Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0992-L/05
Höhe der steuerfreien Bodenwertminderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0992-L/05vom 12.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Anna W, 1234 Wo, Str., vom
18. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 21. Oktober
2003 betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der in dem
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Einkommen
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12.368,99 €
170.020 S
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Einkommensteuer
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1494,44 €
20564 S
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20.564 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
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1494,44 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Am 14. Oktober 2002 wurde die Einkommensteuererklärung
für 2000 am Finanzamt A eingereicht. In ihr wurden ATS 93.528,-- als
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt.
Am 16. Oktober 2002 erfolgte die
erklärungsgemäße Veranlagung, es ergab sich keine
Einkommensteuer.
Am 10. Oktober 2003 langte eine Kontrollmitteilung der
Betriebsprüfung Wien-Körperschaften ein, aus der ersichtlich war, dass
die Bw. im Jahr 2000 eine Entschädigungszahlung der Firma M AG in Höhe
von ATS 121.240 erhalten hat (neben einer Entschädigung für
Ernteverlust und Sachschaden in Höhe von ATS 2686).
In der Folge wurde das Verfahren hinsichtlich
Einkommensteuer 2000 gemäß
§ 303 Abs. 4 wiederaufgenommen und
erließ das Finanzamt A einen neuen Einkommensteuerbescheid. Die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden mit ATS 218.354,--
festgesetzt. Es ergab sich eine Einkommensteuernachzahlung in Höhe von
€ 2607,14.
Mit Schreiben vom 18. November 2003 wurde gegen diesen
Bescheid fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt: Es werde die
korrigierte Erklärung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
unter Berücksichtigung der enthaltenen Dienstbarkeitsentschädigung
für die M-Datenleitung übermittelt. Die Entschädigung setze sich
zusammen aus 426 lfm mal ATS 40,-- pro lfm (lt. Vertrag) plus MWSt. Die
Differenz auf ATS 121.240,. --, wie im Bescheid angeführt, habe sie
für Flurschäden und Bodenwertminderung, also für
Ertragseinbußen erhalten. Steuerpflichtig sei ihrem Wissen nach nur die
Dienstbarkeitsentschädigung. Sie ersuche, nur diese Einkünfte zu
berechnen. Es würden sich Einkünfte in Höhe von ATS 84.377
ergeben.
In der beiliegenden Erklärung über einheitlich
und gesondert festzustellende Einkünfte nicht-buchführender Land und
Forstwirte für 2000 wurden ATS 19.532,80 als Einkünfte von der Firma M
angesetzt.
Am 18. November 2005 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
In der Folge wurde die Bw. mit Schreiben vom 21. Juli 2008
aufgefordert, einen Lageplan der betroffenen Leitungen über ihr
Grundstück vorzulegen und wurde der Bw. mitgeteilt, dass Herr DI mit der
Erstellung eines Gutachtens bezüglich der Bodenwertminderung beauftragt
wurde.
Der Lageplan langte mit Schreiben vom 7. August 2008
übermittelt und seitens der Referentin an den Gutachter
weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 17. September 2008 erstellte Herr DI eine
Stellungnahme zur gegenständlichen Berufung und führte unter Punkt
9.3. aus, dass vom Gesamtentgelt ein Betrag von ATS 14.243,73 auf die
Bodenwertminderung entfalle. In Punkt 6 führte er aus, dass die betroffenen
Grundstücke nach wie vor dem Ackerbau dienen würden.
In der Folge wurde seitens der Referentin ein Vorhalt
ausgefertigt und ausgeführt: "Nach den vorliegenden Unterlagen haben Sie im
Jahr 2000 Zahlungen der Firma M in Höhe von ATS 121.240,-- erhalten. In
Ihrer Einkommensteuererklärung wurde davon ein Betrag in Höhe von ATS
19.532,80 als steuerpflichtig behandelt, der Restbetrag wurde als
Entschädigung für Bodenverkehrswertminderung behandelt. Dies in
Übereinstimmung mit den mit der Firma M geschlossenen
Verträgen.
Nach Ansicht der Referentin ist die Aufteilung des
Gesamtentgelts auf die einzelnen Komponenten (Bodenwertminderung,
Entschädigung für Ernteverluste, Entgelt für
Rechtseinräumung) Teil der Sachverhaltsfeststellung und nicht der
rechtsgeschäftlichen Gestaltung durch die Vertragsparteien zugänglich.
Die im Vertrag vorgenommene betragliche Zuordnung ist demnach für die
Referentin nicht bindend. Demgemäß wurde zur Klärung dieses
Sachverhalts im gegenständlichen Fall eine gutachterliche Stellungnahme von
DI eingeholt. Diese wird zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
Dieser kommt im gegenständlichen Fall zu folgendem Ergebnis:
Bodenwertminderung: ATS 14.243,73. Nach Ansicht der Referentin ist das Gutachten
schlüssig und nachvollziehbar und ist demnach nur dieser Betrag aus der
Steuerpflicht auszuscheiden. Eine pauschale 30%-Reduktion in der gutachterlichen
Stellungnahme in der Folge ausgeführt, kann seitens der Referentin nicht
vorgenommen werden, da dieser Wert lediglich zur Verwaltungsvereinfachung als
pauschale Schätzung in die Einkommensteuerrichtlinien aufgenommen wurde und
diese für die Referentin nicht bindend sind. Aus Gesetzen ist diese Grenze
jedenfalls nicht ableitbar. Es kann demnach nur die Bodenwertminderung lt.
Gutachten in obiger Höhe berücksichtigt werden. Allenfalls können
von diesen Beträgen noch nachgewiesene Betriebsausgaben abgezogen werden.
Legen Sie diesfalls allenfalls vorhandene Belege vor. Um Stellungnahme zu den
obigen Ausführungen wird ersucht. Im Falle der Nichtbeantwortung dieses
Schreibens wird im Sinne der obigen Ausführungen entschieden."
Das gegenständliche Schreiben blieb
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ua. Einkünfte aus dem Betrieb
von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau
und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der
Naturkräfte gewinnen (Ziffer 1).
Gemäß
§ 21 Abs. 2 leg. cit. gehören zu
den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ua. auch Einkünfte aus einem land-
und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der
dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.
März 2006, 2003/15/0062, dazu ausgeführt: "Die
Nutzungsüberlassung von Teilen eines zu einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstückes erfolgt im
Rahmen dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn es sich entweder
um eine bloß vorübergehende Maßnahme handelt oder wenn der
Nutzungsüberlasser auf der überlassenen Fläche weiterhin eine dem
Hauptzweck des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechende,
wirtschaftlich ins Gewicht fallende Tätigkeit entfaltet (vgl. etwa das hg.
Erkenntnis vom 24. Mai 1993, 92/15/0009). Wird dagegen eine zu einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücksfläche oder
ein Teil derselben auf Dauer nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, gehört
sie auch nicht mehr zum Betriebsvermögen. Hingegen verbleibt die
Grundstücksfläche weiterhin im Betriebsvermögen, wenn sie nur
zeitweise und zwar außerhalb der Vegetationszeit anderweitig genutzt wird,
beispielsweise als Schipiste (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. März 1981,
1404/80, und vom 19. Februar 1985, 84/14/0107). Wird daher die Nutzung eines
Grundstückes als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen
durch eine anderweitige Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt, sodass
nach der Verkehrsauffassung nach wie vor davon auszugehen ist, dass das
Grundstück einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehört,
sind die aus der Überlassung erzielten Einkünfte solche aus Land- und
Forstwirtschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, 92/15/0009)."
Da die gegenständlichen Grundflächen weiterhin
der Land- und Forstwirtschaft dienen (siehe Stellungnahme DI, Punkt 6), liegen
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor.
Die Höhe der erfolgten Zahlungen ist unstrittig und
ergibt sich aus der Kontrollmitteilung. Strittig ist, welcher Teil des Entgelts
steuerpflichtig ist. Unstrittig ist das Entgelt für die Einräumung der
Dienstbarkeit nicht von der Pauschalierung umfasst.
Entschädigungen für die Einräumung von
Servituten enthalten meist mehrere Komponenten (zB Entgelt für die
Benützung von Grund und Boden, Entgelt für den Ertragsausfall,
Entschädigung für die Wertminderung der
Vermögenssubstanz).
Im gegenständlichen Entgelt ist auch eine
Entschädigung für die durch die Beeinträchtigung der
Verfügungsmacht des Grundeigentümers entstandene Wertminderung der
Vermögenssubstanz enthalten.
Laut Einkommensteuererklärung soll lediglich ein
Betrag von ATS 19.532,80 als Entgelt für die Benützung des Grund und
Bodens steuerpflichtig sein. Dies in Übereinstimmung mit dem Vertrag mit
der Firma M.
Hinsichtlich der im Vertrag mit der Firma M getroffenen
Aufteilung auf die einzelnen Komponenten wird ausgeführt: Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Juni 2006,
2003/15/0093, zum Ausdruck gebracht, dass das Fehlen einer diesbezüglichen
Aufteilung im Vertrag nicht schadet, weil eine solche Vereinbarung für die
Abgabenbehörde ohnedies keine Bindung schaffen würde.
Die Aufteilung des Entgeltes auf die einzelnen Komponenten
ist daher in Übereinstimmung mit dem obigen Erkenntnis nach Ansicht der
Referentin (wie bereits im Vorhalt ausgeführt - siehe oben) Teil der
Sachverhaltsfeststellung und nicht in der Verfügungsmacht der
Vertragsparteien gelegen.
Um eine Aufteilung des Entgeltes vornehmen zu können
wurde eine gutachterliche Stellungnahme von Herrn DI angefordert.
Der Entgeltsanteil, der auf die Bodenwertminderung
entfällt beträgt laut schlüssiger und nachvollziehbarer
Darstellung im Gutachten ATS 14.243,73. Das Gutachten des DI unterliegt der
freien Beweiswürdigung gem. § 167 Abs. 2 BAO. Danach hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Gutachten eines
Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von
Tatsachen (VwGH 28.5.1998, 96/15/0220). Aus den erhobenen Tatsachen (dem Befund)
zieht der Sachverständige auf Grund besonderer Fähigkeiten
Schlussfolgerungen (Gutachten), er gibt ein fachliches Urteil darüber ab,
welche Tatsachen aus dem Befund erschlossen werden können. Die Beweiskraft
eines Gutachtens kann u. a. durch den Nachweis erschüttert werden, es stehe
mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in
Widerspruch (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 177,
Rz 1 ff).
Der Ermittlung der Bodenwertminderung im Gutachten wurde
seitens der Bw. nicht widersprochen und wurde die Beweiskraft des Gutachtens
demnach nicht erschüttert. Die Referentin legt demnach die Berechnung der
Entscheidung zugrunde.
Entschädigungen für die Wertminderung von Grund
und Boden sind gemäß
§ 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 nicht
steuerpflichtig (Wiesner, u.a. EStG 1988, § 17, Anm. 94). Eine solche
Entschädigung für eine Bodenwertminderung betrifft grundsätzlich
die Minderung der Bodenqualität und/oder des Verkehrswertes der
Liegenschaft. (vgl VwGH 1. Juni 2006, 2003/15/0093) Nur dieser Betrag kann von
der Entschädigungszahlung in Abzug gebracht werden (der Betrag, welcher auf
Ernteausfälle uä entfällt, blieb bereits im Zuge der Veranlagung
unberücksichtigt).
Ausgehend davon wurden die Einkünfte aus Land-und
Forstwirtschaft mit ATS 172.020,-- festgesetzt. Dies aufgrund folgender
Berechnung:
[Grafik]
Der Berufung war demnach teilweise stattzugeben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 12.
Jänner 2009
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Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0992-L/05
- Stammnummer
- 38520
- Gültig
- 12.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF