…Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteils…
…VO 987/2009 Satz 2 von Bedeutung. Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 geht ein Anspruch des haushaltsführenden Elternteils einem solchen des im Wege des Geldunterhalts den überwiegenden Unterhalt finanzierenden Elternteils vor (vgl. für viele VwGH 27.9.2012, 2012/16/0054 m.w.N.).
…8.6.2015, RV/7100958/2015). 2.4 Vorrangiger Anspruch der haushaltsführenden Mutter auf österreichische Familienbeihilfe Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 geht ein Anspruch des haushaltsführenden Elternteils einem solchen des im Wege des Geldunterhalts den überwiegenden Unterhalt finanzierenden Elternteils vor (vgl. für viele VwGH…
…0214). Bei Zugehörigkeit des Kindes zum gemeinsamen Haushalt eines Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 3 FLAG 1967 geht gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 FLAG 1967 der Anspruch des überwiegend haushaltsführenden Elternteils dem Anspruch des anderen Elternteils vor…
…1991). Nach der widerlegbaren Legalvermutung des § 2a Abs. 1 Satz 2 FLAG 1967 ist als überwiegend haushaltsführender Elternteil die Mutter anzusehen. Da [...] dem Haushalt ihrer Mutter [...] angehören, hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 daher vorrangigen Anspruch auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) die Mutter…
…nicht von der Mutter abgeleiteten Anspruch unter die polnischen Rechtsvorschriften. Vorrangiger Anspruch des haushaltsführenden Vaters bzw. der haushaltsführenden Großmutter Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 geht ein Anspruch des haushaltsführenden Elternteils einem solchen des im Wege des Geldunterhalts den überwiegenden Unterhalt finanzierenden Elternteils vor (vgl…
…ausgeführt - auf die überwiegende Unterhaltskostentragung nicht an. Der Anspruch des haushaltsführenden Vaters (der haushaltsführenden Großmutter) geht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 jenem der nicht haushaltszugehörigen Mutter vor: Bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Kind stehen die Familienleistungen dem im Haushalt lebenden Elternteil zu…
…hat Anspruch auf Familienbeihilfe derjenige, der überwiegend die Unterhaltskosten trägt (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967). Nach nationalem Recht geht bei gemeinsamen Haushalt der Eltern der Anspruch des haushaltsführenden Elternteils dem Anspruch des anderen Elternteils vor, wobei bis zum Beweis des Gegenteils die überwiegende Haushaltsführung der…
…für einen eigenen, nicht vom Vater abgeleiteten Anspruch unter die bulgarischen Rechtsvorschriften. Vorrangiger Anspruch der haushaltsführenden Mutter Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 geht ein Anspruch des haushaltsführenden Elternteils einem solchen des im Wege des Geldunterhalts den überwiegenden Unterhalt finanzierenden Elternteils vor (vgl. für viele…
…einen eigenen, nicht vom Vater abgeleiteten Anspruch unter die polnischen Rechtsvorschriften. Vorrangiger Anspruch der haushaltsführenden Mutter (Großmutter) Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 geht ein Anspruch des haushaltsführenden Elternteils einem solchen des im Wege des Geldunterhalts den überwiegenden Unterhalt finanzierenden Elternteils vor (vgl. für viele…
…einen eigenen, nicht vom Vater abgeleiteten Anspruch unter die polnischen Rechtsvorschriften. Vorrangiger Anspruch der haushaltsführenden Mutter (Großmutter) Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 geht ein Anspruch des haushaltsführenden Elternteils einem solchen des im Wege des Geldunterhalts den überwiegenden Unterhalt finanzierenden Elternteils vor (vgl. für viele…
…8.6.2015, RV/7100958/2015). 2.4 Vorrangiger Anspruch der haushaltsführenden Mutter auf österreichische Familienbeihilfe Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 geht ein Anspruch des haushaltsführenden Elternteils einem solchen des im Wege des Geldunterhalts den überwiegenden Unterhalt finanzierenden Elternteils vor (vgl. für viele VwGH…
…Legalvermutung des § 2a Abs. 1 Satz 2 FLAG 1967 ist als überwiegend haushaltsführender Elternteil die Mutter anzusehen. Da Vivien und Vanessa F***** dem Haushalt ihrer Mutter Mag. Bodana B***** in der Slowakei angehören, hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 daher vorrangigen Anspruch…
…7102782/2017; BFG 22.2.2018, RV/5101916/2016; BFG 9.4.2018, RV/7101954/2016). Vorrangiger Anspruch der haushaltsführenden Mutter Das FLAG 1967 verwendet den Begriff des "Familienangehörigen" nicht. Im gegenständlichen Fall sind als "Familienangehörige" i.S.d. Unionsrechts (Art. 1 Buchst. i Nr…
…Nach der widerlegbaren Legalvermutung des § 2a Abs. 1 Satz 2 FLAG 1967 ist als überwiegend haushaltsführender Großelternteil die Großmutter anzusehen. Da D dem Haushalt seiner Großmutter F G in Polen angehörte, hatte gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 daher vorrangigen Anspruch auf Familienbeihilfe …
…Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 daher vorrangigen Anspruch auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag), selbst wenn die Mutter Alice Ricarda N***** im Beschwerdezeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten für Marian N*****e getragen haben sollte. Das Bundesfinanzgericht hat wiederholt bei mitgliedstaatsübergreifenden Sachverhalten den Vorrang des haushaltsführenden (Groß-)Elternteils…
…für einen eigenen, nicht vom Vater abgeleiteten Anspruch unter die polnischen Rechtsvorschriften. Vorrangiger Anspruch der haushaltsführenden Mutter Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 geht ein Anspruch des haushaltsführenden Elternteils einem solchen des im Wege des Geldunterhalts den überwiegenden Unterhalt finanzierenden Elternteils vor (vgl. für viele…
…alleine aus diesem Grund abzuweisen. Darüber hinaus besteht der vorrangige Anspruch der haushaltsführenden Mutter des Kindes wie oben ausführlich begründet wurde aufgrund des zwingend anzuwendenden EU-Rechts iVm dem nationalen Recht, weshalb auch aus diesem Grund kein Anspruch des Bf auf Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe bzw…
…noch nicht, dass die Bf in Österreich vorrangig anspruchsberechtigt war. Vorrangiger Anspruch der haushaltsführenden Großmutter Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 geht ein Anspruch des haushaltsführenden (Groß-)Elternteils einem solchen des im Wege des Geldunterhalts den überwiegenden Unterhalt finanzierenden (Groß-)Elternteils vor (vgl. für viele…
…Anspruch auf Familienleistungen für ein Kind einer anderen Person zusteht als der, die den Antrag auf diese Leistungen gestellt hat. Da das österreichische Recht einen Vorrang des haushaltsführenden Elternteils vor dem geldunterhaltsleistenden Elternteil bei der Gewährung der Familienbeihilfe vorsieht, stehe diese daher dem haushaltsführenden Elternteil…