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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101974/2018

Aufwendungen zur Vermögensbildung des Kindes und Geschenke an das Kind sind keine gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 zu berücksichtigenden Unterhaltskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101974/2018vom 09.06.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Laut Ansicht des Kindesvaters spreche auch die österr. Staatsbürgerschaft (auch tschechische Staatsbürgerschaft vorhanden) der Kinder dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin in Österreich liege. Darüber hinaus könne nicht die überwiegende Kostentragung für die Beurteilung des Familienbehilfeanspruches maßgebend sein, sondern der vom Beschwerdeführer dargestellte Sachverhalt. Mit Beschwerdevorentscheidung/BVE v. 10.01.2018 (siehe ausführlicher in der BVE v.10.01.2018, insb. zu § 2 Abs. 2 1. und 2. Satz FLAG; arg.:"Fehlende Haushaltszugehörigkeit beim Kindesvater, da Kinder bei der Kindesmutter haushaltszugehörig sind") wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Vorlageantrag erfolgte am 09.02.2018 und es werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Beschwerdesenat beantragt! Beweismittel: Siehe vorgelegte Aktenstücke des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeaktes ***1*** ***2*** (SVNr.:***11***). Es wird darauf hingewiesen, dass ein physischer Papierakt vorhanden ist, der auf Wunsch vorgelegt werden könnte. Stellungnahme Das Finanzamt ist der Rechtsansicht, dass insb. wegen fehlender Haushaltszugehörigkeit beim Kindesvater (ua. ein wesentlicher Tatbestandsmerkmal fehlt!) der Beschwerdeführer kein Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 22. Oktober 2015 in der Rechtssache C-378/14 (Tomislaw Trapkowski) ausgesprochen hat, ist Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Fiktion dazu führen kann, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, SOFERN ALLE ANDEREN durch das NATIONALE RECHT vorgeschriebenen VORAUSSETZUNGEN für die Gewährung ERFÜLLT sind. Es obliegt demnach der zuständigen nationalen Behörde, zu bestimmen, welche Personen nach nationalem Recht Anspruch auf Familienleistungen haben. Das heißt, dass eine Person zu deren Haushalt das Kind NICHT gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, WENN KEINE andere Person nach § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG anspruchsberechtigt ist. Für den Anspruch auf Familienleistungen nach Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auf den in Österreich wohnhaften Kindesvater die Rechtsvorschriften Österreichs anzuwenden sind, sodass ihm nach § 2 Abs. 2 FLAG die Familienbeihilfe oder eine Ausgleichszahlung (wegen fehlenden Haushaltszugehörigkeit der Kinder) nicht zusteht. Nach dieser Bestimmung hat eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG anspruchsberechtigt ist. Da die genannten Kinder bei der Kindesmutter Frau ***36*** ***2***(OVA), wohnhaft in Tschechien, CZ-***22*** ***16*** ***17***, U ***18*** ***19***, haushaltszugehörig sind, könnte nach dem FLAG ein Anspruch der Kindesmutter auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. vorliegen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des laufenden Beihilfeverfahrens in casu ***1*** ***2*** Daraus folgt, dass ein Anspruch für den Kindesvater auf Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung nicht existiert, da der Beschwerdeführer die Kinder nicht in seinem Haushalt hat und die Haushaltszugehörigkeit (auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten) primär zu einem Familienbeihilfeanspruch führt. Auch wenn subsidiär die überwiegende Kostentragung für die Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, herangezogen werden würde, könnte dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. In diesem Zusammenhang, wie oben ausgeführt, erfüllen Leistungen in Form von jährlichen Versicherungsprämien und ähnlichen Beiträgen, nicht die Kriterien einer Unterhaltsleistung, insb. weil eine unmittelbare Verfügbarkeit zur Lebensbestreitung fehlt und somit diese (Versicherungsprämien uä) nicht zur unmittelbaren Disposition der Unterhaltsberechtigten stehen. Die Beschwerde vom 04.11.2016, betreffend die Abweisung der Familienbeihilfe hinsichtlich der Kinder- mj. ***8***-***9*** ***2***(OVA), geb. am ***14*** und- mj. ***10***-***8*** ***2***(OVA), geb. am ***15*** wurde insb. aus oa. Gründen (siehe Beschwerdevorentscheidung v.10.01.2018) als unbegründet abgewiesen. Es wird deshalb der Antrag gestellt das Bundesfinanzgericht möge den Ausführungen der belangten Abgabenbehörde folgen und die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen. Beschluss vom 11.12.2021 Mit Datum 11.12.2021 fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss: I. Das Finanzamt Österreich wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, das Ermittlungsverfahren wie folgt zu ergänzen: 1. Es mögen die Unterhaltskosten der im November 1999 geborenen ***8***-***9*** ***2*** bzw. ***2ova*** und der im April 2005 geborenen ***10***-***8*** ***2*** bzw. ***2ova*** im Beschwerdezeitraum festgestellt werden. 2. Es mögen die Beiträge des Beschwerdeführers ***1*** ***2*** zu den Unterhaltskosten seiner Töchter ***8***-***9*** ***2*** bzw. ***2ova*** und ***10***-***8*** ***2*** bzw. ***2ova*** im Beschwerdezeitraum festgestellt werden. 3. Es möge festgestellt werden, ob für ***8***-***9*** ***2*** bzw. ***2ova*** und ***10***-***8*** ***2*** bzw. ***2ova*** im Beschwerdezeitraum Anspruch auf Familienleistungen der tschechischen Republik bestanden hat; bejahendenfalls, in welcher Höhe. II. Um einen Bericht bis zum 31.3.2022 wird gebeten. III. Der Beschwerdeführer ***1*** ***2*** möge bis 31.1.2022 bekannt geben, wie sein im Vorlageantrag gestellter Antrag "wenn möglich wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Beschwerdesenat beantragt" vor dem Hintergrund der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie zu verstehen ist. Begründend wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs sowie der maßgebenden Rechtsgrundlagen unter anderem ausgeführt: Streitpunkte Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, ob dem Bf a) Familienbeihilfe oder b) der Unterschiedsbetrag zwischen den österreichischen Familienleistungen und allfälligen Familienleistungen der Tschechischen Republik für seine beiden Töchter ***8***-***9*** ***2*** bzw. ***2ova*** und ***10***-***8*** ***2*** bzw. ***2ova*** im Beschwerdezeitraum (ab September 2012) zusteht. Vorrangiger Anspruch auf Familienbeihilfe Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 anspruchsberechtigt ist. Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung einen Anspruch des Bf auf österreichische Familienleistungen deswegen verneint, da die beiden Kinder im Beschwerdezeitraum bei ihrer Mutter haushaltszugehörig gewesen seien und daher der Anspruch der haushaltsführenden Mutter jedenfalls einem Anspruch des nicht haushaltsführenden Vaters vorgehe. Diese Auffassung entsprach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts nach dem Urteil EuGH 22.10.2015, C-378/14, Tomisław Trapkowski. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil darauf verwiesen, dass sich nach dem nationalen Recht bestimmt, welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben. Art. 60 Abs. 1 Verordnung Nr. 987/2009 hindere einen Träger nicht daran, in Anwendung seines nationalen Rechts zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Anspruch auf Familienleistungen für ein Kind einer anderen Person zusteht als der, die den Antrag auf diese Leistungen gestellt hat. Da das österreichische Recht einen Vorrang des haushaltsführenden Elternteils vor dem geldunterhaltsleistenden Elternteil bei der Gewährung der Familienbeihilfe vorsieht, stehe diese daher dem haushaltsführenden Elternteil zu, auch wenn dieser in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz) wohne und selbst keinen Antrag in Österreich gestellt habe. Dem gegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis VwGH 24.6.2021, Ro 2018/16/0040 zu Recht erkannt: 37 Dergestalt besteht gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG der Anspruch auf Familienbeihilfe des Elternteils, welcher im Bundesgebiet wohnt und die Unterhaltskosten des Kindes überwiegend trägt, wenn der andere Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört, im Bundesgebiet weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat und somit die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 FLAG nicht erfüllt. Insoweit bedarf es einer Verdrängung der nationalen Bestimmung des Wohnsitzerfordernisses in § 2 Abs. 1 FLAG durch Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der VO 987/2009 nicht, um den Anspruch für das Kind zu begründen. 38 Erst wenn der in Österreich wohnhafte Elternteil die Unterhaltskosten für das Kind nicht überwiegend trägt und deshalb aus § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG keinen Anspruch ableiten kann, und auch sonst nach nationalem Recht keine andere Person in Betracht käme, greift die Verdrängung des Wohnsitzerfordernisses in § 2 Abs. 1 FLAG für einen in § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG genannten Anspruchsberechtigten. 39 So hat der Verwaltungsgerichtshof mangels Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten des in Österreich lebenden Vaters (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG) auch einem in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Kind (einer Halbwaise) in einem solchen Fall einen sogenannten Eigenanspruch zuerkannt und das Erfordernis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet nach § 6 Abs. 5 iVm § 6 Abs. l lit. a und Abs. 2 FLAG verdrängt gesehen (VwGH 11.12.2019, Ro 2017/16/0003). Hat der Bf im Beschwerdezeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten für seine Töchter getragen, stehen ihm nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs österreichische Familienleistungen (allenfalls gekürzt um ausländische Familienleistungen) zu. Hat der Bf die überwiegenden Unterhaltskosten nicht getragen, stehen die österreichischen Familienleistungen der Mutter, allenfalls nach Maßgabe des § 6 FLAG 1967 direkt den Töchtern zu. Es kommt daher darauf an, ob der Bf im Beschwerdezeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten für seine Töchter getragen hat. Dass der Bf seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967) ist unstrittig und ergibt sich auch aus der Aktenlage. Auf den Lebensmittelpunkt der Töchter kommt es dagegen nicht an (ein Anwendungsfall vom § 3 Abs. 5 FLAG 1967 liegt nicht vor). Unterhaltskosten Wie das Finanzamt zu Recht vorbringt, gehören zu den Unterhaltskosten eines Kindes vor allem Nahrung, Kleidung, Wohnung, ferner Unterricht und Erziehung, aber auch weitere Bedürfnisse, zB in kultureller und sportlicher Hinsicht, für Freizeitgestaltung, Urlaub und medizinische Versorgung (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 150). Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne (zumindest schätzungsweise) Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0058 mit Verweis auf VwGH 23.2.2010, 2009/15/0205). Es ist daher zunächst zu ermitteln, wie hoch die Unterhaltskosten der beiden Töchter im Beschwerdezeitraum waren. Bisher fehlen dazu jegliche Feststellungen. Das Finanzamt wird zweckmäßigerweise auf Grund einer diesbezüglichen Bestätigung der Mutter, allenfalls der Töchter, zu erheben haben, welche Unterhaltskosten im Beschwerdezeitraum durchschnittlich monatlich für jedes Kind angefallen sind. Sollte der Bf keine derartige Bestätigung vorlegen, ist im Amtshilfeweg der zuständige Träger Úřad Práce ČR um Einholung entsprechender Auskünfte zu ersuchen. Gegebenenfalls können die Unterhaltskosten auch im Schätzungsweg ermittelt werden (siehe dazu etwa BFG 13.7.2021, RV/7101704/2021). Überwiegende Tragung der Unterhaltskosten Der Bf hat im bisherigen Verfahren nur unbestimmte Angaben über seine Beiträge zu den Unterhaltskosten seiner Töchter gemacht. Er hat einige Ausgaben für seine Töchter zahlenmäßig dargestellt, andere nur allgemein in den Raum gestellt. Der Bf wird daher aufzufordern sein, sämtliche seiner Beiträge zu den Unterhaltskosten für jeden Monat des Beschwerdezeitraums für jedes Kind gesondert zahlenmäßig konkret darzustellen und jeweils anzugeben, worum es sich handelt. Insbesondere sind auch Unterhaltszahlungen an die Mutter für den Unterhalt der Töchter darzulegen und belegmäßig nachzuweisen. Erst wenn die Unterhaltskosten der Kinder und die dazu geleisteten Beiträge des Vaters feststehen, kann beurteilt werden, ob die Unterhaltskosten in den einzelnen Monaten des Beschwerdezeitraums überwiegend vom Vater getragen worden sind. Tschechische Familienleistungen Für eine allfällige Anrechnung tschechischer Familienleistungen kommt es nicht darauf an, ob ein Antrag auf tschechische Familienleistungen gestellt wurde, sondern ob ein Anspruch auf diese bestanden hätte. Laut Formular E 411 hat die Mutter in der Zeit von 1.1.2012 bis 31.12.2014 keinen Antrag auf tschechische Familienleistungen gestellt. Ob Anspruch auf Familienleistungen bestand hat oder ein solcher etwa wegen Überschreitens der Einkommensgrenze entfallen ist, steht bisher nicht fest. Der zuständige Träger Úřad Práce ČR ist daher um Auskunft zu ersuchen, ob im Beschwerdezeitraum (ab September 2012) ein Anspruch auf tschechische Familienleistungen bestanden hätte. Ermittlungen durch das Finanzamt Das Finanzamt ist daher gemäß § 269 Abs. 2 BAO zu ersuchen, die entsprechenden Ermittlungen wie in Spruchpunkt I. dargestellt vorzunehmen. Vor Berichterstattung wäre das Parteiengehör zu wahren und zu einer allfälligen Äußerung des Bf eine Stellungnahme des Finanzamts abzugeben. Die gemäß Spruchpunkt II. gesetzte Frist ergibt sich aus dem Umfang der Ermittlungen und der erforderlichen Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Träger. "Nach Möglichkeit" mündliche Verhandlung und Senatsentscheidung Der Bf hat im Vorlageantrag "wenn möglich wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Beschwerdesenat beantragt". Dieser Antrag ist unklar. Der Bf möge daher innerhalb der in Spruchpunkt III. gesetzten Frist bekannt geben, ob er jedenfalls a) eine mündliche Verhandlung, b) eine Senatsentscheidung oder c) sowohl eine mündliche Verhandlung und eine Senatsentscheidung möchte. Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie ist weiterhin davon auszugehen, dass ein Zusammentreffen mehrerer Menschen in Innenräumen im Interesse der Gesundheit nicht zuletzt des Beschwerdeführers und des Parteienvertreters möglichst zu vermeiden ist. Eine mündliche Verhandlung, erst recht eine solche vor dem Senat, wäre ein derartiges Zusammentreffen. Beides wäre derzeit untunlich, aber rechtlich nicht ausgeschlossen. Bemerkt wird, dass nach der derzeit geltenden Hausordnung eine Teilnahme an einer Verhandlung nur mit einem "3 G-Nachweis" zulässig und während der gesamten Anwesenheit im Gerichtsgebäude, auch bei der Verhandlung, eine FFP2-Maske zu tragen ist. Der Bf ist daher zu einer Präzisierung seines Antrags aufzufordern. Der Beschluss wurde der belangten Behörde am 13.12.2021, dem Bf (nachdem dieser entgegen § 265 Abs. 6 BAO das Gericht nicht den Wechsel des Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben hatte und das Gericht von Amts wegen den nunmehrigen Zustellungsbevollmächtigten zu ermitteln hatte) zu Handen seines nunmehrigen Zustellungsbevollmächtigten am 25.1.2022 zugestellt. Keine Reaktion des Bf Innerhalb der im Beschluss vom 11.12.2021 gesetzten Frist, aber auch nicht danach, erfolgte keine Reaktion des Bf. Fristverlängerung Das Finanzamt teilte dem Bundesfinanzgericht am 10.3.2022 mit, dass von der steuerlichen Vertretung des Bf ein Fristverlängerungsantrag bis 31.03.2022 gestellt worden sei und das Finanzamt daher ebenfalls um Fristverlängerung ersuche. Das Bundesfinanzgericht verlängerte die Berichtsfrist des Finanzamts am 10.3.2022 bis 31.5.2022. Mitteilung des Finanzamts vom 31.5.2022 Am 31.5.2022 teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit, dass die letzte der steuerlichen Vertretung gewährte Frist bis 30.4.2022 ohne Antwort bzw. Reaktion verstrichen sei. "Wenn es aber um die Beiträge des Bf. zum Unterhalt der Kinder geht, kann das wohl nur der Bf. selbst beauskunften und nachweisen". Bericht des Finanzamts vom 31.5.2022 Das Finanzamt berichtete am 31.5.2022: Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers (Bf.) wurde per Ersuchen um Ergänzung aufgefordert, zu den It. Beschluss offenen Fragen, Unterlagen nachzureichen und Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der zuständige Träger in Tschechien ersucht, inwieweit dort eine Familienleistung bezogen wurde bzw. ob überhaupt ein Anspruch besteht. Seitens der steuerlichen Vertretung wurde zweimal ein Fristverlängerungsantrag gestellt. Beim zweiten Antrag (Fristverlängerung bis 30.04.2022) wurde die Beantwortung der Fragen vorab zum Teil als nicht möglich beschrieben. Zu anderen Punkten würden jedenfalls Unterlagen nachgereicht werden. Bis dato langten keine weiteren Eingaben seitens der steuerlichen Vertretung ein. Zu den einzelnen Fragen: 1. Es mögen die Unterhaltskosten der im November 1999 geborenen ***8***-***9*** ***2*** bzw. ***2ova*** und der im April 2005 geborenen ***10***-***8*** ***2*** bzw. ***2ova*** im Beschwerdezeitraum festgestellt werden. Im Fristverlängerungsansuchen der steuerlichen Vertretung der Bf. vom 31.03.2022 wurde ausgeführt, dass der Unterhaltsbedarf der Kinder in Tschechien nicht ermittelt werden könne. Im Beschluss vom 11.12.2021 wird darauf hingewiesen, dass die (gewöhnlichen) Unterhaltskosten gegebenenfalls auch im Schätzungsweg ermittelt werden können. Dafür könnten die Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen sowie der Anpassungsfaktor für Tschechien It. Anpassungsverordnung BGBl. I Nr. 257/2018 idF BGBl. II Nr. 141/2019 idF BGBl. II Nr. 417/2020 herangezogen werden. Der Anpassungsfaktor für Tschechien beträgt 0,655. Für ***8***-***9*** (geb. 1999) wäre der Regelbedarf 2014 366 €. Mit dem Anpassungsfaktor würde sich ein Unterhaltsbedarf von 239,73 € ergeben. Für ***10***-***8*** (geb. 2005) wäre der Regelbedarf 2014 320 €. Mit dem Anpassungsfaktor würde sich ein Unterhaltbedarf von 209,60 € ergeben. 2. Es mögen die Beiträge des Beschwerdeführers ***1*** ***2*** zu den Unterhaltskosten seiner Töchter ***8***-***9*** ***2*** bzw. ***2ova*** und ***10***-***8*** ***2*** bzw. ***2ova*** im Beschwerdezeitraum festgestellt werden. Die Frage 2 kann ausschließlich der Bf. beantworten. Trotz Ankündigung wurden diesbezüglich aber bis dato keine (weiteren) Unterlagen vorgelegt. 3. Es möge festgestellt werden, ob für ***8***-***9*** ***2*** bzw. ***2ova*** und ***10***-***8*** ***2*** bzw. ***2ova*** im Beschwerdezeitraum Anspruch auf Familienleistungen der tschechischen Republik bestanden hat; bejahendenfalls, in welcher Höhe. Urad Prace CR beantwortete diese Frage damit, dass Ansprüche nur dann beurteilt würden, wenn ein Antrag gestellt wird. Ob also im Beschwerdezeitraum ein Anspruch bestanden hätte, konnte seitens des Finanzamtes leider ebenfalls nicht festgestellt werden. Die amtswegige Ermittlungspflicht stößt dort an Grenzen, wo der Behörde weitere Nachforschungen nicht zugemutet werden können (VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Die Familienbeihilfe ist antragspflichtig. Für Auslandssachverhalte gilt die erhöhte Mitwirkungspflicht. Wesentliche Punkte It. Beschluss konnten seitens des Finanzamtes nicht eruiert werden und blieb auch der Bf. schuldig. Die Nachweisverpflichtung für die Geltendmachung von Rechten kann i.d.R. nicht auf die Behörde abgewälzt werden! Ermittlungen des Finanzamts Das Finanzamt legte folgende Unterlagen zu seinen Ermittlungen gemäß Beschluss vom 11.12.2021 vor: Auskunftsersuchen vom 1.2.2022 an den Bf Der Bf wurde am 1.2.2022 vom Finanzamt zu Handen seiner bisherigen Vertretung, am 3.2.2022 zu Handen seiner nunmehrigen Vertretung übermittelt, ersucht unter Vorlage von Nachweisen bekannt zu geben: Unter Bezugnahme des og. Beschlusses des BFG wird um entsprechende Ergänzungen ersucht. Der Beschluss wurde auch der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt, weswegen auch auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird: 1. Es möge der Unterhaltsbedarf der im November 1999 geborenen ***8***-***9*** ***2*** bzw. ***2ova*** und der im April 2005 geborenen ***10***-***8*** ***2*** bzw. ***2ova*** im Beschwerdezeitraum festgestellt werden: a. Die Aufstellung muss vor allem Kosten für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Unterricht und Erziehung, Freizeitgestaltung, Urlaub und medizinische Versorgung, u.a. beinhalten. Es mögen konkrete Zahlen genannt werden. b. Statistische Veröffentlichungen zur Untermauerung von "gewöhnlichem" Unterhaltsbedarf in Tschechien mögen ggf. ebenfalls nachgereicht werden, v.a. um den Regelbedarf in Tschechien darzustellen (Kaufpreisunterschied). c. Für diese Aufstellung ist eine Bestätigung der Kindesmutter (wenn möglich), jedenfalls aber der Kinder notwendig (Aufstellung soll von den Kindern unterschrieben werden). 2. Aufstellung über die Beiträge des Beschwerdeführers zu den Unterhaltskosten der Kinder - bitte um Vorlage von entsprechenden Nachweisen (Kontoauszüge, Rechnungen, Fahrkarten, Anmeldebestätigungen, etc.), sofern vorhanden, andernfalls Bekanntgabe der Beiträge im Schätzungsweg (Glaubhaftmachung z.B. anhand von Foldern, Programmen, Internetauszügen, etc.) mittels konkreter Zahlen! 3. Präzisierung der Formulierung "nach Möglichkeit" der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Senatsentscheidung, sofern dies nicht direkt (wie im Beschluss festgehalten) über das BFG erfolgt oder bereits erfolgt ist. 4. Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Trägers in Tschechien, ob für die Kinder in Tschechien dem Grunde nach Anspruch auf Familienleistungen für den Beschwerdezeitraum ab 2012 bestand/besteht, und wenn ja, in welcher Höhe (das vorliegende Formular E411 bescheinigt nur, dass kein Antrag gestellt wurde)? Anm.: der Träger wird auch direkt vom Finanzamt kontaktiert - die Beantwortung der Frage 4 kann aber möglicherweise zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen. Auskunftsersuchen vom 1.2.2022 an das Úřad Práce ČR Ebenfalls am 1.2.2022 ersuchte das Finanzamt das Úřad Práce ČR in Znojmo um Mitteilung, ob für ***8***-***9*** ***2ova*** und ***10***-***8*** ***2ova*** für den Zeitraum 2012, 2013 und 2014 sowie laufend ein Anspruch auf Familienleistungen der tschechischen Republik bestand bzw. besteht, bejahendenfalls in welcher Höhe, sowie hinsichtlich des Einkommens der Mutter ***36*** ***2ova***. Mitteilung des Úřad Práce ČR vom 11.2.2022 Das Úřad Práce ČR, Česká Lípa, teilte dem Finanzamt mit Schreiben vom 11.2.2022 mit, dass für ***8***-***9*** ***2ova*** und ***10***-***8*** ***2ova*** seit 2021 keine tschechischen Familienleistungen erbracht worden seien. Leistungen würden nur nach einem Antrag erbracht. Ein solcher sei nie gestellt worden, ebenso sei das Einkommen der maßgebenden Personen nicht dokumentiert worden. Es könnte daher seitens des Úřad Práce ČR nicht beurteilt werden, ob in der Tschechischen Republik ein Leistungsanspruch bestanden habe. Fristverlängerungsansuchen vom 28.2.2022 Mit Schreiben seiner nunmehrigen Vertretung vom 28.2.2022 ersuchte der Bf das Finanzamt um Fristverlängerung bis 31.3.2022, da es notwendig sei, ergänzende Unterlagen anzufordern. Teilweise Vorhaltsbeantwortung und Fristverlängerungsansuchen vom 31.3.2022 Mit Schreiben seiner nunmehrigen Vertretung vom 28.2.2022 ersuchte der Bf das Finanzamt neuerlich um Fristverlängerung bis 30.4.2022 und gab dazu an: In teilweiser Beantwortung des Ergänzungsauftrages vom 01.02.2022 halten wir als steuerlicher Vertreter fest, dass die Beantwortung des Punktes 1 für den Kindesvater nicht möglich ist. Bitte um Verständnis dafür, dass es für den Kindesvater nicht möglich ist den Unterhaltsbedarf der Kinder in Tschechien zu ermitteln. Wir gehen sogar davon aus, dass die Ermittlung des Unterhaltsbedarfes für österreichische Familien nicht möglich ist, weil keine Familie die einzelnen Ausgaben über einen Zeitraum von 10 Jahren (ab 2012) belegmäßig festhält. Darüber hinaus können die Kosten der Freizeitgestaltung und des Urlaubes sehr unterschiedlich sein und hat der Kindesvater keinen Informationen darüber, wann wo und wie oft die Kindesmutter mit den Kindern auf Urlaub war, respektive welche Kosten diese Urlaube verursacht haben. Als österreichscher Normalbürger, welcher der tschechischen Sprache nicht mächtig ist, ist es auch nicht möglich, statistische Veröffentlichungen zur Untermauerung des gewöhnlichen Unterhaltsbedarfes zu beschaffen. Nachdem der Kontakt zur Kindesmutter nicht möglich ist, und keine konkreten Zahlen zum Unterhaltsbedarf erhoben werden können, kann auch keine Aufstellung unterfertigt werden. Der Kindesvater geht mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass konkrete Unterlagen und auch unterschriebene Aufstellungen nur über behördliche Anordnung zu erhalten sein werden. Es wird daher das Finanzamt ersucht, es möge mit der Kindesmutter direkt in Kontakt treten. Die Wohnadresse lautet: Tschechien, ***22*** ***16*** ***17***, U ***18*** ***19***. Für den zweiten Punkt des Ergänzungsauftrages hat der Kindesvater gestern einen Teil der Unterhaltsunterlagen in unserer Kanzlei abgegeben. Diese müssen aber noch gesichtet und strukturiert werden. Damit aber auch der Behörde bewußt wird, dass wir mit "Corona" weiterhin zu kämpfen haben, halten wir fest, dass derzeit 7 Mitarbeiter positiv auf Corona getestet sind, einige sind bereits das zweite Mal erkrankt. Zusätzlich war eine Mitarbeiterin aufgrund einer nicht aufschiebbaren Operation im Krankenhaus und eine hat sich beim Schifahren das Seitenband gerissen. Von 20 Köpfen, sind neun ausgefallen. Wir ersuchen auch deshalb um Verständnis, dass eine weitere Fristerstreckung zur Beantwortung der restlichen Ergänzungspunkte erforderlich ist. Daher wird um Erstreckung der Frist zur Beantwortung der restlichen Ergänzungspunkte bis 30.04.2022 ersucht. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf ***1*** ***2*** ist der Vater der im November 1999 geborenen ***8***-***9*** ***2ova*** und der im April 2005 geborenen ***10***-***8*** ***2ova***. Die Kinder sind österreichische Staatsbürger. Er ist oder war mit ***36*** ***2ova***, der Mutter der beiden Kinder, verheiratet und lebt seit dem Jahr 2012 von ihr getrennt. Seit Oktober 2007 bezieht der Vater in Österreich eine Berufsunfähigkeitspension. Ob die Mutter in der Tschechischen Republik einer Beschäftigung nachgeht oder nachgegangen ist, steht nicht fest. Der Vater ist österreichischer Staatsbürger und wohnt in Österreich, die Mutter ist Staatsbürgerin der Tschechischen Republik und wohnt nunmehr dort. Bis August 2012 bestand ein gemeinsamer Wohnsitz der Familie in Österreich. Seit September 2012 gehen die Kinder in der Tschechischen Republik zur Schule. Sie leben im Haushalt ihrer Mutter in der Tschechischen Republik, wobei sie bereits seit ihrer Geburt ebenfalls polizeilich gemeldet waren. In den Ferien und an den Wochenenden halten sie sich gelegentlich bei ihrem Vater in Österreich auf. An Leistungen des Vaters für seine Töchter stehen fest: Zahlung eines Betrags von € 290,00 an eine Fahrschule im Oktober 2014 zwecks Mopedführerschein für die Tochter ***8***-***9*** ***2*** anlässlich ihres Geburtstags. Zahlung eines Betrags von € 1.540,00 an eine Fahrschule zur Führerscheinausbildung für ***8***-***9*** ***2***. Zahlung von Prämien von € 2.329,88 (2012) bis € 2.676,89 (2016) jährlich an eine österreichische Versicherung (offenbar für eine Rentenversicherung) für ***8***-***9*** ***2***, wobei Auszahlungen einer Rente von € 859,27 jährlich erfolgt sind. Vom Vater werden folgende weitere Leistungen behauptet: Zahlung von Prämien von rund € 2.500,00 jährlich an eine österreichische Versicherung (offenbar für eine Rentenversicherung) für ***10***-***8*** ***2ova***. Einzahlungen auf Bausparverträge für ***8***-***9*** ***2ova*** und ***10***-***8*** ***2ova*** in Höhe von jeweils € 1.200,00 jährlich. Für beide Mädchen sollen weitere Rentenversicherungen mit eine Jahresprämie von je € 859,27 bestehen (und läge diesbezüglich keine Auszahlung vor). Ein monatliches Taschengeld "zwischen € 20 und € 50", das auf ein Sparbuch einbezahlt wird. Die Finanzierung eines Mopeds für ***8***-***9*** ***2ova*** in Höhe von € 3.000. Ankauf von Mobiltelefonen zu rund € 300 und eines Notebooks zu rund € 400. Dass der Vater diese weiteren Leistungen erbracht hat, kann nicht festgestellt werden. Tschechische Familienleistungen wurden im Beschwerdezeitraum für ***8***-***9*** ***2ova*** und ***10***-***8*** ***2ova*** nicht erbracht. Ob ein Anspruch auf tschechische Familienleistungen bestanden hätte, steht nicht fest. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und stützen sich vor allem auf die Angaben des Bf selbst. Nachgewiesen sind nur die festgestellten Leistungen. Für die anderen Leistungen des Vaters wurden trotz Aufforderung keine Nachweise erbracht. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde eine Rente von € 859,27 jährlich auf ein Konto ausbezahlt, nicht einbezahlt. Soweit weitere Feststellungen nicht getroffen werden konnten, liegt dies im Wesentlichen an der mangelnden Mitwirkung des Bf im Verfahren. Der tschechische Träger Úřad Práce ČR kann mangels Antragstellung und damit Kenntnis des Einkommens nicht beurteilen, ob ein Anspruch auf tschechische Familienleistungen bestanden hätte. Rechtsgrundlagen Österreichisches Familienbeihilfenrecht § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden. (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. (9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. § 2a FLAG 1967 lautet: § 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt. (2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden. § 3 FLAG 1967 lautet: § 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten. (3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. (4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde. (5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden. § 4 FLAG 1967 lautet: § 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. (2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. (3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet. (4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren. (5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen. (6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung. (7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 lautet: (3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. §§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101974/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101974.2018
Stammnummer
137572
Gültig
09.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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