…Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteils…
…erst mit Ablauf des Monats März, somit ab April 2002, einen Eigenanspruch erwerben. Dies ergibt sich aus § 2 Abs 2 FLAG 1967 iVm § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 und § 6 Abs 1 lit c FLAG 1967. Vorrangig ist der Anspruch des haushaltsführenden Elternteils…
…und somit die vorrangige Anspruchsvoraussetzung der Haushaltszugehörigkeit ab Dezember 2003 beim Bw. nicht mehr vorliege. Mit Eingabe vom 13. August 2004 führte der Vertreter des Bw. aus, dass es selbstverständlich richtig sei, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Anspruch auf Familienbeihilfe beim haushaltsführenden Elternteil liegt…
…cit. normierten qualifizierten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Regelung des § 3 Abs 3 FLAG 1967 steht mit § 2 a Abs 1 FLAG 1967 (diese Bestimmung regelt den vorrangigen Anspruch des haushaltsführenden Elternteils bei gemeinsamem Haushalt der Eltern) in Zusammenhang. Bei einer Zusammenschau der beiden Regelungen wird…
…einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden. ... § 3 (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch…
…am vorrangigen Anspruch der Kindesmutter infolge der Haushaltszugehörigkeit nichts ändern würde, sei aus folgenden Gründen unrichtig: In dem von ihm vorgelegten Formular Beih 1 sei unter Punkt 13 eine Verzichtserklärung des haushaltsführenden Elternteiles vorgesehen. Diese sei von der Kindesmutter abgegeben worden. Insbesondere auf Grund des…
…und E besuchten Schulen in Ungarn. Die Gattin des Bw. hatte für beide Kinder Anspruch auf Familienleistungen in Gesamthöhe von HUF 319.200 in Ungarn und verzichtete zugunsten des Bw. auf die ihr als haushaltsführenden Elternteil vorrangig zustehende österreichische Familienleistung. In einer E-Mail vom…
…dass entgegen der Rechtsansicht der Bw. nicht sie selbst, sondern der Kindesvater einen vorrangigen Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe hat; unstrittig ist nämlich, dass der Kindesvater den Kindern überwiegend Unterhalt leistet, wohingegen im Urteil des EuGH 26.11.2009, C-363/08, "Slanina" der unterhaltspflichtige…
…nicht sie selbst, sondern der Kindesvater einen vorrangigen Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe hat; unstrittig ist nämlich, dass der Kindesvater den Kindern überwiegend Unterhalt leistet, wohingegen im Urteil des EuGH "Slanina" der unterhaltspflichtiger Vater seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist (sh. hierzu auch Csaszar in Csaszar…
…Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Differenzbetrages (Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung…
…Regelungen der VO sollten gewährleisten, dass durch die Betrachtung der Verhältnisse jeweils nur eines - des maßgeblichen Elternteils - ein Anspruch auf die betreffende Familienleistung für ein Kind nicht ganz ausgeschlossen oder einem nach nationalem Recht vorrangigen Elternteil der Anspruch nicht genommen werde. Die Regelung begründe jedoch…
…führe. Es könne der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch habe, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Im Fall des Bw. sei weder der Nachweis der überwiegenden Haushaltsführung erbracht worden noch liege ein Verzicht der Kindesmutter, die die Familienbeihilfe selbst beantragt habe, vor. Der Antrag des Bw…
…gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört. Bis zum Nachweis des Gegenteiles wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt. In den Fällen des Abs. 1 kann nach Abs. 2 der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch…
…Juni bis 31. Dezember 2010 ein. Die Lebensgefährtin des Bw. gab eine Verzichtserklärung des haushaltsführenden Elternteiles gemäß § 2a Abs. 2 FLAG zugunsten des antragstellenden Bw. ab. Der (im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende) Wohnort des Bw. in Österreich war in [Adresse1] (vgl. Behördenanfrage aus dem Zentralen…
…und A.M., geboren am 25. September 2004). Die Ehepartnerin des Bw. gab die Verzichtserklärung des haushaltsführenden Elternteiles auf die ihr gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 vorrangig zustehende Familienbeihilfe für die Kinder zugunsten des Bw. ab. Als Datum der Einreise nach Österreich wird in…
…Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden. (3) " Die Parteien des…
…Mittel für die Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt. Wohl kommt es darauf an, dass über diese Mittel im Rahmen einer einheitlichen Wirtschaftsführung verfügt wird. § 2a Abs. 1 FLAG 1967 besagt: Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteils…
…AS 100). Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist in Polen nicht an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit geknüpft (Darstellung MISSOC-Tabellen). Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem glaubhaften Vorbringen des Bw und seiner Ehegattin und ist insoweit nicht strittig. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 53 Abs…
…die Stieftochter seit dem Jahr 1999 keine Familienzuwendungen bekomme. Ein Ersuchen um Beantwortung von Fragen vom 22.9.2011 bezüglich Anspruch auf Leistungen in Tschechien für die Stieftochter des Berufungswerbers an das "Ministerstvo Prace a Socialnich Veci" in Prag blieb unbeantwortet. Zum Vorhalt (per Mail…
…die Mutter als haushaltsführende Person und hat somit vorrangig Anspruch auf die Familienbeihilfe. Dem anderen Elternteil kann die Beihilfe dann gewährt werden, wenn er nachweist, dass er den Haushalt überwiegend führt, oder die Mutter auf ihren Anspruch schriftlich verzichtet. Entscheidend für den Anspruch auf Familienbeihilfe…