…weil der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bzw. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung wesentlich beeinträchtigt wird. Durch die wesentliche Beeinträchtigung ist das vermietete Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich nutzbar, sondern nur für nichtlandwirtschaftliche Zwecke geeignet. Dies trifft nach herrschender Auffassung auch für die Vermietung von Grund und…
…aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. Dies entspricht auch Rz 5072 EStR, da diese nur dann von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 EStG ausgehen, wenn es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstückes kommt (vgl auch Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und…
…0186) bzw. Fußballplätzen). Es wird in diesen Fällen der land-und forstwirtschaftliche Bereich deshalb verlassen, weil der land-und forstwirtschaftliche Betrieb bzw. die land-und forstwirtschaftliche Nutzung wesentlich beeinträchtigt wird. Durch die wesentliche Beeinträchtigung ist das vermietete Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich nutzbar, sondern nur für…
…Nutzung eines Grundstückes als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen durch eine anderweitige Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt, sodass nach der Verkehrsauffassung nach wie vor davon auszugehen ist, dass das Grundstück einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehört, sind die aus der Überlassung erzielten Einkünfte solche aus Land- und…
…jeglicher Art zu errichten und Grabungen mit einer 70 cm übersteigenden Tiefe durchzuführen. Der Eigentümer wird Arbeiten des Anlagenbetreibers bzw. von diesem hierzu bestellter Personen nicht behindern und die Anlage nicht beschädigen. Sollte die Datenleitung jedoch eine nutzungsgemäße Verwendung von Grundstücken wesentlich beeinträchtigen oder verhindern …
…jeglicher Art zu errichten und Grabungen mit einer 70 cm übersteigenden Tiefe durchzuführen. Der Eigentümer wird Arbeiten des Anlagenbetreibers bzw. von diesem hierzu bestellter Personen nicht behindern und die Anlage nicht beschädigen. Sollte die Datenleitung jedoch eine nutzungsgemäße Verwendung von Grundstücken wesentlich beeinträchtigen oder verhindern …
…diese Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft anzusehen sind. Hier wird vom Bw auf die Berufungsentscheidung des UFS (RV/0165-G/03) vom 24. März 2003 verwiesen, dass dann, wenn die Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung der Restfläche der Wiese (hier wohl Rest des…
…keiner wesentlichen Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Teilflächen kommen (bzw. ist es auch tatsächlich - wie diesbezügliche Erhebungen des Finanzamtes ergeben haben - zu überhaupt keinen Beeinträchtigungen gekommen). Folglich ist nach der Verkehrsauffassung davon auszugehen, dass die der Zufahrt (dem Zugang) dienenden Flächen einem land- und forstwirtschaftlichen…
…außerhalb der Vegetationszeit anderweitig genutzt wird, beispielsweise als Schipiste (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. März 1981, 1404/80, und vom 19. Februar 1985, 84/14/0107). Wird daher die Nutzung eines Grundstückes als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen durch eine anderweitige Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt…
…außerhalb der Vegetationszeit anderweitig genutzt wird, beispielsweise als Schipiste (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. März 1981, 1404/80, und vom 19. Februar 1985, 84/14/0107). Wird daher die Nutzung eines Grundstückes als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen durch eine anderweitige Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt…
…außerhalb der Vegetationszeit anderweitig genutzt wird, beispielsweise als Schipiste (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. März 1981, 1404/80, und vom 19. Februar 1985, 84/14/0107). Wird daher die Nutzung eines Grundstückes als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen durch eine anderweitige Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt…
…die Gesundheit der Menschen zu gefährden, Gefahren für den Boden zu verursachen, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden zu beeinträchtigen und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus zu verunreinigen (siehe § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 AWG 2002). Zur Zulässigkeit der Verwertung…
…entspricht im Wesentlichen den Angaben., die der Bw. in einer Beilage zur Erklärung vom 7. 3. 2004 zur Feststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum 1. 1. 2001 gemacht hat. Der Bw. hat zum forstwirtschaftlichen Ertragswert laut Berufungsvorentscheidung, der sich…
…Abschläge für Aufräumungsarbeiten und Verschmutzung der Wiesen seien bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Bw. nicht zu berücksichtigen, weil derartige Umstände auch bei der Ermittlung der Betriebszahlen der Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe unberücksichtigt geblieben seien. Für die Beeinträchtigung durch den Nordwind…
…die Gesundheit der Menschen zu gefährden, Gefahren für den Boden zu verursachen, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden zu beeinträchtigen und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus zu verunreinigen (siehe § 1 Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 AWG 2002). Zur Zulässigkeit der Verwertung…
…Der Bf. übermittelte in diesem Zusammenhang einen Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 11. Feber 2009 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 6 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) zwecks Feststellung, ob die im eigenen Betrieb angefallene Gülle, die im unmittelbaren Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung…
…die Gesundheit der Menschen zu gefährden, Gefahren für den Boden zu verursachen, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden zu beeinträchtigen und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus zu verunreinigen (siehe § 1 Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 AWG 2002). Zur Zulässigkeit der Verwertung…
…Wirtschaftsdünger der feldfallende Stickstoffgehalt bei unverdünnter Mastschweinegülle (Futtergrundlage MKS-CCM) mit 4,5 kg/m³ ausgewiesen. Der angenommene Wert liege ohnehin nur bei 3,5 kg/m³. Die Ausbringung von Stickstoffdünger am 6. November 2006 stelle keine zulässige Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen…
…die Gesundheit der Menschen zu gefährden, Gefahren für den Boden zu verursachen, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden zu beeinträchtigen und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus zu verunreinigen (siehe § 1 Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 AWG 2002). Zur Zulässigkeit der Verwertung…
…der Verordnung Nitrataktionsprogramm 2003, wonach in der Zeit von 15. Oktober bis 15. Feber des Folgejahres das Ausbringen von stickstoffhältigem Handelsdünger, Gülle, Jauche oder nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung verboten ist, widerspricht, liege keine zulässige Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen…