…ist. Der Text dieser Tz wird oben unter Punkt A/1 vollständig zitiert. 4.2 Zivilrechtliche Grundlagen für die Nutzung des Gebäudes und deren Umsetzung Bezüglich der vertraglichen Gestaltung der Gebäudeüberlassung kann dieser Begründung eine Erweiterung des Wissensstandes des Finanzamts durch die Prüfung II (ABNr…
…Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Referentin zu Punkt 1 des Schreibens vom 3. Dezember 2008 erhoben hat und auch die Ausführungen zu Punkt 2 des Schreibens (zivilrechtliche Grundlagen) als zutreffend erachtet hat, können diese unbedenklich der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden und wird auf die…
…des Abgabepflichtigen ein Schenkungsangebot eingeräumt. Demnach wäre es dem Abgabepflichtigen jederzeit möglich gewesen, durch Annahme des Schenkungsangebotes auch das zivilrechtliche Eigentum an der Liegenschaft zu erlangen. Die Überlassung von 50 % des Überschusses aus der Veräußerung des Grundstückes KG Ed., EZ 871, Parzelle 2071/2 beruht…
…Y. Z. Austria Nfg GmbH & Co KG nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes und unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Art. II des Umgründungssteuergesetzes auf der Grundlage der Bilanz zum 31. Dezember 1999 und unter Zugrundelegung des Umgründungsplanes vom 16. Juni 2000. Zu diesem Tagesordnungspunkt führte der…
…eine auf § 252 Bundesabgabenordnung (BAO) gestützte, abweisende Berufungsvorentscheidung und führte weiters aus, dass seines Erachtens nach ein Gebäude aus zivilrechtlicher Sicht entweder nur dem Grundeigentümer oder einem anderen Erwerber oder Errichter eines Superädifikates allein, nicht aber zu ideellen Anteilen beiden, zugerechnet werden könne. Überdies würde…
…die Anwendbarkeit von § 14 BAO unmöglich. Die Gesetzesintention des § 14 BAO beruhe ebenfalls wie die zivilrechtlichen Bestimmungen der Erwerberhaftung darauf, dass durch den Übergang des Unternehmens oder eines Betriebes der Haftungsfonds des Fiskus nicht verloren gehe. Entscheidend für die Anwendbarkeit der Haftungsbestimmung des § 14 BAO…
… 14 Abs 1 BAO - ist zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum erforderlich? Die grundlegende Frage liegt zunächst darin, ob unter einer "Übereignung" iSd § 14 Abs 1 BAO der Übergang des zivilrechtlichen oder aber die Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums zu verstehen ist. Die ältere Judikatur des VwGH geht…
…Betrachtungsweise sei festzuhalten, dass das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz nicht an den wirtschaftlichen Eigentumsbegriff des EStG anknüpfe. Die Schenkungssteuer als Verkehrsteuer stelle einzig auf zivilrechtliche Eigentumsübertragungen für erbschafts- und schenkungssteuerliche Tatbestände - einschließlich der Befreiungen - ab. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise diene nicht der Klärung von Rechtsfragen, sie habe…
…September 2008 beim UFS vor, wo zu diesem Zeitpunkt nur der Vorlagebericht und elektronisch abrufbare Informationen greifbar waren. Dabei ersuchte der Referent den Bw um die Einreichung von Ablichtungen der Grundlagenbescheide, d.h. der an die KG zu seinen Handen gerichteten Bescheide betreffend Einkünftefeststellung 2005…
Wie unter den rechtlichen Grundlagen dargelegt, ist für die Beurteilung der für den Vorsteuerabzug notwendigen Unternehmereigenschaft entscheidungserheblich, ob die bezogenen Leistungen einer nachhaltigen, nach Einnahmen strebenden Tätigkeit zuzuordnen sind und bei der Leistungserbringung ein mit wirtschaftlichem Kalkül getragenes Verhalten an den Tag gelegt wird. Zur…
…kommt es auf das zivilrechtliche Eigentum an. Von Stoll (BAO I, S. 164) wird jedoch die Ansicht vertreten, dass der Begriff der "Übereignung" im Sinne von einer Verschaffung der Verfügungsmacht über den Betrieb bzw über das Unternehmen (konkret: über dessen wesentliche Grundlagen) zu verstehen ist…
…sondern "elektronisch" erfolgt. Bei der Hausverlosung liegt im Gegensatz zum Hoffnungskauf ein Austauschverhältnis Einsatz des Teilnehmers (Loskauf) gegen Gewinnchance vor. Nach Ansicht des UFS ergänzt der Artikel Bamberger/Hauptmann, Zivilrechtliche Aspekte der Immobilienverlosung, immolex 2009, 70 die bisherigen Feststellungen: "....Die prägende Eigenschaft eines Glücksvertrages besteht…
…sondern "elektronisch" erfolgt. Bei der Hausverlosung liegt im Gegensatz zum Hoffnungskauf ein Austauschverhältnis Einsatz des Teilnehmers (Loskauf) gegen Gewinnchance vor. Nach Ansicht des UFS ergänzt der Artikel Bamberger/Hauptmann, Zivilrechtliche Aspekte der Immobilienverlosung, immolex 2009, 70 die bisherigen Feststellungen: "....Die prägende Eigenschaft eines Glücksvertrages besteht…
…Ansätze; c) Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen; d) Konfliktanalysen; e) Anwendungsgebiete der Mediation; f) Persönlichkeitstheorien und psychosoziale Interventionsformen; g) ethische Fragen der Mediation, insbesondere der Position des Mediators; h) rechtliche, insbesondere zivilrechtliche…
… 10 Abs. 2 Z 5 EStG ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Der Erwerb eines Betriebes liegt vor, wenn ein in seinen wesentlichen Grundlagen vollständiger Organismus des Wirtschaftslebens, also ein lebender Betrieb, übertragen wird, wobei es nicht entscheidend ist, ob der Erwerber tatsächlich willens ist…
…auf die Teilhaber. Zweck der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet (vgl. VwGH 21…
…Diese Antworten bestätigen das sachverhaltsmäßige Vorbringen des Bw, dass Herr S vom Finanzamt c die (vermeintlichen) Grundlagenbescheide/Feststellungsbescheide unterfertigt hat und sind insoweit bereits oben unter den Punkten C und F eingearbeitet. Weiters brachte das Finanzamt A vor, dass mit der Bezeichnung GmbH & atypisch Stille…
…vom 14. November 2007 und vom 11. Juli 2006 vor, dass seine Geschäftsbücher weder formelle noch materielle Buchführungsmängel aufweisen würden und somit die Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung gemäß § 184 Abs. 3 BAO seitens der Abgabenbehörde erster Instanz zu Unrecht vorgenommen worden sei. Der…
…413.010,00 festgestellt worden. Es werde ersucht, die beiden Wertermittlungsmethoden darzustellen und eine Kopie der Grundlagen der Wertermittlung beizulegen. In Beantwortung dieses Vorhaltes legte der steuerliche Vertreter des Bw. eine Berechnung des gemeinen Wertes nach dem Wiener Verfahren vor, wonach sich ein gemeiner Wert…
…413.010,00 festgestellt worden. Es werde ersucht, die beiden Wertermittlungsmethoden darzustellen und eine Kopie der Grundlagen der Wertermittlung beizulegen. In Beantwortung dieses Vorhaltes legte der steuerliche Vertreter des Bw. eine Berechnung des gemeinen Wertes nach dem Wiener Verfahren vor, wonach sich ein gemeiner Wert…