Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1074-W/02
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilbetriebserwerbs bei Kleinkraftwerken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1074-W/02vom 12.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Betriebsteil, der ausschließlich Strom für den Erzeugungsbetrieb des eigenen Unternehmens liefert, wird nur funktional für das Gesamtunternehmen tätig und liegt daher kein Teilbetrieb vor. Es fehlt jedenfalls die für die Teilbetriebseigenschaft erforderliche gewisse Selbständigkeit nach außen, und kann daher für den Erwerb solcher Betriebsteile (Kleinwasserkraftwerke) ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberater,
vom 8. Oktober 1999 gegen die Bescheide des FinanzamtesX. vom 8.
September 1999 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997
entschieden:
Dem für
das Jahr 1996 eingeschränkten Berufungsbegehren wird
stattgegeben.
Der Bescheid betreffend das Jahr
1996 wird abgeändert.
Die Berufung
betreffend das Jahr 1997 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend das Jahr
1997 bleibt unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches. Das ebenfalls beiliegende Berechnungsblatt in ATS dient
der Information.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) betrieb im
berufungsgegenständlichen Zeitraum mehrere Kleinwasserkraftwerke und
erzielte daneben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Beim Bw. fand eine die Jahre 1995 bis 1997 umfassende
Betriebsprüfung statt, und stellte der Prüfer soweit für das
gegenständliche Verfahren von Relevanz in den Tz 16 und Tz 17 des
Betriebsprüfungsberichtes Folgendes fest: "Tz. 16)
Transformatorstation Mit Rechnung vom 26.3.1997 der EVN wurden Kosten
für eine neu zu errichtende Transformatorstation und eine Erdkabelleitung
in Höhe von S 123.880,-- netto vorgeschrieben. Diese Kosten einer
Neuerrichtung sind zu aktivieren und auf 20 Jahre verteilt abzuschreiben.
... Tz. 17) Betriebserwerb und IFB 1996 Wie unter Tz. 4 der
Niederschrift über die Schlußbesprechung ausführlich dargelegt,
darf für den Erwerb eines Betriebes oder Teilbetriebes gemäß
§ 10 Abs. 2 Z 5 EStG ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht
werden. Der geltend gemachte IFB für den Erwerb der drei Kleinkraftwerke im
... in Höhe von S 387.860,-- steht daher nicht zu. ..." In den
Textziffern 3 und 4 der Niederschrift über die Schlußbesprechung wird
wie folgt ausgeführt: "Tz. 3) Mit Rechnung vom 26.3.1997 der EVN
wurden Kosten für eine neu zu errichtende Transformatorstation und eine
Erdkabelleitung in Höhe von S 123.880,-- netto vorgeschrieben. Für die
Neuerrichtung kann ein Instandhaltungsaufwand nicht berücksichtigt werden,
sondern es ist eine Aktivierung vorzunehmen und der Aufwand auf 20 Jahre
verteilt abzuschreiben. Siehe dazu auch das Schreiben der EVN und die
Vereinbarung Nr. S-33-97-SB-011V vom 3.12.1996. Tz. 4) Für den
Erwerb eines Betriebes oder Teilbetriebes darf gem. § 10 Abs. 2 Z 5 EStG
ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Der Erwerb eines
Betriebes liegt vor, wenn ein in seinen wesentlichen Grundlagen
vollständiger Organismus des Wirtschaftslebens, also ein lebender Betrieb,
übertragen wird, wobei es nicht entscheidend ist, ob der Erwerber
tatsächlich willens ist, den erworbenen Betrieb auch wirklich
unverändert fortzuführen, es genügt vielmehr, daß die von
ihm insgesamt erworbenen Wirtschaftsgüter objektiv die Fortführung des
Betriebes ermöglichen. Nicht entscheidend ist der zivilrechtliche Titel
(z.B. Mietrecht), der den Erwerber zur Nutzung bestimmter Teile des
Betriebsvermögens berechtigt. (s. VwGH Erk. 12.1.1979, 2600/78). Im
vorliegenden Fall wurden mit Kauf- und Pachtvertrag von der Firma A.AG in W. die
Liegenschaft und das darauf befindliche Gebäude sowie die Kraftwerksanlagen
mit allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör und das
Wasserbenutzungsrecht, ebenso in K. die Liegenschaft mit Gebäude,
Kraftwerksanlagen mit allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör und
das Wasserbenutzungsrecht und in R. die Wasserkraftanlagen mit allem rechtlichen
und tatsächlichen Zubehör und das Wasserbenutzungsrecht gekauft und
das entsprechende Grundstück in R. auf die Dauer von 99 Jahren
gepachtet. Gleichzeitig wurde in diesem Vertrag für die
Verkäuferin verpflichtend vereinbart, den in den Wasserkraftanlagen W. und
K. erzeugten Strom vom Übergabsstichtag (das ist der 2.5.1996) bis zur
Fertigstellung der EVN-Anschlüsse, jedoch bis spätestens 30.4.1997 zu
den EVN Einlieferpreisen zu übernehmen. Auch wurde lückenlos ab
Übernahme der Kleinkraftwerke W. und K. an die Firma A.AG und in R. an die
EVN geliefert. Nach Fertigstellung der EVN-Anschlüsse in W. 1996 und in K.
im Frühjahr 1997 erfolgten die Stromlieferungen ausschließlich an die
EVN. Die EVN wurde, wie beispielsweise aus dem Schreiben vom 3.12.1996
ersichtlich, vom Erwerb der Kleinkraftwerke informiert und anläßlich
des Erwerbes seitens der EVN die Anbindung an das EVN-Netz zugesichert. Es
wurden also ab Vorhandensein der EVN-Anschlüsse für jedes der 3
Kraftwerke Stromlieferungsverträge abgeschlossen. Da im konkreten
Fall sämtliche Liegenschaften, Gebäude, Anlagen und Rechte, die zur
Fortführung des Betriebes nötig waren, an den Erwerber
übergegangen sind und auch die sofortige Aufnahme von Stromlieferungen
erfolgte, liegt ein Erwerb eines Betriebes vor. Der IFB in Höhe von S
387.860,-- kann daher nicht anerkannt werden. Auch im VwGH-Erk. v.
25.2.1997, 92/14/0039, wird beim Erwerb von Liegenschaften mit darauf
befindlichen Baulichkeiten und Kraftwerksanlagen von einem einheitlichen
Gewerbebetrieb ausgegangen."
Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1999 brachte der steuerliche
Vertreter des Bw. Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre
1996 und 1997, beide vom 8. September 1999, ein, und führte näher aus,
dass die Berufung sich gegen die im Betriebsprüfungsbericht im Punkt TZ 16
(Transformatorstation) bzw. TZ 17 (Betriebserwerb und IFB 1996) getroffenen
Feststellungen, somit gegen die Klassifizierung des Erwerbes von einzelnen
Anlagegütern und Betriebsvorrichtungen als Betrieb oder Teilbetrieb, sowie
die Aktivierung einer Transformatorstation und einer Erdkabelleitung,
richte. Der Bw. habe am 25. April 1996 von der Firma A.AG an drei
Standorten (W., K. und R.) Liegenschaften mit darauf befindlichen Gebäuden
und Kraftwerksanlagen gekauft bzw. langfristig gepachtet. Im Kauf- und
Pachtvertrag werde zivilrechtlich kein Unternehmen bzw. Betrieb, sondern
einzelne Vermögensgegenstände erworben bzw. gepachtet. Im Kaufvertrag
verpflichte sich der Erwerber, bestehende Stromleitungen an das Werk der Firma
A.AG zu demontieren. Bezugnehmend auf die Kraftwerksanlage in K. werde
festgestellt, dass eine Stromleitung zu der Stromversorgung für
Wohnhäuser von ehemaligen Mitarbeitern der Firma A.AG bestehe. Der
Käufer nehme zur Kenntnis, dass diese Stromlieferungen nun nicht mehr
möglich seien. Die Käuferin (laut Vertrag richtig: die
Verkäuferin) verpflichte sich, zu den Häusern der ehemaligen
Mitarbeiter führende Stromleitung auf ihre Kosten zu entfernen und die neue
Versorgungsleitung für diese Wohnhäuser auf ihre Kosten zu errichten.
Bezugnehmend auf den Pachtvertrag der Kraftwerksanlage R. werde festgestellt,
dass nicht die gesamte bisherige zu der Kraftwerksanlage zählende
Fläche verpachtet werde, sondern lediglich das Turbinenhaus und die
Werkshalle. Die Verkäuferin, die Firma A.AG, hafte für keine
bestimmte, erzeugte Mindeststrommenge pro Jahr und dies getrennt hinsichtlich
der Anlagen W., K. und R.. Die Firma A.AG habe die bisherigen
Kraftwerksanlagen weder als Betrieb noch als Teilbetrieb gesondert geführt.
Dies deshalb weil die Wasserkraftwerke wie jeder andere Vermögensgegenstand
der Firma A.AG genutzt worden wären und keine organisatorische oder
tatsächliche Einheit gebildet hätten. Es habe daher seitens des
Veräußerers bzw. Verpächters kein getrennter Verrechnungskreis
und keine getrennte Buchführung vorgelegen, die Kraftwerke seien in ihrer
Verwaltung verschiedenen Teilbereichen des Gesamtunternehmens unterstellt
gewesen. Seitens des Veräußerers bzw. Verpächters könne
daher nicht von einem Betrieb und auch nicht von einem Teilbetrieb gesprochen
werden. Der Kauf- und Pachtvertrag vom 25. April 1996 sehe über die
Anschaffung der oben erwähnten Vermögensgegenstände hinaus keine
weiteren Verpflichtungen vor. Es seien keine Forderungen übernommen worden,
ein Kundenstock habe nicht exisitiert, auch die Dienstnehmer seien nicht
übernommen worden. Es seien auch keine Verbindlichkeiten und keine
Rückstellungen übernommen worden. Anläßlich der
Anschaffung der Wasserkraftanlagen wäre seitens des Erwerbers mit der EVN
Kontakt aufgenomen worden, sodass eine Einspeisung in das öffentliche
Stromnetz überhaupt möglich geworden sei. Für die Einspeisung
hätten bestehende Freileitungen zum Aluminiumwalzwerk der Firma A.AG
demontiert werden müssen und durch Leitungen für die Einspeisung in
das öffentliche Netz ersetzt werden müssen. Die diesbezüglichen
Aufwendungen hierfür hätten im Jahr 1996 ATS 91.000,00 bzw. ATS
145.000,00 bezogen auf das Werk W. und im Jahr 1997 bezogen auf das Werk K. ATS
123.880,00 betragen. Die Aufwendungen am Standort K. seien deshalb ein Jahr nach
dem Vermögensübergang erfolgt, da die oben angeführten
Verpflichtungen hinsichtlich der Versorgung der Wohnhäuser erst haben
erfüllt werden müssen. Zu den von der BP angeführten
Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.1.1979, 2600/78 und 25.2.1997,
92/14/0039 führt der steuerliche Vertreter des Bw. aus, die Anführung
dieser zwei VwGH-Erkenntnisse sei bei genauem Studium der Quellen nicht
besonders zutreffend. Die Einkommensteuerrichtlinien 1984 bestimmten im
Abschnitt 55 Abs. 16 diesen Begriff "der hauptsächlichen Grundlagen des
bisherigen Unternehmens" bzw. den Begriff "wesentlicher Teil des Unternehmens".
Der Begriff "Betrieb" bzw. "Teilbetrieb" werde im Hinblick auf
Investitionsbegünstigungen in der Vergangenheit bezugnehmend auf die
Investitionsprämie, die vorzeitige Abschreibung und auch auf den
Investitionsfreibetrag unterschiedlichst beurteilt. Die Erkenntnisse des VwGH
seien aus Sicht des steuerlichen Vertreters höchst kasuistisch, es sei auf
die Besonderheiten des jeweiligen Betriebstypus abzustellen. Abgeleitet aus den
Erkenntnissen des VwGH bezugnehmend auf die Produktion und Abfüllung von
chemischen und technischen Produkten, aus dem Erwerb aus Konkursmassen, den
Erwerb von Wirtschaftstreuhandgesellschaften bzw. den Erwerb von
Campingplätzen haben sich nach Ansicht des steuerlichen Vertreters des Bw.
zur Frage des Vorliegens eines Betriebes oder Teilbetriebes folgende Punkte als
wesentlich dargestellt: "1. Liegt ein Betrieb oder Teilbetrieb seitens
des Veräußerers vor? 2. Die wesentliche Grundlage hinsichtlich
der funktionalen Betrachtungsweise nach jedem Betriebstypus. 3.
Investitionstätigkeit zum Zeitpunkt der Übernahme." Zu Punkt 1.
liege nach Ansicht des steuerlichen Vertreters, wie bereits oben dargelegt,
seitens des Veräußerers weder ein Betrieb noch ein Teilbetrieb
vor. Betreffend Punkt 2. sei hinsichtlich des Betriebstypus dieser
Einzelfall besonders gekennzeichnet durch die Notwendigkeit eines Vorhandenseins
eines Stromabnehmers. Bisher seien die einzelnen Kleinkraftwerke dazu bestimmt
gewesen, Energie für das Aluminiumwalzwerk der Firma A.AG zu liefern. Durch
den Stromabnahmevertrag mit der EVN sei es möglich geworden in das
öffentliche Netz überhaupt einzuspeisen. Durch das Herausschälen
der einzelnen Wirtschaftsgüter aus dem Betrieb der Firma A.AG sei auch
verständlich, dass es keine Organisationsform der einzelnen
Wirtschaftsgüter bei Übernahme gegeben habe. Aus diesem Grund habe
erst vom Erwerber die Organisationsstruktur aufgebaut werden müssen. Der
Bw. habe im Zuge des Ankaufes dieser drei Kleinkraftwerke seine bisherige
Tätigkeit als Dienstnehmer aufgegeben. Seit Ankauf der Kraftwerksanlage
habe sich der Bw. verstärkt um die Optimierung der Leistung der
Wasserkraftanlagen bemüht. Zum Zeitpunkt der Übertragung sei beim
Veräußerer weder ein Gesamtverantwortlicher der Anlagen bestimmt
gewesen, noch sei ein Büro vorhanden gewesen. Der gesamte Aufbau des
Unternehmens habe erst geschaffen werden müssen. Der Betrieb des
Vorgängers könne daher keinesfalls auf gleichartige Weise
weitergeführt worden sein, da bei der Firma A.AG gar kein Betrieb vorhanden
gewesen sei. Die betriebliche Struktur sei erst nach Ankauf der
Vermögensgegenstände geschaffen worden. Bezugnehmend auf Punkt
3. verweist der steuerliche Vertreter darauf, dass für die Stromlieferungen
an die EVN die bestehenden Leitungen demontiert bzw. neue Leitungen für die
Einspeisung in das öffentliche Netz geschaffen hätten werden
müssen. Dieser Tatsache sei im Prüfungsbericht Rechnung getragen und
die Transformatorstation sowie die Erdkabelleitung gemäß TZ 3 der
Niederschrift über die Schlußbesprechung mit einem Betrag von netto
ATS 123.880,00 aktiviert worden. Die Betriebsprüfung habe jedoch
festgestellt, dass der Erwerb eines Betriebes bzw. Teilbetriebes vorliege. Wenn
dieser Ansicht gefolgt werde, so sei zumindest die Verlegung der Kabel nicht
aktivierungsfähig, sondern setze Instandhaltungsaufwand voraus. Aus der
Sicht des steuerlichen Vertreters sei daher die Feststellung im Zusammenhang mit
dem Erwerb eines Betriebes oder Teilbetriebes nicht vereinbar mit der
Aktivierung von Instandhaltungsaufwand. Der steuerliche Vertreter des Bw.
stelle daher 1. den Berufungsantrag, dass der Investitionsfreibetrg im Jahr 1996
in der Höhe von ATS 387.860,00 für den Erwerb von drei
Kleinkraftwerken zustehe, da es sich hierbei um nicht um den Erwerb eines
Betriebes oder Teilbetriebes handle. Falls jedoch seiner Rechtsansicht
hinsichtlich des Antrages 1 nicht gefolgt werde, stelle er 2. vorsorglich
den Antrag, dass jene Aufwendungen des Jahres 1996 und 1997 nicht
aktivierungsfähig seien, die sich auf die Demontage und auf den Ersatz der
Freileitungen aufgrund von Behörden-Auflagen bezögen. Es sei daher im
Jahr 1996 bei der Einkommensteuerveranlagung bezugnehmend auf die
Kraftwerksanlage W. ein Betrag von ATS 91.000,00 und ATS 140.000,00, im Jahr
1997 bezugnehmend auf die Kraftwerksanlage K. in der Höhe von ATS
123.880,00 als Instandhaltungsaufwand bei den jeweiligen Veranlagungen zu
berücksichtigen und die Aktivierung bzw. Abschreibung zu
stornieren.
Vorsorglich stelle der steuerliche Vertreter des Bw.
für den Fall der Abweisung seiner Berufung den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz unter Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung des
Parteienvertreters.
Der steuerliche Vertreter des Bw. führt im Schriftsatz
vom 11. August 2004 zur Berufung vom 8. Oktober 1999 wie folgt aus: "1.
In meiner Berufung wurde eine Aktivierung einer Transformatorstation und
Erdkabelleitung auf der Seite 1 angeführt. Dies mündete in einem
Antrag auf der Seite 4 zu meiner Berufung im Pkt. 2. Ich schränke daher
meine Berufung insofern ein, als ich diesen oben erwähnten Punkt aus der
Berufung ausschließe. Die Berufung bleibt hinsichtlich des Antrages des
IFBs, bezogen auf die Situation, dass kein Teilbetrieb vorgelegen ist,
aufrecht. 2. Ich verzichte auf eine mündliche Verhandlung. 3.
Die Eventualanträge werden ebenfalls zurückgezogen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der unabhängige Finanzsenat hat folgenden Sachverhalt
als erwiesen angenommen:
A) Mit Notariatsakt vom 25. April 1996 ist zwischen der
Firma A.AG (als Verkäuferin bzw. Verpächterin) und dem Bw. (als
Käufer bzw. Pächter) ein Kauf- und Pachtvertrag abgeschlossen worden,
und wird in diesem zu den Kleinkraftwerken W. und K. u.a. Folgendes
ausgeführt: "II. W. Die Firma A.AG verkauft und
übergibt hiermit dem Käufer und dieser kauft und übernimmt
hiermit die Liegenschaft EZ ... W. mit den Grundstücken Nr. ... Die
Firma A.AG verkauft und übergibt dem Käufer hiermit das darauf
befindliche Gebäude und die Kraftwerksanlagen mit allem tatsächlichen
und rechtlichen Zubehör, mit beweglichem Inventar, in der beiliegenden
Inventarliste angeführt, sowie mit dem vorangeführten
Wasserbenutzungsrecht, sohin mit allen Rechten und Vorteilen mit denen die
Verkäuferin diese Liegenschaft besessen und benützt hat, bzw. zu
besitzen und benützen berechtigt war, ... Es wird festgestellt, daß
die Wasserkraftanlage, die unter ..., im Wasserbuch ... eingetragen ist, sich im
wasserrechtlich bewilligten und wie besichtigten Zustand befindet. Die
Verkäuferin haftet für keine bestimmte, erzeugte Mindeststrommenge pro
Jahr, hinsichtlich der Anlage W.. Bei den zum Kraftwerk W.
gehörenden Stromleitungen handelt es sich um ersessene Leitungsservitute
über die Grundstücke Nr. ..., welche mit diesem Vertrag vom
Käufer miterworben werden. Die Kosten für den Abbau der 5 KV
Stromleitung vom KW W. bis zum Erdkabel ins Werksgelände trägt der
Käufer zu einem Drittel und die Verkäuferin zu zwei Drittel. Nach
Fertigstellung des EVN-Anschlusses für W. ist die Freileitung zu
demontieren. ... Der Käufer übernimmt die unter PZ ..., im
Wasserbuch ... eingetragene Wehranlage (...), mit den selben Rechten und
Pflichten, anteilig, wie sie die Verkäuferin innehatte." (siehe APB S 56
ff)
Betreffend das Kleinkraftwerk K. wurden im angeführten
Kauf- und Pachtvertrag - mit geringfügigen -
berufungsgegenständlich nicht relevanten - Abweichungen in etwa die
gleichen Vereinbarungen getroffen (siehe ABP S 57f).
B) Der vorangeführte Kauf- und Pachtvertrag hat
betreffend das Kleinkraftwerk R. u.a. folgenden Inhalt: "IV. R. 1.
Kauf Die Firma A.AG verkauft hiermit an den Bw. und dieser kauft hiermit
von der Ersteren diese Wasserkraftanlage mit allem tatsächlichen und
rechtlichen Zubehör, sohin mit dem angeführten
Wasserbenützungsrecht. ... Es wird festgestellt, daß die
Wasserkraftanlage die unter PZ ... im Wasserbuch ... eingetragen ist, sich im
wasserrechtlich bewilligten und wie besichtigten Zustand befindet. Die
Verkäuferin haftet für keine bestimmte, erzeugte Mindeststrommenge pro
Jahr, hinsichtlich der Anlage R.. ... 2. Pacht Jene
Teilfläche des Grundstückes ... Baufläche, wie sie in der diesem
Vertrag beigeschlossenen Plankopie rot eingezeichnet ist, wird für die
Dauer von 99 Jahren, das ist bis zum 30.4.2095, an den Bw. oder seinen Rechts-
und Besitznachfolgern der Wasserkraftanlage, verpachtet. Falls die
Wasserkraftanlage früher untergehen sollte, endet der Pachtvertrag zu
diesem Zeitpunkt. Der Pachtvertrag gilt für jeden Rechtsnachfolger des
Käufers. ... Beide Vertragsparteien verzichten hiermit für die
Dauer des Pachtverhältnisses auf eine vorzeitige Aufkündigung
desselben. ... Der Käufer übernimmt die unter PZ ..., im
Wasserbuch ... eingetragene Wehranlage (R.), mit denselben Rechten und
Pflichten, anteilig wie sie die Verkäuferin innehatte." Die
Schlussbestimmungen des zitierten Kauf- und Pachtvertrages haben auszugsweise
folgenden Inhalt: " ... Die Verkäuferin verpflichtet sich, den in
den Wasserkraftanlagen W. und K. erzeugten Strom, vom Übergabestichtag bis
zur Fertigstellung der EVN-Anschlüsse, jedoch bis spätestens bis 30.
April 1997 zu den jeweils gültigen Einlieferpreisen an die EVN, die in der
Staffel über 3.000 Einlieferstunden gelten, zu bezahlen. ... Die
Übergabe und Übernahme der Kaufobjekte in den tatsächlichen
Besitz und Genuß des Käufers erfolgt am 2. Mai 1996. Mit diesem
Zeitpunkt gehen auch alle Nutzungen und Lasten, Gefahr und Zufall auf den
Käufer über." (siehe ABP S 58 ff).
C) Die Kleinkraftwerke lieferten vor wie nach der
Veräußerung Strom. Vor der Veräußerung wurde von den
Kleinkraftwerken ausschließlich an das Aluminumwalzwerk des
veräußernden Unternehmens, die Firma A.AG, geliefert. "Bisher waren
die einzelnen Kleinkraftwerke dazu bestimmt, Energie für das
Aluminiumwalzwerk der Firma A.AG zu liefern" (siehe Berufung, E-Akt/1997 S 32).
Es waren auch nur Versorgungsleitungen zum Veräußerer vorhanden. Nach
der Veräußerung lieferten einerseits die beiden Werke K. und W.
weiter an den Veräußerer - bis zur Errichtung der Leitungen zur
EVN - und ab 1997 an die EVN, das Werk R. bereits im Zeitpunkt der
Übergabe an die EVN.
D) Der Betriebsteil "Kleinkraftwerke" hatte eigenes
Anlagevermögen (siehe dazu die Inventarliste als Anlage 1 zum Kauf- und
Pachtvertrag (Notariatsvertrag) vom 24. April 1996, ABP S 63; sowie die mit
Schreiben vom 3. September 1999 von der Firma A.AG vorgelegten Aufzeichnungen
zur Ausbuchung der übertragenen Anlagen bzw. vorgelegte Teile des
Anlageverzeichnisses des Veräußerers, ABP S 93 ff) und wurde dieses
in seiner Gesamtheit vom Veräußerer an den Bw. verkauft bzw.
verpachtet.
E) Die vom Veräußerer, der Firma A.AG, zum Kauf-
und Pachtvertrag vom 25. April 1996 mit Datum 30. Mai 1996 gelegten Rechnungen
haben folgenden Inhalt: "Buchungsanzeige:
44/96 - wir buchen zu unseren
Gunsten Pacht Wir verrechnen Ihnen gemäß Punkt 2 des
Vertrages vom 25.04.96: für die gesamte Pachtdauer von 99 Jahren,
das ist bis zum 30.04.2095 ... Buchungsanzeige:
45/96 - wir buchen zu unseren
Gunsten Kraftwerksanlagenverkauf Wir verkaufen Ihnen
gemäß Vertrag vom 25.04.96: Maschinen und sonstige Vorrichtungen im
Wert von ... Buchungsanzeige:
43/96 - wir buchen zu unseren
Gunsten Grundstücks- und Gebäudeverkauf Wir verkaufen
Ihnen gemäß Vertrag vom 25.04.96: Liegenschaft samt
Gebäude, EZ ... KG ... W. mit den Grundstücken Nr. ... und ... mit
insgesamt 1.100 m2 Liegenschaft samt Gebäude, EZ ... KG ... K. mit
den Grundstücken Nr. ... und ... mit insgesamt 3.807 m2" (siehe
Umsatzsteuerakt, S 3 - 5).
F) Das Schreiben der Firma A.AG (Veräußerer) an
das Finanzamt vom 3. September 1999 lautet wie folgt: "Gemäß
unserem Telefonat übersenden wir Ihnen wie vereinbart einen Ausdruck
unserer Abgangsbuchungsbelege der E - Werke K., R. und W.. Weiters
überreichen wir Ihnen das Anlageverzeichnis der Wirtschaftsgüter
auszugsweise. Wie schon mündlich bestätigt, handelt es sich nicht um
den Verkauf eines Betriebes sondern um einzelne Wirtschaftsgüter unseres
Anlagevermögens." (siehe ABP S 92)
Der steuerliche Vertreter des Bw. hat mit Schriftsatz vom
11. August 2004 die Berufung vom 8. Oktober 1999 hinsichtlich des
Berufungspunktes "Aktivierung einer Transformatorstation und einer
Erdkabelleitung", im Betriebsprüfungsbericht TZ 16 (Transformatorstation),
betreffend das Jahr 1997, sowie hinsichtlich der in der Berufung gestellten
Eventualanträge, eingeschränkt. Da die Aktivierung einer
Transformatorstation und einer Erdkabelleitung den einzigen Berufungspunkt im
Jahr 1997 darstellten, war aufgrund der Einschränkung der Berufung, die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 als
unbegründet abzuweisen. Auch sind die Berufungspunkte des
Eventualantrages betreffend das Jahr 1996 aufgrund der Einschränkung der
Berufung vom 11. August 2004 weggefallen und sind daher als gegenstandslos zu
erachten.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
konnte deshalb verzichtet werden, da der steuerliche Vertreter des Bw. den
diesbezüglichen Antrag in seiner Berufung mit Schreiben vom 11. August 2004
zurückgenommen hat (vgl. dazu VwGH 27.05.1998, 95/13/0171).
Strittig im gegenständlichen Verfahren ist nunmehr, ob
der Erwerb von drei Kleinkraftwerken einen Betriebs- oder Teilbetriebserwerb
darstellt und daher kein IFB gem. § 10 Abs. 2 Z 5 EStG 1988 geltend gemacht
werden kann (Ansicht des Finanzamtes) oder ob der Erwerb einzelner
Wirtschaftsgüter vorliegt und daher ein IFB geltend gemacht werden kann
(Ansicht des Bw.).
Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
A) § 10 Abs. 5 EStG 1988 lautet
auszugsweise: "(5) In folgenden Fällen darf ein
Investitionsfreibetrag weder gewinnmindernd noch durch
bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage (eines
steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden: ... - Bei Erwerb
eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Anteiles eines Gesellschafters,
der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist. ..."
B) Zur Entscheidung der Frage, ob ein Erwerb eines
Betriebes, eines Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vorliegt, ist die
Rechtsprechung und Lehre zu § 24 EStG 1988 heranzuziehen. Denn der Begriff
Betriebs-, Teilbetriebs-, Mitunternehmeranteilserwerb ist an sich die Betriebs-,
Teilbetriebs-, Mitunternehmeranteilsveräußerung mit umgekehrtem
Vorzeichen. Es ist daher der Schluss zulässig, dass alles, was unter den
Tatbestand der Veräußerung iSd § 24 EStG 1988 fällt,
gleichzeitig auf Erwerberseite den Ausschluß vom IFB nach sich zieht (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handuch, § 10, Tz 61).
Es müssen folgende Kriterien vorliegen, um von einer
Teilbetriebsveräußerung bzw. von einem Teilbetrieb im Sinne des
§ 24 EStG 1988 zu sprechen: - Der Teilbetrieb muss Betriebsteil
eines Gesamtbetriebes sein. - Der Teilbetrieb muss ein organisch in sich
geschlossener Betriebsteil innerhalb des Gesamtbetriebes sein. - Der
Teilbetrieb muss eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem
Gesamtbetrieb aufweisen. - Die Selbständigkeit des Betriebsteiles
muss betreits vor der Übertragung bestanden haben. - Die
Selbständigkeit des Betriebsteiles muss schon vor der
Veräußerung nach außen in Erscheinung treten. - Der
Teilbetrieb muss vom Erwerber ohne weiteres fortgeführt werden können
(eigenständige Lebensfähigkeit des Betriebsteiles). - Es
müssen alle wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebes mitübertragen
werden.
Um vom Vorliegen eines Teilbetriebes sprechen zu
können, müssen alle diese Voraussetzungen erfüllt sein (VwGH
5.11.1991, 91/14/0135). Es muß daher insbesondere schon vor einer
Übertragung tatsächlich ein Teilbetrieb selbständig geführt
worden sein, wobei diese Frage aus der Sicht des Übertragenden zu
beantworten ist. Eine nur betriebsinterne Selbständigkeit genügt
nicht, die Selbständigkeit muss vielmehr auch nach außen in
Erscheinung treten (vgl. VwGH 20.11.1990, 89/14/0156, 0157).
Zur Ableitung dieser Kriterien zur Teilbetriebseigenschaft
ist auf Lehre und Rechtsprechung zu verweisen (vgl. Doralt, EStG(4), § 24
Tz 49 u. 50; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 24 Tz 36f;
VwGH 25.5.1971, 1705/69; 18.12.1997, 96/15/0140; 3.11.1992, 89/14/0098;
25.5.2004, 2000/15/0120).
Wenn der steuerliche Vertreter des Bw. in seiner Berufung
ausführt, mit dem Kauf- und Pachtvertrag sei zivilrechtlich kein
Unternehmen bzw. Betrieb, sondern einzelne Vermögensgegenstände
erworben bzw gepachtet worden, ist darauf zu verweisen, dass es ertragsteuerlich
für das Vorliegen eines Teilbetriebes nicht entscheidend ist, unter welchem
zivilrechtlichen Titel der Erwerber zur Nutzung bestimmter Teile des
Betriebsvermögens berechtigt ist. Daher ist dem Betriebsprüfer
zuzustimmen, wenn er unter Hinweis auf die die höchstgerichtliche
Rechtsprechung, davon ausgeht, dass eine Kombination von Kauf und Pacht für
die Annahme eines Betriebs- oder Teilbetriebserwerbes kein Hindernis
darstellt: "Nicht entscheidend ist der zivilrechtliche Titel, der den
Erwerber zur Nutzung bestimmter Teile des Betriebsvermögens berechtigt,
sondern die tatsächliche Einräumung des Verfügungsrechtes in
einer Weise, die es ermöglicht, den Betrieb im wesentlichen
unverändert fortzuführen." (VwGH 12. Jänner 1979, Zl.
2600/78)
Die Betriebsprüfung hat ihre Ansicht, ein
Betriebserwerb liege vor, damit begründet, dass im vorliegenden Fall mit
Kauf- und Pachtvertrag von der Firma A.AG die Liegenschaft in W. und das darauf
befindliche Gebäude sowie die Kraftwerksanlagen mit allem
tatsächlichen und rechtlichen Zubehör und das Wasserbenutzungsrecht,
ebenso in K. die Liegenschaft mit Gebäude, Kraftwerksanlagen mit allem
tatsächlichen und rechtlichen Zubehör und das Wasserbenutzungsrecht
und in R. die Wasserkraftanlagen mit allem rechtlichem und tatsächlichen
Zubehör und das Wasserbenutzungsrecht gekauft und das entsprechende
Grundstück in R. auf die Dauer von 99 Jahren gepachtet worden ist. Auch sei
lückenlos ab Übernahme der Kleinkraftwerke W. und K. an die Firma A.AG
und in R. an die EVN geliefert worden. Da im konkreten Fall
sämtliche Liegenschaften, Gebäude, Anlagen und Rechte, die zur
Fortführung des Betriebes nötig gewesen seien, an den Erwerber
übergegangen seien und auch die sofortige Aufnahme von Stromlieferungen
erfolgt sei, liege ein Erwerb eines Betriebes vor. Der unabhängige
Finanzsenat stellt zu den Ausführungen der BP zunächst fest, dass
nicht die Frage des Vorliegens eines Betriebserwerbes zu prüfen, sondern
allenfalls das Vorliegen eines Teilbetriebserwerbes gegeben sein kann, da nicht
der gesamte Betrieb der Firma A.AG an den Bw. übertragen wurde, sondern nur
der Betriebsteil Kleinkraftwerke.
Entscheidend für die Lösung der Frage, ob der Bw.
die wesentlichen Grundlagen von Kleinkraftwerksbetrieben erworben hat oder
einzelne Wirtschaftsgüter von solchen Betrieben, ist nur, was Inhalt des
als Einheit zu betrachtenden Erwerbes war. Da dem Bw. sämtliche
Gründstücke, die darauf befindlichen "Gebäude und die
Kraftwerksanlagen mit allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör, mit
beweglichem Inventar, in der beiliegenden Inventarliste angeführt, sowie
mit dem vorangeführten Wasserbenutzungsrecht, sohin mit allen Rechten und
Vorteilen mit denen die Verkäuferin diese Liegenschaft besessen und
benützt hat, bzw. zu besitzen und benützen berechtigt war" (siehe
Kauf- und Pachtvertrag, ABP S 56), übertragen wurden, geht der
unabhängige Finanzsenat davon aus, dass damit dem Bw. die wesentlichen
Grundlagen der Kleinkraftwerke übertragen wurden. Auch ist die
Feststellung der Betriebsprüfung zutreffend, dass die zur Fortführung
des Betriebs nötig gewesenen Wirtschaftsgüter übertragen wurden.
Denn aus den vom Bw. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der BP folgt mit
hinreichender Deutlichkeit, dass der Bw. sehr wohl in der Lage war, die bisher
von der Firma A.AG betriebenen Kleinkraftwerke aufgrund der übertragenen
Wirtschaftsgüter reibungslos fortzusetzen. Es wurde nämlich
lückenlos ab Übernahme der Kleinkraftwerke an die Firma A.AG und an
die EVN geliefert (vgl. dazu VwGH, 25.5.1971, 1705/69). Im angeführten
Erkenntnis des VwGH musste die übernehmende Gesellschaft auch erst die
innerbetrieblichen organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um den
Betriebsteil fortführen zu können (siehe cit. Erk S 22, erster Absatz
u. S 29 vorletzter Absatz). Die wesentlichen Grundlagen wurden aber vom
Veräußerer zur Fortführung des Betriebes übertragen. Lehre
und Rechtsprechung verlangen keine vollständige Selbständigkeit des
Teilbetriebes sondern sprechen von einer gewissen Selbständigkeit die
erforderlich ist, um von einem Teilbetrieb ausgehen zu können. Dem
Vorbringen des Bw. durch das Herausschälen der einzelnen
Wirtschaftsgüter aus dem Betrieb der Firma A.AG sei auch verständlich,
dass es keine Organisationsform der einzelnen Wirtschaftsgüter bei der
Übernahme gegeben habe, und aus diesem Grund erst vom Bw. die
Organisationsstruktur habe aufgebaut werden müssen, kommt damit keine
entscheidende Bedeutung zu. Wenn der steuerliche Vertreter des Bw.
ausführt, es seien keine Forderungen, keine Verbindlichkeiten und keine
Rückstellungen übernommen worden, auch ein Kundenstock habe nicht
existiert, so ist darauf zu verweisen, dass dies aufgrund der obigen
Feststellungen zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Kleinkraftwerkes
nicht gegen die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen des
Betriebsteiles Kleinkraftwerke spricht.
Der steuerliche Vertreter führt in seiner Berufung an,
dass seitens des Veräußers bzw. Verpächters kein getrennter
Verrechnungskreis, keine getrennte Buchführung vorgelegen habe, und die
Kraftwerke in ihrer Verwaltung verschiedenen Teilbereichen des
Gesamtunternehmens unterstellt gewesen seien. Auch seien zum Zeitpunkt
der Übertragung beim Veräußerer weder ein Gesamtverantwortlicher
der Anlagen bestimmt, noch ein Büro vorhanden gewesen. Hinsichtlich des
Betriebstypus sei dieser Einzelfall besonders durch die Notwendigkeit eines
Vorhandenseins eines Stromabnehmers gekennzeichnet. Diesen
Ausführungen in der Berufung wurde vom Finanzamt nicht entgegengetreten,
und geht der unabhängige Finanzsenat vom Vorliegen dieser Umstände
beim Veräußerer aus. Dies ändert aber nichts daran, dass
die wesentlichen Betriebsgrundlagen der Kleinkraftwerke an den Erwerber (Bw.)
übertragen wurden.
Lehre und Rechtsprechung fordern für die Annahme eines
Teilbetriebes aber auch das Vorliegen einer gewissen innerbetrieblichen sowie
nach außen zum Ausdruck kommenden Selbständigkeit. Dazu ist im
gegenständlichen Fall Folgendes anzumerken:
Die Kleinkraftwerke haben den erzeugten Strom
ausschließlich an das eigene Gesamtunternehmen, die Firma A.AG, geliefert.
Es gab keine(n) Dritte(n) als Abnehmer des erzeugten Stromes der
Kleinkraftwerke. Der Betriebsteil Kleinkraftwerke wies - abgesehen von der
räumlichen Trennung vom Hauptbetrieb - keine vor der
Veräußerung nach AUSSEN zum Ausdruck kommende Selbständigkeit
auf. In dem jüngst ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom
25.5.2004, 2000/15/0120 führt dieser aus, dass selbst bei Verkaufslokalen
die räumliche Trennung der Standorte allein zur Begründung eines
Teilbetriebes nicht ausreicht.
Ob die nach den - oben angeführten -
Ausführungen des steuerlichen Vertreters gegebenen Umstände daher
ausreichen um das Vorliegen eines Teilbetriebes aufgrund des Fehlens einer
gewissen betriebsinternen
Selbständigkeit zu verneinen, und wie der Bw. davon auszugehen, dass die
bisherigen Kraftwerksanlagen weder als Betrieb noch als Teilbetrieb gesondert
geführt worden seien, kann daher dahingestellt bleiben, denn dem
Betriebsteil Kleinkraftwerke ist keine
vor der Veräußerung nach außen zum Ausdruck kommende
Selbständigkeit der veräußerten bzw. erworbenen
Wirtschaftsgüter zugekommen.
Es liegt somit die von Lehre und Rechtsprechung geforderte
gewisse Selbständigkeit des Betriebsteiles Kleinkraftwerke nicht vor, da
diese auch eine nach außen erkennbare sein muss (vgl. VwGH 20.11.1990,
89/14/0156, 0157).
Weiters wird vom unabhängigen Finanzsenat darauf
verwiesen, dass selbständig organisierte Abteilungen eines Unternehmens,
die funktionell dem Gesamtunternehmen dienen (zB EDV-Abteilung,
Buchhaltungsabteilung), kein Teilbetrieb sind (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 24 Tz 40). Es ist aufgrund der
Tatsache, dass die Kleinkraftwerke eine Abteilung - wenn auch, wie oben
dargestellt, keine selbständig organisierte - eines Unternehmens
darstellten, die funktionell dem Gesamtunternehmen diente, keine
Teilbetriebseigenschaft gegeben.
Der unabhängige Finanzsenat verweist in diesem
Zusammenhang auf ein Urteil des BFH vom 5. Oktober 1976 VIII R 87/72, BStBl
1977, 45, in dem ausgeführt wird, dass eine Druckerei und ein Verlag
Teilbetriebe sein können, wenn die Druckerei einen eigenen Kunden- und
Wirkungskreis hat.
Wenn die Betriebprüfung mit Hinweis auf das Erkenntnis
des VwGH vom 12. Jänner 1979, 2600/78 ausführt, der Erwerb eines
Betriebes liege vor, wenn ein in seinen wesentlichen Grundlagen
vollständiger Organismus des Wirtschaftslebens, also ein lebender Betrieb,
übertragen werde, wobei es nicht entscheidend sei, ob der Erwerber
tatsächlich willens sei, den erworbenen Betrieb auch wirklich
unverändert fortzuführen, es genüge vielmehr, dass die von ihm
insgesamt erworbenen Wirtschaftsgüter objektiv die Fortführung des
Betriebes ermöglichten, ist ihr Folgendes zu entgegenzuhalten: Aus
dem Sachverhalt des von der Betriebsprüfung mit diesen Ausführungen
zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12. Jänner 1979,
2600/78) geht hervor, dass unstreitig vor der Veräußerung ein
selbständiger Betrieb vorgelegen,
und dieser auch eine gewisse Selbständigkeit vor der Veräußerung
sowohl nach innen als nach AUSSEN aufgewiesen hat. Im zitierten
höchstgerichtlichen Erkenntnis war es aufgrund des vorliegenden
Sachverhaltes daher so, dass der Frage, ob eine gewisse Selbständigkeit des
Betriebes nach außen vor der Veräußerung gegeben war keine
Bedeutung zukam, da dies zweifellos der Fall war und der Verwaltungsgerichtshof
dazu keine Feststellungen treffen musste. Im gegenständlichen Fall
aber war - entgegen den Ausführungen der Betriebsprüfung, die
von einem Erwerb eines Betriebes spricht - die Teilbetriebseigenschaft
eines Betriebsteils zu beurteilen, der funktional ausschließlich dem
Gesamtunternehmen gedient hatte.
Im weiteren von der Betriebsprüfung angeführten
Erkenntnis des VwGH vom 25.2.1997, 92/14/0039 war im Hinblick auf die Zurechnung
von Einkünften zu entscheiden, ob unterschiedliche zivilrechtliche
Eigentumsverhältnisse bei zwei Wasserkraftwerken die Annahme eines
einheitlichen Gewerbebetriebes nicht zulassen. Der Gerichtshof stellte im
zitierten Erkenntnis fest, dass ein (einheitlicher) Gewerbebetrieb auch
vorliegen könne, wenn Wirtschaftsgüter und Liegenschaften, mit Hilfe
derer Einkünfte aus Gewerbebebetrieb erzielt werden, nicht im Eigentum des
Steuerpflichtigen stehen. Darüber hinausgehende Feststellungen zu den
Voraussetzungen des Vorliegens eines einheitlichen Gewerbebetriebes traf der
Gerichtshof im zitierten Erkenntnis nicht.
Anders als im zitierten Erkenntnis war im
gegenständlichen Verfahren als entscheidungsrelevante Frage zu beurteilen,
ob bei drei Kleinwasserkraftwerken, die als Betriebsteil eines
Produktionsunternehmens funktionell Leistungen für das Gesamtunternehmen
erbrachten, die Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines
(Teil)betriebes gegeben sind. Schon aus der unterschiedlichen
Sachverhaltsgrundlage und aufgrund der Tatsache, dass der Gerichtshof im
zitierten Erkenntnis keine Aussagen über die Voraussetzungen für das
Vorliegen eines (Teil)betriebes getroffen hat, kann aus dem von der
Betriebsprüfung verwiesenen Erkenntnis für den Standpunkt des
Finanzamtes nichts gewonnen werden.
Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen eines Teilbetriebes
mangels einer vor der Veräußerung nach außen zum Ausdruck
kommenden Selbständigkeit der veräußerten bzw. verpachteten
Wirtschaftsgüter zu verneinen, und daher der beantragte
Investitionsfreibetrag für den Erwerb von einzelnen Wirtschaftsgütern
anzuerkennen.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 12.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
TeilbetriebBetriebsteilgewisse SelbständigkeitInvestitionsfreibetragBetriebserwerbTeilbetriebserwerb
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1074-W/02
- Stammnummer
- 11324
- Gültig
- 12.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF