…dass dem Berufungswerber nach der Anfangsphase von ca. einer Woche die am weiteren Tätigkeitsort günstigen Verpflegungsmöglichkeiten bekannt gewesen sind. Der Forderung des Berufungswerbers auf Anerkennung des Verpflegungskostenmehraufwandes in der Anfangsphase für 15 Tage ist im Hinblick auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH nicht nachzukommen…
…nämlich die Wohnung am Tätigkeitsort in Innsbruck zu tragen, welche Aufwendungen unter das Abzugsverbot des § 20 EStG fallen. Die von der Bw. diesbezüglich ins Treffen geführte Rechtsprechung des deutschen Finanzgerichtshofes ist für die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates nicht relevant. Weiters wird vom unabhängigen Finanzsenat ausgeführt…
…aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen (mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen) vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Dies ist bei einem durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatz in der…
…sind es zwei Kriterien, die den Verpflegungsaufwand rechtfertigen: - die Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit: Sie muss mindestens 25 km betragen. - die Dauer der Tätigkeit am neuen Einsatzort: Bei längeren Tätigkeit an einem neuen (weiteren) Tätigkeitsort hat der Steuerpflichtige ausreichend Gelegenheit, die Gastronomie am Einsatzort…
…Begründend wurde ausgeführt, Tages- und Nächtigungsgelder würden nicht zustehen, weil im B bereits vor dem Jahr 2002 ein (weiterer) Tätigkeitsmittelpunkt begründet worden sei. Mangels Nachweis der beruflichen Notwendigkeit könnten die Kosten für das Mobiltelefon keine Berücksichtigung finden. Das Pendlerpauschale (Wohnung - Dienststelle C) sei bereits bei…
…Reisekosten liegt in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Der Umstand, dass es sich gegebenenfalls nicht um "Tätigkeitsorte", sondern um "Einsatzgebiete" handelte, ändert nichts an der entscheidenden Vertrautheit des Abgabepflichtigen…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Peter Steurer und die weiteren Mitglieder Mag. Peter Bilger, Dr. Klaus Holbach und Prok. Bernd Feldkircher über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Astrid Drexel, 6900 Bregenz, Anton-Walser-Gasse 2, vom 9. Februar 2004…
…Diäten für Kundenbesuche i.H.v. S 50.294,54 netto geltend gemacht worden. Dabei wären überwiegend dieselben Gebiete angefahren und somit ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet worden. Ein Verpflegungsmehraufwand bzw. Diäten seien daher nicht anzuerkennen. b) Bereits vor und im Prüfungszeitraum wären vom…
…und die Berücksichtigung von diversen Aufwendungen als Sonderausgaben, welche in der Folge unbestritten blieben. Weiters wurden nachstehende Beträge als Werbungskosten bezeichnet: Fahrtaufwendungen: 17.913 km à S 4,90 abzügl. Arbeitgeberersätze S 42.296,80 Diäten: lt. Stundenberechnung abzügl. Arbeitgeberersätze S 6.420,00 Telefon…
…bestanden haben. Der Bw. habe in dem regelmäßig befahrenen Gebiet einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Der Bw. erhob mit Schriftsatz vom 22.12.1998 gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 und 1997 form- und fristgerecht Berufung und beantragte die Tagesgelder in voller Höhe anzuerkennen. Seine Hauptaufgabe…
…Werbungskostenpauschale für Vertreter im Außendienst (gem. der Verordnung des BMF vom 31.12.92) geltend mache. Weiters wurden bei meiner Lohnverrechnung 1998 keine Freibeträge berücksichtigt". Beigelegt war eine Bestätigung des in Leobersdorf (Bezirk Baden) über seinen Firmensitz verfügenden Arbeitgebers des Bw. vom 26. April 1999…
…nicht selbständiger Arbeit in X. Er begehrte im Streitjahr die Berücksichtigung der Aufwendungen am Tätigkeitsort X (Wohnungskosten, ) unter dem Titel doppelte Haushaltsführung im Ausmaß von € 7.592,86 und weiterer Werbungskosten in Höhe von € 2.346,20 (Arbeitsmittel in Höhe von € 857…
…Ehegattin) In der Einkommensteuererklärung 2007 machte der Bw. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das Pendlerpauschale in Höhe von € 1.540,50 für die Fahrten von Y. (in weiterer Folge "Y.") an seinen Arbeitsort X. und retour geltend. Das Finanzamt forderte den Bw. auf…
…selbst entscheiden könne, welche Kunden bzw. welche Fahrtstrecken er wähle. Weiters verglich der Bw. die Art der Tätigkeit mit seinen früheren Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Autohändler. Der Bw. führte in zwei Beispielen aus wie sein Tagesablauf sich gestaltet und wies darauf hin, dass aufgrund von…
…die beantragten Diäten nicht anerkannt. In der Berufungsvorentscheidung vom 2. Februar 2012 wurde dies wie folgt begründet: "Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder widerkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Mittelpunkt der Tätigkeit kann nicht…
…abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 19. August 2010 hat das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Fa. X-GmbH (in weiterer Folge: Verband) zur Strafnummer 001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass Herr XY als dessen Entscheidungsträger im Sinne…
…entweder das Frühstück oder das Abendessen im eigenen Haushalt einzunehmen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist also in solchen Fällen kein Verpflegungsmehraufwand anzuerkennen. Weiters ergeben sich noch folgende Überlegungen: Die Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (und auch des VwGH) hat sich ausschließlich an gesetzliche Regelungen zu halten…
…25 Kilometer betragen. 2. Die Dauer der Tätigkeit am neuen Einsatzort: Bei längerer Tätigkeit an einem neuen (weiteren) Tätigkeitsort hat der Steuerpflichtige ausreichend Gelegenheit, die Gastronomie am Einsatzort kennen zu lernen und befindet sich daher in der gleichen Lage wie ein Dienstnehmer, der nicht auf…
…aufgesuchte Gebiet nicht ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt geworden ist. Für eine Reise muss die Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit zumindest etwa 25 km betragen und bei Inlandsreisen muss eine Reisedauer von mehr als drei Stunden gegeben sein. Die Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit ist…
…Werbungskosten anzuerkennen. Diese wurden mir nicht anerkannt, weil nach Meinung des Finanzamtes bei Fahrtätigkeit ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit vorliegt, wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig auf (nahezu) gleich bleibenden Routen erfolgt. Wie aus der beiliegenden Aufstellung meiner im Jahr 2007 durchgeführten Dienstfahrten ersichtlich ist, bin ich…