Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0328-L/06
Höhe der steuerfreien Bodenwertminderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0328-L/06vom 12.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von H Karl und Maria, Adresse, vom
15. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC vom
19. Jänner 2006 betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Feststellung der erzielten
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO:
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Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft
(inkl. Sonderbetriebseinnahmen
u. - ausgaben)
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69.734,00
S 5067,77 €
Die
von der Bw. im Jahr 2000 erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
werden folgendermaßen aufgeteilt:
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Beteiligte
(Anzahl 2): Name/Adresse/Finanzamt/Steuernummer
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(1) H Karl (50 %) Bstr.
4, 4xxx Sch. Finanzamt 51, St.Nr. 150/0000
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34.867,00
S 2533,88 €
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(2) H Maria (50
%) Bstr. 4, 4xxx Sch. Finanzamt 51, St.Nr. 150/0000
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34.867,00
S 2533,88 €
Entscheidungsgründe
Am 15. Mai 2001 wurde das Formular E 25 (Erklärung
über einheitlich und gesondert festzustellende Einkünfte
nichtbuchführender Land- und Forstwirte für 2000) von der Bw.
eingereicht. In ihr wurden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in
Höhe von ATS 6611,-- erklärt.
Am 10. Oktober 2003 langte eine Kontrollmitteilung der
Großbetriebsprüfung Wien-Körperschaften ein und wurde dort
ausgeführt, die Bw. hätten Entschädigungszahlungen der Firma M in
Höhe von ATS 65.520,-- (sowie Abgeltungen für Ernteverlust und
Sachschaden in Höhe von ATS 2217,99) und in Höhe von 2.500,--
erhalten.
In der Folge erließ das Finanzamt ABC einen Bescheid
über die Feststellung von Einkünften und stellte die Einkünfte
mit ATS 54.224,-- fest. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich, dass vom
Gesamtbetrag in Höhe von ATS 68.020,-- 70 %, also ATS 47.614,--
steuerpflichtig angesetzt wurden und zu den bisher erklärten ATS 6611
addiert wurden.
In der Folge wurde gegen diesen Bescheid Berufung
eingebracht und ausgeführt, es sei nur die Dienstbarkeit in Höhe von
ATS 9720,-- steuerpflichtig. Die Entschädigung für Bodenwertminderung
werde als nicht einkommensteuerpflichtig angesehen. Es werde um Vorlage an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ersucht.
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat mit
Vorlagebericht vom 12. April 2006 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2008 wurden Lagepläne der
Leitungen auf den betroffenen Grundstücken angefordert, die die Bw. mit
Schreiben vom 28. Juli 2008 vorgelegt haben.
In der Folge wurde DI, Amtssachverständiger, mit der
Erstellung eines Gutachtens zur Höhe der Bodenwertminderung
beauftragt.
Diese gutachterliche Stellungnahme wurde am 15. September
2008 erstellt. In Punkt 6 dieses Gutachtens wird festgestellt, die betroffenen
Grundstücke würden nach wie vor für Ackerbau genützt. In
Punkt 9 wird festgestellt, es ergebe sich eine Bodenwertminderung von
ATS 4896,--.
Dieses Gutachten wurde den Bw. übermittelt und seitens
der Referentin ausgeführt: " Nach den vorliegenden Unterlagen haben Sie im
Jahr 2000 Zahlungen der Firma M in Höhe von ATS 68.020-- erhalten. In Ihrer
Erklärung wurde davon ein Betrag in Höhe von ATS 9720,-- als
steuerpflichtig behandelt, der Restbetrag wurde als Entschädigung für
Bodenverkehrswertminderung behandelt. Dies in Übereinstimmung mit den mit
der Firma M geschlossenen Verträgen.
Nach Ansicht der Referentin ist die Aufteilung des
Gesamtentgelts auf die einzelnen Komponenten (Bodenwertminderung,
Entschädigung für Ernteverluste, Entgelt für
Rechtseinräumung) Teil der Sachverhaltsfeststellung und nicht der
rechtsgeschäftlichen Gestaltung durch die Vertragsparteien zugänglich.
Die im Vertrag vorgenommene betragliche Zuordnung ist
demnach für die Referentin nicht bindend. Demgemäß wurde zur
Klärung dieses Sachverhalts im gegenständlichen Fall eine
gutachterliche Stellungnahme von DI Rodlauer eingeholt. Diese wird zur Wahrung
des Parteiengehörs übermittelt. Dieser kommt im gegenständlichen
Fall zu folgendem Ergebnis:
Bodenwertminderung: ATS 4.896,--
Nach Ansicht der Referentin ist das Gutachten
schlüssig und nachvollziehbar und ist demnach nur dieser Betrag aus der
Steuerpflicht auszuscheiden. Eine pauschale 30%-Reduktion in der gutachterlichen
Stellungnahme in der Folge ausgeführt, kann seitens der Referentin nicht
vorgenommen werden, da dieser Wert lediglich zur Verwaltungsvereinfachung als
pauschale Schätzung in die Einkommensteuerrichtlinien aufgenommen wurde und
diese für die Referentin nicht bindend sind. Aus Gesetzen ist diese Grenze
jedenfalls nicht ableitbar. Es kann demnach nur die Bodenwertminderung lt.
Gutachten in obiger Höhe berücksichtigt werden. Allenfalls können
von diesen Beträgen noch nachgewiesene Betriebsausgaben abgezogen werden.
Legen Sie diesfalls allenfalls vorhandene Belege vor. Um Stellungnahme zu den
obigen Ausführungen wird ersucht. Im Falle der Nichtbeantwortung dieses
Schreibens wird im Sinne der obigen Ausführungen entschieden (Abweisung mit
Erhöhung der Einkünfte)."
Es erfolgte keine Stellungnahme zu diesem Schreiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ua. Einkünfte aus dem Betrieb
von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau
und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der
Naturkräfte gewinnen (Ziffer 1).
Gemäß
§ 21 Abs. 2 leg. cit. gehören zu
den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ua. auch Einkünfte aus einem land-
und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der
dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.
März 2006, 2003/15/0062, dazu ausgeführt: "Die
Nutzungsüberlassung von Teilen eines zu einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstückes erfolgt im
Rahmen dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn es sich entweder
um eine bloß vorübergehende Maßnahme handelt oder wenn der
Nutzungsüberlasser auf der überlassenen Fläche weiterhin eine dem
Hauptzweck des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechende,
wirtschaftlich ins Gewicht fallende Tätigkeit entfaltet (vgl. etwa das hg.
Erkenntnis vom 24. Mai 1993, 92/15/0009). Wird dagegen eine zu einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücksfläche oder
ein Teil derselben auf Dauer nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, gehört
sie auch nicht mehr zum Betriebsvermögen. Hingegen verbleibt die
Grundstücksfläche weiterhin im Betriebsvermögen, wenn sie nur
zeitweise und zwar außerhalb der Vegetationszeit anderweitig genutzt wird,
beispielsweise als Schipiste (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. März 1981,
1404/80, und vom 19. Februar 1985, 84/14/0107). Wird daher die Nutzung eines
Grundstückes als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen
durch eine anderweitige Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt, sodass
nach der Verkehrsauffassung nach wie vor davon auszugehen ist, dass das
Grundstück einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehört,
sind die aus der Überlassung erzielten Einkünfte solche aus Land- und
Forstwirtschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, 92/15/0009)."
Da die gegenständlichen Grundflächen weiterhin
der Land- und Forstwirtschaft dienen (siehe Stellungnahme DI, Punkt 6), liegen
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor.
Die Höhe der erfolgten Zahlungen ist unstrittig und
ergibt sich aus der Kontrollmitteilung. Strittig ist, welcher Teil des Entgelts
steuerpflichtig ist. Unstrittig ist das Entgelt für die Einräumung der
Dienstbarkeit nicht von der Pauschalierung umfasst.
Entschädigungen für die Einräumung von
Servituten enthalten meist mehrere Komponenten (zB Entgelt für die
Benützung von Grund und Boden, Entgelt für den Ertragsausfall,
Entschädigung für die Wertminderung der
Vermögenssubstanz).
Im gegenständlichen Entgelt ist auch eine
Entschädigung für die durch die Beeinträchtigung der
Verfügungsmacht des Grundeigentümers entstandene Wertminderung der
Vermögenssubstanz enthalten.
Laut Berufung soll lediglich ein Betrag von ATS 9720,-- als
Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens steuerpflichtig sein.
Dies in Übereinstimmung mit dem Vertrag mit der Firma M.
Hinsichtlich der im Vertrag mit der Firma M getroffenen
Aufteilung auf die einzelnen Komponenten wird ausgeführt: Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Juni 2006,
2003/15/0093, zum Ausdruck gebracht, dass das Fehlen einer diesbezüglichen
Aufteilung im Vertrag nicht schadet, weil eine solche Vereinbarung für die
Abgabenbehörde ohnedies keine Bindung schaffen würde.
Die Aufteilung des Entgeltes auf die einzelnen Komponenten
ist daher in Übereinstimmung mit dem obigen Erkenntnis nach Ansicht der
Referentin (wie bereits im Vorhalt ausgeführt - siehe oben) Teil der
Sachverhaltsfeststellung und nicht in der Verfügungsmacht der
Vertragsparteien gelegen.
Um eine Aufteilung des Entgeltes vornehmen zu können
wurde eine gutachterliche Stellungnahme von Herrn DI angefordert.
Der Entgeltsanteil, der auf die Bodenwertminderung
entfällt beträgt laut schlüssiger und nachvollziehbarer
Darstellung im Gutachten ATS 4.896,--. Das Gutachten des DI R unterliegt der
freien Beweiswürdigung gem. § 167 Abs. 2 BAO. Danach hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Gutachten eines
Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von
Tatsachen (VwGH 28.5.1998, 96/15/0220). Aus den erhobenen Tatsachen (dem Befund)
zieht der Sachverständige auf Grund besonderer Fähigkeiten
Schlussfolgerungen (Gutachten), er gibt ein fachliches Urteil darüber ab,
welche Tatsachen aus dem Befund erschlossen werden können. Die Beweiskraft
eines Gutachtens kann u. a. durch den Nachweis erschüttert werden, es stehe
mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in
Widerspruch (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 177,
Rz 1 ff).
Der Ermittlung der Bodenwertminderung im Gutachten wurde
seitens der Bw. nicht widersprochen und wurde die Beweiskraft des Gutachtens
demnach nicht erschüttert. Die Referentin legt demnach die Berechnung der
Entscheidung zugrunde.
Entschädigungen für die Wertminderung von Grund
und Boden sind gemäß
§ 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 nicht
steuerpflichtig (Wiesner, u.a. EStG 1988, § 17, Anm. 94). Eine solche
Entschädigung für eine Bodenwertminderung betrifft grundsätzlich
die Minderung der Bodenqualität und/oder des Verkehrswertes der
Liegenschaft. (vgl VwGH 1. Juni 2006, 2003/15/0093) Nur dieser Betrag kann von
der Entschädigungszahlung in Abzug gebracht werden (der Betrag, welcher auf
Ernteausfälle uä entfällt, blieb bereits im Zuge der Veranlagung
unberücksichtigt).
Eine pauschale Reduktion der Entschädigungssumme um 30
%, wie von der Abgabenbehörde erster Instanz im Zuge der Veranlagung
durchgeführt, kann seitens der Referentin nicht vorgenommen werden, da sich
diese Reduktion auf die Einkommensteuerrichtlinien gründet. Sie stellen
eine pauschale Schätzung zur Verwaltungsvereinfachung dar, aber keine
Rechtsgrundlage.
Die von der Referentin in Auftrag gegebene gutachterliche
Stellungnahme stellt die Bodenwertminderung im Einzelfall fest und ist daher der
Entscheidung zugrunde zu legen.
Somit sind von der Entschädigungszahlung ATS 63124,--
steuerpflichtig, es ergeben sich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in
Höhe von ATS 69.734,--.
Linz, am 12.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0328-L/06
- Stammnummer
- 38526
- Gültig
- 12.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF