Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0895-W/03
Normverbrauchsabgabe und Vorsteuerabzug für Rallyefahrzeuge - Klasse WRC
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0895-W/03vom 30.08.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Kleinlastkraftwagen. Dies deshalb, da - jedenfalls bei Rallyefahrzeugen der
Klasse WRC - nicht nur die in den Verordnungen BGBl. Nr. 273/1996 bzw. BGBl. II
Nr. 193/2002 normierten Merkmale eines Kleinlastkraftwagens fehlen, sondern
darüber hinaus grundlegende technische Umbauten erforderlich wären,
damit überhaupt eine einem serienmäßigen Personen- oder
Kleinlastkraftwagen entsprechende, uneingeschränkte Zulassung zum
öffentlichen Verkehr möglich ist.
Zusammengefasst hält der
Unabhängige Finanzsenat als Ergebnis der Ermittlungen fest, dass in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise und nach der Verkehrsauffassung die
berufungsgegenständlichen Fahrzeuge der WRC-Klasse ausschließlich als
Sportgeräte zur Teilnahme an rennsportlichen Veranstaltungen und nicht als
Fahrzeuge zur Personenbeförderung anzusehen sind.
Der beantragte Vorsteuerabzug
ist somit zu gewähren. Der Gesamtbetrag der Vorsteuern und die Vorsteuern
aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb betragen:
|
als Vorsteuer
abzugsfähige
|
1998
|
1999
|
2000
|
Umsatzsteuer:
laut BP
Abänderung
UFS
laut UFS
|
|
|
102.749.646,83
+ 3.330.739,57
106.080.286,41
|
Erwerbsteuer:
laut BP
Abänderung
UFS
laut UFS
|
316.598.046,35
+
629.326,62
317.227.372,97
|
438.524.374,83
+
1.258.389,30
+
149.459,86
439.932.223,99
|
459.177.329,01
+
208.606,00
459.385.935,01
|
als Vorsteuer
abzugsfähige
|
2001
|
2002
(€)
|
Umsatzsteuer:
laut BP
Abänderung
UFS
laut UFS
|
116.267.848,18
+
2.711.450,19
118.979.298,37
|
8.184.270,17
+
111.250,73
8.295.520,90
Die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2002 sind abzuändern. Die Umsatzsteuer der
Jahre 1998 bis 2002 ist wie in den beiliegenden Berechnungsblättern
(BEILAGE 2) dargestellt, zu berechnen.
Die Veranlagung zur
Umsatzsteuer 2001 und 2002 erfolgt gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO mit
endgültigen Bescheiden.
2.)
Normverbrauchsabgabe:
Der Normverbrauchsabgabe
unterliegen zusammengefasst die Lieferung (§ 1 Z 1 NoVAG 1991) und die
gewerbliche Vermietung (§ 1 Z 2 NoVAG 1991) von bisher im Inland nicht zum
Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, weiters gemäß
§ 1 Z 3
zweiter Satz NoVAG 1991 die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr
im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt gemäß
§ 1 Z 3 zweiter
Satz NoVAG 1991 in der ab 23.7.1999 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 122/1999
auch "die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem
Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre".
Als Kraftfahrzeuge iSd des
NoVAG 1991 gelten gemäß
§ 2 Z 2 Personenkraftwagen... und
Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur).
In der Berufung wurde von der
Bw. zunächst behauptet, das KFG 1967 sei auf die gegenständlichen
Rallyefahrzeuge nicht anwendbar, da die Straßen während der Abhaltung
der Rallyes für den öffentlichen Verkehr gesperrt seien. Diese
Darstellung erwies sich aufgrund der Ermittlungen des Unabhängigen
Finanzsenates über den Ablauf der Österreichischen
Rallye-Meisterschaften und die kraftfahrrechtliche Behandlung von
Rallyefahrzeugen als unzutreffend und wurde von der Bw. im zweitinstanzlichen
Berufungsverfahren auch nicht aufrechterhalten.
Rallyes finden nur zum Teil
(Sonderprüfungen, Rundkurse) auf für den öffentlichen Verkehr
gesperrten Strassen statt. Die sogenannten Verbindungsetappen zwischen den
Sonderprüfungen und Rundkursen zählen ebenfalls zur Rallye. Auf
Verbindungsetappen ist der öffentliche Verkehr jedoch nicht gesperrt.
Fahrzeuge der Klasse WRC haben
aber laut glaubwürdiger Darstellung der Bw. einen derart hohen technischen
Verschleiß, dass die Streckenbesichtigung vor Beginn der Rallye mit
anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt wird und die eigentlichen
Rallyefahrzeuge zu den Bewerben nicht selbst anfahren, sondern per
LKW-Anhänger zu den Bewerben transportiert werden.
Im Ergebnis werden mit den
Rallyefahrzeugen also nur auf den Verbindungsetappen während der Renntage
öffentliche, nicht für den öffentlichen Verkehr gesperrte
Straßen benützt. Dies ist auch aus den Unterlagen im Arbeitsbogen
ersichtlich, wonach Kaskoversicherungen jeweils für konkret angeführte
Renntage abgeschlossen werden.
Da aber - wenngleich in der
geschilderten sehr eingeschränkten Form - öffentliche Straßen
benützt werden, benötigen Rallyefahrzeuge eine kraftfahrrechtliche
Zulassung zum öffentlichen Verkehr.
Für Rallyefahrzeuge kann
aufgrund der gegebenen wesentlichen Abweichungen von den strengen Bestimmungen
des KFG 1967 keine uneingeschränkte Zulassung zum öffentlichen Verkehr
erteilt werden. Um aber überhaupt die Durchführung der
Österreichischen Rallye-Meisterschaften zu ermöglichen, werden nach
der Verwaltungspraxis der Kraftfahrbehörden Ausnahmegenehmigungen
gemäß
§ 34 KFG 1967 unter Auflagen und Bedingungen erteilt,
wobei diese Auflagen auch im Zulassungsschein angemerkt werden. Im Ergebnis
werden Rallyefahrzeuge der Klasse WRC kraftfahrrechtlich als Personenkraftwagen
zugelassen, dürfen aber nur während der Renntage auf öffentlichen
Straßen benützt werden.
Auf die
berufungsgegenständlichen Rallyefahrzeuge ist als Rennwagen iSd § 2
NoVAG 1991 das NoVAG 1991 grundsätzlich anwendbar. Strittig ist aber, ob
die Zulassung zum öffentlichen Verkehr in dieser eingeschränkten Form
eine Zulassung iSd NoVAG 1991 darstellt.
Die Bw. stützt sich
diesbezüglich in ihrem Schriftsatz vom 18. Juli 2007 auch auf die
Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991, wonach eine Vergütung der
Normverbrauchsabgabe erfolgt, wenn eine Zulassung zum öffentlichen Verkehr
(aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen) nicht möglich ist
(zB. Rennwagen).
Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates gilt diese Vergütungsbestimmung nur
für Fälle, in denen eine Zulassung überhaupt nicht möglich
ist. Das NoVAG 1991 bietet jedoch keine Handhabe, von einer Abgabepflicht in
Fällen einer lediglich eingeschränkten Zulassung zum öffentlichen
Verkehr abzusehen. Das Gesetz spricht durchgehend nur von "Zulassung". Auch
andere Sonderfahrzeuge, wie zB Golfwagen, Schneemobile (welche ebenfalls unter
Pos. 8703 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind) werden der
Normverbrauchsabgabe unterworfen, obwohl diese ebenfalls nur eingeschränkt
am öffentlichen Verkehr teilnehmen.
Weiters ist in Betracht ziehen,
dass dem NoVAG 1991 Umweltschutzüberlegungen zugrunde liegen, welche
unterlaufen würden, würde man gerade Rallyefahrzeuge, von welchen
angenommen werden darf, dass sie den strengen Vorschriften der
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (zB. § 8 KDV-1967
Lärmverhütung und Auspuffanlagen) eher nicht entsprechen, von der
Anwendung des NoVAG ausnehmen.
Es ist daher davon auszugehen,
dass durch die erstmalige Verwendung der berufungsgegenständlichen
Rallyefahrzeuge im Inland, wobei sie nach dem KFG 1967 zuzulassen gewesen
wären (die Anmeldung zur Zulassung hat die Bw. unterlassen, indem sie -
trotz Begründung eines inländischen Standortes gemäß
§
82 KFG 1967 - mit den französischen Kennzeichentafeln des Vorbesitzers A-SA
an den Österreichischen Rallyemeisterschaften teilnahm !), diese
gemäß
§ 1 Z 3 zweiter Satz NoVAG 1991 der Normverbrauchsabgabe
unterlagen.
Gemäß
§ 5 Abs.
1 NoVAG 1991 ist die Abgabe in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und
4) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1972 zu bemessen.
In allen anderen Fällen
(§ 1 Z 2, Z 3 und Z 4) ist die Abgabe gemäß
§ 5 Abs. 2
NoVAG 1991 nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des
Kraftfahrzeuges zu bemessen.
Mit dem Budgetbegleitgesetz
2001, BGBl. I Nr. 142/2000 vom 29.12.2000, wurde dem § 5 Abs. 2 NoVAG 1991
folgender Satz angefügt: "Wird das Fahrzeug im übrigen
Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt
der Anschaffungspreis als gemeiner Wert."
Im Ministerialentwurf wird dazu
ausgeführt: "Die nunmehrige Gesetzesergänzung gewährleistet, dass
zweifelsfrei bei der Anschaffung eines Fahrzeuges von einem befugten
Fahrzeughändler im übrigen Gemeinschaftsgebiet ebenso wie bei einer
Anschaffung im Inland der tatsächliche Kaufpreis Bemessungsgrundlage der
Normverbrauchsabgabe ist" (vgl. SWK 2000, T 164). Demnach stellt § 5
Abs. 2 letzter Satz keine Gesetzesänderung, sondern eine Ergänzung
dar. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kann zur Ermittlung des
gemeinen Wertes bei Anschaffung im Gemeinschaftsgebiet daher auch bereits im
Berufungszeitraum vom tatsächlichen Kaufpreis ausgegangen werden.
Im Berufungsfall wurden die
Fahrzeuge in nicht zusammengebautem Zustand (als lot de pièces, dh. in
Einzelteilen) erworben. Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes ist zwar vom
Nettokaufpreis auszugehen, jedoch ein entsprechender Abschlag zu
berücksichtigen, da einzelne Teile in mehrfacher Stückzahl erworben
wurden. Entsprechend den Ausführungen der Bw. (Schriftsatz vom 18. Juli
2007) wird im Schätzungswege für beide Fahrzeuge ein Abschlag von 22,5
% vom Nettokaufpreis für Mehrfachteile berücksichtigt.
Den Überlegungen der Bw.
bezüglich einer Preisreduktion für ein komplettes Fahrzeug kann
hingegen nicht gefolgt werden, da nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates - ebenso wie bei einem Erwerb im Inland - der tatsächliche
Kaufpreis als gemeiner Wert anzusetzen ist.
Die Bemessungsgrundlage und
die darauf entfallende Steuer betragen:
|
|
X
|
Y-WRC
|
Nettokaufpreis
|
3.146.633,10
|
6.291.946,31
|
22,5 %
Ersatzteile
|
-
707.992,44
|
-1.415.687,92
|
Bemessungsgrundlage
|
2.438.640,66
|
4.876.258,39
|
Normverbrauchsabgabe
|
390.182,51
|
780.201,34
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Normverbrauchsabgabe 1999 und 2000 sind daher
abzuändern. Die Normverbrauchsabgabe beträgt:
|
|
1999
|
2000
|
Normverbrauchsabgabe
laut Erklärung
|
12.827.663,00
|
12.012.317,00
|
Abänderung
laut UFS
|
+
390.182,51
|
+780.201,34
|
Normverbrauchsabgabe
laut UFS
|
13.217.845,51
|
12.792.518,34
|
gerundet
|
13.217.846,00
|
12.792.518,00
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
BEILAGE 1:
Fotos (Augenschein)
BEILAGE 2: 5
Berechnungsblätter (Umsatzsteuer 1998 bis 2002)
Wien, am 30.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 2 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 5 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 82 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- Art. 1 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
RallyefahrzeugRennwagenPersonenkraftwagenKraftfahrzeugVorsteuererstmalige Verwendung im InlandZulassunggemeiner WertWRC
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0895-W/03
- Stammnummer
- 30245
- Gültig
- 30.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF