Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1812-W/06
Kein Verzicht auf den Familienbeihilfenanspruch gegenüber dem nicht mehr haushaltszugehörigen Ehegatten möglich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1812-W/06vom 13.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch R, gegen den
Bescheid des Finanzamtes X vom 7. Oktober 2005 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2005 forderte das Finanzamt die
vom Berufungswerber (Bw.) für seinen am 20. Juli 1984 geborenen Sohn
für die Zeit 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004 bezogene
Familienbeihilfe (in Höhe von 5.017,20 €) sowie die
Kinderabsetzbeträge (in Höhe von 1.832,40 €) gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) iVm
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
zurück.
Das Finanzamt führte in der Bescheidbegründung
aus, gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 habe die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe. Da der Sohn des
Bw. seit 3. Dezember 2001 nicht mehr beim Bw. haushaltszugehörig sei, seien
die oben angeführten Beträge zurückzuzahlen.
Gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2005 erhob der Bw.
fristgerecht Berufung mit folgender Begründung:
Er bestreite nicht, dass er aus der gemeinsamen Ehewohnung
auf Grund eines anhängig gewesenen Scheidungsverfahrens ausgezogen ist. Der
Auszug sei mit 15. Dezember 2001 erfolgt.
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 laute wie folgt: "Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist."
Wesentlich sei, dass er mit der Kindesmutter vereinbart
habe, dass er für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum die
Familienbeihilfe ausbezahlt erhalte, da er die Unterhaltskosten für den
Sohn überwiegend trage. Die Kindesmutter habe eine entsprechende
Verzichtserklärung unterfertigt.
Auf Grund der vorliegenden Verzichtserklärung sei die
Kindesmutter für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht
anspruchsberechtigt gewesen. Er habe jedenfalls auch für diesen Zeitraum
für seinen Sohn die Unterhaltskosten überwiegend getragen. Erst mit
Wirksamkeit ab Jänner 2005 habe die Kindesmutter ihren Verzicht
widerrufen.
Der Berufung war eine Kopie des vom Bw. im Dezember 2002
beim Finanzamt eingebrachten Antrages auf (rückwirkende) Gewährung der
Familienbeihilfe (Formular Beih 1) angeschlossen, auf welchem folgende mit 17.
Dezember 2002 datierte Verzichtserklärung der Kindesmutter - als
haushaltsführender Elternteil - aufscheint:
"Ich verzichte auf die mir gemäß
§ 2a Abs.
1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorrangig zustehende
Familienbeihilfe für das angeführte Kind (die angeführten Kinder)
zugunsten der antragstellenden Person."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Mai 2006 wies das
Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, der Sohn des Bw. sei seit
Dezember 2001 nicht mehr beim Bw., sondern bei der Kindesmutter
haushaltszugehörig. Da der Sohn bei der Kindesmutter in einer Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft lebe, stehe ihr die Familienbeihilfe zu. Die in der
Berufung angeführte Vereinbarung mit der Kindesmutter in Bezug auf die
Tragung der Unterhaltskosten für den Sohn durch den Bw. bzw. ihr Verzicht
auf die Familienbeihilfe änderten nichts am vorrangigen Anspruch der
Kindesmutter infolge der Haushaltszugehörigkeit. Ein
Familienbeihilfenanspruch wegen Unterhaltsleistungen sei nur dann gegeben, wenn
keine andere Person wegen Zugehörigkeit des Kindes zu ihrem Haushalt
anspruchsberechtigt sei.
Gegen die Berufungsvorentscheidung vom 8. Mai 2006 stellte
der Bw. fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) und führte darin
insbesondere Folgendes aus:
Die Rechtsansicht der Abgabenbehörde erster Instanz,
dass ein Verzicht der Kindesmutter auf Familienbeihilfe am vorrangigen Anspruch
der Kindesmutter infolge der Haushaltszugehörigkeit nichts ändern
würde, sei aus folgenden Gründen unrichtig:
In dem von ihm vorgelegten Formular Beih 1 sei unter Punkt
13 eine Verzichtserklärung des haushaltsführenden Elternteiles
vorgesehen. Diese sei von der Kindesmutter abgegeben worden.
Insbesondere auf Grund des von der Behörde
aufgenommenen Verzichts bzw. der vorgesehenen Verzichtserklärung des
haushaltsführenden Elternteiles im Antragsformular auf Familienbeihilfe
dürfe bei Vorliegen einer Verzichtserklärung des
haushaltsführenden Elternteiles wie im gegenständlichen Fall von einem
Vorrang des Anspruches der Kindesmutter infolge der Haushaltszugehörigkeit
nicht mehr gesprochen werden. Würde tatsächlich trotz Vorliegens einer
Verzichtserklärung dennoch ein Vorrang der Kindesmutter vorliegen, so sei
nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund überhaupt eine
Verzichtserklärung abgegeben werden soll. Dies wäre im Folgenden
widersinnig. Gerade auf Grund der abgegebenen Verzichtserklärung habe er
davon ausgehen dürfen, dass ihm die ausbezahlten Beträge zustehen und
keine Rückzahlungspflicht besteht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern,
so geht gemäß
§ 2a Abs. 1 FLAG 1967 der Anspruch des
Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des
anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteiles wird vermutet, dass
die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
Gemäß
§ 2a Abs. 2 FLAG 1967 kann in
den Fällen des Abs. 1 der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat,
zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch
rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume,
für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann
widerrufen werden.
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe
ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 € für jedes Kind
zu.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 ebenfalls § 26
FLAG 1967 anzuwenden.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogener Familienbeihilfe ist sehr weitgehend. Sie beruht ausschließlich
auf objektiven Sachverhalten und nimmt auf subjektive Momente, wie Verschulden
und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht. Die Rückzahlungspflicht
bestünde sogar dann, wenn der unrechtmäßige Bezug
ausschließlich auf einer Fehlleistung der Abgabenbehörde beruhte
(vgl. zB UFS 9.11.2005, RV/1787-W/05; UFS 1.6.2006, RV/0124-F/05; UFS 22.8.2006,
RV/1043-W/06).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Bw. im
Streitzeitraum nicht mehr in der gemeinsamen Ehewohnung lebte und dass der Sohn
bei der Kindesmutter haushaltszugehörig war.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 2a Abs. 2
FLAG 1967 ist ein Verzicht auf den Familienbeihilfenanspruch nur
in den Fällen des Abs. 1 und somit
nur dann möglich, wenn das Kind zum
gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört. Ein Verzicht eines
Elternteiles, zu dessen Haushalt das Kind gehört, zugunsten des
Elternteiles, zu dessen Haushalt das Kind nicht gehört, welcher jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, ist im Gesetz
nicht vorgesehen (vgl. VwGH 16.3.1989, 89/14/0002; ARD-HB 1985, 32; jeweils zu
der vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 11 Abs. 2 FLAG 1967,
idF BGBl 1976/290; vgl. auch UFS 1.12.2004, RV/0251-F/04).
Dementsprechend sieht auch die im Formular Beih 1
vorgedruckte Verzichtserklärung lediglich einen Verzicht auf die
"vorrangig" zustehende Familienbeihilfe vor. Entgegen den Ausführungen des
Bw. im Vorlageantrag stellt somit die formularmäßig vorgesehene
Verzichtserklärung ebenfalls nur auf einen Verzicht gegenüber dem im
selben Haushalt lebenden, den Haushalt jedoch nicht überwiegend
führenden Elternteil ab.
Auf Grund der obigen Ausführungen ist die
Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge
für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004
zu Recht erfolgt.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen
werden.
Wien, am 13.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1812-W/06
- Stammnummer
- 24487
- Gültig
- 13.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF