Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2058-W/08
Bezug von Familienbeihilfe nur für eine Person.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2058-W/08vom 31.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P, Studentin, geb. 1977, in W,
vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt, 1010 Wien,
Fleischmarkt 28/6, vom 30. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
4/5/10 vom 29. März 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist bulgarische
Staatsbürgerin und seit 20.3.2001 in Österreich gemeldet. Sie ist
Studentin für Betriebswirtschaft und Handelswissenschaft an der
Wirtschaftsuniversität Wien und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung
für Studierende bis 1.4.2007. Am 00.00.2006 wurde die Tochter S geboren.
Als Kindesvater scheint auf der Geburtsurkunde D, Staatsangehörigkeit
Bulgarien, auf. Der Kindesvater ist seit Mai 2005 in Österreich
gemeldet.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die mj. S ab, weil die Aufenthaltsbewilligung
Studierende trotz rechtmäßigen Aufenthalts keinen
Familienbeihilfenanspruch begründe, da sich Studierende für
Ausbildungszwecke nur vorübergehend in Österreich aufhielten.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht. Die Bw
brachte darin vor, dass sie als bulgarische Staatsbürgerin
EWR-Bürgerin sei und damit kraft Gemeinschaftsrechts zum Aufenthalt in
Österreich berechtigt sei.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung durch das
Finanzamt beantragte die Bw die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Eine Überprüfung der elektronisch gespeicherten
Daten und Einsicht in den Beihilfenantrag des Kindesvaters ergab, dass der
Kindesvater und Lebensgefährte der Bw seit August 2008 die Familienbeihilfe
für die gemeinsame Tochter S rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geburt
erhielt, und dass die Kindesmutter als haushaltsführender Elternteil
zugunsten des Kindesvaters auf die Familienbeihilfe verzichtet hatte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt:
Die mj. S wurde 2006 in
Österreich geboren. Die Kindesmutter lebte bis zu diesem Zeitpunkt als
Studentin in Österreich. Der Kindesvater ist in Österreich
beschäftigt. Die Kindeseltern sind bulgarische Staatsbürger.
Der Kindesvater bezieht die
Familienbeihilfe rückwirkend ab der Geburt der mj. S. Die Kindesmutter
verzichtete zu Gunsten des antragstellenden Kindesvaters auf die
Familienbeihilfe.
Dieser Sachverhalt ergibt sich
aus dem Akteninhalt und den bei der Finanzbehörde gespeicherten
elektronischen Daten und ist insoweit nicht strittig.
Rechtliche
Würdigung:
§ 2a Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) regelt: Gehört ein Kind zum
gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den
Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor.
Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt
überwiegend führt.
Gemäß Abs. 2 dieser
Bestimmung kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten
des anderen Elternteils verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend
abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die
Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen
werden.
Gemäß
§ 7
(FLAG) wird Familienbeihilfe für ein Kind nur einer Person
gewährt.
Im vorliegenden Fall hat die Kindesmutter zugunsten des
Kindesvaters auf ihren vorrangigen Anspruch auf Familienbeihilfe verzichtet. Der
Kindesvater bezieht die Familienbeihilfe für die mj. Tochter S ab dem
Zeitpunkt der Geburt.
Da die Familienbeihilfe auf Grund der Regelung des § 7
FLAG nur einer Person gewährt werden kann und die Kindesmutter auf ihren
Anspruch verzichtet hat, ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für die mj.
S durch den Bezug des Kindesvaters ausgeschöpft. Der Bescheid, mit dem der
Antrag der Bw auf Gewährung der Familienbeihilfe abgewiesen wurde, steht
damit im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Rechtslage.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 31.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 7 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2058-W/08
- Stammnummer
- 37473
- Gültig
- 31.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF