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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0895-W/03

Normverbrauchsabgabe und Vorsteuerabzug für Rallyefahrzeuge - Klasse WRC

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0895-W/03vom 30.08.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Kleinlastkraftwagen. Dies deshalb, da - jedenfalls bei Rallyefahrzeugen der Klasse WRC - nicht nur die in den Verordnungen BGBl. Nr. 273/1996 bzw. BGBl. II Nr. 193/2002 normierten Merkmale eines Kleinlastkraftwagens fehlen, sondern darüber hinaus grundlegende technische Umbauten erforderlich wären, damit überhaupt eine einem serienmäßigen Personen- oder Kleinlastkraftwagen entsprechende, uneingeschränkte Zulassung zum öffentlichen Verkehr möglich ist. Zusammengefasst hält der Unabhängige Finanzsenat als Ergebnis der Ermittlungen fest, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise und nach der Verkehrsauffassung die berufungsgegenständlichen Fahrzeuge der WRC-Klasse ausschließlich als Sportgeräte zur Teilnahme an rennsportlichen Veranstaltungen und nicht als Fahrzeuge zur Personenbeförderung anzusehen sind. Der beantragte Vorsteuerabzug ist somit zu gewähren. Der Gesamtbetrag der Vorsteuern und die Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb betragen: | als Vorsteuer abzugsfähige | 1998 | 1999 | 2000 | Umsatzsteuer: laut BP Abänderung UFS laut UFS |   | |   102.749.646,83 + 3.330.739,57 106.080.286,41 | Erwerbsteuer: laut BP Abänderung UFS laut UFS |   316.598.046,35 + 629.326,62 317.227.372,97 |   438.524.374,83 + 1.258.389,30 + 149.459,86 439.932.223,99 |   459.177.329,01 + 208.606,00 459.385.935,01 | als Vorsteuer abzugsfähige | 2001 | 2002 (€) | Umsatzsteuer: laut BP Abänderung UFS laut UFS |   116.267.848,18 + 2.711.450,19 118.979.298,37 |   8.184.270,17 + 111.250,73 8.295.520,90 Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2002 sind abzuändern. Die Umsatzsteuer der Jahre 1998 bis 2002 ist wie in den beiliegenden Berechnungsblättern (BEILAGE 2) dargestellt, zu berechnen. Die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2001 und 2002 erfolgt gemäß § 200 Abs. 2 BAO mit endgültigen Bescheiden. 2.) Normverbrauchsabgabe: Der Normverbrauchsabgabe unterliegen zusammengefasst die Lieferung (§ 1 Z 1 NoVAG 1991) und die gewerbliche Vermietung (§ 1 Z 2 NoVAG 1991) von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, weiters gemäß § 1 Z 3 zweiter Satz NoVAG 1991 die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt gemäß § 1 Z 3 zweiter Satz NoVAG 1991 in der ab 23.7.1999 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 122/1999 auch "die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre". Als Kraftfahrzeuge iSd des NoVAG 1991 gelten gemäß § 2 Z 2 Personenkraftwagen... und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur). In der Berufung wurde von der Bw. zunächst behauptet, das KFG 1967 sei auf die gegenständlichen Rallyefahrzeuge nicht anwendbar, da die Straßen während der Abhaltung der Rallyes für den öffentlichen Verkehr gesperrt seien. Diese Darstellung erwies sich aufgrund der Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates über den Ablauf der Österreichischen Rallye-Meisterschaften und die kraftfahrrechtliche Behandlung von Rallyefahrzeugen als unzutreffend und wurde von der Bw. im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren auch nicht aufrechterhalten. Rallyes finden nur zum Teil (Sonderprüfungen, Rundkurse) auf für den öffentlichen Verkehr gesperrten Strassen statt. Die sogenannten Verbindungsetappen zwischen den Sonderprüfungen und Rundkursen zählen ebenfalls zur Rallye. Auf Verbindungsetappen ist der öffentliche Verkehr jedoch nicht gesperrt. Fahrzeuge der Klasse WRC haben aber laut glaubwürdiger Darstellung der Bw. einen derart hohen technischen Verschleiß, dass die Streckenbesichtigung vor Beginn der Rallye mit anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt wird und die eigentlichen Rallyefahrzeuge zu den Bewerben nicht selbst anfahren, sondern per LKW-Anhänger zu den Bewerben transportiert werden. Im Ergebnis werden mit den Rallyefahrzeugen also nur auf den Verbindungsetappen während der Renntage öffentliche, nicht für den öffentlichen Verkehr gesperrte Straßen benützt. Dies ist auch aus den Unterlagen im Arbeitsbogen ersichtlich, wonach Kaskoversicherungen jeweils für konkret angeführte Renntage abgeschlossen werden. Da aber - wenngleich in der geschilderten sehr eingeschränkten Form - öffentliche Straßen benützt werden, benötigen Rallyefahrzeuge eine kraftfahrrechtliche Zulassung zum öffentlichen Verkehr. Für Rallyefahrzeuge kann aufgrund der gegebenen wesentlichen Abweichungen von den strengen Bestimmungen des KFG 1967 keine uneingeschränkte Zulassung zum öffentlichen Verkehr erteilt werden. Um aber überhaupt die Durchführung der Österreichischen Rallye-Meisterschaften zu ermöglichen, werden nach der Verwaltungspraxis der Kraftfahrbehörden Ausnahmegenehmigungen gemäß § 34 KFG 1967 unter Auflagen und Bedingungen erteilt, wobei diese Auflagen auch im Zulassungsschein angemerkt werden. Im Ergebnis werden Rallyefahrzeuge der Klasse WRC kraftfahrrechtlich als Personenkraftwagen zugelassen, dürfen aber nur während der Renntage auf öffentlichen Straßen benützt werden. Auf die berufungsgegenständlichen Rallyefahrzeuge ist als Rennwagen iSd § 2 NoVAG 1991 das NoVAG 1991 grundsätzlich anwendbar. Strittig ist aber, ob die Zulassung zum öffentlichen Verkehr in dieser eingeschränkten Form eine Zulassung iSd NoVAG 1991 darstellt. Die Bw. stützt sich diesbezüglich in ihrem Schriftsatz vom 18. Juli 2007 auch auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991, wonach eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe erfolgt, wenn eine Zulassung zum öffentlichen Verkehr (aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen) nicht möglich ist (zB. Rennwagen). Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates gilt diese Vergütungsbestimmung nur für Fälle, in denen eine Zulassung überhaupt nicht möglich ist. Das NoVAG 1991 bietet jedoch keine Handhabe, von einer Abgabepflicht in Fällen einer lediglich eingeschränkten Zulassung zum öffentlichen Verkehr abzusehen. Das Gesetz spricht durchgehend nur von "Zulassung". Auch andere Sonderfahrzeuge, wie zB Golfwagen, Schneemobile (welche ebenfalls unter Pos. 8703 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind) werden der Normverbrauchsabgabe unterworfen, obwohl diese ebenfalls nur eingeschränkt am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Weiters ist in Betracht ziehen, dass dem NoVAG 1991 Umweltschutzüberlegungen zugrunde liegen, welche unterlaufen würden, würde man gerade Rallyefahrzeuge, von welchen angenommen werden darf, dass sie den strengen Vorschriften der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (zB. § 8 KDV-1967 Lärmverhütung und Auspuffanlagen) eher nicht entsprechen, von der Anwendung des NoVAG ausnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass durch die erstmalige Verwendung der berufungsgegenständlichen Rallyefahrzeuge im Inland, wobei sie nach dem KFG 1967 zuzulassen gewesen wären (die Anmeldung zur Zulassung hat die Bw. unterlassen, indem sie - trotz Begründung eines inländischen Standortes gemäß § 82 KFG 1967 - mit den französischen Kennzeichentafeln des Vorbesitzers A-SA an den Österreichischen Rallyemeisterschaften teilnahm !), diese gemäß § 1 Z 3 zweiter Satz NoVAG 1991 der Normverbrauchsabgabe unterlagen. Gemäß § 5 Abs. 1 NoVAG 1991 ist die Abgabe in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1972 zu bemessen. In allen anderen Fällen (§ 1 Z 2, Z 3 und Z 4) ist die Abgabe gemäß § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 vom 29.12.2000, wurde dem § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 folgender Satz angefügt: "Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert." Im Ministerialentwurf wird dazu ausgeführt: "Die nunmehrige Gesetzesergänzung gewährleistet, dass zweifelsfrei bei der Anschaffung eines Fahrzeuges von einem befugten Fahrzeughändler im übrigen Gemeinschaftsgebiet ebenso wie bei einer Anschaffung im Inland der tatsächliche Kaufpreis Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe ist" (vgl. SWK 2000, T 164). Demnach stellt § 5 Abs. 2 letzter Satz keine Gesetzesänderung, sondern eine Ergänzung dar. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kann zur Ermittlung des gemeinen Wertes bei Anschaffung im Gemeinschaftsgebiet daher auch bereits im Berufungszeitraum vom tatsächlichen Kaufpreis ausgegangen werden. Im Berufungsfall wurden die Fahrzeuge in nicht zusammengebautem Zustand (als lot de pièces, dh. in Einzelteilen) erworben. Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes ist zwar vom Nettokaufpreis auszugehen, jedoch ein entsprechender Abschlag zu berücksichtigen, da einzelne Teile in mehrfacher Stückzahl erworben wurden. Entsprechend den Ausführungen der Bw. (Schriftsatz vom 18. Juli 2007) wird im Schätzungswege für beide Fahrzeuge ein Abschlag von 22,5 % vom Nettokaufpreis für Mehrfachteile berücksichtigt. Den Überlegungen der Bw. bezüglich einer Preisreduktion für ein komplettes Fahrzeug kann hingegen nicht gefolgt werden, da nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates - ebenso wie bei einem Erwerb im Inland - der tatsächliche Kaufpreis als gemeiner Wert anzusetzen ist. Die Bemessungsgrundlage und die darauf entfallende Steuer betragen: | | X | Y-WRC | Nettokaufpreis | 3.146.633,10 | 6.291.946,31 | 22,5 % Ersatzteile | - 707.992,44 | -1.415.687,92 | Bemessungsgrundlage | 2.438.640,66 | 4.876.258,39 | Normverbrauchsabgabe | 390.182,51 | 780.201,34 Die angefochtenen Bescheide betreffend Normverbrauchsabgabe 1999 und 2000 sind daher abzuändern. Die Normverbrauchsabgabe beträgt: | | 1999 | 2000 | Normverbrauchsabgabe laut Erklärung | 12.827.663,00 | 12.012.317,00 | Abänderung laut UFS | + 390.182,51 | +780.201,34 | Normverbrauchsabgabe laut UFS | 13.217.845,51 | 12.792.518,34 | gerundet | 13.217.846,00 | 12.792.518,00 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. BEILAGE 1: Fotos (Augenschein) BEILAGE 2: 5 Berechnungsblätter (Umsatzsteuer 1998 bis 2002) Wien, am 30. August 2007

Normen und Schlagworte

RallyefahrzeugRennwagenPersonenkraftwagenKraftfahrzeugVorsteuererstmalige Verwendung im InlandZulassunggemeiner WertWRC

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0895-W/03
Stammnummer
30245
Gültig
30.08.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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