Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2695-W/07
Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Vaters oder der Mutter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2695-W/07vom 25.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W, vertreten durch Dr. Monika
Linder, Rechtsanwältin, 1070 Wien, Bernardgasse 28, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. April 2006 bis 31. Juli 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihren Sohn E.,
geb. 1999, im Zeitraum April 2006 bis Juli 2006 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge.
Im Jänner 2007 beantragte der Kindesvater für E.
die Familienbeihilfe ab März 2006 mit der Begründung, dass E. seit
diesem Zeitpunkt bei ihm wohne.
Nach durchgeführten Ermittlungen (Auszug aus dem
Zentralen Melderegister, Beschluss des Bezirksgerichtes X über Sorgerecht)
forderte das Finanzamt mit Bescheid vom 2. Mai 2007 von der Bw. für den
oben genannten Zeitraum die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge mit
der Begründung zurück, dass gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hätten, zu deren
Haushalt das Kind gehöre. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trage, habe dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach
dem ersten Satz anspruchsberechtigt sei.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte darin unter anderem aus:
"...Während
der Monate April 2006 bis Juli 2006 gehörte der mj.
E. ... jedenfalls zum Haushalt seiner
Mutter, der Berufungswerberin. Während dieser Zeit besuchte der mj.
E. noch den Kindergarten im
1.. Bezirk und wurde dort - abgesehen von
den Besuchstagen seines Vaters - von seiner Mutter abgeholt und lebte in ihrem
Haushalt. Dazu kommt, dass die Mutter des mj.
E. auch die Kosten des Kindergartens
bezahlte. Der mj. E. lebte während
dieser Zeit im Haushalt seiner Mutter, wurde von ihr dort betreut und auch von
ihr angekleidet.
Der Hauptwohnsitz
des mj. E. wurde während dieser Zeit
nur deshalb geändert, weil der mj. E.
den für ihn vorgesehenen Schulplatz bekam. Daraufhin schlug der
Kindesvater, Herr Ing.Z., eine Schule in
der Nähe seines Wohnortes vor und war die Kindesmutter damit einverstanden.
Der Kindesvater erklärte, dass der mj.
E. diesen Schulplatz nur unter der
Voraussetzung bekommen könne, wenn er in der Nähe der Schule auch
gemeldet wäre. Dies war der einzige Grund für die Ummeldung des mj.
E..
Tatsächlich
lebte er während des Zeitraumes von April 2006 bis Juli 2006 aber
ständig im Haushalt seiner Mutter.
Erst seit September
2006 hält sich der mj. E. aufgrund
des Schulbesuches häufiger im Haushalt seines Vaters auf. Zwischen den
Kindeseltern wurde am 19.5.2006 vor dem Bezirksgericht
X zu ... eine Vereinbarung abgeschlossen,
wonach sich die Kindesmutter verpflichtete, ab 1.9.2006 einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag an den Kindesvater zu bezahlen. Dies deswegen, weil sich der
mj. E. mit Schulbeginn im September 2006
auch häufiger im Haushalt seines Vaters aufhalten sollte..."
Das Finanzamt erließ am 12. Juli 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung - unter Verweis auf die
gesetzlichen Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 10 Abs. 4 FLAG - mit der
Begründung ab, dass die Familienbeihilfe auf Grund der Vereinbarung des
Bezirksgerichtes X vom 29. Mai 2006 dem Kindesvater bereits gewährt worden
sei.
Die steuerliche Vertreterin der Bw. stellte fristgerecht
einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
und führte darin unter anderem aus:
"...Die Obsorge
für den mj. E.... kommt beiden
Elternteilen, also sowohl der Kindesmutter und Einschreiterin, als auch dem
Kindesvater, ..., zu.
Anspruch auf
Familienbeihilfe hat demgemäß grundsätzlich die Person, zu deren
Haushalt ein Kind gehört. Wenn die Eltern mit ihrem Kind im gemeinsamen
Haushalt leben, gilt aufgrund der gesetzlichen Vermutung gemäß
§
2 Abs. 1 FLAG die Mutter als haushaltsführende Person und hat somit
vorrangig Anspruch auf die Familienbeihilfe. Dem anderen Elternteil kann die
Beihilfe dann gewährt werden, wenn er nachweist, dass er den Haushalt
überwiegend führt, oder die Mutter auf ihren Anspruch schriftlich
verzichtet.
Entscheidend
für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist demgemäß nicht die
polizeiliche Meldung, sondern die einheitliche Wirtschaftsführung jenes
Haushaltes, in dem das Kind tatsächlich lebt.
-
Mit Vereinbarung vom 29.5.2006 vor dem Bezirksgericht
X zu ... vereinbarte die Einschreiterin
mit dem Vater des mj. E...., dass sich der
mj. E. ... künftig hauptsächlich
beim Vater aufhalten wird
-
und verpflichtete sich die Einschreiterin ab 1.9.2006 zu monatlichen
Unterhaltszahlungen für den mj. E.
... deswegen, weil sich der mj. E. ...
tatsächlich erst seit 1.9.2006 im Haushalt seines Vaters in der Weise
aufhält, dass er bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit
ihm teilt.
Wenn nun in der
Berufungsvorentscheidung darauf hingewiesen wird, dass die Familienbeihilfe
für den Zeitraum von April 2006 bis Juli 2006 dem Kindesvater, Herrn...,
aufgrund der Vereinbarung vom 29.5.2006 bereits gewährt wurde, so ist nicht
nachvollziehbar, aus welchem Grund die Familienbeihilfe dem Kindesvater bereits
ab April 2006 aufgrund einer Vereinbarung vom 29.5.2006 gewährt wurde. Aus
dieser Vereinbarung geht in keiner Weise hervor, dass der mj.
E. bereits seit April 2006 zum Haushalt
seines Vaters gehört.
Die Einschreiterin
hat bereits in ihrer Berufung ausgeführt, dass der Hauptwohnsitz des mj.
E. noch vor seinem Schuleintritt nur
deshalb geändert wurde, um für den mj.
E. den für ihn vorgesehenen
Schulplatz zu erreichen. Tatsächlich lebte der mj.
E. während des Zeitraumes von April
2006 bis Juli 2006 in der Weise im Haushalt seiner Mutter, dass er bei
einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit ihr teilte. Erst seit
Schulbeginn, nämlich seit September 2006 ist der mj.
E. als haushaltszugehörig zum
Haushalt seines Vaters anzusehen..."
Mit Schreiben vom 9. April 2008 wurde Herr Ing.Z. ersucht,
die folgenden Fragen als Zeuge zu beantworten und die angeforderten Unterlagen
vorzulegen:
"Aufgrund Ihres
Antrages wurde Ihnen Familienbeihilfenbeihilfe für
E.Z. ab April 2006 zuerkannt; in weiterer
Folge hat das Finanzamt bei der Kindesmutter
Bw. Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. April 2006 bis 31. Juli 2006 rückgefordert. In der
dagegen gerichteten Berufung bringt sie vor, es sei zwar zutreffend, dass das
Kind ab September 2006 bei Ihnen wohne. Für Zeiträume davor sei
allerdings E. bei der Kindesmutter
haushaltszugehörig gewesen. Überdies habe sie die Kosten des
Kindergartens getragen, habe ihn betreut und eingekleidet.
Dem
unabhängigen Finanzsenat liegt weiters die Vereinbarung vom 29.5.2006 vor,
vor dem BG X abgeschlossen zwischen Ihnen
und der Kindesmutter. In Punkt 1 dieser Vereinbarung heißt es zwar, dass
sich das Kind künftig hauptsächlich beim Vater aufhalten soll;
absolute Klarheit darüber, bei wem das Kind bis zum Schuleintritt
tatsächlich überwiegend gewohnt hat, lässt sich aber auch hieraus
nicht gewinnen, da lt. Punkt 2 das Kind jeweils genau die Hälfte der Zeit
bei Mutter und Vater verbringt. Weiters ist die im Vorlageantrag getroffene
Angabe zutreffend, wonach aufgrund der Vereinbarung nicht beurteilt werden kann,
wo sich E. im April und Mai 2006
aufgehalten hat.
Sie werden daher um
Bekanntgabe gebeten, welche Zeiten E. in
den Monaten April bis Juli 2006 tatsächlich bei Ihnen und der Kindermutter
verbracht hat. Entscheidungsrelevant kann weiters sein, wer in diesem Zeitraum
für E.
überwiegend Unterhalt
geleistet hat. Sie werden daher gebeten, die Ihnen erwachsenen Kosten
aufzulisten und allenfalls - soweit vorhanden - Belege hierfür
vorzulegen..."
Herr Ing. Z. machte dazu folgende schriftliche
Zeugenaussage:
"Zur
Beurteilung der Berechtigung eines Anspruches auf Familienbeihilfe für den
Zeitraum von 1. April 06 bis 31. Juli 06 gebe ich die von
Fr. B
tatsächlich konsumierten
Besuchszeiten
im Folgenden bekannt (Kiga =
Kindergarten, KigaAbhol- und Kiga-Bring-Tage werden der Einfachheit halber als
0,5 Tage betrachtet).
Allein
aufgrund der Art der Aufteilung ist ersichtlich, dass es sich um das
Besuchsrecht von Fr. B handelt.
Es ist somit klar
ersichtlich, dass E.
auch während des Zeitraumes vom 1. April 06 bis 31. Juli 06 bei
mir wohnte.
|
April:
|
von:
5. Kiga abholen
|
bis:
11. Kiga bringen
|
entspricht:
|
6
Tage
|
|
von:
18. Kiga abholen
|
bis:
24. Kiga bringen
|
entspricht:
|
6
Tage
|
|
von:
26. Kiga abholen
|
bis:
28. Kiga bringen
|
entspricht:
|
2
Tage
|
|
|
|
ergibt:
|
14
Tage
|
|
|
|
|
|
Mai:
|
von:
3. Kiga abholen
|
bis:
9. Kiga bringen
|
entspricht:
|
6
Tage
|
|
von:
13. NM zu Fr. Ü. bringen
|
bis:
14. Mittag
|
entspricht:
|
1
Tag
|
|
von:
24. Kiga abholen
|
bis:
28. VM
|
entspricht:
|
4
Tage
|
|
von:
29. Kiga abholen
|
bis:
31.
|
entspricht:
|
2,5
Tage
|
|
|
|
ergibt:
|
13,5
Tage
|
|
|
|
|
|
Juni:
|
von:
1.
|
bis:
2. früh v. Fr. 0. abh.
|
entspricht:
|
1
Tag
|
|
von:
8. Kiga abholen
|
bis:
11. früh v. Fr. 0. abh.
|
entspricht:
|
2,5
Tage
|
|
von:
14. NM zu Fr. Ü. bringen
|
bis:
16. Kiga bringen
|
entspricht:
|
2
Tage
|
|
von:
17. abends zu Fr. 0. bringen
|
bis:
19. Kiga bringen
|
entspricht:
|
1,5
Tage
|
|
von:
26. Kiga abholen
|
bis:
30. NM
|
entspricht:
|
4,5
Tage
|
|
|
|
ergibt:
|
11,5
Tage
|
|
|
|
|
|
Juli:
|
von:
8. NM zu Fr. Ü. bringen
|
bis
18. früh v. Fr. Ü. holen
|
entspricht:
|
9,5
Tage
|
|
von:
28. Mittag zu Fr. U. bringen
|
bis
31.
|
entspricht:
|
3,5
Tage
|
|
|
|
ergibt:
|
13
Tage
Die
Aufenthalte von E. sind aufgrund von
Kalendereintragung im entsprechenden Zeitraum genau nachvollziehbar. Die
Behauptung von Fr. B,
E. sei im Zeitraum von 1. April 06
bis 31. Juli 06 bei ihr haushaltszugehörig gewesen, ist demnach
sachlich unrichtig.
Im
Folgenden stelle ich meine Aufwendungen für
E., sofern noch Belege aus diesem Zeitraum
vorhanden sind, dar.
Ich
lege die
Kopien von
Rechnungen über Bekleidung (Beilagen 1 bis
3)
bei, sofern ich die entsprechenden
Rechnungen aus dem Jahr 2006 aufbewahrt habe.
Ich
lege die
Kopien von
Rechnungen über Spielsachen, Bastelmaterial u.ä. Ausgaben (Beilagen 4
bis 16)
bei, sofern ich die entsprechenden
Rechnungen aus dem Jahr 2006 aufbewahrt habe.
Ich
lege die
Kopien von
Rechnungen über Ausstattungen u.ä. Ausgaben (Beilagen 17 bis
24)
bei, sofern ich die entsprechenden
Rechnungen aus dem Jahr 2006 aufbewahrt habe.
Ich
lege die
Kopien der
Rechnungen (Beilagen 26 bis 35)
bei, die
belegen, dass ich
das
Zimmer von E. komplett
ausgebaut habe, was ein weiterer aussagekräftiger Hinweis dafür ist,
dass der hauptsächliche Aufenthalt von
E. tatsächlich bei
mir war
, da ich, wäre es nicht so,
kein Zimmer für E. komplett ausbauen
müsste.
Ich
lege die
Kopien der
Arzthonorare (Beilagen 36 bis 37)
bei, die
ich für E. bezahlt habe.
Dass ich mich um die
medizinische Betreuung von
E. gekümmert habe
und die Rechnungen dafür bezahlt habe, ist ein weiterer
aussagekräftiger Hinweis dafür, dass ich mich hauptsächlich um
E. gekümmert
habe
, und nicht
Fr. B, wie diese sachlich unrichtig
behauptet..."
Mit Schreiben
vom 1. Juli 2008 wurden der Bw. die entscheidungswesentlichen Teile der
schriftlichen Zeugenaussage des Kindesvaters vom 7. April 2008 zur Kenntnis
gebracht, derzufolge E. Z. sich auch in den Monaten April bis Juli 2006
überwiegend bei ihm aufgehalten und er überdies die überwiegenden
Kosten getragen habe.
Die Bw. nahm mit Schreiben vom 28. Juli 2008 hierzu wie
folgt Stellung:
"...Die Darstellung
des Kindesvaters Ing.Z., wonach sich der
mj. E.Z. während der Monate April bis Juli
2006 überwiegend bei ihm aufgehalten und er überdies die
überwiegenden Kosten getragen habe, ist
unrichtig.
1.
Die Einschreiterin und Kindesmutter hat anhand ihrer Kalenderaufzeichnungen die
Zeiträume, während der sich der mj.
E.Z. in ihrem Haushalt aufgehalten hat, wie
folgt nachvollzogen:
|
April
2006:
|
|
Von
5. (vom Kindergarten abholen) bis 11. (in Kindergarten bringen) entspricht
|
6
Tage
|
Von
12. (vom Kindergarten abholen) bis 14. (in Kindergarten bringen)
entspricht
|
2
Tage
|
Von
18. (vom Kindergarten abholen) bis 24. (in Kindergarten bringen)
entspricht
|
6
Tage
|
Von
26. (vom Kindergarten abholen) bis 28. (in Kindergarten bringen)
entspricht
|
2
Tage
|
zusammen
|
16
Tage
|
Mai
2006:
|
|
Von
3. (vom Kindergarten abholen) bis 9. (in Kindergarten bringen)
entspricht
|
6
Tage
|
Von
10. (vom Kindergarten abholen) bis 12. (in Kindergarten bringen)
entspricht
|
2
Tage
|
Von
13. (Nachmittag zu Hause) bis 14. (Mittag zu Hause) entspricht
|
1
Tag
|
Von
17. (vom Kindergarten abholen) bis 22. (in Kindergarten bringen)
entspricht
|
2
Tage
|
Von
29. (vom Kindergarten abholen) bis 31. (in Kindergarten bringen)
entspricht
|
2
Tage
|
zusammen
|
18
Tage
|
Juni
2006:
|
|
Von
1. (vom Kindergarten abholen) bis 3. (zu Hause) entspricht
|
2
Tage
|
Von
6. (vom Kindergarten abholen) bis 11. (zu Hause) entspricht
|
4,5
Tage
|
Von
14. (in der Früh) bis 29. (in Kindergarten bringen)
entspricht
|
5
Tage
|
Von
26. (vom Kindergarten abholen) bis 30. (in Kindergarten bringen)
entspricht
|
4
Tage
|
zusammen
|
15,5
Tage
|
Juli
2006:
|
|
Von
4. (vom Kindergarten abholen) bis 18. (zu Hause) entspricht
|
13,5
Tage
|
Von
28. (Mittag) bis 31. (abends) entspricht
|
3
Tage
|
zusammen
|
16,5
Tage
|
August
2006:
|
|
Von
8 bis 30. entspricht
|
22
Tage
Demnach
hat sich der mj. E.Z. während des Zeitraumes von
1. April 2006 bis einschließlich August 2006 überwiegend im
Haushalt der Einschreiterin aufgehalten. Die Darstellung des Kindesvaters
Ing.Z. entspricht daher nicht den
Tatsachen. Vermerkt sei dazu, dass der mj.
E.Z. während dieser Zeit am Mittwoch
immer in Begleitung seiner Mutter Klavierunterricht besucht hat. Daher hat er
sich am Mittwoch stets bei der Einschreiterin aufgehalten.
2.
Der Kindesvater Ing.Z. hat auch keineswegs
die überwiegenden Kosten während dieser Zeit getragen. Während
der Monate April 2006 bis Juni 2006 hat die Einschreiterin die
Kindergartenbeiträge für den mj.
E.Z. von monatlich jeweils etwa
€ 80,00 getragen. Im Juli und im August 2006 sind keine
Kindergartenkosten angefallen.
Unrichtig
ist auch, dass der Kindesvater Ing.Z. sich
um die medizinische Betreuung des mj. E.
gekümmert hätte. Tatsächlich war der mj.
E.Z. während der Monate April bis Juli
2006 - mit Ausnahme einer Leistenbruchoperation am 11. Juni 2006 - nicht
krank. Der Kindesvater Ing.Z. wollte aber
unbedingt, dass der mj. E. einen
Homöopathen wegen eines Schnupfens aufsucht. Die Einschreiterin war - im
Gegensatz zum Kindesvater - der Meinung, dass ein Kind wegen eines Schnupfens
nicht unbedingt einen Arzt aufsuchen muss.
Tatsächlich
hat die Einschreiterin die überwiegenden Kosten für den mj.
E. während der Monate April bis Juli
2006 getragen. Unter Einem legt sie aber die noch vorhandenen Rechnungen
über folgenden Aufwand vor:
|
01.04.2006
Spielwaren
|
44,99
€
|
07.04.2006
Bastelbedarf
|
4,33
€
|
25.04.2006
Fotos
|
17,00
€
|
27.05.2006
Kinderschuhe
|
54,90
€
|
06.06.2008
Kinderschuhe
|
44,90
€
|
16.06.2006
Kleidung
|
91,60
€
|
30.06.2006
Schulranzen
|
94,49
€
|
01.07.2007
Schuhe
|
24,95
€
|
26.07.2007
Reisekoffer für ein Kind
|
190,00
€
|
01.08.2008
Kleidung
|
47,20
€
|
02.08.2006
Kleidung
|
303,35
€
|
03.08.2006
Regenschirm
|
22,90
€
|
04.08.2006
Kleidung
|
47,95
€
|
14.08.2006
Spiel
|
149,90
€
|
14.08.2006
Kleidung
|
55,00
€
|
14.08.2006
Spiele
|
106,75
€
|
14.08.2006
Kleidung
|
60,00
€
|
18.09.2006
Kinderschreibtisch
|
73,99
€
|
02.11.2006
Kleidung
|
44,90
€
|
16.11.2006
Kleidung
|
130,50
€
Bei
den angeführten Kosten handelt es sich nur um einen kleinen Teil des von
der Einschreiterin für den mj. E.
tatsächlich getragenen Aufwandes. Dies deswegen, weil die Einschreiterin
nicht mehr sämtliche Rechnungen für diese Kosten aus dem Jahr 2006
aufbewahrt hat.
Beweis:
Einvernahme von Frau Bw., Zahlungsbelege
für die angeführten Ausgaben für den Zeitraum April bis
November."
Weiters liegt die zwischen der Bw. und dem Kindesvater vor
dem Bezirksgericht X getroffene Vereinbarung im Akt auf, die wie folgt
lautet:
"...1) Die Obsorge
für den mj. E.Z. verbleibt weiter beiden
Eltern.
Das Kind soll sich
künftig
hauptsächlich beim
Vater
aufhalten.
2) Bezüglich
der Kontakte des Minderjährigen zur Mutter wird vereinbart, dass
E.bis
Schuleintritt
in einem 14 Tage-Rhythmus am
Mittwoch Nachmittag von der Mutter vom Kindergarten abgeholt wird und am darauf
folgenden Montag früh wieder in den Kindergarten gebracht wird. In der
Folgewoche wird E. wieder Mittwoch
Nachmittag von der Mutter vom Kindergarten abgeholt und am darauf folgenden
Freitag früh wieder dorthin zurückgebracht.
Ab
Schuleintritt
wird
E. im 14 Tage-Rhythmus von der Mutter
Freitag Nachmittag von der Schule/Nachmittagsbetreuung abgeholt und am folgenden
Montag früh wieder in die Schule gebracht. In der darauf folgenden Woche
wird E. durch die Mutter am Montag
Nachmittag von der Schule/Nachmittagsbetreuung abgeholt und am Mittwoch
früh wieder in die Schule gebracht.
Für den Fall,
dass die Kindesmutter aufgrund beruflicher Notwendigkeiten einzelne Termine
nicht einhalten kann, werden zwischen den Eltern nach Maßgabe der
Möglichkeiten Ersatztermine frei vereinbart.
3)
Die
Mutter
verpflichtet sich, einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag für den mj.
E.Z., geb. 1999, von € 200,-- ab
1.9.2006 bis auf weiteres, längstens bis zur
Selbsterhaltungsfähigkeit, zuhanden des jeweiligen Vertreters, das ist
derzeit der Vater, zu bezahlen, fällig am Ersten des jeweiligen Monats im
voraus..."
Der Kindesvater hat ferner eine inhaltsgleiche Vereinbarung
zwischen den Kindeseltern, datiert bereits mit 6.4.2006, vorgelegt, die
offensichtlich danach vom Bezirksgericht X pflegschaftsbehördlich genehmigt
wurde.
Laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister hatte E. vom
31. Mai 2002 bis 6. März 2006 einen Hauptwohnsitz in 1180 Wien, S-Gasse
(Unterkunftgeber: Bw.). Seit 6. März 2006 lautet der Hauptwohnsitz auf 1220
Wien, DP (= Hauptwohnsitz Kindesvater). Des Weiteren war E. vom 6. März
2006 bis 9. Mai 2007 mit einem Nebenwohnsitz bei der Bw. in 1180 Wien, S-Gasse,
gemeldet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gesetzliche
Bestimmungen
Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) hat die Person Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit
eines Kindes, wobei es unmaßgeblich ist, wer die Mittel für die
Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt. Wohl kommt es darauf an,
dass über diese Mittel im Rahmen einer einheitlichen
Wirtschaftsführung verfügt wird. Die Bedürfnisse des Kindes
müssen daher in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend
Berücksichtigung finden.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG erlischt der
Familienbeihilfenanspruch mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine in § 46 FLAG genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger
Rechtssprechung ausgesprochen, dass die Rückzahlungspflicht
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG ausschließlich den Bezieher der
Familienbeihilfe trifft. Diese Bestimmung normiert eine objektive
Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat.
Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger
Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend
ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten
hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge
verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 15.5.1963, 904/62; 16.2.1988, 85/14/0130,
31.10.2000, 96/15/0001).
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist.
Im vorliegenden Fall kommt es nicht auf die gemeinsame
Obsorge an, sondern vielmehr auf die tatsächlich vorliegenden
Verhältnisse in Bezug auf dieHaushaltszugehörigkeit (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft). Steht
nämlich fest, dass gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG zu einem
Elternteil Haushaltszugehörigkeit vorliegt, so hat jedenfalls dieser
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit
ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von
Bedeutung, nicht dagegen das Erziehungsrecht (VwGH 22.10.1971, 336/70).
Polizeiliche Meldebestätigungen stellen lediglich ein - widerlegbares -
Indiz für das Bestehen einer Wohngemeinschaft dar, sind jedoch nicht
geeignet, einen vollen Beweis über die tatsächlichen Verhältnisse
zu liefern (VwGH vom 23.3.1981, 17/1388/80).
Angenommener
Sachverhalt
Die Berufungsbehörde nimmt es als erwiesen an, dass E.
im strittigen Zeitraum (April bis Juli 2006) als dem Haushalt seines Vaters
zugehörig anzusehen war.
Diese Beurteilung gründet sich auf folgende
Umstände:
Unstrittig ist, dass sich E. von April bis Juli 2006
teilweise im Haushalt seines Vaters und teilweise im Haushalt seiner Mutter
aufgehalten hat. Unstrittig und glaubwürdig ist weiters, dass die
Kindeseltern für ihren Sohn diverse Aufwendungen getätigt haben.
Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes X ergibt sich
Folgendes:
Bis Schuleintritt erfolgten die Kontakte in einem 14
Tage-Rhythmus.
|
Mutter
|
Mittwoch
nachmittag
|
Montag
früh
|
4 ½
Tage
|
Vater
|
Montag
nachmittag (Vormittag Kindergarten)
|
Mittwoch
früh
|
1 ½
Tage
|
Mutter
|
Mittwoch
nachmittag
|
Freitag
früh
|
1 ½
Tage
|
Vater
|
Freitag
Nachmittag (Vormittag Kindergarten)
|
Mittwoch
früh
|
4 ½
Tage
Vergleicht man nun die vom Kindesvater in der
schriftlichen Zeugeneinvernahme angegebenen Besuchstage bei der Bw. mit denen
von ihr selbst in der Stellungnahme vom 28. Juli 2008 angegebenen, so ergeben
sich Divergenzen, und zwar:
April:
Laut Angaben des Kindesvaters war E. vom 5. bis 11., vom
18. bis 24. und vom 26. bis 28. April im Haushalt der Bw. Laut Bw. war E.
auch vom 12. bis 14. April (2 Tage) bei ihr. Dies würde bedeuten, dass E.,
nicht wie vom Kindesvater angegeben 14, sondern 16 Tage bei der Bw. verbracht
hat.
Mai:
Laut Kindesvater befand sich E. vom 3. bis 9., 13.
nachmittag bis 14. Mittag, 24. bis 28. vormittag und vom 29. bis 31. Mai im
Haushalt der Bw. Laut Bw. befand sich E.
zusätzlich vom 10. bis 12. und
vom 17. bis 22. Mai bei ihr. Demgemäß hätte E. sich,
nicht wie vom Kindesvater angegeben, 13,5 Tage, sondern 20,5 Tage in ihrem
Haushalt befunden.
Juni:
Laut Kindesvater befand sich E. in diesem Monat vom
1. bis 3.,
8. bis 11., 14. bis 16.,
17. bis 19. und vom 26. bis 30.
im Haushalt der Bw.
Den Angaben der Bw. zufolge, befand sich E. vom 1. bis 2.
und vom 6. bis 11. (Angaben KV) in ihrem Haushalt. Betreffend der anderen
Besuchstage besteht Übereinstimmung. Dies bedeutet einen Tag Unterschied zu
Gunsten der Bw.
Juli:
Laut Kindesvater hielt sich E. vom 8. bis 18. früh bei
der Bw. auf. Laut Angaben der Bw. befand sich E. vom 4. bis 18. in ihrem Haus.
Betreffend 28. bis 31. stimmen die Angaben der Bw. mit jenen des Kindesvater
überein. Somit hätte E. in diesem Monat nicht wie vom Kindesvater
angegeben 13, sondern 17 Tage bei der Bw. verbracht.
Daraus ergibt sich, dass sich E. bei der Bw. wie folgt
aufgehalten hat:
|
Monat
|
Angaben
Bw.
|
Angaben
Kindesvater
|
April
|
16
|
14
|
Mai
|
20,5
|
13,5
|
Juni
|
12,5
|
11,5
|
Juli
|
17
|
13
|
|
66
|
52
Anmerkung: Der
unabhängige Finanzsenat ist bei der Berechnung der Besuchstage so
vorgegangen, dass jeweils die Übernachtungen mit einem Tag berechnet
wurden.
Da die Berechnung gesondert für jeden Monat
vorzunehmen ist, ergibt sich, dass sich E. im Juni
nicht
überwiegend bei der Bw.
aufgehalten hat. Für die übrigen Monate divergieren die Angaben der
Eltern teilweise beträchtlich. Somit konnte in diesem Punkt absolute
Klarheit nicht erreicht werden; auch die Aufstellungen der Eltern über ihre
jeweils im Interesse des Kindes geleisteten Zahlungen lassen keinen eindeutigen
Rückschluss zu, von wem die höheren Beiträge zur
Wirtschaftsführung geleistet wurden.
Um im vorliegenden Berufungsfall zu einem exakten Ergebnis
zu gelangen, müsste wohl nicht nur die Anzahl der Besuchstage, sondern auch
die pro Tag angefallenen Besuchsstunden von E. bei der Bw. berechnet
werden.
Es kann aber nicht im Sinn des Gesetzgebers sein, eine
derartige Berechnung vorzunehmen. Abgesehen davon wäre eine stundenweise
Berechnung nur dann sinnvoll, wenn nachweislich feststehen würde, dass E.
sich tatsächlich zu den von der Bw. bzw. dem Kindesvater angegebenen Zeiten
in deren Haushalten befunden hätte. Die Besuchszeiten wurden aber sowohl
von der Bw. als auch vom Kindesvater nur in Form von Kalenderaufzeichnungen
festgehalten.
Somit musste hilfsweise auf die Indiziencharakter
darstellende polizeiliche Meldung sowie die Vereinbarung zwischen den Eltern
zurückgegriffen werden.
Den Meldedaten zufolge war E. ab
6. März 2006 bei seinem Vater hauptwohnsitzgemeldet. Es mag zwar durchaus
zutreffen, dass dies (vor allem) deshalb geschehen ist, um dem Sohn den für
ihn vorgesehenen Schulplatz zu verschaffen. Aber bereits dadurch ist die
größere Nahebeziehung zum Haushalt des Vaters augenfällig
dokumentiert.
Weiters geht aus Punkt 1 der von
den Kindeseltern bereits am 6.4.2006 abgeschlossenen Vereinbarung hervor, dass
sich das Kind künftig - also ganz offensichtlich bereits ab April 2006 -
hauptsächlich beim Vater aufhalten soll.
In
rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Unter Berücksichtigung
dieser Umstände kann daher davon ausgegangen werden, dass es wesentlich
wahrscheinlicher ist, dass das Kind als zum Haushalt seines Vaters
angehörig anzusehen war, wie dies auch ab dem Monat September 2006, der
unmittelbar auf den Streitzeitraum folgt, jedenfalls eindeutig gegeben
ist.
Wien, am 25.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2695-W/07
- Stammnummer
- 37001
- Gültig
- 25.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF