Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0962-L/05
Vorsteuerabzug eines Chevrolet Avalanche 1.500
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0962-L/05vom 23.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Fahrzeug der Type Chevrolet Avalanche ist zolltarifarisch als PKW einzustufen. Es erfüllt daher nicht die in der Verordnung BGBl. II 193/2002 für einen LKW aufgestellten Kriterien und ist deshalb nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der
AGmbH, vertreten durch
GS, vom 10. Oktober 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes L vom
8. September 2005 betreffend Umsatzsteuer 12/2004 nach der am 20. Januar
2006 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Bei der Bw. wurde eine
Umsatzsteuernachschau durchgeführt. In der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 8. September 2005 wurde folgendes festgestellt:
Im Dezember 2004 habe die
Bw. ein Fahrzeug der Marke Chevrolet Avalanche - typisiert als Lastkraftwagen -
angeschafft und mit der Voranmeldung 12/04 Vorsteuer in Abzug gebracht.
Im Sinne des
§ 4 der Verordnung des BMF über die steuerliche Einstufung von
Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen sei das genannte Fahrzeug als PKW einzustufen
(dazu auch die Information des BMF vom 24. Januar 2005, ergänzt am
22. Februar 2005). Das Fahrzeug gelte nicht als für das Unternehmen
angeschafft, sodass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei.
Die bisher im Zeitraum
12/2004 geltend gemachten Vorsteuern seien um 9.800,00 € zu
kürzen.
2. Gegen den aufgrund der
BP ergangenen Bescheid vom 8. September 2005 über die Festsetzung der
Umsatzsteuer für 12/2004 wurde mit Schreiben vom 10. Oktober 2005
Berufung eingelegt:
Soweit das Finanzamt der
Berufung im eigenen Wirkungsbereich nicht entspreche, werde der Antrag gestellt,
die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz (UFS) vorzulegen und eine
mündliche (monokratische) Verhandlung anzuberaumen.
a. Der Bescheid basiere
auf der Umsatzsteuerprüfung, worüber die Niederschrift vom
8. September 2005 aufgenommen worden sei. Einzige Feststellung sei gewesen,
dass für den im Dezember 2004 angeschafften Chevrolet Avalanche die
Vorsteuer als nicht abzugsfähig angesehen werde. Gegen diese Feststellung
richte sich die Berufung, da das genannte Fahrzeug als LKW und nicht als PKW
anzusehen sei.
b. Für die
umsatzsteuerliche Einstufung des "Pick-up´s" sei die
Umsatzsteuerverordnung (USt-Vo) BGBl. II 2002/193, heranzuziehen.
Grundsätzlich seien Klein-LKW vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Als
Klein-LKW könnten nur solche Fahrzeuge angesehen werden, die sich sowohl
nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch von der Ausstattung her
erheblich von einem der Personenbeförderung dienenden Fahrzeug
unterscheiden. Dabei müsse das Fahrzeug so gebaut sein, dass ein Umbau in
einen Personenkraftwagen mit einem äußerst großen technischen
und finanziellen Aufwand verbunden und somit wirtschaftlich sinnlos wäre
(§ 2 der USt-VO). In § 4 USt-VO werde speziell (neben den
Voraussetzungen des § 2 USt-VO) für Pritschenwagen
("Pick-up"-Fahrzeuge) geregelt, dass diese nicht als Personen- oder
Kombinationskraftwagen angesehen würden. Dies unter der Voraussetzung, dass
sie bereits werksseitig so konstruiert seien, dass sie ein geschlossenes
Viererhaus (mit einer Sitzreihe oder zwei Sitzreihen) und eine sich daran
anschließende grundsätzlich offene Ladefläche aufweisen
würden. Die Kraftfahrzeuge müssten kraftfahrrechtlich und
zolltarifarisch als Lastkraftwagen eingestuft werden.
Für die Beurteilung
sei ausschließlich diese USt-VO heranzuziehen.
Demnach sei zu
prüfen, ob alle Voraussetzungen entsprechend der USt-VO gegeben seien. Der
Chevrolet Avalanche 2004 bzw. 2005 habe zwei Sitzreihen. Dies sei nach der
Verordnung für Pritschenwagen zulässig. Des weiteren müsse das
Fahrzeug kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als LKW einzustufen sein.
Entsprechend der Zulassungspapiere sei ersichtlich, dass kraftfahrrechtlich der
Chevrolet Avalanche 2004 und 2005 als LKW eingestuft worden sei.
"Pick-up´s" mit über 5.000 Kubik und unter 5 Tonnen würden
als LKW nach der kombinierten Nomenklatur eingestuft. Beim Benziner komme die
KN-Nummer 87043131 und beim Diesel die KN-Nummer 87042131 zur Anwendung.
c. Auch die Abteilung
Verkehrstechnik in L. habe eindeutig festgestellt, dass es sich um einen LKW
handle.
d. Nunmehr habe das BMF
am 22. Februar 2005 eine Information herausgegeben, wonach der Chevrolet
Avalanche sowohl der Novapflicht unterliege, als auch kein
vorsteuerabzugsberechtigtes Kraftfahrzeug sei. Dies mit der Begründung,
dass das Fahrzeug dem typischen Erscheinungsbild eines PKW entspreche und daher
zolltarifarisch auch als PKW einzureihen sei. Als Indizien dafür habe man
eine nur kurze Ladefläche und/oder die Möglichkeit die Heckscheibe zu
öffnen, angegeben.
e. Grundsätzlich sei
die Bezeichnung "Chevrolet Avalanche" (unter dieser generellen Bezeichnung) in
dieser Information zu weit, da es eine Vielzahl unterschiedlicher Modelle dieses
Typs gebe und diesbezüglich schon eine vom deutschen Zoll
veröffentlichte Entscheidung vorliege, wonach der Chevrolet Avalanche 2500
im Jahr 2003 in Deutschland zolltarifarisch als LKW eingestuft worden sei.
Zusätzlich handle es
sich hier, um der genauen Bezeichnung gerecht zu werden, um den Chevrolet
Avalanche 2004 und 2005 und nicht um den Chevrolet Avalanche. Auch aus dem
Fahrzeugbrief aus Deutschland gehe eindeutig hervor, dass es sich bei dem
eingeführten Neufahrzeug um einen "LKW offener Kasten" handle. Die
entsprechende Einstufung als LKW sei auch vom Hersteller vorgenommen worden, der
dieses Fahrzeug unter der Kategorie "Trucks" anbiete.
Für einen LKW
spreche weiters, dass die Anhängelast 3.500 kg betrage. Es entspreche
sicher nicht dem äußeren Erscheinungsbild eines gängigen
Personenkraftwagens, dass die Zuglast mehr betrage als das Fahrzeug selbst. Die
Zuglast sei somit höher und vorrangig gegenüber der
Personenbeförderung, sodass insgesamt ein LKW vorliege. Auch die Verwendung
zum Schieben und Ziehen von schweren Lasten (zB. Gabelstapler oder andere
Transportgeräte) durch den Chevrolet Avalanche spreche eindeutig für
einen LKW.
Die Ladefläche
betrage bis zu 2,4 Meter, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt ein LKW vorliege.
Es könne somit nicht von einer nur kurzen Ladefläche gesprochen
werden. Dass das Heckfenster entfernbar sei, müsse nach dem
Gesamterscheinungsbild als vernachlässigbar angesehen werden und könne
alleine die Einstufung als PKW nicht begründen, zumal auch die Verordnung
ein solches Entscheidungskriterium nicht vorsehe.
f. Das Gesamtbild des
Chevrolet Avalanche 2004 bzw. 2005 und der Verwendungszweck als
Lastentransporter, die hohe Anhängelast und die lange Ladefläche
würden eindeutig ergeben, dass es sich um einen LKW handle.
g. Zusätzlich werde
ausgeführt, dass sowohl das gleichartige Konzernfahrzeug (Chevrolet C/K)
als auch das gleichartig gelagerte Konkurrenzprodukt (Dodge Ram Pick-up) in der
Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Pritschenwagen aufscheinen würden und
der gegenständliche "Pick-up" vom Erscheinungsbild diesen beiden
entspreche, woraus auch geschlossen werden könne, dass insgesamt ein
vorsteuerabzugsberechtigtes Fahrzeug vorliege.
Der Vorsteuerabzug in
Höhe von 9.800 € sei daher für 12/2004 zu gewähren.
3. Am 2. November
2005 nahm die BP zur Berufung wie folgt Stellung (Auszug):
a. Übereinstimmend
sei festzuhalten, dass die Umsatzsteuerverordnung 193/2002 heranzuziehen sei.
Dort werde unter anderem ausgeführt, dass das Fahrzeug kraftfahrrechtlich
und zolltarifarisch als LKW eingestuft werden müsse, um als LKW im Sinne
der Vorschrift gelten zu können. Dies werde insbesondere dann der Fall
sein, wenn das Fahrzeug seinem typischen Erscheinungsbild nach und seinem
Verwendungszweck zufolge als LKW zu beurteilen sei. Dabei sei im Zweifelsfalle
auch auf ein gewichtsmäßiges Überwiegen der Lasten- oder
Personenbeförderung abzustellen. Bei dem gegenständlichen Fahrzeug sei
aus dem Einzelgenehmigungsbescheid des Amtes der OÖ. Landesregierung ein
Eigengewicht (Masse des fahrbereiten Fahrzeuges) von 2.785 kg und ein
höchstzulässiges Gesamtgewicht von 3.175 kg zu entnehmen. Daraus
ergebe sich eine Verteilung des Ladegewichtes bei 5 Personen (x 70 kg) von 350
kg für Personenbeförderung und 40 kg für die zusätzliche
Lastenbeförderung. Wie auch aus dem beiliegenden Foto im Arbeitsbogen
ersichtlich sei, liege zusätzlich ein flächenmäßiges
Überwiegen der Personenbeförderung vor. Damit sei das
streitgegenständliche Fahrzeug nach zolltarifarischen Gesichtspunkten als
PKW einzustufen.
b. Nicht erheblich
für eine Beurteilung im Sinne der genannten Verordnung sei eine Behandlung
des Fahrzeuges durch eine Abteilung Verkehrstechnik oder eine Einstufung durch
den Hersteller. Ebenso sei als Beurteilungskriterium dort nicht eine etwaige
Anhängelast oder ein absoluter Wert der Ladeflächenlänge
heranzuziehen.
c. Zum Typus des zu
beurteilenden Fahrzeuges sei zu ergänzen, dass aus dem
Einzelgenehmigungsbescheid des Landes OÖ. und dem Zulassungsschein
ersichtlich sei, dass das Fahrzeug die Fabrikmarke "Chevrolet" und die
Typenbezeichnung "Avalanche" trage. Eine Beifügung oder Spezifikation
"2004" oder "2005" sei diesen Papieren nicht zu entnehmen. Es werde auch im
Berufungsverfahren nicht näher ausgeführt, inwieweit eine derartige
Unterscheidung bedeutungsvoll sein könne. Auch aus dem Begriff "offener
Kasten" könne nichts von Bedeutung entnommen werden, außer dem
Hinweis, dass es sich um einen sogenannten "Pick-up" handle, was allerdings kein
Novum darstelle.
4. Am 7. November
2005 wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Das Fahrzeug wurde am
16. Dezember 2005 im Hof des Gebäudes der Berufungsbehörde
besichtigt. Darüber wurde folgender Aktenvermerk angefertigt:
Besichtigungstermin
16. Dezember 2005 mit Herrn H. (Bw.), CG (Autolieferant), UK
(Autolieferant) und CN (Steuerberaterin).
(1) Das Fahrzeug wird
besichtigt und vermessen.
Dabei ergeben sich
folgende Werte:
Laderaum Länge 1,60
m; Breite 1,30 m.
Fahrgastinnenraum
Länge 1,75; Breite 1,60 m.
Die Rückenlehne der
Sitze vor dem Laderaum kann umgelegt werden, sodass der Laderaum
vergrößert werden kann. Hinter den Sitzen befindet sich eine
Fensterscheibe, die weder verblecht, noch vergittert ist. Sie kann aber entfernt
werden. Insgesamt sind fünf Sitze samt entsprechenden Sicherheitsgurten
vorhanden.
(2) Herr H. gibt bei der
Besichtigung an, dass die Ladefläche mit Feuerlöschern, Kompressoren
und anderen für den üblichen Betrieb notwendigen Materialien beladen
werden kann. Es gibt ein Wechselkennzeichen, wobei dieses am Flughafen nicht
benötigt wird. Das Fahrzeug dient in erster Linie dazu, Flugzeuge mit der
Anhängerkupplung zu schleppen.
(3) Seitens der
steuerlichen Vertreterin der Autofirma wird in der anschließenden
Besprechung ausgeführt, dass es in der BRD schon eine Einstufung des
Chevrolet Avalanche als LKW gibt und entsprechende Unterlagen darüber noch
vorgelegt werden könnten.
Herr H. führt aus,
dass vom Hersteller zwei Ladeflächen angegeben worden sind. Durch das
Umlegen der Sitze ist eine neue Ladefläche entstanden. Das Fahrzeug wurde
für spezielle Zwecke angeschafft, nämlich dem Ziehen von Flugzeugen,
die nicht leicht zu bewegen sind. Ein etwas weniger schweres Fahrzeug
könnte das Flugzeug nicht ziehen. Dazu kommt, dass das Fahrzeug an
bestimmten Stellen ein spezielleres Gewicht aufweist.
Herr CG übergibt
Unterlagen aus denen ersichtlich ist, dass ein Fahrzeug derselben Kategorie
(Chevrolet Avalanche 1.500) im September 2002 vom Hauptzollamt Graz als LKW
eingestuft worden ist.
(4) Der Vertreter des
Fahrzeugbesitzers übergibt die Zulassungspapiere zum Zweck der Anfertigung
einer Kopie. Daraus ergibt sich folgendes:
Verwendungsbestimmung: Zu
keiner besonderen Verwendung bestimmt.
Genehmigungsgrundlage:
Einzelgenehmigung nach § 31 KFG.
Art des Aufbaus:
Geschlossen.
Sitzplätze:
5
Eigengewicht: 2.785
kg
Gesamtgewicht: 3.175
kg
Höchste
zulässige Nutzlast: 315 kg
Höchstgeschwindigkeit:
170 km/h
Hubraum: 5.327
ccm
5. In der am 20. Januar
2006 abgehaltenen Berufungsverhandlung (Beginn 9.15 Uhr) wurde nach dem Vortrag
des Referenten zum Sachverhalt und der Wiederholung bisheriger Vorbringen durch
die Parteien ergänzend folgendes ausgeführt:
Dr. S.: Verwiesen wird
meinerseits auf § 2 der Verordnung aus 2002 und zwar auf das
äußere Erscheinungsbild und die Ausstattung des Fahrzeuges. Weiters
auf § 4 der Verordnung, die auch für Pritschenwagen gilt. Zwar liegen
Indizien für einen LKW vor, es überwiegen aber die Indizien für
einen PKW. Nämlich zwei Sitzreihen, die umlegbare Rückbank, die
herausnehmbare Heckscheibe und die geringe Nutzlast. In Summe ist bei Gewichtung
aller Indizien das Fahrzeug als PKW anzusehen.
Hr. UK.: Ich füge
dem Sachverhalt nichts mehr hinzu, interpretiere ihn jedoch anders: Zwei
Sitzreihen sprechen deswegen nicht für die Einstufung als PKW, weil auch in
der Liste der vorsteuerabzugsberechtigen Fahrzeuge solche mit zwei Sitzreihen
enthalten sind. Das allgemeine Bild entspricht unserer Ansicht nach einem LKW.
Auch Listenfahrzeuge (LKW) weichen im Erscheinungsbild nicht von unserem
Fahrzeug ab. Die Heckscheibe ist vorgegeben und wurde nicht nachträglich
eingebaut. Irrelevant ist ob sie aus Glas oder Plexiglas oder anderen
Materialien besteht. Sie dient dazu um den Laderaum nach Bedarf zu erweitern (
Nutzung der Anhängerlast). PKW haben keine Zuglast von 3 Tonnen, sondern
maximal von rund 700 kg. Das heißt, es gibt eine betriebliche Nutzung zum
Ziehen von Fahrzeugen. Und wir wüssten nicht, wo wir ein anderes Fahrzeug
herbekommen sollten, das ein Flugzeug ziehen kann. Die Multifunktionalität
des Fahrzeuges ist für uns ist kein Indiz für einen PKW.
Hr. H.: Ich bin kein
Konsument und werde im Nachhinein damit konfrontiert, dass die Vorsteuer nicht
abzugfähig ist. Ich habe damit ein rechtliches Problem.
Referent: Es gibt
allerdings eine Liste vorsteuerabzugfähiger Fahrzeuge, aus der man
auswählen kann und damit sicher sein kann, dass die Vorsteuer
abzugfähig ist.
Hr. H.: Ich darf darauf
verweisen, dass der Dodge Ram Pick-up vom Erscheinungsbild dasselbe Fahrzeug ist
und in der Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge aufscheint. Kann ich
sicher sein, dass ich die Vorsteuer erhalte, wenn ich ein Fahrzeug kaufe?
Dr. S.: In diesem Fall
würde der Grundsatz von Treu und Glauben gelten. In unserem Fall war die
Vorsteuerabzugsberechtigung aber von vornherein unsicher.
Hr. H.: Ich habe hier
weiter Probleme mit der Rechtssicherheit. Wenn das Fahrzeug (Chevrolet) jetzt
auf die Liste kommen würde, ist der Fall dann für mich
erledigt?
Referent: Für den
jetzt strittigen Zeitraum nicht.
Hr. H.: Wir erhalten
immer ein Blatt Papier vom Zoll und wenn der Zoll das Fahrzeug als PKW einstuft,
fällt auch die Vorsteuer weg. Es müsste also jedes Auto genau
geprüft werden.
Dr. S.: Wenn es
zweifelhaft ist, ja.
Hr. UK: Für die
Berufungswerberin ist es irrelevant, ob es ein Fahrzeug mit der Bezeichnung 1500
oder 2500 ist. Sie will es nur für das Ziehen von Flugzeugen verwenden. Wir
als Fahrzeuglieferant haben den Dodge Ram Pick-up in der Liste gefunden und sind
nach einem Vergleich davon ausgegangen, wenn der Dodge enthalten ist, ist auch
der Chevrolet vorsteuerabzugsberechtigt. Zudem erhielten wir eine Auskunft vom
Grazer Zoll, wonach ein gleichartiges Fahrzeug (Chevrolet) bereits als LKW im
Jahr 2002 eingestuft worden ist.
Die Berufungswerberin
ersucht der Berufung Folge zu geben.
Der Referent
verkündet die Berufungsentscheidung: Abweisung der Berufung samt den
wesentlichen Entscheidungsgründen.
6. Folgende Unterlagen
und Aussagen wurden von der Betriebsprüfung für deren rechtliche
Beurteilung herangezogen:
a. Umsatzsteuerprotokoll
(Steuerdialog) 2005:
Zur Normverbrauchsabgabe
im Zusammenhang mit als PKW importierten, jedoch in der Folge als LKW
kraftfahrrechtlich zugelassenen Fahrzeugen:
Ein Zollamt habe
festgestellt, dass österreichische Fahrzeughändler "Pick-up-Fahrzeuge"
aus Drittländern importierten und als PKW der Nummer 8703 der Kombinierten
Nomenklatur tarifierten (günstigerer Zollsatz gegenüber LKW). In der
Folge würden diese Fahrzeuge kraftfahrrechtlich als LKW typisiert und ohne
Normverbrauchsabgabe veräußert.
Unterliege die Lieferung
dieser Fahrzeuge der Normverbrauchsabgabe?
Gemäß
§ 1 Z 1 NoVAG unterliege der Normverbrauchsabgabe die Lieferung
von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von
Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im
Rahmen seines Unternehmens ausführe, ausgenommen die Lieferung an einen
anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur
gewerblichen Vermietung. Als Kraftfahrzeuge seien Personenkraftwagen und andere
hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge
(ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen, anzusehen. Für die Abgrenzung
zwischen NoVA-pflichtigem PKW und nicht NoVA-pflichtigem LKW sei demnach
ausschließlich die zolltarifarische Einordnung im Zeitpunkt der Lieferung
entscheidend. Aus der kraftfahrrechtlichen Zulassung eines Fahrzeuges als LKW
ergebe sich somit noch nicht zwingend die Einstufung als LKW im Sinne der
zolltarifarischen Kriterien. In der Regel seien "Pick-up-Fahrzeuge", auch wenn
sie zwei Sitzreihen aufweisen würden, zolltarifarisch als LKW einzustufen.
Entspreche jedoch ein Fahrzeug, das hinter den Sitzreihen (Doppelkabine) eine
offene Ladefläche aufweise dem typischen Erscheinungsbild eines
Personenkraftwagens, so sei das Fahrzeug zolltarifarisch als PKW einzureihen.
Indizien für diese Beurteilung seien neben dem optischen Eindruck zB. das
Vorhandensein einer nur kurzen Ladefläche und/oder die Möglichkeit die
Heckscheibe zu öffnen. Dies sei zB. bei den Fahrzeugen Cadillac Escalade
Ext., Chevrolet Avalanche und Hummer H2 Sut der Fall. Derartige Fahrzeuge
würden, auch wenn sie kraftfahrrechtlich als LKW zugelassen seien, der NoVA
unterliegen und seien auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt (s. auch ÖStZ
2005/183a).
b. BMF-Information -
Geländefahrzeuge und dergleichen mit zwei Sitzreihen (ÖStZ 2005/79
-Auszug):
Fahrzeuge die als
Geländefahrzeuge, Off-Road-Fahrzeuge, Sport-Utility Vehicles,
Freizeitfahrzeuge und dergleichen mehr auf dem Markt seien (zB. BMW X5,
Chevrolet Tahoe, Chevrolet Trail Blazer, Hummer H2, Jeep Grand Cherokee,
Landrover, Mitsubishi Pajero, Porsche Cayenne, VW Touareg, Volvo XC 90), fielen
grundsätzlich unter die Kategorie Personen- und Kombinationskraftwagen und
seien daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Als
vorsteuerabzugsberechtigte Klein-LKW könnten diese Fahrzeuge nur dann
eingestuft werden, wenn sie sämtliche Voraussetzungen der Verordnung BGBl.
II 2002/193 erfüllten.
Fahrzeuge mit zwei
Sitzreihen und einem dahinter liegenden Laderaum könnten nur ausnahmsweise
als Lastkraftwagen der Position 8704 der KN eingestuft werden (diese Kategorie
unterliegt nicht der NOVA), wobei unter anderem folgende Kriterien erfüllt
sein müssten: Es müsse eine mit der Karosserie und der Bodenplatte
untrennbar verbundene Trennwand (die lediglich eine verglaste Sichtlucke
aufweisen dürfe) zwischen dem Fahrgastraum und dem Laderaum vorhanden sein.
Es müssten somit zwei klimatisch getrennte Bereiche vorliegen. Der Laderaum
müsse seitlich verblecht sein. In Bezug auf die Nutzlast müsse ein
gewichtsmäßiges Überwiegen der Lastenbeförderung
gegenüber der Personenbeförderung vorliegen. Aus der
kraftfahrrechtlichen Zulassung eines Fahrzeuges als LKw ergebe sich noch nicht
die Einstufung als LKW im Sinne der zolltarifarischen Kriterien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 können Unternehmer die in
einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen, die im Inland für ihr Unternehmen ausgeführt wurden,
abziehen. Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG
1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen nicht als für das
Unternehmen ausgeführt, die im Zusammenhang mit der Anschaffung
(Herstellung), der Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen.
2. Mit Urteil vom
8. Januar 2002, C-409/99, Rs "Metropol Treuhand und Stadler", hat der EuGH
festgestellt, dass die mit Wirksamkeit vom 15. Februar 1996 in Kraft
getretene Verordnung BGBl. 273/1996, mit welcher der Kreis der
vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge eingeschränkt wurde, gegen
Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie
verstößt. Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2
lit. b UStG 1994 ist aber richtlinienkonform. Es gilt daher neuerlich die
Verordnung BGBl. 134/1993 (Keppert, SWK 2002, T 60; Tumpel, SWK 2002, S 92).
Deren Regelungen für
Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse wurden in die Verordnung BGBl. II Nr.
193/2002 vom 17. Mai 2002 übernommen:
§ 2 der
Verordnung regelt folgendes: Als Kleinlastkraftwagen können nur solche
Fahrzeuge angesehen werden, die sich sowohl nach dem äußeren
Erscheinungsbild als auch von der Ausstattung her erheblich von einem der
Personenbeförderung dienenden Fahrzeug unterscheiden. Das Fahrzeug muss so
gebaut sein, dass ein Umbau in einen Personen- oder Kombinationskraftwagen mit
äußerst großem technischen und finanziellen Aufwand verbunden
und somit wirtschaftlich sinnlos wäre.
Laut § 3 der
Verordnung können Fahrzeuge, die vom Aufbau der Karosserie her auch als
Personen- oder Kombinationskraftwagen gefertigt werden, nur bei Vorliegen
nachstehender Mindesterfordernisse als Kleinlastkraftwagen eingestuft
werden:
a. Das Fahrzeug muss eine
Heckklappe oder Hecktüre(n) aufweisen.
b. Das Fahrzeug darf mit
nur einer Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer ausgestattet sein.
c. Hinter der Sitzreihe
muss ein Trenngitter oder eine Trennwand oder eine Kombination beider
Vorrichtungen angebracht sein. Das Trenngitter (die Trennwand) muss mit der
Bodenplatte (Originalbodenplatte oder Bodenplattenverlängerung) und mit der
Karosserie fest und nicht leicht trennbar verbunden werden. Diese Verbindung
wird insbesondere durch Verschweißen oder Vernieten oder eine Kombination
beider Maßnahmen herzustellen sein.
d. Der Laderaum muss
seitlich verblecht sein; er darf somit keine seitlichen Fenster aufweisen. Die
Verblechung muss mit der Karosserie so fest verbunden sein, dass deren
Entfernung nur unter Beschädigung der Karosserie möglich wäre.
Diese Verbindung wird insbesondere durch Verschweißen oder Verkleben mit
einem Kleber, dessen Wirkung einer Verschweißung gleichkommt (Kleber auf
Polyurethanbasis) herzustellen sein. Die Verblechung muss in Wagenfarbe lackiert
sein. Ein bloßes Einsetzen von Blechtafeln in die für die Fenster
vorgesehenen Führungen unter Belassung der Fensterdichtungen ist nicht
ausreichend.
e. Halterungen für
hintere Sitze und Sitzgurte müssen entfernt und entsprechende Ausnehmungen
unbenützbar gemacht worden sein (zB. durch Verschweißen oder
Ausbohren der Gewinde).
f. Der Laderaumboden muss
aus einer durchgehenden, ebenen Stahlverblechung bestehen. Es muss daher eine
allfällige Fußmulde durch eine selbsttragende, mit der
Originalbodenplatte fest verbundenen und bis zum Trenngitter (Trennwand)
vorgezogenen Stahlblechplatte überdeckt werden. Die Verbindung mit der
Originalbodenplatte muss so erfolgen, dass eine Trennung nur unter
Beschädigung der Originalbodenplatte möglich wäre. Zur
Herstellung dieser Verbindung eignet sich insbesondere ein Verschweißen.
Sind größere Auflageflächen vorhanden, ist auch ein
durchgehendes Verkleben der Auflageflächen mit einem Kleber, dessen Wirkung
einer Verschweißung gleichkommt, in Verbindung mit einem Vernieten
möglich (Durchnieten durch die Originalbodenplatte). Die Fußmulde
muss auch durch seitliche Verblechungen abgeschlossen werden.
g. Seitliche
Laderaumtüren darf das Fahrzeug nur dann aufweisen, wenn es eine untere
Laderaumlänge von grundsätzlich mindestens 1.500 mm aufweist. Diese
Mindestladeraumlänge darf durch eine schräge Heckklappe nicht sehr
erheblich eingeschränkt werden. Bei den seitlichen Laderaumtüren muss
die Fensterhebemechanik unbenützbar gemacht worden sein.
h. Das Fahrzeug muss
kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeug
für die Warenbeförderung) einzustufen sein.
i. Für
Geländefahrzeuge, die keine Fußmulde aufweisen, gilt ergänzend
Folgendes: Die Trennvorrichtung hinter der Sitzreihe muss im unteren Bereich in
einer Trennwand bestehen, die sich nach hinten waagrecht etwa 20 cm fortsetzen
muss. Diese Trennwandfortsetzung muss mit der Originalbodenplatte so fest
verbunden werden, dass eine Trennung nur unter Beschädigung der
Originalbodenplatte möglich wäre.
Der Kleinlastkraftwagen
muss die angeführten Merkmale bereits werksseitig aufweisen. "Werkseitig"
bedeutet, dass allenfalls für die Einstufung als Kleinlastkraftwagen noch
erforderliche Umbaumaßnahmen bereits vom Erzeuger oder in dessen Auftrag
oder von dem gemäß
§ 29 Abs. KFG 1967 Bevollmächtigten
oder in dessen Auftrag durchgeführt werden müssen.
In § 4 der
Verordnung ist unter anderem geregelt: Nicht als Personen- oder
Kombinationskraftwagen sind unter den in § 2 angeführten
Voraussetzungen weiters folgende Fahrzeuge anzusehen (Kleinlastwagen im weiteren
Sinn): Pritschenwagen (Pick-up-Fahrzeuge), das sind Fahrzeuge, die bereits
werkseitig (§ 3 Abs. 2)
so konstruiert sind, dass sie ein
geschlossenes Führerhaus (mit einer Sitzreihe oder mit zwei Sitzreihen) und
eine sich daran anschließende, grundsätzlich offene Ladefläche
aufweisen. Die Ladefläche kann auch mit einem Hardtop, einer Plane oder
einer ähnlichen zum Schutz der Transportgüter bestimmten
Zusatzausstattung versehen werden. Die Fahrzeuge müssen kraftfahrrechtlich
und zolltarifarisch als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeuge für die
Warenbeförderung) einzustufen sein.
3. Pick-ups sind
Fahrzeuge, die zugleich PKW und LKW ähneln und meist eine hinter den
Sitzreihen offene Ladefläche aufweisen. Ist das typische Erscheinungsbild
eines PKW gegeben, so ist das Fahrzeug auch zolltarifarisch als
Personenkraftwagen einzureihen. Indizien dafür sind - neben dem optischen
Eindruck - beispielsweise das Vorhandensein einer nur kurzen Ladefläche und
(oder) die Möglichkeit, die Heckscheibe zu öffnen.
4. In der Rechtsprechung
des BFH - die zumindest ergänzend herangezogen werden kann - finden sich
eine Reihe von Entscheidungen, die die Abgrenzung PKW-Kleinlastkraftwagen zum
Thema haben.
Dabei wurden vom BFH
folgende Kriterien für die Einstufung eines Fahrzeuges als Klein-LKW
entwickelt:
a. BFH vom 1.8.2000 (VII
R 26/99), BStBl. 2001 II S. 72 (hier: Fiat Ducato mit drei Sitzplätzen,
hintere Sicherheitsgurte entfernt, Sitzbefestigungspunkte unbrauchbar, hintere
Fenster mit einer Folie zugeklebt, Höchstgeschwindigkeit 138 km/h,
zulässiges Gesamtgewicht 2.800 kg, Leergewicht 1.740 kg, Nutzlast 1.060 kg,
verkehrsbehördliche Zulassung als LKW).
(1) Ob ein Personen-,
Kombinations- oder Lastkraftwagen vorliege, sei anhand von Bauart und
Einrichtung des Fahrzeuges zu beurteilen (objektive Beschaffenheit des
Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit). Zu
berücksichtigen sei die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare
Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche, die
Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder geeigneten
Befestigungspunkten, das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der
Karosserie (BFH 5.5.1998, VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl. II 1998, 489), das
äußere Erscheinungsbild als solches (BFH/NV 1997, 810 und BFHE 185,
515, BStBl. II 1998, 489), wobei die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen
ist (BFH vom 22.2.1991, III R 11/90, BFH/NV 1991, 838).
(2) Kein Merkmal von
Bauart und Einrichtungsart des Fahrzeuges könne als von vorneherein
alleinentscheidungswesentlich angesehen werden, wenn auch einzelne Merkmale ein
besonderes Gewicht hätten und Zuordnungen indizierten (zB. BFHE 185, 515,
BStBl. II 1998, 489, für fehlende Seitenfenster im Fond; BFH 16.7.1993, III
R 59/92, 566, BStBl. II 1994, 304).
(3) Merkmale mit
besonderem Gewicht seien die Größe der Ladefläche des Fahrzeuges
und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil hier der Vorrang der
Lastenbeförderung bzw. der Personenbeförderung besonders gut zum
Ausdruck komme. Fahrzeuge die sich für beide Zwecke in etwa gleich gut
eigneten, seien keine LKW, sondern Kombinationskraftfahrzeuge.
Für LKW seien eine
hohe Zuladung und eine große Ladefläche typisch, wenn auch eine
kleine Ladefläche mit hoher Zuladung für einen LKW sprechen
könne, ebenso eine große Ladefläche (für sperrige
Güter) mit kleiner Zuladung. Der BFH bezweifle aber, ob ein Fahrzeug selbst
bei entsprechender Herstellerkonzeption als LKW eingestuft werden könne,
wenn es nur eine - im Verhältnis zur sonstigen Nutzfläche - kleine
Ladefläche besitze (BFH/NV 1998, 87; zur vielseitigen Verwendbarkeit eines
"Light Truck": BFHE 183, 272, BStBl. II 1997, 627).
Mache die Ladefläche
oder der Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche
aus, so sei das Fahrzeug nicht vorwiegend für die Lastenbeförderung
geeignet (so schon FG München, Urteil vom 17.7.1996, 4 K 2692/94). Aber
auch dann, wenn das Merkmal der die Hälfte der Nutzfläche
überschreitenden Ladefläche gegeben sei, welches die Zuordnung zum
Typus LKW indiziere, müssten trotzdem alle Umstände des Einzelfalles
gewürdigt werden, sodass beim Hinzutreten weiterer gewichtiger für die
überwiegende Bestimmung zur Personenbeförderung sprechender Merkmale,
die Einordnung als PKW nicht ausgeschlossen werden könne.
Auch dem Fehlen
rückwärtiger Fenster oder deren Verblechung (BFHE 185, 515, BStBl. II
1998, 489) komme wesentliches Gewicht zu.
(4) Die Einstufung des
Fahrzeuges durch die Verkehrsbehörde habe als solche weder
kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung (BFH 30.9.1981, II R 56/78, BFHE
134, 367, 369, BStBl. II 1982, 82), noch lasse sie im Allgemeinen deshalb einen
zuverlässigen Rückschluss auf die richtige
kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu, weil die Verkehrsbehörden
insoweit eine überlegene Sachkunde anwendeten, zumal die
kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung durch die Finanzämter eine
strengere Prüfung verlange (Deutsches Autorecht 1999, 100).
(5) Bei Serienfahrzeugen
sei der Konzeption des Herstellers wesentliches Gewicht beizumessen, weil diese
die Beschaffenheit eines Fahrzeuges entscheidend präge (BFHE/NV 1992, 414).
Bei der Beurteilung eines durch nachträgliche Umbauten veränderten
Fahrzeuges seien strenge Maßstäbe anzulegen, wenn geltend gemacht
werde, ein ursprünglich als PKW konzipiertes Fahrzeug sei als LKW
einzustufen. Eine abweichende Fahrzeugart könne sich nur aufgrund von
Umbauten ergeben, die auf Dauer angelegt seien und das äußere
Erscheinungsbild des Fahrzeuges wesentlich veränderten.
Sei die
Herstellerkonzeption auf vielseitige Verwendbarkeit ausgerichtet oder könne
das Fahrzeug je nach Kundenwunsch als PKW, Kombi oder LKW ausgestattet sein, so
sei die Herstellerkonzeption für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche
Einordnung insoweit unergiebig (kein Entgegenhalten der serienmäßigen
Grundausstattung). Die "Umbaumerkmale" müssten sich nicht gegen die
"Baumerkmale" durchsetzen (wie zB. zu Sonderanfertigungen: BFHE 185, 515, BStBl.
II 1998, 489; zu Geländewagen BFH vom 29.7.1997, VII R 19, 20/97, BFH/NV
1998, 217). Abzustellen sei auf die festzustellenden objektiven
Beschaffenheitsmerkmale. Eine Einordnung als LKW könne dann nur vorgenommen
werden, wenn die Merkmale den Schluss rechtfertigten, dass die Eignung und
Bestimmung des Fahrzeuges zur Lastenbeförderung deutlich überwiege und
die Personenbeförderung in den Hintergrund treten lasse. Andernfalls
würde es sich um ein Kombinationsfahrzeug handeln (BFH/NV 1997, 810). Dabei
sei es unerheblich, ob das Fahrzeug geeignet erscheine, dem Zweck zu dienen,
ganz bestimmte Lasten zu befördern, auf die es dem jeweiligen Halter
ankomme. Es müsse vielmehr für Zwecke von Nutzern mit
Transportbedürfnissen verschiedenster Art geeignet und bestimmt sein, die
der Hersteller bei der Konzeption eines LKW in der Regel berücksichtige.
(6) Die Bewertung des
Fahrzeuges dürfe aber nicht auf einzelne Merkmale (Karosserie, Fenster)
verengt werden. Auch von außen nicht erkennbare Merkmale - Fehlen oder
Unbrauchbarmachen von Befestigungspunkten für Sitze und Sicherheitsgurte im
Fahrzeugfond - seien zu berücksichtigen, ebenso nicht ohne weiteres ins
Auge fallende Umbaumaßnahmen wie der Einbau einer Trennwand zur Kabine des
Fahrzeugführers und das Entfernen einer hinteren Sitzbank.
Im gegenständlichen
Fall sei der Fiat Dukato als LKW einzustufen. Beachtlich sei die Zuladung,
welche 37,8% des zulässigen Gesamtgewichtes ausmache (Leergewicht 1.740 kg,
Nutzlast 1.060 kg - 210 kg für Personenbeförderung bzw. 850 kg
für Lastenbeförderung - und Gesamtgewicht 2.800 kg). Zu ihr trete die
deutlich für einen LKW sprechende Größe des Laderaumes hinzu
(4,32 m² bei einer Gesamtfläche ab der Vorderkante des Gaspedals von
6,29 m²).
b. BFH vom 8.2.2001, VII
R 73/00 (hier: Mitsubishi L 200, Pick-up mit Doppelkabine, Eigengewicht 1.700
kg, Zuladung 900 kg):
Das Finanzamt habe
festgestellt, das Fahrzeug sei aufgrund der offenen Ladefläche zum
Transport von Gütern, der Fahrgastraum mit Fahrersitz und durchgehender
Rückbank zur Beförderung von Personen bestimmt. Das Fahrzeug habe die
Karosserie eines Geländewagens. Die Fahrgastzelle sei größer als
der Ladebereich. Der Bereich der Personenbeförderung sei nicht von
untergeordneter Bedeutung, diese sei auch ein Hauptzweck, nur deshalb sei eine
Doppelkabine konzipiert worden. Die Doppelkabine sei von der Größe
her auffällig, die Ladefläche hingegen 50 cm kürzer. Es handle
sich daher um ein Kombinationskraftfahrzeug. Das Finanzgericht habe den Begriff
der Herstellerkonzeption verkannt.
Ausführungen des
BFH:
Fahrzeuge seien nicht
vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet, wenn ihre
Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten
Nutzfläche ausmache. Dieser Maßstab gelte auch bei einem KFZ, dessen
Ladefläche offen (offener Kasten) oder gegebenenfalls durch ein Hardtop
oder eine Plane verschließbar und bei dem durch eine fest eingebaute
Trennwand der Raum für die Personenbeförderung (Kabine) von der zur
Beförderung von Gütern dienenden Ladefläche (Pritsche) getrennt
sei. Auch bei solchen, oftmals als Pick-up bezeichneten Fahrzeugen, halte der
Senat eine Einordnung als LKW nur dann für gerechtfertigt, wenn die
Ladefläche die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche
übertreffe. Auch im Fall eines Pick-up sei aber der Anteil der
Ladefläche nur ein Kriterium von mehreren.
Allerdings seien PKW
nicht nur Fahrzeuge, die den üblichen Limousinen oder Caravans gleichen
würden, sondern auch Fahrzeuge, mit denen neben Personen auch sperrige
Güter transportiert würden, wenn die Güterbeförderung nicht
der vorwiegende Zweck sei. Eine offene Ladefläche sei noch kein
ausreichender Anhaltspunkt für den Typus LKW, sondern spreche für ein
Kombinationsfahrzeug, wenn nicht weitere Merkmale hinzutreten würden
(besonders hohe Zuladung, für die Personenbeförderung unzureichende
Federung oder Motorisierung, Fehlen jeder Komfortausstattung und dergleichen).
Das für die
Beurteilung gegenständliche Fahrzeug habe mit gut 900 kg eine hohe, aber
keine - angesichts des Eigengewichtes von 1.700 kg - außergewöhnlich
hohe den Gütertransport indizierende Zuladung. Auch die weiteren
Ausstattungsmerkmale (Leiterrahmen und Blattfederung) fänden sich teilweise
auch bei PKW. Dass das Fahrzeug in Zeitschriften nicht im Rahmen der
Berichterstattung über PKW erwähnt werde, bedeute nur, dass es eine
Zwischenstellung zwischen diesen und echten LKW einnehme.
5. Folgende Umstände
sprechen für eine Einstufung des Chevrolet Avalanche 1500 als
PKW:
(1) Grundsätzlich
sind für die Einstufung der Fahrzeuge die Regelungen der Verordnung BGBl.
II Nr. 193/2002 vom 17. Mai 2002 maßgeblich.
Kleinlastkraftwagen
müssten sich aufgrund dieser Regelungen nach dem äußeren
Erscheinungsbild und von der Ausstattung her von PKW unterscheiden. Ein Umbau in
einen PKW müsste mit äußerst großem technischen und
finanziellen Aufwand verbunden sein. Pick-up´s müssen
kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen eingestuft sein, um
den Vorsteuerabzug zu erhalten.
(2) Zur zolltarifarischen
Einstufung ist folgendes festzuhalten:
a. Auf der Homepage der
Europäischen Kommission sind unter den VZTA-Angaben zolltechnische
Fahrzeugprüfungen abfragbar. Bei Eingabe der Fahrzeugtype Avalanche
erhält man zahlreiche zolltarifarische Einstufungen von Fahrzeugen der Type
Chevrolet Avalanche 1500.
b. Unter der Nummer
DEB/1388/04-1 wurde ein Fahrzeug (Pick-up mit Benzinmotor) mit einem Hubraum von
5.300 ccm, viertüriger Fahrerkabine mit 5 Sitzplätzen und einer davon
abgetrennten kleinen offenen Ladefläche mit Abdeckung, einem
zulässigen Gesamtgewicht von 3.178 kg und einer maximalen Zuladung von 610
kg (davon mindestens 350 kg für den Personentransport) als
Personenkraftwagen eingestuft ("das Fahrzeug ist aufgrund seiner objektiven
Beschaffenheitsmerkmale hauptsächlich zur Personenbeförderung
bestimmt").
Unter der Nummer
DEB/328/02-1 wurde ein Pick-up mit 5.300 ccm, 5-6 Sitzplätzen, einem
Gesamtgewicht von 3.175 kg und maximaler Zuladung von 600 kg (davon mindestens
350 kg für den Personentransport) als PKW eingestuft.
Unter der Nummer
DEB/297/03-1 wurde ein Pick-up 1500 (aus 2003) mit 5.300 ccm, 5
Sitzplätzen, einem Gesamtgewicht von 3.175 kg und maximaler Zuladung von
574 kg (davon mindestens 350 kg für den Personentransport) als PKW
eingestuft.
Unter der Nummer
DEB/678/02-1 wurde ein Pick-up 1500 4x4 Base (aus 2002) mit 5.300 ccm, 5 oder
sechs Sitzplätzen, einem Gesamtgewicht von 3.175 kg und maximal
zulässiger Zuladung von 600 kg (dafür mindestens 350 kg für den
Personentransport) als PKW eingestuft.
Unter der Nummer
DEB/733/05-1 wurde ein Pick-up 1500 4WD V8 5,3L (aus 2002) mit 5.300 ccm, 6
Sitzplätzen, einem Gesamtgewicht von 3.171 kg und maximaler Zuladung 611 kg
(davon mindestens 420 kg für die Personenbeförderung) als PKW
eingestuft.
Unter der Nummer
DEB/885/02-1 wurde ein Pick-up 1500 4x4 B (aus 2002) mit 5.300 ccm, 5
Sitzplätzen und einer offenen Ladefläche (die mit einer Abdeckung
versehen ist), einem Gesamtgewicht von 3.175 kg, einem Leergewicht von 2.540 kg
und einer zulässigen Nutzlast von 635 kg (davon rechnerisch 350 kg für
den Personentransport) als PKW eingestuft.
Unter der Nummer
DEB/1174/02-2 wurde ein Pick-up mit 5.300 ccm, 5 oder sechs Sitzplätzen und
einer davon abgetrennten Ladefläche (die mit einer Abdeckung versehen
werden kann), einem Gesamtgewicht von 3.175 kg und maximal zulässiger
Zuladung von 600 kg (davon mindestens 350 kg für den Personentransport) als
PKW eingestuft.
c. Der strittige
Chevrolet Avalanche 1.500 ist nach dem vorangehend Gesagten zolltariflich (auch
in Österreich) nicht als LKW einzustufen, da zollrechtliche Tarifierungen
grundsätzlich europaweit verbindlich sind. Die obgenannten Einstufungen
wurden von der renommierten zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt
Berlin vorgenommen. Diese Einstufung gilt auch für Österreich, da
grundsätzlich von den EU-Ländern jene Einstufung übernommen wird,
die ein anderer Mitgliedstaat erstmalig trifft (nur in Ausnahmefällen wird
dagegen Protest erhoben).
Soweit die Bw. auf die in
Graz vorgenommene Ersteinstufung verweist, ist kann sie die Richtigkeit ihrer
Rechtsansicht damit nicht dartun: Bei dem von der Bw. aufgezeigten Fall wurde
eine vorläufige Einstufung vorgenommen, bevor die vorangehend
durchgeführten Einstufungen der deutschen Zollbehörde bekannt waren.
Alle nachfolgenden zollrechtlichen Einstufungen lauteten auch in Graz auf "PKW".
Da mit der vorzunehmenden
zollrechtlichen Einstufung als PKW eine der Voraussetzungen des § 4
der Verordnung BGBl. II 193/2002 nicht erfüllt ist, kommt der
Vorsteuerabzug schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
(3) Ergänzend ist
anzuführen:
Auch bei zollrechtlicher
Einstufung als LKW wäre die Vorsteuer aufgrund folgender Umstände
nicht abzugsfähig:
a. § 2 der
bezeichneten Verordnung BGBl. II 193/2002 läßt nur ein Fahrzeug als
Klein-LKW zu, das sich nach dem äußeren Erscheinungsbild und nach der
Ausstattung erheblich von einem PKW unterscheidet.
Im gegenständlichen
Fall liegt aber nach dem äußeren Erscheinungsbild zumindest ein
Kombinationskraftwagen vor und das Fahrzeug unterscheidet sich von einem solchen
nicht wesentlich.
Ladefläche und
verkehrsrechtliche Zuladung zählen zu den wesentlichen Kriterien, mit denen
PKW und LKW unterschieden werden.
Der Fahrgastraum des
Chevrolet Avalanche weist nach den vorgenommenen Abmessungen eine Dimension von
2,80 m² auf, die Ladefläche von 2,08 m². Es überwiegt damit
der Personentransportbereich. Selbst beim Umlegen der hinteren Sitze - worauf
die Bw. verweist - wären Personen- und Ladebereich noch immer etwa gleich
groß.
Maßgeblich ist
weiters für die Zuladung nicht die von der Bw. erwähnte
Anhängerlast (dh. eine für den Halter bestimmte
Lastenbeförderung), auch wenn diese im gegenständlichen Fall bis zu
3.000 kg ausmacht (andernfalls könnte man beinahe jeden PKW in einen LKW
verwandeln), sondern die allgemein im Fahrzeug für Personen bzw. die Ladung
zur Verfügung stehenden Lastvolumina. Die mögliche Nutzlast von
315 kg deckt gerade den Personentransport ab, nicht aber einen
größeren Gütertransport. Das Fahrzeug ist somit nicht
überwiegend für Lastentransporte eingerichtet.
Hinzu kommen im Bereich
der Fahrzeugausstattung die an allen Fahrersitzen angebrachten Gurte und weitere
Details der Innenausstattung sowie die Höchstgeschwindigkeit von 170
Stundenkilometern. Fehlender Komfort (unzureichende Federung oder Motorisierung
oder ähnliches) kann dem Fahrzeug jedenfalls nicht unterstellt werden. Auch
die Ausstattung des Chevrolet Avalanche im Innenbereich ist daher nicht
überwiegend LKW-typisch.
b. Das Fahrzeug muss nach
§ 2 der Verordnung BGBl. II 193/2002 zudem so gebaut sein, dass ein
Umbau in einen PKW nur mit großem technischen und finanziellen Aufwand
möglich und wirtschaftlich fast sinnlos ist. Zwar läßt sich auch
die Ladefläche durch Umlegen der Sitze vergrößern, wie die Bw.
ausgeführt hat. Das Fahrzeug ist aber ebenso schnell mit wenigen
Handgriffen wieder als PKW führbar bzw. wurde dieses im Rahmen der
Vorführung mit zwei Sitzbänken und einer PKW-typischen Hinterwand mit
Sichtscheibe auch so vorgeführt. Auch das zweite Kriterium des
§ 2 der Verordnung wäre damit nicht erfüllt.
Die Berufung war aus den
genannten Gründen abzuweisen.
Beilage: 1
Anonymisierungsliste.
Linz,
am 23. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0962-L/05
- Stammnummer
- 20451
- Gültig
- 23.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF