Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0323-I/06
Berufung gegen einen im Anschluss an eine Bodenschätzung ergangenen Wertfortschreibungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0323-I/06vom 21.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. März 2006
gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 17. Februar
2006 betreffend Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2004 entschieden:
Der
Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge
gegeben.
Für
den unten angeführten Grundbesitz wird zum 1. Jänner 2004
festgestellt:
Art
des Steuergegenstandes: land- und forstwirtschaftlicher Betrieb;
Einheitswert
(gerundet gemäß
§ 25 BewG): 5.900 Euro;
Anteil
des Berufungswerbers: 1/1
Entscheidungsgründe
Mit dem im
Spruch angeführten Feststellungsbescheid stellte das Lagefinanzamt den
Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des
Berufungswerbers (Bw.) in der Katastralgemeinde X. nach einer
Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse gemäß
§ 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 im Wege einer
Wertfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG
1955 zum 1. Jänner 2004 in Höhe von 6.000 € (gerundet
gemäß
§ 25 BewG) fest. Dabei wurde der Berechnung des
Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen eine
Bodenklimazahl von 22,1 zugrunde gelegt. Für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen wurde ein Abschlag von 29,5 % und für die
Betriebsgröße ein solcher von 9 % gewährt. Auf der Basis
der sich hieraus ergebenden Betriebszahl (13,591) wurde der Hektarsatz für
die landwirtschaftlichen Flächen in Höhe von 311,1243 €
ermittelt. Für die forstwirtschaftlichen Flächen ergab sich ein
Hektarsatz von 69,3068 €. Dazu wurde in der Bescheidbegründung
ausgeführt, dass durch die Bodenschätzung eine Änderung der
natürlichen Ertragsbedingungen festgestellt worden sei. Der Ermittlung des
Hektarsatzes seien die maßgeblichen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen
zugrunde gelegt worden.
In der dagegen
erhobenen Berufung vom 13. März 2006 brachte der Bw. vor, dass seine
landwirtschaftlich genutzten Grundflächen nach Norden ausgerichtet seien
und deshalb vom kalten Nordwind sehr in Mitleidenschaft gezogen würden.
Dieser Umstand wirke sich auf das Wachstum negativ aus. Beim Getreide müsse
die doppelte Menge gesät werden, damit es "nicht zu dünn wird", und
könnten die Wiesenflächen erst entsprechend später gemäht
werden. Weiters seien durch die angrenzende Bundesstraße und die nahe
Autobahn erhebliche Arbeitserschwernisse gegeben, welche "mit -4%" nicht
angemessen berücksichtigt worden seien. Das zum Abtransport bestimmte Heu
müsse wegen der Steilheit der Wiesen auf einer Länge von 600 Metern
auf der Bundesstraße verladen werden, sodass anschließend zwei bis
drei Tage für entsprechende Aufräumarbeiten benötigt würden.
Auch sei das Futter entlang der Bundesstraße und Autobahn stark
verschmutzt bzw. von schlechter Qualität. Der Wald "an der S." sei von der
Bezirksforstinspektion als Schutzwald (teils im und teils außer Ertrag)
eingestuft worden. Beim Grundstück Nr. xxx handle es sich um eine ehemalige
Berg- bzw. Lärchenwiese. Der Wald sei zu 70% Jungwald mit einem Alter von
zirka 25 Jahren.
Das Finanzamt
gab der Berufung - nach Einholung einer Stellungnahme der amtlichen
Bodenschätzerin - mit Berufungsvorentscheidung vom 27. März 2006
teilweise Folge, indem es für die Ermittlung des Ertragswertes der
forstwirtschaftlichen Flächen einen Hektarsatz von 54,5087 heranzog.
Begründend führte das Finanzamt dazu aus, dass den Einwendungen des
Bw. bezüglich der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen durch entsprechende
Abschläge von der Bodenklimazahl Rechnung getragen worden sei. Im Abschlag
für die äußere Verkehrslage (4,1 %) sei ein gesonderter
Abschlag (2 %) für die Zufahrt über die stark frequentierte
Bundesstraße enthalten. Im Abschlag für die innere Verkehrslage
(23,9 %) sei ein weiterer Abschlag (4 %) für die Querung und
Arbeiten auf der B-Bundesstraße berücksichtigt worden. Weitere
Abschläge für Aufräumungsarbeiten und Verschmutzung der Wiesen
seien bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes des Bw. nicht zu berücksichtigen, weil
derartige Umstände auch bei der Ermittlung der Betriebszahlen der
Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe unberücksichtigt geblieben seien.
Für die Beeinträchtigung durch den Nordwind seien bereits im
vorangegangenen Berufungsverfahren betreffend die Ergebnisse der
Bodenschätzung zusätzliche Abschläge auf die
Grünlandgrundzahl gewährt worden.
In einer als
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zu wertenden Eingabe vom 26. April 2006 führte der Bw.
erstmals aus, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht 18,2883 ha
(sondern zirka 13,4 ha) und die forstwirtschaftlichen Flächen nicht 5,1278
ha (sondern zirka 10 ha) aufwiesen. Weiters ersuchte der Bw. (wie schon in der
Berufung) um Berücksichtigung der Arbeitserschwernis bzw. Behinderung durch
die B-Bundesstraße und die Autobahn.
Mit weiterem
Schreiben vom 6. Mai 2006 legte der Bw. eine von einem Bediensteten der
Bezirksforstinspektion Y verfasste Aufstellung ("Betriebsblatt") über die
zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Bw. gehörigen
Grundflächen vor. Darin wurden Grundflächen im Ausmaß von
10,6278 ha der Kategorie "Wald" und Grundflächen im Ausmaß von
12,7883 ha der Kategorie "Nichtwald" zugeordnet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für
den Berufungsfall maßgeblichen Bestimmungen des Bewertungsgesetz 1955
(BewG) bezüglich der Bewertung der landwirtschaftlichen Flächen lauten
wie folgt:
§ 32.
Bewertungsgrundsatz, Ertragswert
(1) Für
landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung
nach Ertragswerten.
(2) Ertragswert
ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen
Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann.
Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen
Verhältnissen, ordnungsgemäß, gemeinüblich und mit
entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist
zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die
ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes
notwendigen Bestand an Wirtschaftsgütern ausgestattet ist.
(3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen
Ertragsfähigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf
den Wirtschaftserfolg von Einfluss sind und von denen die Verwertung der
gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere
zu berücksichtigen:
1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233
(Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
Wasserverhältnisse);
2. die folgenden wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen:
a) äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im
Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit
Betriebsmitteln; Verhältnisse des Arbeitsmarktes),
b) innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der
Betriebsflächen zum Hof),
c)
Betriebsgröße.
(4) Die
Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen sowie Rechte und
Nutzungen (§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der
§§ 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des
Ertragswertes berücksichtigt.
§ 34.
Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl
(1) Für
die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes
wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten
natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 1 aufweist
und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit
weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der
natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses
Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach
Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen
und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Bodenklimazahl (§ 16
Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses
Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
(2) Um für
die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden
landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die
Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende
Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen
für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im
Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem
die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die
Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetrieb stehen. Diese
Feststellungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die
Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Bundesländer)
so auszuwählen, dass die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend
kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über
die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des
Bundesgebietes zu ergeben.
(3) Das
Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 wird jeweils in
einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des
Hauptvergleichsbetriebes ist 100.
§ 36.
Ermittlung der Betriebszahlen
(1) Bei der
Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse
hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu
legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die
rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§
16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233).
(2)
Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit
beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen
Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend
für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Das gilt
insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Als
regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, dass
Nebenbetriebe, Obst- und andere Sonderkulturen, Alpen sowie Rechte und Nutzungen
(§ 11) zu den Betrieben gehören.
(3)...
§ 37. Gang
der Bewertung
Zur
Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe
der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu
vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag
oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch
Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 einzubeziehen
sind.
§ 38.
Ermittlung des Hektarsatzes
(1) Für
die Betriebszahl 100, d.h. für den Hauptvergleichsbetrieb, ist der
Ertragswert pro Hektar (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen.
(2) ...
(3) Für
die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der
Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf
den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.
(4) Für
alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer
Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe
(Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a und b
ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.
§ 39.
Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte
(1) Der
Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4
für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar
ausgedrückten Fläche des Betriebes. ...
§ 40.
Abschläge und Zuschläge
Für die Abschläge und Zuschläge am
Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften:
1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen,
wenn
a) die tatsächlichen Verhältnisse der in §
36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen
Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der
Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und
außerdem
b) die
Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der
Ertragsfähigkeit führt...
2. Für die
Bemessung der Abschläge und Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag
auszugehen zwischen dem Ertrag, der dem Vorliegen der regelmäßigen
Verhältnisse zu erzielen wäre und dem Ertrag, den der
landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichem Zustand nachhaltig
erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist mit 18 zu vervielfachen.
Die
Ausführungen in der Berufung betreffend die klimatischen Verhältnisse
(Beeinträchtigung des Pflanzenwachstums durch kalte Nordwinde) richten sich
ihrem Wesen nach gegen die Feststellung der natürlichen Ertragsbedingungen
anlässlich der im Jahr 2000 durchgeführten Bodenschätzung. Dazu
bestimmt § 1 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, dass die
Bodenschätzung neben der Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit
die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen
Ertragsbedingungen zu umfassen hat. Zu den natürlichen Ertragsbedingungen
zählen Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische
Verhältnisse und Wasserverhältnisse.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz 1970 sind die Ergebnisse der
Bodenschätzung einschließlich der gemäß
§ 2 Abs. 2
und 3 durchgeführten Überprüfungen und der gemäß
§ 3 durchgeführten Nachschätzungen zur allgemeinen
Einsichtnahme aufzulegen. Wie die Auflegung zu erfolgen hat, bestimmt sich nach
§ 11 Abs. 3 bis 5. Nach § 11 Abs. 6 Bodenschätzungsgesetz 1970
sind die zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter
Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 der Bundesabgabenordnung,
dessen Bekanntgabe mit dem Ablauf des letzten Tages der einmonatigen
Auflegungsfrist (Abs. 3) als erfolgt gilt. Im Berufungsfall wurden die
Ergebnisse der gegenständlichen Überprüfungsschätzung
entsprechend § 11 Abs. 2 und 3 Bodenschätzungsgesetz 1970 in der Zeit
vom 3. April 2000 bis 2. Mai 2000 zur allgemeinen Einsichtnahme
aufgelegt. Sie gelten daher als mit Ablauf des 2. Mai 2000 als bekannt
gegeben.
Aus den
angeführten Bestimmungen des Bodenschätzungsgesetzes 1970 ergibt sich,
dass jeder Einheitswertbescheid über eine wirtschaftliche Einheit des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens, soweit darin die natürlichen
Ertragsbedingungen berücksichtigt sind, Elemente in sich trägt, die in
einem anderen Feststellungsbescheid, nämlich in den zur Einsichtnahme
aufgelegten Schätzungsergebnissen gesondert festgestellt worden sind.
Gemäß
§ 192 BAO werden nun die in einem Feststellungsbescheid
enthaltenen Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide - dazu
zählen auch Einheitswertbescheide über wirtschaftliche Einheiten im
Sinne des Bewertungsgesetzes - von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde
gelegt, selbst wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig
geworden ist. Nach § 252 Abs. 1 BAO kann aber ein
Feststellungsbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die
in einem anderen Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen - im
Berufungsfall die seinerzeit zur Einsichtnahme aufgelegten und mittlerweile in
Rechtskraft erwachsenen Schätzungsergebnisse - unzutreffend seien. Der Bw.
hat am 20. April 2000 gegen die Bodenschätzungsergebnisse Berufung
erhoben. Schon in dieser Berufung wurden die negativen Auswirkungen des
Nordwindes auf die Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen
geltend gemacht. Diesen Einwendungen hat das Finanzamt nach einem
Lokalaugenschein durch den technischen Leiter der Bodenschätzung unter
Mitwirkung eines Amtssachverständigen für Klimakunde (8. Februar 2001)
und einem weiteren Lokalaugenschein in Anwesenheit des Bw. (12. Juni 2001)
dadurch Rechnung getragen, dass mit rechtskräftiger zweiter
Berufungsvorentscheidung vom 10. Oktober 2001 entsprechende Abschläge
von der Grünlandgrundzahl vorgenommen wurden (siehe auch Niederschrift vom
13. Juni 2001). Eine neuerliche Überprüfung der in Rechtskraft
erwachsenen Feststellungen über die natürlichen Ertragsbedingungen
findet im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht mehr statt.
Die vorliegende
Berufung richtet sich auch gegen die Feststellung der wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen. Der Bw. meint, ein diesbezüglicher Abschlag von der
Bodenklimazahl für die äußere Verkehrslage (§ 32
Abs. 3 Z 2 lit. a BewG) in Höhe von 4,1 % werde der
"Behinderung durch die B-Bundesstraße und Autobahn" nicht gerecht. Wie
dazu bereits das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, beträgt der
Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in Summe 29,5 %.
Die vom Bw. geltend gemachten Wirtschaftserschwernisse wurden sowohl bei der
Berechnung des Abschlages für die äußere Verkehrslage (durch
einen gesonderten Abschlag von 2 % für die Zufahrt über die stark
frequentierte B-Bundesstraße) als auch bei der Berechnung des Abschlages
für die innere Verkehrslage (durch einen zusätzlichen Abschlag von
4 % für die im Bereich dieser Bundesstraße durchzuführenden
Arbeiten) berücksichtigt. Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurden die negativen Einflüsse der vom Bw. ins Treffen
geführten Umstände auf die Ertragsfähigkeit seines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes durch diese Abrechnungen von der Bodenklimazahl
angemessen berücksichtigt. Der Bw. vermag den diesbezüglichen
Berechnungen, die ihm in einer Beilage zur Berufungsvorentscheidung zur Kenntnis
gebracht wurden, im Vorlageantrag nichts Konkretes entgegenzusetzen.
Bei der
gegebenen Art der Bewertung kommt kein weiterer Abschlag für
Aufräumungsarbeiten auf der B-Bundesstraße und für die
Verschmutzung der Wiesen im Bereich der Autobahn in Betracht, weil derartige
Umstände auch nicht in die Beurteilung der Ertragsfähigkeit von
Vergleichs- und Untervergleichsbetrieben eingegangen sind.
Die weiteren
Ausführungen im Vorlageantrag vom 26. April 2006 bezüglich des
Ausmaßes der land- und forstwirtschaftlichen Flächen sind ebenfalls
nicht berechtigt: Wie den Akten zu entnehmen ist, beträgt das Ausmaß
der landwirtschaftlichen Flächen laut Grenzkataster 18,2883 ha und das
Ausmaß der der Benützungsart Wald zugeordneten forstwirtschaftlichen
Flächen 5,1278 ha. Somit stimmt die Flächenaufteilung laut
angefochtenem Feststellungsbescheid mit den gemäß
§ 10
Vermessungsgesetz im Grenzkataster festgelegten Benützungsarten
hinsichtlich der Grundstücke des Bw. überein.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Forstgesetz 1975 gilt eine im Grenz- oder Grundsteuerkataster
der Benützungsart Wald zugeordnete Grundfläche (Grundstück oder
Grundstücksteil), für die keine Rodungsbewilligung erteilt wurde, als
Wald, solange die (Forst-)Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich
nicht um Wald handelt.
§ 5
Forstgesetz 1975 bestimmt dazu, dass im Zweifelsfall, ob eine Grundfläche
Wald ist, die (Forst-)Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines
gemäß
§ 19 Abs. 1 Forstgesetz Berechtigten (insb.
Waldeigentümer) ein Feststellungsverfahren durchzuführen hat, in
welchem die (Forst-)Behörde mit Bescheid festzustellen hat, ob es sich bei
der betreffenden Grundfläche um einen Wald handelt oder nicht.
Aus dieser
Rechtslage folgt für den Berufungsfall, dass der Berufungsentscheidung die
im Feststellungsbescheid des Finanzamtes vom 17. Februar 2006 enthaltene
Flächenaufteilung (18,2883 ha landwirtschaftliche Nutzung; 5,1278 ha Wald)
zugrunde zu legen ist, weil diese Aufteilung dem katastermäßigen
Ausweis entspricht und kein anders lautender Bescheid nach § 5
Forstgesetz vorliegt. Daran vermag auch die von den Benützungsarten laut
Grenzkataster abweichende Zuordnung der Grundstücksflächen in der vom
Bw. vorgelegten Aufstellung nichts zu ändern.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 21. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 12 Abs. 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 32 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0323-I/06
- Stammnummer
- 31520
- Gültig
- 21.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF