betreffend Normverbrauchsabgabe 1999 und 2000, und
vom 6. Mai 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 7. April 2005
betreffend Umsatzsteuer 2001 und 2002, nach der am 19. Juli 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Den
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2002 wird Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Veranlagung zur Umsatzsteuer 2001 und 2002 erfolgt mit endgültigen
Bescheiden.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als BEILAGE 2
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil des Bescheidspruches.
Die Bescheide
betreffend Normverbrauchsabgabe 1999 und 2000 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des
Bescheidspruches.
Die
berufungsgegenständlichen Abgaben betragen:
|
|
Schilling
|
Euro
|
Umsatzsteuerzahllast
1998
|
341.751.065,00
|
24.836.018,47
|
Umsatzsteuerzahllast
1999
|
437.058.483,00
|
31.762.278,66
|
Umsatzsteuerzahllast
2000
|
454.174.753,00
|
33.006.166,51
|
Umsatzsteuerzahllast
2001
|
554.274.173,00
|
40.280.675,06
|
Umsatzsteuerzahllast
2002
|
---------------------
|
44.964.716,27
|
Normverbrauchsabgabe
1999
|
13.217.846,00
|
960.578,33
|
Normverbrauchsabgabe
2000
|
12.792.518,00
|
929.668,54
Entscheidungsgründe
Strittig ist in den
Berufungsverfahren der Bw. (in der Folge: Bw.) betreffend Umsatzsteuer 1998 bis
2002 und Normverbrauchsabgabe 1999 und 2000, ob für die Anschaffung von
zwei Rallyefahrzeugen die Normverbrauchsabgabe zu entrichten und die im
Zusammenhang mit der Anschaffung und Instandhaltung dieser Fahrzeuge anfallende
Erwerbsteuer bzw. Umsatzsteuer als abzugsfähige Vorsteuer zu behandeln
ist.
A. Umsatzsteuer 1998 bis 2000,
Normverbrauchsabgabe 1999 und 2000:
I. Im Rahmen eines die
Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999 betreffenden
Betriebsprüfungsverfahrens und einer Umsatzsteuernachschau für das
Jahr 2000 wurden folgende berufungsgegenständlichen Feststellungen
getroffen:
1.) Umsatzsteuer 1998 bis
2000:
Die Bw. habe laut Rechnung vom
15. Dezember 1998 (Arbeitsbogen S. 27)von der Muttergesellschaft, A-SA, Frankreich, ein Rallyefahrzeug X um
netto S 3.146.633,10 erworben. Die Erwerbsteuer in Höhe von S
629.326,62 sei als Vorsteuer geltend gemacht worden.
Laut Rechnung vom 27. Dezember
1999 (Arbeitsbogen S. 26) habe die Bw. ebenfalls von ihrer Muttergesellschaft
ein Rallyefahrzeug Y-WRC um netto S 6.291.946,31 erworben. Die darauf
entfallende Erwerbsteuer in Höhe von S 1,258.389,30 sei ebenfalls als
Vorsteuer geltend gemacht worden.
Die
berufungsgegenständlichen Fahrzeuge seien von der Bw. im
Anlagevermögen mit einer Nutzungsdauer von zwei Jahren aktiviert
worden.
Beide Fahrzeuge seien von der
Bw. namhaften Sportlern mit Sponsorvertrag zur Verfügung gestellt worden,
um durch die Teilnahme an der Österreichischen Rallye-Staatsmeisterschaft
als Werbemittel für den Markennamen "A" und die Fahrzeuge Type-Y bzw.
Type-X zu agieren.
Zahlreichen Werbeartikeln in
der Presse sei zu entnehmen, dass der Type-Y "Auto des Jahres 2000" wurde. Einem
- dem Betriebsprüfungsbericht beigelegten - Grafikbild des Y-WRC (Auszug
aus der Homepage der Bw.) sei zu entnehmen, dass es sich bei diesem
Rallyefahrzeug dem Erscheinungsbild nach um einen Personenkraftwagen
handelt.
§ 12 Abs. 2 Z 2 b UStG
1994 schränke den Vorsteuerabzug für Lieferungen und Leistungen im
Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung, Miete oder dem Betrieb von
Personenkraftwagen ein. Eine Definition der Begriffs Personenkraftwagen
könne der gesetzlichen Vorschrift nicht entnommen werden.
Nach der Verwaltungspraxis und
Judikatur sei die kraftfahrrechtliche Einordnung der Fahrzeuge im Hinblick auf
die dem Steuerrecht eigentümliche wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht
bindend, sondern die Verkehrsauffassung bzw. der optische Eindruck seien
entscheidend. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
komme es für die Abgrenzung der Fahrzeugarten Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen bzw. Lastkraftwagen auf die wirtschaftliche
Zweckbestimmung des Kraftwagens, und zwar nicht auf den Verwendungszweck im
Einzelfall, sondern auf den Zweck, dem das Fahrzeug seiner typischen
Beschaffenheit und Bauart nach von vornherein und im Allgemeinen zu dienen
bestimmt ist, an.
Ein Fahrzeug mit dem typischen
Erscheinungsbild eines Kombinations- oder Personenkraftwagens verliere seine
Eigenschaft auch nicht durch zB. im Interesse besserer Lastenbeförderung
gelegene Umbauten. Die Abgrenzungskriterien würden für alle Fahrzeuge
in gleicher Weise gelten, unabhängig davon, in welchem Betriebszweig sie
eingesetzt werden. Ein Vorsteuerabzugsverbot sei auch gegeben, wenn die
Personenkraftwagen nicht für das Anlagevermögen, sondern für
Werbezwecke angeschafft werden.
Die Bestimmung des § 12
Abs. 2 Z 2 b UStG 1994 könne nicht dadurch umgangen werden, dass, wie im
Berufungsfall, ein Personenkraftfahrzeug des Anlagevermögens in seine
Einzelbestandteile zerlegt und diese dann als "lot de pièces" fakturiert
und (gemeint: von A-SA, Frankreich an die Bw.) transportiert werden, obwohl im
einzelnen Sponsorvertrag die Bw. als alleiniger Eigentümer des jeweiligen
Rennfahrzeuges genannt werde.
Die Erwerbsteuer für den
Erwerb der gegenständlichen Rallyefahrzeuge wurde daher als nicht
abzugsfähige Vorsteuer behandelt:
|
1998
|
629.326,62
|
1999
|
1,258.389,30
Weiters
wurden Erwerbsteuer und Umsatzsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem
Betrieb dieser Fahrzeuge ("Tuning", dh. Zusammenbau für die einzelnen
Rennveranstaltungen des Fahrzeuges X durch das Unternehmen C-Sport, M,
Frankreich und des Fahrzeuges Y-WRC durch B-GmbH , Österreich) geltend
gemacht wurden, gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 b UStG 1994 als nicht
abzugsfähig behandelt:
|
|
Erwerbsteuer
|
Umsatzsteuer
|
1999
|
149.459,86
|
|
2000
|
208.606,00
|
3.330.739,57
Die
abziehbaren Vorsteuern und die Vorsteuern aus innergemeinschaftlichem Erwerb
ändern sich laut Betriebsprüfung wie folgt:
|
Vorsteuer
|
1998
|
1999
|
2000
|
lt.
Veranlagung
|
77.212.448,70
|
87.440.105,49
|
106.080.286,41
|
Rallyefahrzeuge
|
|
|
-
3.330.739,57
|
Pkt.
1.2 der NS (unstrittig)
|
-
25.064,71
|
-
26.418,91
|
|
A
Wien
(unstrittig)
|
|
-
47.833,33
|
|
laut BP
|
77.187.383,99
|
87.365.853,25
|
102.749.546,84
|
Erwerbsteuer
|
1998
|
1999
|
2000
|
lt.
Veranlagung
|
317.227.372,97
|
439.932.223,99
|
459.385.935,01
|
Pkt.1.1.1 der
NS
|
-
629.326,62
|
-
1.258.389,30
|
|
Pkt.1.1.2.der
NS
|
|
-
149.459,86
|
-
208.606,00
|
laut BP
|
316.598.046,35
|
438.524.374,83
|
459.177.329,01
Das Finanzamt
erliess entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung Bescheide
betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2000, wobei die Veranlagung zur Umsatzsteuer
1998 und 1999 im wiederaufgenommenen Verfahren erfolgte.
2.) Normverbrauchsabgabe 1999
und 2000:
Der Normverbrauchsabgabe
unterliege nach dem Tatbestand der fiktiven Zulassung gemäß
§ 1 Z 3 zweiter Satz NoVAG 1991 auch die Verwendung eines Fahrzeuges
im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) zuzulassen
wäre.
Unter der Zolltarifnummer 8703
finde man unter dem Begriff Personenkraftwagen sowohl die hauptsächlich zur
Personenbeförderung gebauten Kraftfahrzeuge und Kombinationskraftwagen als
auch Touren-, Sport- oder Rennwagen.
Die Betriebsprüfung
stellte fest, dass das Fahrzeug X im Jahr 1999, das Fahrzeug Y-WRC im Jahr 2000
für die Teilnahme an den Österreichischen Rallye-Staatsmeisterschaften
eingesetzt worden sei.
Die Fahrzeuge seien in
Frankreich von A-SA kraftfahrrechtlich als "voiture particulière"
(Personenkraftwagen) zur Zulassung angemeldet und behördlich genehmigt
worden.
Laut Aussage des steuerlichen
Vertreters fänden die Rennen ausschließlich auf öffentlichen
Straßen statt, die aber während der Dauer der Veranstaltungen
für den öffentlichen Verkehr gesperrt seien.
Laut einem der
Betriebsprüfung vorgelegten Schreiben des Kfz-Fachbetriebes B-GmbH, welcher
für die laufende Wartung des Y-WRC verantwortlich gewesen sei, seien
Rallyefahrzeuge in dem Zustand, wie sie für Rallye-Läufe der
Staatsmeisterschaft eingesetzt werden, für den österreichischen
Straßenverkehr nicht ohne erhebliche Sonderkosten mit Sondergenehmigung
zulassungsfähig. Aufgrund von Nahfeldpegelmessungen von 80 db, einer
fehlenden Leuchtweitenregelung der Scheinwerfer und dadurch, dass bedingt durch
die verschweissten Überrollbügel, Fahrer- und Beifahrersitze mit
Sitzschienen- und Rückenlehnenverstellung nicht eingebaut werden
könnten, würden die beiden Fahrzeuge nicht den österreichischen
kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Dem stellte die
Betriebsprüfung entgegen, dass Sondergenehmigungen zwar teuer seien, es
aber möglich sei, sie zu erlangen. Die Begründung, in Frankreich sei
eine derartige Genehmigung leichter zu erhalten, widerspreche nicht der
Tatsache, dass grundsätzlich auch in Österreich die Möglichkeit
besteht, diese zu erlangen.
Nach Ansicht der
Betriebsprüfung war durch die Teilnahme an den Österreichischen
Rallye-Staatsmeisterschaften 1999 mit dem X und an den Österreichischen
Rallye-Staatsmeisterschaften 2000 mit dem Y-WRC die Verwendung der Fahrzeuge im
Inland und damit der Tatbestand des § 1 Z 3 zweiter Satz NoVAG 1991
erfüllt.
Die Bemessungsgrundlage bilde
gegenständlich der gemeine Wert des Fahrzeuges. Dabei ging die
Betriebsprüfung (entsprechend Abschnitt 5.2.3 des
Durchführungserlasses zum NoVAG 1991, AÖF 1992/156) davon aus, dass
bei Fahrzeugen aus dem EU-Raum der Kaufpreis als gemeiner Wert angesehen werden
könne, wenn das Fahrzeug von einem befugten Fahrzeughändler erworben
werde. Bei selbstmontierten Fahrzeugen, zB. Bausatzfahrzeugen, sei vorrangig der
Händlerlistenpreis eines fertig gekauften Fahrzeuges als gemeiner Wert
heranzuziehen. Sollte ein Händlerlistenpreis nicht bestehen, sei der
Berechnung die Summe der Werte der Bestandteile zuzüglich eines
branchenüblichen Werkstattzuschlages für den Zusammenbau
zugrundezulegen, wobei der Wert ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente zu
ermitteln sei.
Der gemeine Wert der beiden
Fahrzeuge wurde von der Betriebsprüfung wie folgt ermittelt (Arbeitsbogen
S. 194 bis 196):
Für den Y-WRC wurde von
der Bw. eine Auflistung der angeschafften Teile vorgelegt. Einige Teile wurden
mehrfach angeschafft. Der Wert der angeschafften Teile (€ 343.414,55)
differiere um € 113.839,02 zum Kaufpreis laut Rechnung
(€ 457.253,57). Die Summe der Teile ergebe nach Abzug der mehrfach
angeschafften Teile einen Wert von € 266.265,01. Von der
Betriebsprüfung wurde letzterer Wert zuzüglich des nicht
aufgeklärten Differenzbetrages von € 113.839,02, d.s. insgesamt €
380.104,03 bzw. S 5.230.345,48 als gemeiner Wert angesetzt.
Für das Rallyefahrzeug X
konnte von der Bw. keine Auflistung der Einzelteile vorgelegt werden. Die
Betriebsprüfung nahm daher den Nettokaufpreis in Höhe von
S 3.146.635,10 (sollte richtig
heissen: S 3.146.633,10) als gemeinen
Wert an.
Der Steuersatz wurde mit 16 %
angesetzt. Die Normverbrauchsabgabe für die fiktive Erstzulassung wurde mit
folgenden Beträgen ermittelt (Punkt 3.1. der Niederschrift der
Betriebsprüfung):
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Steuer
|
1999
|
3.146.635,10
|
503.461,62
|
2000
|
5.230.345,48
|
836.855,28
Das
Finanzamt erliess unter Verweis auf Tz 30 des Betriebsprüfungsberichtes
nachstehende Bescheide über die Festsetzung der
Normverbrauchsabgabe:
|
|
1999
|
2000
|
Steuer laut
Selbstbemessung
|
12.827.663,00
|
12.012.317,00
|
Berichtigung
wegen Änderung der Bemessungsgrundlage
|
503.462,00
|
836.855,00
|
Normverbrauchsabgabe
|
13.331.125,00
|
12.849.172,00
II. Die Bw.
erhob gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2000 sowie
Normverbrauchsabgabe 1999 und 2000 Berufung und beantragte, die abziehbaren
Vorsteuern und Erwerbsteuern um die strittigen Beträge zu erhöhen und
die Normverbrauchsabgabe um die strittigen Beträge zu vermindern. Weiters
wurde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
beantragt. Zur Begründung führte die Bw. aus:
1.) Umsatzsteuer:
Von der Betriebsprüfung
sei zu Unrecht vorgehalten worden, dass es sich bei den gegenständlichen
Rallyefahrzeugen um Personenkraftwagen gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 b
UStG 1994 handle, für welche der Vorsteuerabzug zu versagen sei.
Bei den Rallyefahrzeugen handle
es sich um Sportgeräte, die zu Werbezwecken eingesetzt wurden. Die
Rallyefahrzeuge seien spezielle Sonderanfertigungen zur Verwendung im
Leistungssport.
§ 12 UStG 1994 verwende
die Terminologie des § 2 bzw. § 3 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967).
Personen- bzw. Kombinationskraftwagen seien demnach Kraftwagen, die nach Bauart
und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung
von Personen bzw. von Gütern bestimmt sind. Im Berufungsfall diene das
Fahrzeug aber weder zur Beförderung von Personen noch zur Beförderung
von Gütern. Bei Rallyefahrzeugen handle es sich explizit um keine Fahrzeuge
gemäß KFG 1967. Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen
Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen
Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, seien gemäß
§
1 Abs. 2 lit. e KFG 1967 für die Dauer der Veranstaltung von der Geltung
des KFG 1967 ausgenommen.
Selbst wenn die
kraftfahrrechtliche Bestimmung, welche die Einstufung der Rallyefahrzeuge als
Personenkraftwagen ausschliesst, nicht herangezogen werden kann, gäben die
EStR (gemeint: EStR 1984) in Abschn. 55 Abs. 15 eine klare Definition, die auch
auf die Umsatzsteuer anwendbar sei. Demnach würden Personenkraftwagen und
Kombinationskraftwagen dann nicht als Kraftfahrzeuge angesehen, wenn sie nach
Bauart und Ausstattung ausschließlich oder vorwiegend zur
Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder
Gütern auf der Straße bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt
sind.
Es sei jedoch offenkundig, dass
Rallyefahrzeuge ausnahmslos nicht zur Personen- oder Güterbeförderung
eingesetzt werden. Es handle sich daher bei diesen Fahrzeugen um keine
"Kraftfahrzeuge" im steuerlichen Sinn.
Gemäß den UStR (Rz
1932 ff) sei das Vorliegen eines Personenkraftwagens unter wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu beurteilen (VwGH 16.12.1980, 1681,2817,2818/80). Dabei
komme es auf die typische Beschaffenheit, Bauart und Ausstattung des Fahrzeuges
an. Die Richtlinien würden von einer nicht auf den Einzelfall abstellenden
Betrachtung ausgehen.
Selbst bei richtlinienkonformer
Heranziehung der Bauart und Ausstattung als Kriterium sei klar zu erkennen, dass
es sich bei Rallyefahrzeugen, deren Wert ein Vielfaches eines im normalen
Verkauf üblichen Modells übersteige und deren Aussehen und Ausstattung
sich deutlich von gängigen Kraftfahrzeugen unterscheide, nicht um Fahrzeuge
handle, die üblicherweise im Straßenverkehr benutzt werden. Es sei
ohne umfangreiche Umbauten auch nicht gestattet, mit derartigen Fahrzeugen am
allgemeinen Straßenverkehr teilzunehmen. Die Umbaukosten seien etwa
genauso hoch wie der Listenpreis der Straßenversion. Das Argument der
Betriebsprüfung, dass das Rallyefahrzeug zu einem Straßenfahrzeug
umgebaut werden könnte, zeige umso deutlicher, dass es sich bei dem
Rallyefahrzeug eben nicht um ein Straßenfahrzeug im Sinne des § 12
UStG 1994 handelt. Dem Gesetz widersprechend sei daher die in der Argumentation
der Betriebsprüfung zum Ausdruck kommende Meinung, dass alle
Gegenstände, die sich in Fahrzeuge gemäß
§ 12 UStG 1994 (zu
Kosten, die einem Neuwagen entsprechen) umbauen lassen, bereits vor dem Umbau
derartige Fahrzeuge darstellen.
Auch die wirtschaftliche
Betrachtungsweise zeige, dass Rallyefahrzeuge weder üblicherweise noch im
konkreten Fall für Botenfahrten, Fahrten zu Terminen etc. seitens der Bw.
benutzt, sondern mit der Intention, als werbewirksames Sportgerät genutzt
zu werden, angeschafft worden seien. Gerade die wirtschaftliche
Betrachtungsweise zwinge, sich von der formalen Ähnlichkeit eines
Rallyefahrzeuges mit "üblichen" Kraftfahrzeugen zu lösen und die
Zweckbestimmung von Rallyefahrzeugen als Sportgerät als entscheidendes
Kriterium anzuerkennen. Die teilweise vorhandene optische Ähnlichkeit zu
Kraftfahrzeugen müsse im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise
hinter die Zweckbestimmung von Rallyefahrzeugen als Sportgeräte
zurücktreten.
Es bestehe keine (Verordnungs-)
Ermächtigung, den Gesetzestext über die bisher anerkannte Terminologie
des KFG 1967 hinausgehend für das Abgabenrecht in fiskalistischer Weise
auszudehnen und alles, was einem Kraftfahrzeug ähnlich sieht oder mit
wirtschaftlich unangemessen hohem Aufwand in ein Kraftfahrzeug gemäß
§ 12 UStG 1994 umgebaut werden könnte, in Verkennung des Gebotes der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise (auch ohne Vornahme derartiger Umbauten) als
Kraftfahrzeug im Sinne des § 12 UStG 1994 zu bestimmen.
Die Ansicht der
Betriebsprüfung führe zu einer gleichheitswidrigen Auslegung des
§ 12 Abs. 2 Z 2 b UStG. Unternehmen, die Werbung in anderen Sportarten zB
durch Sponsoring von Segeljachten uä. betreiben, würden gegenüber
Unternehmen, die Kraftfahrsport zu Werbezwecken sponsern, in sachlich nicht
gerechtfertigter Weise begünstigt. Es könne nicht angenommen werden,
dass der Gesetzgeber Sport im Allgemeinen bzw. den Rallyesport im Besonderen im
Steuerrecht gegenüber anderen Bereichen schlechterstellen will.
Falls es nicht möglich
sei, derartige Gesetzeslücken im Interpretationsweg zu schliessen und
Rallyefahrzeuge von der Wirkung der Norm auszunehmen, sei die Norm selbst sowohl
wegen Gleichheitswidrigkeit als auch wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig und
in ihrer Gesamtheit unanwendbar.
2.)
Normverbrauchsabgabe:
Die Bw. habe Rallyefahrzeuge
erworben und in Österreich für Renneinsätze verwendet. Die
Fahrzeuge seien in Österreich nicht kraftfahrrechtlich zugelassen worden.
Daher komme als steuerauslösender Tatbestand lediglich § 1 Zif. 3
NoVAG 1991 (fiktive Zulassung) in Betracht. Voraussetzung für diesen
Tatbestand sei, dass Fahrzeuge in Österreich nach dem KFG 1967 zuzulassen
wären. Dies sei im Berufungsfall nicht zutreffend.
Gemäß Auskunft des
Verkehrsamtes Wien seien Fahrzeuge zuzulassen, die auf öffentlichen
Straßen benutzt werden (§ 1 KFG 1967). Öffentliche Straßen
seien solche, die von jedermann unter gleichen Bedingungen benutzt werden
können (§ 1 StVO). Abgesperrte Straßen seien für die Zeit
der Absperrung keine öffentlichen Straßen, sodass für diese Zeit
die StVO nicht gelte. Es sei davon auszugehen, dass die StVO während der
Rennen zur österreichischen Rallyemeisterschaft nicht gilt. Da die
Fahrzeuge jedoch in Österreich ausschließlich bei Rennen eingesetzt
und auf öffentlichen Straßen nicht gefahren worden seien, was auch
von der Betriebsprüfung nicht bezweifelt worden sei, seien diese in
Österreich nicht zuzulassen gewesen. Daher sei kein die
Normverbrauchsabgabe auslösender Tatbestand des NoVAG 1991
erfüllt und keine Normverbrauchsabgabe vorzuschreiben gewesen.
Weiters sei die Berechnung der
Normverbrauchsabgabe der Höhe nach unrichtig. Der gemeine Wert eines
Gerätes könne nicht mittels Addition der Einzelersatzteilpreise der
Bestandteile ermittelt werden, sondern es müsse der Gesamtkaufpreis des
gelieferten Gegenstandes herangezogen werden. Da die Lieferung von Einzelteilen
für den Verkäufer einen deutlich erhöhten Produktions-, Lager-
und Verwaltungsaufwand verursache und daher vom Verkäufer ein deutlich
höherer Preis verlangt werde, seien Preise für Einzel- bzw.
Ersatzteile deutlich über jenen, die bei Kauf eines Gesamtproduktes erzielt
werden können. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein gesamtes Sportgerät
(Rallyefahrzeug) geliefert worden. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage
müsse - vor allem unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise - daher anhand des gemeinen Wertes des Gesamtgegenstandes
erfolgen.
Auf S. 208 des Arbeitsbogens
der Betriebsprüfung befindet sich dazu eine rechnerische Darstellung der
Bw., wonach beispielsweise das handelsübliche Fahrzeug Type-Y (niedrigste
Motorisierung) im Berufungszeitraum rund 65 % weniger als die einzeln
angeforderten Ersatzteile gekostet hätte (Beträge in Euro):
|
Einzelteile
|
|
Gesamtfahrzeug
|
|
Motor
|
4.084,96
|
Type-Y1
(netto)
|
8.411,95
|
Karosserie
|
3.145,20
|
Rabatt 10
%
|
-
841,20
|
Getriebe
|
2.049,00
|
|
7.570,76
|
Summe
|
9.279,16
|
20%
Ausstattungsabschlag
|
-
1.514,15
|
|
|
|
6.056,60
III. Die
Betriebsprüfung führte in ihrer Stellungnahme zur Berufung aus:
1.) Umsatzsteuer:
In § 12 Abs. 2 Z 2 UStG
1994 werde der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung bestimmter Kraftfahrzeuge
ausgeschlossen. Den - taxativ angeführten - Ausnahmen von dieser Regel sei
gemeinsam, dass die Kraftfahrzeuge nicht der innerbetrieblichen Nutzung
zugeführt werden, sondern mit den Kraftfahrzeugen Umsätze erzielt
werden.
Für die Einordnung als
Personenkraftwagen iSd § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, dh. für die
Beurteilung, ob ein Kraftwagen als Personenkraftwagen bzw.
Kombinationskraftwagen oder als Lastkraftwagen anzusehen ist, sei die
kraftfahrrechtliche Einordnung der Fahrzeuge im Hinblick auf die dem Steuerrecht
eigentümliche wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht bindend (VwGH
4.5.1982, 82/14/0005).
Entscheidend sei hingegen die
Verkehrsauffassung (VwGH 4.6.1985, 85/14/0073). Demnach komme es auf den
optischen Eindruck an. Nicht der Verwendungszweck im Einzelfall, sondern der
Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von
vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist, sei entscheidend.
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es auf die wirtschaftliche
Zweckbestimmung des Fahrzeuges (zB. Type-Y - Sportmodell, egal in welcher
Ausführung) an. Ein Fahrzeug mit dem typischen Erscheinungsbild eines
Personenkraftwagens verliere seine Eigenschaft nicht durch Umbauten.
Unter den zahlreichen
Pressemeldungen zu dem Modell Type-Y seien sämtliche Varianten vorgestellt
und auch auf das Rallyefahrzeug verwiesen worden. Die Bw. habe versucht, neben
dem Image "A als Familienauto" den "sportlichen" Aspekt der Marke aufzubauen, um
damit den Absatzbereich zu erweitern. Es seien daher geeignete
Marketingaktivitäten im "Sportbereich" gesetzt worden, um eine Assoziation
zu den "Sportmodellen" zu erreichen.
2.)
Normverbrauchsabgabe:
Die von der
Normverbrauchsabgabe betroffenen Kraftfahrzeuge seien in § 2 NoVAG 1991
durch die zolltarifarische Einstufung umschrieben. Maßgebend für die
Steuerpflicht sei demnach die "Position der Kombinierten Nomenklatur". Als
Kraftfahrzeuge gälten laut Position 8703 auch Rennwagen.
Im KFG 1967 gebe es keine
Kraftfahrzeugart "Sportgerät". Dementsprechend müsse das Kraftfahrzeug
auch den Vorschriften des KFG 1967 entsprechen.
Zum Argument der Bw., der
gemeine Wert des Gesamtgegenstandes sei niedriger als die Summe der Werte der
Einzelteile, wurde nicht Stellung genommen.
IV. Die Bw. führte in
ihrer Gegenäußerung aus:
1.) Umsatzsteuer:
Die Betriebsprüfung
verweise bei der Beurteilung des Fahrzeuges richtigerweise auf das primäre
Kriterium der Verkehrsauffassung sowie auf den von vornherein bestimmten Zweck.
Verfehlt sei die Ansicht der
Betriebsprüfung, wonach offenbar alle Fahrzeuge Type-Y als ident behandelt
werden sollen. Dem könne dann gefolgt werden, wenn ein normales
Straßenmodell hergestellt und anschließend mit oder ohne Umbauten
als Rennwagen verwendet würde. Gegenständlich liege aber von
vornherein ein anderes Produkt, nämlich ein Rallyefahrzeug, vor. Dieses sei
nicht nachträglich in ein anderes Modell (nämlich: WRC) umgebaut
worden, sondern sei von Anbeginn an ein anderes Modell gewesen.
Dass durch Werbemaßnahmen
seitens der Bw. versucht werde, das gute Image der Sporterfolge auf die gesamte
Produktpalette umzulenken, habe für die Beurteilung des vorliegenden Falles
keine Relevanz.
Nicht nachvollziehbar sei, dass
der Betriebsprüfung bei der Auslegung des
§ 12 Abs. 2 Z 2 b UStG keine über
den Wortsinn hinausgehende Interpretation offen stehe. Denn nach dem Sinn der
Gesetzesnorm habe der Gesetzgeber bei der steuerlichen Diskriminierung von
Personenkraftwagen nicht Rallyefahrzeuge zur Verwendung im Spitzensportbereich
vor Augen gehabt.
Maßgeblich sei der Zweck,
dem das Fahrzeug seiner typischen Beschaffenheit und Bauart nach von vornherein
und allgemein zu dienen bestimmt ist. Das gegenständliche Gerät Y-WRC
sei von vornherein ausschließlich für den Sport/Rallyeeinsatz
bestimmt. Nach dem KFG 1967 wäre keine Typisierung für die Benutzung
auf öffentlichen Straßen möglich gewesen, ohne Umbauten in einem
Ausmaß vornehmen zu müssen, die den von der Betriebsprüfung
errechneten gemeinen Wert verdoppelt hätten, wodurch nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Vorliegen eines
neuen Wirtschaftsgutes auszugehen wäre.
Die Auslegung der
Betriebsprüfung, dass Rallyefahrzeuge unter die Bestimmung des
§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 fallen, werde von der Bw. als
verfassungswidrig angesehen.
2.)
Normverbrauchsabgabe:
Die Bw. wiederholte ihre
Ansicht, dass für Fahrzeuge, die in Österreich nicht auf
öffentlichen Straßen benutzt werden, keine Verpflichtung bestehe,
diese zur Zulassung anzumelden. Werden Fahrzeuge lediglich auf Privatgrund oder
auf abgesperrten Straßen, auf denen für die Zeit der
Fahrzeugbenutzung die StVO nicht gilt, benutzt, entfalle das Erfordernis der
Zulassung. Das KFG 1967 und somit auch der NoVA-Ersatztatbestand seien nicht
anwendbar.
Der Hinweis der
Betriebsprüfung, dass Fahrzeuge, die von Inländern benutzt werden, als
solche mit inländischem Standort angesehen werden, sei daher für die
Besteuerung irrelevant. Nicht der Standort, sondern das kraftfahrgesetzliche
Erfordernis der Zulassung sei entscheidend.
V. Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat:
Die Berufung wurde vom
Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
1.) Aus dem Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung ist ersichtlich:
In einer (undatierten)
"Stellungnahme zu Fragen betreffend Steuerprüfung 1997 - 1999"
(Arbeitsbogen S. 31 ff) führte die Bw. ua. aus:
"... die Rallyeautos werden ...
nicht für den Gebrauch auf öffentlichen Straßen hergestellt,
sondern dienen lediglich zur Teilnahme an Rallye-Läufen ..... Die
entsprechend zusammengebauten Fahrzeuge sind lediglich während dieser
Veranstaltungen in fahrbarem Zustand und werden danach wieder in deren
Einzelteile zerlegt" (Arbeitsbogen S. 33).
Betreffend das Fahrzeug X
führte die Bw. aus (Arbeitsbogen S 32): "Das Unternehmen C, das nicht
konzernverbunden ist, wurde beauftragt, die Logistik, Aufbereitung und Betreuung
zu übernehmen. Das Fahrzeug wurde von C gewartet und lediglich für die
ausgeschriebenen Veranstaltungen nach Österreich gebracht und nach
Beendigung wieder nach Frankreich zurückgeliefert."
Die beiden Rallyefahrzeuge
wurden demnach in nicht fahrbereitem Zustand (Ankaufsrechnung vom 15.12.1998
betreffend X , Arbeitsbogen S. 206 und Ankaufsrechnung vom 27.12.1999 betreffend
Y-WRC , Arbeitsbogen S. 198) als "lot de pièces", dh. ein Satz Autoteile,
von der Bw. erworben und sodann durch eine Fremdfirma (betreffend X : C-Sport ,
M, Frankreich; betreffend Y-WRC: B-GmbH, Österreich) für die einzelnen
Renneinsätze fahrbereit gemacht. In den Abrechnungen betreffend die
Servicierung des X vom Mai und November 1999 (Arbeitsbogen S. 94 und 95) sind
auch Kosten "Aller retour de la X", also Transportkosten, erfasst.
Von der Bw. wurden für
beide Rallyefahrzeuge Kaskoversicherungen abgeschlossen. In den betreffenden
Polizzen (vgl. zB Kaskoversicherung für den Y-WRC für das Jahr 2000,
Arbeitsbogen S. 102 bis 108) sind die einzelnen Renntermine, zu denen das
Fahrzeug zum Einsatz gelangt und für welche die Kaskoversicherung gilt,
genau angeführt.
2.) Ablauf einer Rallye:
Das Berufungsvorbringen, dass
die Rallyefahrzeuge in Österreich ausschließlich zwar auf
öffentlichen, aber während der Rennen für den öffentlichen
Verkehr gesperrten Straßen gefahren werden, und daher zum
öffentlichen Verkehr in Österreich nicht zuzulassen sind, erweist sich
in dieser vereinfachten Darstellung als unzutreffend.
Die Österreichischen
Rallye-Staatsmeisterschaften werden von der OSK (Oberste Nationale
Sportkommission) in Übereinstimmung mit den Internationalen Regeln der FIA
(Federation Internationale de l´Automobile) ausgetragen und setzen sich
aus mehreren, innerhalb eines Kalenderjahres an verschiedenen Orten
stattfindenden Rallyebewerben zusammen. Bei den einzelnen, meist
zweitägigen Rallyebewerben wird im wesentlichen zwischen
Sonderprüfungen, Rundkursen und Verbindungsetappen unterschieden. Sowohl
Sonderprüfungen, Rundkurse als auch Verbindungsetappen finden auf
öffentlichen Strassen statt. Während der Sonderprüfungen und
Rundkurse sind die Straßen für den öffentlichen Verkehr
gesperrt. Verbindungsetappen sind jedoch für den öffentlichen Verkehr
nicht gesperrt. Vor Beginn der Rallye wird von den Rallyeteilnehmern die Strecke
besichtigt. Auch während der Streckenbesichtigung sind die Straßen
für den öffentlichen Verkehr nicht gesperrt. Allerdings erfolgt die
Streckenbesichtigung üblicherweise nicht mit dem Rallyefahrzeug (zu hoher
technischer Verschleiß). Für die Teilnahme an den
Österreichischen Rallye-Staatsmeisterschaften ist laut
Ausschreibungsbedingungen der OSK die kraftfahrrechtliche Zulassung des
Rallyefahrzeuges als Personenkraftwagen erforderlich.
3.) Internationale
Österreichische Rallye-Staatsmeisterschaften/zugelassene Fahrzeuge/ World
Rallye-Cars (WRC-Cars):
Aus der Standard-Ausschreibung
der OSK/FIA zu den "Internationalen Österreichischen
Rallye-Staatsmeisterschaften 2000", Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen, IV
Zugelassene Fahrzeuge", ist ersichtlich, dass (neben weiteren Wagenklassen) vor
allem folgende Wagenklassen zu den Österreichischen
Rallye-Staatsmeisterschaften zugelassen wurden:
4.2. Produktionswagen (Gruppe
N):
|
Klasse
1
|
bis 1400
ccm
|
Klasse
2
|
über 1400
ccm bis 1600 ccm
|
Klasse
3
|
über 1600
ccm bis 2000 ccm
|
Klasse
4
|
über 2000
ccm
4.3
Tourenwagen (Gruppe A) inklusive World-Rallye-Cars:
|
Klasse
5
|
bis 1400
ccm
|
Klasse
6
|
über 1400
ccm bis 1600 ccm
|
Klasse
7
|
über 1600
ccm bis 2000 ccm
|
Klasse
8
|
über 2000
ccm
In der
Standardausschreibung der OSK zur Österreichischen
Rallye-Staatsmeisterschaft 2007, Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen werden die
World-Rally-Cars den Tourenwagen der Klasse 8 zugeordnet. Dies entspricht den
Vorschriften für FIA-Rallye-Meisterschaften, Fassung 2007, Abschnitt II,
2.1 zugelassene Fahrzeuge (siehe deutsche Fassung in
"rallye-deutschland.de").
Demnach sind verschiedene
Rallyeklassen zu unterscheiden. Fahrzeuge der Gruppe N sind
serienmäßige Personenkraftwagen, welche für Rallyezwecke
umgebaut werden. Fahrzeuge der Gruppe A sind Tourenwagen, wobei die sog.
World-Rallye-Cars der nach der Motorleistung stärksten Klasse 8 zuzuordnen
sind.
World-Rallye-Cars werden auch
in der englisch-sprachigen Homepage wrc.com unter dem Titel "The World Rally
Cars" beschrieben. Daraus ist ersichtlich, dass, wie die Bw. ausführte,
WRC-Fahrzeuge zwar der äußeren Form nach einem normalen
Personenkraftwagen gleichen, da die FIA vorschreibt, dass jeder World Rallye Car
von seiner viertürigen Straßenversion stammen muss und davon
mindestens 25.000 Stückzahlen produziert werden müssen. Jedoch endet
hier bereits die Vergleichbarkeit. Um das Fahrzeug "rallye-fit" zu machen, wird
der Wagen (werksseitig) einem technisch und zeitlich aufwendigen
"Word-Rallye-Championship-makeover" unterzogen. Im Ergebnis ist ein
Word-Rallye-Car in seiner technischen Ausstattung mit einem
serienmäßigen Personenkraftwagen nicht mehr vergleichbar (motorische
Ausstattung; sechs Gänge mit Sequentialschaltung; Allradantrieb,
Überrollbügel; Carbonfieber-Bremsscheiben mit einem Durchmesser
entsprechend der Reifenstärke eines Personenkraftwagens;
überdimensionale Reifen mit hohem Verschleiß,....).
4.) Zulassung zum
öffentlichen Verkehr:
Erhebungen des
Unabhängigen Finanzsenates ergaben:
Die Typisierung ist
Ländersache. Rallyefahrzeuge erhalten entsprechend den Richtlinien des sog.
"§ 34 KFG - Arbeitskreises" auf Basis des § 34 KFG 1967
(Ausnahmegenehmigung) eine eingeschränkte Einzelgenehmigung als
Personenkraftwagen. Bei geringfügigen Abweichungen, wie zB
Überrollkäfig, Rallyesitze usw. erfolgt die Genehmigung unter der
Bedingung, dass das Fahrzeug nur von Fahrern mit FIA-Fahrerlizenz benutzt werden
darf. Ansonsten darf eine Genehmigung nur unter der Auflage erteilt werden, dass
das Fahrzeug nur im Rahmen von seitens der FIA oder der OSK genehmigten
Sportveranstaltungen genehmigt wird (Telefonat vom 27.2.2007 mit Ing. Walter
Posch, TÜV Österreich, Geschäftsbereich Kraftfahrtechnik und
Verkehr sowie E-Mail vom gleichen Tag samt Auszug aus den Protokollen 2003 bis
2005 des § 34 KFG-Arbeitskreises).
Auch laut Stellungnahme von
DI-A, Leiter der Wiener Landesfahrzeugprüfstelle (MA 46) per E-Mail vom
16.3.2007, werden Rallyefahrzeuge ausschließlich als Personenkraftwagen
genehmigt. Bei gravierenden Abweichungen vom KFG 1967, wie zB kein Katalysator,
nicht richtlinienkonforme Bremsen, usw., werden die Fahrzeuge unter der
Bedingung, dass diese nur im Rahmen von Rallyeveranstaltungen benutzt werden
dürfen, genehmigt. Dies schliesst Überstellungsfahrten zwischen den
Sonderprüfungen ein. Bei geringfügigen Abweichungen, wie zB
Überrollkäfig, Rallyesitze usw., erfolgt die Genehmigung unter der
Bedingung, dass das Fahrzeug nur von Fahrern mit FIA-Fahrerlizenz benutzt werden
darf.
5.) Am 4. April 2007 wurde von
der Bw. ein Fahrzeug Y-1 mittels Lkw-Anhänger in den Hof des
Unabhängigen Finanzsenates vorgeführt und von der Referentin des
Unabhängigen Finanzsenates im Beisein der Bw. sowie der Vertreterin der
Amtspartei besichtigt. Als Beweismittel wurden von der Referentin Fotos
angefertigt (siehe BEILAGE 1). Niederschriftlich wurde über das Ergebnis
des gemäß
§ 182 BAO durchgeführten Augenscheins
festgehalten:
Das
besichtigte Fahrzeug ist (gemeint: entsprechend den og. Zulassungsbestimmungen
zur Österreichischen Rallye-Staatsmeisterschaft) eine Klasse niedriger als
die WRC-Klasse.
Folgende
wesentliche Unterschiede bestehen zu einem serienmäßigen Pkw:
- Einzelanfertigung ab
Werk
- Betankung nur über
eigene Tankanlage möglich
- Spurbreite: breiter als
Pkw
- spezielle nicht
verstellbare Sitze, welche auf die individuelle Körpergröße
angepasst sind;
- Sicht nach
rückwärts (aufgrund der Höhe der Sitzlehnen) schwer
möglich
- keine
rückwärtigen Sitze
- Überrollkäfig
im gesamten Innenraum
- Sequentielle
Schaltung
- Hupe und Waschanlage:
Fußpedal beim Beifahrer
- Instrumentenanzeige
(Tacho usw.) beim Beifahrer
- Motorraum: Luftfilter,
Auspuffkrümmer überdimensional im Vergleich zum Pkw
- Bremsen: Scheibenbremse
350 mm Durchmesser, 4-8 Kolben pro Bremszange (= Rad)
-
generell: sämtliche Ersatzteile in der Anschaffung um ein vielfaches teurer
als bei einem Pkw, sehr begrenzte Haltbarkeit
- B-Führerschein
genügt, aber ohne Praxis schwer bedienbar (Starten, Kupplung etc.)
- Innenraumverkleidungen
fehlen
- extreme
Geräuschbelastung, Gegensprechanlage mit Kopfhörer
- Sitzgurte: 6-Punktgurte
-
ein Umbau des Rallyefahrzeuges WRC in die Straßenversion und umgekehrt
wäre technisch und finanziell sehr aufwendig.
Weiters wurde dem
Unabhängigen Finanzsenat der gemäß
§ 34 KFG 1967 erteilte
Einzelgenehmigungsbescheid des besichtigten Fahrzeuges in Kopie vorgelegt.
Dieser Bescheid wurde unter folgenden Bedingungen und Auflagen erlassen:
"2. Bedingung: Im
Zulassungsschein ist Punkt 3 einzutragen.
3.
Auflagen:
1)
Das Fahrzeug darf auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur im Rahmen
von FIA - oder OSK-Motorsportveranstaltungen verwendet werden."
6.) Nach Durchführung des
Augenscheines am 4. April 2007 wurde gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO die
Sach- und Rechtslage erörtert. Die Bw. vertrat hinsichtlich
Normverbrauchsabgabe die Ansicht, dass keine Pflicht zur Zulassung der beiden
Fahrzeuge im Inland bestanden habe, da kein dauernder Standort nach KFG 1967 im
Inland begründet worden sei; die Fahrzeuge seien wiederholt zur
Servicierung nach Frankreich gebracht worden.
Betreffend Umsatzsteuer vertrat
die Bw. die Ansicht, dass die Einbeziehung der Rallyefahrzeuge in § 12 Abs.
2 Z 2 UStG nicht dem Sinn und Zweck der Bestimmung entspreche. Gemäß
den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage sei für die
Einführung dieser Bestimmung maßgeblich gewesen, dass
Personenkraftwagen auch privat verwendet werden könnten, was im
Berufungsfall auszuschliessen sei. Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2
UStG stelle eine systemwidrige Einschränkung dar, weshalb sie eng
auszulegen sei. Die berufungsgegenständlichen Fahrzeuge seien
ausschließlich für den Rallyesport bestimmt und daher nicht als
Personenkraftwagen, sondern als Sportgeräte einzustufen.
Mit Schriftsatz vom 18. Juli
2007 machte die Bw. im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat
bezüglich Normverbrauchsabgabe geltend, die Rallyefahrzeuge seien
ausschließlich bei Rennsportveranstaltungen verwendet worden. Da im Rahmen
der Veranstaltungen auch für den öffentlichen Verkehr nicht gesperrte
Straßen befahren werden müssen, müssten die Fahrzeuge
Kennzeichentafeln aufweisen. Diese Zulassung gelte aber nur während der
Veranstaltung und für den Rallyepiloten und sei mit einer "regulären
Zulassung zum öffentlichen Verkehr" nicht vergleichbar. In derartigen
Fällen liege keine "Zulassung zum öffentlichen Verkehr" im Inland iSd
NoVAG 1991 vor.
Zur Ermittlung des gemeinen
Wertes führte die Bw. in demselben Schriftsatz aus, es seien mehr
Einzelteile erworben worden als für den Bau der Fahrzeuge notwendig waren.
Daraus ergebe sich eine Kürzung des Kaufpreises um ca. 22,5 % für
mehrfach angeschaffte Teile bei beiden Fahrzeugen. Weiters sei ein Abschlag von
35 % vorzunehmen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass (wie von der Bw. im
Betriebsprüfungsverfahren dargelegt wurde) ein komplettes Fahrzeug nur rund
65 % des Preises kosten würde, den man bezahlen muss, wenn man die Teile
einzeln anschafft.
Daraus ergebe sich folgende
Berechnung für eine allfällige Normverbrauchsabgabe (Beträge in
Euro):
|
|
X
|
Y-WRC
|
Preis
Einzelteile
|
228.675,00
|
457.250,00
|
- 22,5 %
|
-
51.450,00
|
-
102.900,00
|
|
177.225,00
|
354.350,00
|
- 35 %
|
-
62.000,00
|
-
124.000,00
|
gemeiner
Wert
|
115.255,00
|
230.350,00
B.
Berufungsverfahren betreffend Umsatzsteuer 2001 und 2002:
Entsprechend den
Feststellungen einer nachfolgenden Betriebsprüfung wurden vom Finanzamt
auch bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer 2001 und 2002 die
Umsatzsteuerbeträge, welche der Bw. seitens der Firma B-GmbH für die
laufende Servicierung des Rallyefahrzeuges Y-WRC in Rechnung gestellt wurden,
nicht als Vorsteuern anerkannt:
|
|
2001
|
2002
|
aberkannte
Vorsteuer
|
S
2.711.450,19
|
€
111.250,73
Die
Veranlagung erfolgte gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO im Wege
endgültiger Bescheide.
Die Bw. beantragte in ihrer
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2001 und 2002 die
Anerkennung der strittigen Vorsteuerbeträge; zur Begründung wurde auf
die Berufung betreffend die Vorjahre verwiesen.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Umsatzsteuer 1998 bis 2002:
Gemäß
§ 12 Abs.
2 Z 2 lit. b UStG 1994 in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung
gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen und
sonstige Leistungen,
die im Zusammenhang mit der
Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die
ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt
sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der
gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung
dienen.
Strittig ist, ob die
berufungsgegenständlichen "Rallyefahrzeuge" umsatzsteuerlich als
Personenkraftwagen einzustufen sind.
In § 2 KFG 1967 werden die
Begriffe Kraftfahrzeug, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen grundlegend wie folgt
umschrieben:
Abs. 1) Im Sinne dieses
Bundesgesetzes gilt als
1. Kraftfahrzeug ein zur
Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes
Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an
Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen
wird;
3. Kraftwagen ein mehrspuriges
Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern;
5. Personenkraftwagen ein
Kraftwagen ( Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung
ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung von Personen
bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht
Personen Plätze aufweist;
8. Lastkraftwagen ein
Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung
ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung von Gütern
oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten
Landflächen bestimmt ist.
Zolltarifarisch werden Touren-
und Rennwagen als Personenkraftwagen eingestuft (Pos. 8703 der Kombinierten
Nomenklatur).
Im Umsatzsteuergesetz selbst
ist keine Definition der Begriffe Personenkraftwagen und Lastkraftwagen
enthalten. Jedoch sind zur Frage der Abgrenzung Personenkraftwagen -
(Klein)lastkraftwagen im Umsatzsteuerrecht Erlässe, Verordnungen, Literatur
und Judikatur in großer Zahl vorhanden. Dabei wird geprüft, ob nach
der Verkehrsauffassung eine Personen- oder Lastenbeförderung im Vordergrund
steht:
Grundsätzlich ist - wie
auch die Parteien des Berufungsverfahrens ausführten - für Zwecke des
Umsatzsteuergesetzes nach herrschender Lehre und Rechtsprechung das Vorliegen
eines Personenkraftwagens in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen.
Es kommt auf den optischen Eindruck und die darauf beruhende Verkehrsauffassung
an (VwGH 16.12.1980, 1681,2817,2818/80). Die kraftfahrrechtliche Einordnung der
Fahrzeuge (vgl. § 2 KFG 1967) kann zwar ein Indiz für die steuerliche
Beurteilung darstellen, sie ist aber ebenso wenig bindend wie die zollrechtliche
Einordnung. Nicht der Verwendungszweck im Einzelfall ist entscheidend, sondern
der Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von
vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist
(vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994,
§ 12 Anm. 308).
In der Verordnung über die
steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse,
BGBl. II Nr. 193/2002, wird in § 2 grundsätzlich festgelegt:
Als Kleinlastkraftwagen
können nur solche Fahrzeuge angesehen werden, die sich sowohl nach dem
äußeren Erscheinungsbild als auch von der Ausstattung her erheblich
von einem der Personenbeförderung dienenden Fahrzeug unterscheiden. Das
Fahrzeug muss so gebaut sein, dass ein Umbau in einen Personen- oder
Kombinationskraftwagen mit äußerst großem technischem und
finanziellem Aufwand verbunden und somit wirtschaftlich sinnlos
wäre.
Dass bisher umsatzsteuerlich
anlassbedingt hauptsächlich Abgrenzungsfragen in Bezug auf Personen- oder
Kombinationskraftwagen einerseits/Lastkraftwagen andererseits behandelt wurden,
schließt nicht aus, auch eine Abgrenzung
Personenkraftwagen/Sportgerät vorzunehmen.
Nimmt man die
Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung als Maßstab, so ist davon
auszugehen, dass Kraftfahrzeuge, welche zur Personenbeförderung auf
öffentlichen Strassen bestimmt sind, von Rennwagen zu unterscheiden sind,
welche zwar ebenfalls Kraftwagen darstellen, deren Zweck aber nicht die
Personenbeförderung, sondern die Teilnahme an rennsportlichen Bewerben ist.
Die Fahrzeugeinzelbesteuerung
gemäß Art. 1 Abs. 7 der Binnenmarktregelung (Anhang zu § 29
Abs. 8 UStG 1994) betrifft die in Art. 1 Abs. 8 BMR näher umschriebenen
Fahrzeuge, "soweit diese Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung
bestimmt sind". Von der Sonderregelung sind daher beispielsweise nicht betroffen
... Fahrzeuge, die der Freizeitgestaltung oder Sportausübung dienen (vgl.
Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 3. Auflage 2005, Anm. 80 zu Art 1 BMR).
Auch in Analogie dazu ist davon auszugehen, dass Fahrzeuge, die
ausschließlich der Teilnahme an rennsportlichen Veranstaltungen dienen, im
Umsatzsteuergesetz generell nicht als Personenkraftwagen (Kraftwagen zur
Personenbeförderung), sondern als Rennwagen bzw. als Sportgerät
anzusehen sind.
Für die Abgrenzung
Rennwagen - Personenkraftwagen können nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates die oben genannten, für die Abgrenzung Personenkraftwagen -
Lastkraftwagen maßgeblichen Kriterien sinngemäß herangezogen
werden:
-
Das Vorliegen eines Rennwagens oder eines Personenkraftwagens ist in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen.
- Es kommt auf den optischen
Eindruck und die darauf beruhende Verkehrsauffassung an.
- Die kraftfahrrechtliche bzw.
zollrechtliche Einordnung der Fahrzeuge ist nicht bindend.
-
Nicht der Verwendungszweck im Einzelfall ist entscheidend, sondern der Zweck,
dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein
und allgemein zu dienen bestimmt ist.
-
Als Rennwagen können nur solche Fahrzeuge angesehen werden, die sich sowohl
nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch von der Ausstattung her
erheblich von einem der Personenbeförderung dienenden Fahrzeug
unterscheiden.
-
Das Fahrzeug muss bereits werksseitig als Rennwagen konstruiert sein (kein Umbau
eines serienmäßigen Personenkraftwagens in einen Rennwagen).
-
Das Fahrzeug muss so gebaut sein, dass ein Umbau in einen Personen- oder
Kombinationskraftwagen mit äußerst großem technischem und
finanziellem Aufwand verbunden und somit wirtschaftlich sinnlos
wäre.
Im Berufungsfall ist zu
beurteilen, ob ein X und ein Y-WRC als Rennwagen oder als Personenkraftwagen
anzusehen sind. Beide Fahrzeuge wurden als Fahrzeuge in der WRC-Klasse (vgl. S.
14: Tourenwagen der Klasse 8) verwendet.
Anhand des am 4.4.2007
vorgenommenen Augenscheins ergab sich folgendes Bild (siehe Fotos in BEILAGE
1):
Optisch gleicht die Karosserie
des besichtigten Fahrzeuges (Y-1) von außen gesehen einem
serienmäßigen Personenkraftwagen, Kennzeichentafeln mit Zulassung als
Pkw sind vorhanden.
Die Ausstattung im Innenraum
unterscheidet sich jedoch wesentlich von einem Personenkraftwagen und
hinterlässt den Eindruck, dass das Fahrzeug nicht zur
Personenbeförderung im öffentlichen Straßenverkehr, sondern zur
Teilnahme an rennsportlichen Veranstaltungen bestimmt ist:
- Fehlen eines Tankeinfüllstutzens, Betankung an
öffentlichen Tankstellen daher nicht möglich
-
Die Hupe, die Scheibenwaschanlage (Fußpedale) und die gesamte
Instrumentenanzeige befinden sich beifahrerseitig, sodass das Fahrzeug ohne
Mithilfe eines geschulten Beifahrers nicht verkehrssicher gelenkt werden
kann.
-
Eine Gegensprechanlage mit Kopfhörern ist notwendig, da wegen des
erhöhten Schallpegelwertes während der Fahrt eine normale
Verständigung mit dem Beifahrer nicht möglich ist.
-
sog. "sequentielle" Schaltung (keine übliche Gangschaltung), Kupplung ohne
"Kupplungsspiel".
-
Die Handbremse dient, anders als eine übliche Handbremse, der Steuerung des
Fahrzeuges in Kurven.
- Sportsitze mit Sechspunktgurten, welche die
rückwärtige Sicht verstellen.
-
Vollständig fehlende Innenraumauskleidung, keine Airbags, aber
Karosserieverstärkungen des gesamten Fahrzeuginnenraumes durch
Überrollbügel, welche das Ein- und Aussteigen erschweren.
-
Nach den glaubhaften Aussagen von Herrn B werden aufgrund des hohen
Verschleisses der technischen Teile, welche sich nach ca. 300 bis 800 km
abnutzen und oft einzeln gesehen den Wert eines serienmäßigen
Fahrzeuges ausmachen (vgl. auch Preisliste der Einzelteile des Y-WRC,
Arbeitsbogen S. 194 bis 196), Rallyefahrzeuge nicht für
Besichtigungsfahrten vor einer Rallye verwendet; der Transport zu den
Rallyebewerben erfolgt mittels LKW-Anhänger.
-
Auch spricht die kraftfahrbehördliche Einschränkung der Zulassung zum
öffentlichen Verkehr (eine Benutzung des Fahrzeuges ist nur an Renntagen
und auf den Rennstrecken zulässig) gegen die Annahme, das besichtigte
Rallyefahrzeug sei als Personenkraftwagen anzusehen.
-
Rallyefahrzeuge der Klasse WRC werden laut Ausführungen der Bw. bereits
werksseitig in dieser Ausstattung geliefert (lediglich bei Rallyes der unteren
Rallyeklassen werden Fahrzeuge verwendet, die aus serienmäßigen
Personenkraftwagen umgebaut werden). Ein Umbau eines Fahrzeuges der obersten
Rallye-Klasse (eines WRC-Fahrzeuges) in ein Fahrzeug, das nach der
Verkehrsauffassung bzw. kraftfahrrechtlich als Personenkraftwagen angesehen
würde, wäre zwar möglich, jedoch ist die Darstellung der Bw.
glaubhaft, dass dieser mit äußerst großem technischen und
finanziellen Aufwand verbunden und somit wirtschaftlich sinnlos wäre.
Ausgeführt wurde auch
während des Augenscheins und entsprechend der Klassifizierung in den
Standard-Ausschreibungen zu den Österreichischen
Rallye-Staatsmeisterschaften, dass das besichtigte Fahrzeug Y-1 in der
technischen Ausstattung eine Klasse unter der WRC-Klasse (das ist die oberste
Rallye-Klasse) liegt. Es ist daher anzunehmen, dass die
berufungsgegenständlichen Fahrzeuge der Klasse WRC in ihrer technischen
Ausstattung noch weniger einem serienmäßigen Personenkraftwagen
ähneln als das besichtigte Fahrzeug Y-1.
Zudem ist zu
berücksichtigen, dass ein Umbau der gegenständlichen Rallyefahrzeuge
in einen (Klein)lastkraftwagen einen unverhältnismäßig
höheren technischen und finanziellen Aufwand bedingen würde als der
Umbau eines serienmäßigen Personenkraftwagens in einen
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 2 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 5 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 82 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- Art. 1 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
RallyefahrzeugRennwagenPersonenkraftwagenKraftfahrzeugVorsteuererstmalige Verwendung im InlandZulassunggemeiner WertWRC
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0895-W/03
- Stammnummer
- 30245
- Gültig
- 30.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF