Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3081-W/07
Ist ein "Landrover Defender 110 Station Wagon" als Pkw iSd § 2 Z 2 NoVAG anzusehen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3081-W/07vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Normverbrauchsabgabe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Aus dem vom Finanzamt vorgelegten Normverbrauchsabgabeakt
ist Folgendes ersichtlich:
Der Berufungswerber (Bw.) hat am 19.2.2006 als Privatperson
einen Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug der Marke "Land Rover Defender 110
Station Wagon" abgeschlossen, das Fahrzeug nach Österreich verbracht und es
umbauen lassen. Das Finanzamt hat mit Bescheinigung an die Zulassungsstelle vom
28.2.2006 nach Art. 27 UStG und § 13 NoVAG bestätigt, dass gegen die
Zulassung dieses Fahrzeuges keine Bedenken bestehen und auf der Bescheinigung
handschriftlich vermerkt "'LKW' besteht keine NOVAPflicht".
Am 18.12.2006 wurde beim Bw. eine Nachschau vorgenommen;
einem hierüber verfassten Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass das Kfz eine
zweite Sitzreihe für drei Sitze besitzt, daran folgt eine stabile komplett
abdeckende Gitterabdeckung. Aus einer Fotoserie sind weiters folgende
entscheidungsrelevanten Umstände zu ersehen: Der Land Rover hat
tatsächlich zwei Sitzreihen, die hinteren Seitenfenster sind nicht
verblecht. Der Fahrgast- ist vom Laderaum durch ein Gitter getrennt.
Mit der Begründung, es handle sich zwar
kraftfahrrechtlich, nicht aber zolltarifisch um einen Lkw, setzte das Finanzamt
die Normverbrauchsabgabe bescheidmäßig fest.
In der dagegen gerichteten Berufung brachte der Bw. vor, er
habe mehrere Male mit dem Finanzamt telefoniert und dankenswerter Weise wirklich
sehr genaue Auskunft über den Import, die Typisierung und den
Zulassungsvorgang erhalten. Es sei für ihn maßgeblich gewesen, das
Fahrzeug nur dann zu kaufen, wenn es nicht der NoVA unterliege.
Mit Bescheinigung vom 28.2.2006 habe das Finanzamt
bestätigt, dass für Lkw keine NoVA-Pflicht bestehe. Seit diesem
Zeitpunkt sei das Fahrzeug nicht baulich verändert worden, weshalb kein
Grund bestehe, von der ausgestellten Bescheinigung abzuweichen. Völlig
überraschend sei am 18.12.2006 eine Kontrolle durch ein Organ des
Finanzamtes durchgeführt worden, um festzustellen, ob ein Rückbau zum
Pkw erfolgt sei. Das Organ habe sich vom unveränderten Zustand des Umbaus
positiv überzeugt. Im März 2007 seien bei einem neuerlichen Besuch
Fotos über den Umbau des rückwärtigen Ladebereichs angefertigt
worden.
Der Umbau entspreche den Vorgaben des Originalumbaus der
Firma Land Rover des Typs Landrover 110 Station Wagon. Einzige Abweichung
bestehe darin, dass anstelle von dünnem Blech drei massive Eisenrahmen mit
aufgeschweißten Stahlgittern verwendet worden seien. Die Wahl der
Materialien sowie deren Dimensionierung sei mit der Typisierungsstelle vorab
besprochen worden. Das bedeute, dass der Bw. dieselben Umbaumaßnahmen wie
sie von der Fa. Land Rover in Salzburg durchgeführt werden, eingehalten
habe, um eine Typisierung als Lkw und in weiterer Folge eine NoVA-Befreiung zu
erhalten. Die Fa. Land Rover werbe sogar damit, gegenständliches Modell in
Österreich als Lkw zum Verkehr zuzulassen, und ziehe somit die
NoVA-Ersparnis vom Kaufpreis ab.
Das Fahrzeug sei mit deutscher Zulassung und deutschem
Kennzeichen nach Österreich gebracht, und diese durch die Erstzulassung in
Österreich beendet worden. Dies deshalb, da dem Bw. vorab mitgeteilt worden
sei, dass eine Zulassung, auch eine temporäre, der NoVA-Befreiung
schädlich sein könne. Außerdem hätte er das Fahrzeug
zurückgegeben, wenn eine Typisierung als Lkw nicht funktioniert
hätte.
Abschließend merkte der Bw. an, dass es sich bei
seinem Fahrzeug um einen Landrover Typ 110 und nicht wie im Bescheid angegeben
um einen Typ 90 handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) in der im
Zulassungszeitpunkt geltenden Fassung unterliegen der Normverbrauchsabgabe die
folgenden Vorgänge:
Z 1 "Die Lieferung
von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von
Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1972) im Inland
gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die
Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen
Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Vermietung."
...
Z 3 "Die erstmalige
Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von
Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1
oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung
nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die
Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der
Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines
Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre,
ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der
Normverbrauchsabgabe erbracht."
Gem. § 2 Z 2 NoVAG gelten als Kraftfahrzeuge u.a. auch
Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung
gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702),
einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der
Kombinierten Nomenklatur).
Die genannten gesetzlichen Bestimmungen stellen somit auf
die zolltarifarische Einstufung der Fahrzeuge ab, für die nach dem Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union die Kombinierte Nomenklatur
maßgeblich ist (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87).
Für die Abgrenzung zwischen NoVA-pflichtigem Pkw und
nicht NoVA-pflichtigem Lkw ist demnach - bezogen auf den hier vorliegenden
Sachverhalt - ausschließlich die zolltarifarische Einordnung im Zeitpunkt
der Zulassung entscheidend. Keine Rolle spielt hingegen die Einordnung nach der
Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als
Kleinlastwagen oder Kleinbusse (BGBl. 134/1993) oder die kraftfahrrechtliche
Zulassung. Aus der kraftfahrrechtlichen Zulassung als Lkw kann daher keineswegs
geschlossen werden, dass ein Fahrzeug auch nach der Kombinierten Nomenklatur als
Lkw einzustufen ist (vgl. Sarnthein, Sport Utility Vehicles, SWK 6/2005,
S 265).
Dabei kommt den Erläuterungen zur Kombinierten
Nomenklatur wesentliche Bedeutung zu, da sie, wiewohl keine normative Kraft
besitzend, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. etwa VwGH vom 14.5.1992, 91/16/0026) ein wichtiges Hilfsmittel für
die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen.
Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System
"Lastkraftwagen" (Zolltarifnummer: 8704) wird die Einreihung bestimmter
Kraftfahrzeuge in diese Position durch besondere Merkmale bestimmt, die darauf
hinweisen, dass die Fahrzeuge ihrer Beschaffenheit nach eher zur Güter- als
zur Personenbeförderung bestimmt sind (Position 8703).
Gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten
System zur Zolltarifnummer 8703 "Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge,
ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung
bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen" zählen zu dieser Position
insbesondere:
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1.
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Personenkraftwagen (z.B. Tourenwagen, Taxis, Sportwagen
und Rennwagen)
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2.
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Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung wie
Krankenwagen, Gefangenenwagen und Leichenwagen
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3.
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Campingkraftwagen (sog. Wohnmobile, Motorcaravans usw.),
die zum Befördern von Personen dienen und speziell zum Wohnen eingerichtet
sind (mit Schlaf- und Kochgelegenheit, Toilette usw.)
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4.
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Spezialfahrzeuge zum Fahren auf Schnee (z.B.
Motorschlitten).
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5.
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Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf
Golfplätzen und ähnliche Fahrzeuge
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6.
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Vierradkraftfahrzeuge mit Röhrenchassis, mit
Kraftwagenlenkvorrichtung (z.B. ein Lenksystem nach dem Ackermann -
Prinzip)
Als "Kombinationskraftwagen" im Sinne dieser Position
gelten Fahrzeuge mit maximal neun Sitzplätzen (einschließlich
Fahrersitz), deren Innenraum ohne Umbau sowohl für die Beförderung von
Personen als auch von Gütern verwendet werden kann.
Die Einreihung bestimmter Kraftfahrzeuge in diese Position
wird durch besondere Merkmale bestimmt, die darauf hinweisen, dass die Fahrzeuge
ihrer Beschaffenheit nach eher hauptsächlich zur Personen- als zur
Güterbeförderung bestimmt sind. Diese Merkmale sind besonders bei der
Einreihung von Kraftfahrzeugen hilfreich, die im Allgemeinen ein zulässiges
Gesamtgewicht von weniger als 5 Tonnen aufweisen und über einen einzigen
umschlossenen Innenraum verfügen, der einen Bereich für den Fahrer und
die Passagiere und einen anderen Bereich umfasst, der wiederum sowohl für
die Personen- als auch die Güterbeförderung verwendet werden kann. In
diese Gruppe fallen die so genannten Mehrzweckfahrzeuge" (z.B. Van-artige
Fahrzeuge, Freizeit- ("Sport Utility") fahrzeuge, bestimmte Pick-ups).
Folgende Merkmale können einer Einreihung in dieser
Position als charakteristische Beschaffenheitshinweise dienen (sh. EuGH
6.12.2007, C-486/06 "Van Landeghem"):
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a)
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das Vorhandensein dauerhaft eingebauter Sitze mit
Sicherheitsausrüstung (z.B. Sicherheitsgurte oder Verankerungspunkte zum
Einbau von Sicherheitsgurten) für jede Person oder das Vorhandensein von
ständigen Verankerungspunkten und Vorrichtungen zum Einbau von Sitzen und
Sicherheitsausrüstung im Rückraum hinter dem Bereich des Fahrers und
der Frontpassagiere; solche Sitze können eingebaut, umklappbar, aus
Verankerungspunkten herausnehmbar oder zusammenklappbar sein;
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b)
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das Vorhandensein von hinteren Fenstern an den zwei
Seitenteilen
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c)
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das Vorhandensein von Schiebe-, Ausschwing- oder nach oben
klappbaren Türen, mit Fenstern, an den Seitenteilen oder im
Rückteil;
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d)
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das Fehlen einer untrennbar verbundenen Trennwand oder
Abgrenzung zwischen dem Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere und dem
Rückraum, der sowohl für die Personen- als auch die
Güterbeförderung verwendet werden kann;
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e)
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Das Vorhandensein von Komfortmerkmalen und Vorrichtungen
und Ausstattungen im gesamten Fahrzeuginnenraum, die dem Passagierbereich
zugerechnet werden können (z.B. Bodenteppiche, Belüftung,
Innenbeleuchtung, Aschenbecher).
Demgegenüber können gemäß den
Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Zolltarifnummer 8704
(Lastkraftwagen) folgende Merkmale für eine Einreihung in diese Position
als charakteristische Beschaffungshinweise dienen:
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a)
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das Vorhandensein von Sitzbänken ohne
Sicherheitsausrüstung (z.B. Sicherheitsgurte oder Verankerungspunkte und
Vorrichtungen zum Einbau von Sicherheitsgurten) oder Fahrkomforteinrichtungen im
Rückraum hinter dem Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere; diese
Sitze sind üblicherweise um- oder zusammenklappbar, um die volle Nutzung
des Rückbodens (Van-artige Fahrzeuge) oder einer gesonderten Plattform
(Pick-ups) für die Güterbeförderung zu ermöglichen;
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b)
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das Vorhandensein einer gesonderten Kabine für den
Fahrer oder die Passagiere und einer gesonderten offenen Plattform mit
Seitenwänden und herunterklappbarer Heckklappe (Pick-ups);
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c)
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das Fehlen von hinteren Fenstern an den zwei Seitenteilen;
Vorhandensein von Schiebe-, Ausschwing- oder nach oben klappbaren Türen,
ohne Fenster, an den Seitenteilen oder im Rückteil zur Güterbe- und
-entladung (bei Van-artigen Fahrzeugen);
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d)
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das Vorhandensein einer untrennbar verbundenen Trennwand
oder Abgrenzung zwischen dem Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere und dem
hinteren Bereich;
|
e)
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das Fehlen von Komfortmerkmalen und Vorrichtungen und
Ausstattungen im Güterladebereich, die dem Passagierbereich des Fahrzeuges
zugerechnet werden können (z.B. Bodenteppiche, Belüftung,
Innenbeleuchtung, Aschenbecher).
Durch einen geringfügigen Umbau im Innenraum samt dem
Einfügen eines Trenngitters hinter der zweiten Sitzreihe und weiterer
Schutzgitter vor den hinteren seitlichen Fenstern im Inneren des
Gepäckraumes kann infolge eines nunmehr auch gewichtsmäßigen
Überwiegens der Lastenbeförderung die kraftfahrrechtliche notwendige
Zulassung als LKW gegeben sein. Diese kraftfahrrechtliche Zulassung ändert
jedoch nichts an der Tatsache, dass der gegenständliche
Kombinationskraftwagen aufgrund seines unverändert gebliebenen
äußeren Erscheinungsbildes und der verbliebenen vorgenannten
zusätzlichen charakteristischen Beschaffenheitsmerkmale für eine
Einreihung als Pkw, weiterhin in die Position 8703 - Pkw der KN einzureihen ist.
Daraus folgt aber auch die nach wie vor bestehende Normverbrauchsabgabepflicht.
Diese Voraussetzungen gelten auch für alle
Gelände- und Kombinationskraftfahrzeuge, Sport Utility, Freizeitfahrzeuge,
Off-Road-Fahrzeuge, Pseudo Pick-up-Fahrzeuge und dergleichen wie beispielweise:
BMW X3, BMW X5, Chevrolet Tahoe, Chevrolet Trail Blazer, Hummer H2, Jeep Grand
Cherokee, Landrover, Mitsubishi Pajero, Porsche Cayenne, VW Tourareg.
Fahrzeuge der oben angeführten Art mit zwei Sitzreihen
und einem dahinter liegenden Laderaum können nur ausnahmsweise als
Lastkraftwagen der Position 8704 (diese Fahrzeugkategorie unterliegt nicht der
NoVA) eingestuft werden, wenn
- eine mit der Karosserie und der Bodenplatte untrennbar
verbundene Trennwand (die lediglich eine verglaste Sichtluke aufweisen darf)
zwischen dem Fahrgastraum und dem Laderaum vorhanden ist. Es müssen somit
zwei klimatisch getrennte Bereiche vorliegen;
- der Laderaum seitlich verblecht ist und
- in Bezug auf die Nutzlast ein gewichtsmäßiges
Überwiegen der Lastenbeförderung gegenüber der
Personenbeförderung vorliegt (siehe hiezu nochmals Sarnthein, Sport Utility
Vehicles, SWK 6/2005, S 265 ff.).
Sachverhaltsmäßig ist aufgrund der Angaben des
Bw. und der Bilderserie unbestritten, dass das Fahrzeug über zwei
Sitzreihen verfügt, zwei verglaste hintere Seitenfenster aufweist, und dass
der Fahrgastraum vom Laderaum durch eine Gitterwand getrennt wird.
Schon allein deshalb, weil der Laderaum nicht seitlich
verblecht ist und überdies der Fahrgastraum vom Laderaum nicht derart
abgeschieden ist, dass zwei klimatisch getrennte Bereiche vorliegen, kann dem
Finanzamt nicht entgegen getreten werden, wenn es das in Rede stehende Fahrzeug
unter die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht und daher der
NoVA unterzogen hat. Auf weitere Merkmale, die als charakteristische
Beschaffenheitshinweise für das Vorliegen eines Pkw anzusehen sind, muss
daher nicht mehr eingegangen werden, wobei allerdings hinzuzufügen ist,
dass auch die übrigen aufgelisteten Merkmale weitaus überwiegend
für eine Subsumierung unter die Position 8703 sprechen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das
Finanzamt ursprünglich gegenüber der Zulassungsbehörde angegeben
hat, es bestünde keine NoVA-Pflicht. Einerseits ist die behördliche
Erledigung nicht gegenüber dem Bw. ergangen, andererseits handelt es sich
bei der Bescheinigung um keinen Bescheid, der die Behörde binden
könnte.
Wien, am 11.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 2 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3081-W/07
- Stammnummer
- 33613
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF