…Folge: Bw.) betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2002 und Normverbrauchsabgabe 1999 und 2000, ob für die Anschaffung von zwei Rallyefahrzeugen die Normverbrauchsabgabe zu entrichten und die im Zusammenhang mit der Anschaffung und Instandhaltung dieser Fahrzeuge anfallende Erwerbsteuer bzw. Umsatzsteuer als abzugsfähige Vorsteuer zu behandeln ist. A…
Kleinlastkraftwagen. Dies deshalb, da - jedenfalls bei Rallyefahrzeugen der Klasse WRC - nicht nur die in den Verordnungen BGBl. Nr. 273/1996 bzw. BGBl. II Nr. 193/2002 normierten Merkmale eines Kleinlastkraftwagens fehlen, sondern darüber hinaus grundlegende technische Umbauten erforderlich wären, damit überhaupt eine einem serienmäßigen Personen…
…Beilagen ergab sich, dass der Großteil der geltend gemachten Vorsteuern aus den Leasingkosten, der Ausstattung und der Wartung des Rallyefahrzeuges entstammte. In weiterer Folge legte der steuerliche Vertreter des BF über Aufforderung des FA Sponsorverträge vor. Ergänzend führte der Vertreter des BF aus, dass er…
…Beilagen ergab sich, dass der Großteil der geltend gemachten Vorsteuern aus den Leasingkosten, der Ausstattung und der Wartung des Rallyefahrzeuges entstammte. In weiterer Folge legte der steuerliche Vertreter des BF über Aufforderung des FA Sponsorverträge vor. Ergänzend führte der Vertreter des BF aus, dass er…
…Normalsteuersatz unterworfen. Anlässlich einer von Juni 2006 bis Februar 2007 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung traf der Betriebsprüfer die Feststellung, dass hinsichtlich der angeführten Rallyefahrzeuge für deren laufende Kosten, Reparaturen und sonstige Ausgaben betreffend die Teilnahme an Rallyes (nicht jedoch für deren Anschaffung) der Vorsteuerabzug in Anspruch…
…dass die Bw. selbst nie Rallyefahrzeuge vermietet habe. Dem Prüfungsbericht sind die sich daraus ergebenden steuerlichen Feststellungen zu entnehmen: Der Prüfer verneinte für 2005 Vorsteuern in Höhe von 916,78 € und für 2006 Vorsteuern in Höhe von 5.546,35 €. Diese wären im…
…Kolacny/Caganek, Art. 1 Anm. 102a), und diese zu Segelyachten angestellten Überlegungen auch für Geländefahrzeuge und Geländemotorräder gelten, auch wenn diese Fahrzeuge der Sportausübung dienen (zB Rallyefahrzeug: Scheiner/Kolacny/Caganek, Art. 1 Anm. 99a), kann nach Rechtsauffassung des Unabhängigen Finanzsenates auch für das gegenständliche, einsitzige…
…Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 liegen vor bei Fahrzeugen, die werkseitig als Personenkraftwagen für die Nutzung im Straßenverkehr bestimmt sind und diese Eigenschaft selbst durch den nachträglichen Umbau in Rallyefahrzeuge nicht verlieren (VwGH 16.12.2015, 2012/15/0216). Ein Rennwagen, welcher…
…Motorräder, Wohnmobile. Die zu Segelyachten angestellten Überlegungen (siehe Anm. 102a) gelten auch für Geländefahrzeuge und Geländemotorräder, auch wenn diese Fahrzeuge der Sportausübung dienen (zB Rallyefahrzeug). Ob das Fahrzeug kraftfahrrechtlich zum Verkehr zugelassen ist, kann für die Einstufung als Landfahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs…
…1 Absatz 1 "Wassersportfahrzeuge" zum Anwendungsbereich dieser Richtlinie gehören und daher unter den Begriff "bestimmte Verkehrsmittel" fallen." Die zu Segeljachten angestellten Überlegungen gelten auch für Geländefahrzeuge und Geländemotorräder, selbst wenn diese Fahrzeuge der Sportausübung dienen, wie zB Rallyefahrzeuge (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer…
…der konkrete Einzelfall betrachtet - nur in diesen Fällen kehre man das Argument ohne tragfähige Begründung in sein Gegenteil und setze eine Abstraktion absolut. Im Übrigen beschäftige sich auch die auszugsweise (indirekt) zitierte Rz 1932 UStR in der weiteren Folge nur mit Personenkraftwagen und Rallyefahrzeugen (sic!)…
B.2.2.3. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung B.2.2.3.1. Begriffsbestimmung B.2.2.3.1.1. Wortlaut der KN-Position 8703 Rz 550: Gemäß § 2 Z 2 NoVAG 1991 gelten als Kraftfahrzeuge Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche…
Kraftwagen (§ 2 Z 3 KFG 1967) Rz 17: Ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe oder Zwillingsräder zählen als ein Rad. Diese umfassen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 KFG 1967 folgende Untergruppen, wobei diese kraftfahrzeugsteuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilen…
B.2.2.4.3. Geländewagen (8701 - 8703) Rz 576: Geländewagen sind Kraftfahrzeuge, die besonders zum Fahren in unwegsamem Gelände konstruiert sind. Merkmale von Geländewagen sind z.B. größere Bodenfreiheit, Vierradantrieb, Differentialsperre, Getriebe mit eigener Geländeübersetzung, Stollenbereifung, stärkere Stoßdämpfer. Geländewagen mit Lenkrad werden grundsätzlich in…