Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0103-W/07
Flüchtlingsregelung in der Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0103-W/07vom 09.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 24. Oktober
2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
rückwirkend für das Jahr 2004 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert.
Die
Familienbeihilfe wird für den Zeitraum Februar bis April 2004 für die
Kinder O.M., geboren am 12. März 2000 und E.M., geboren am
25. Juli 2001, gewährt.
Dem darüber
hinausgehenden Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die
Monate Jänner und Mai bis Dezember 2004 hinsichtlich der Kinder O.M. und
E.M. sowie für die Monate September bis Dezember 2004 hinsichtlich des
Kindes A.M., geboren am 25. September 2004, wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber stellte am 26. September 2006
Anträge auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine drei
minderjährigen Kinder (O.M., geboren am 12. März 2000, E.M.,
geboren am 25. Juli 2001, und A.M., geboren am 25. September 2004).
Die Ehepartnerin des Bw. gab die Verzichtserklärung des
haushaltsführenden Elternteiles auf die ihr gemäß
§ 2a
Abs. 1 FLAG 1967 vorrangig zustehende Familienbeihilfe für die
Kinder zugunsten des Bw. ab. Als Datum der Einreise nach Österreich
wird in diesen Anträgen der 8. Februar 2004 genannt. Für alle
fünf Familienmitglieder wird die Staatsbürgerschaft mit Russischer
Föderation angegeben.
Im Akt befinden sich auszugsweise Kopien der Bescheide des
Bundesasylamtes vom 21. Jänner 2005, wonach dem Bw. seiner Gattin und
seinen drei Kindern in Österreich Asyl gewährt werde und festgestellt
wird, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Laut Mitteilung vom 22. März 2006 über den
Bezug der Familienbeihilfe wurde dem Bw. für seine drei minderjährigen
Kinder Familienbeihilfe von Jänner 2005 bis April 2007 gewährt. Das
Mehrbegehren (für das Jahr 2004) wurde mit Bescheid vom 24. Oktober
2006 abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt,
Familienbeihilfe könne erst ab Ausstellung der Flüchtlingsbescheide -
am 21. Jänner 2005 - gewährt werden und sei diese auch bereits ab
Jänner 2005 gewährt worden.
Gegen den Abweisungsbescheid erhob der Bw. die
verfahrensgegenständliche Berufung und führte begründend aus:
"Ich will nicht einsehen, dass ich für meine Kinder
nicht rückwirkend für das Jahr 2004 die Familienbeihilfe bekomme. Vor
allem vor dem Hintergrund, dass ich einige Leute kenne, die dies sehr wohl
bezogen haben - deswegen will ich sichergehen, dass es sich bei der
Abweisung meines Antrags um einen Fehler handelt."
Nach Einholung der Versicherungsdatenauszüge der
Österreichischen Sozialversicherung betreffend den Bw. und seine Gattin
erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung und
führte in der Begründung aus:
"Für das Jahr 2004 gilt:
Gemäß
§ 3 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber länger als
drei Monate beschäftigt sind und Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit erzielen.
Der mit BGBl. I Nr. 142/2004 geänderte
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 lautet:
Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde.
Der § 50y Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt
(Übergangsregelung):
Der § 3 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit
1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis
einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Die Kundmachung erfolgte am 15. Dezember 2004.
Entscheidend ist also, ob bis einschließlich
15. Dezember 2004 Asyl gewährt wurde.
Aus den vorgelegten Bescheiden des Bundesasylamtes ist
ersichtlich, dass der gesamten Familie am 21. Jänner 2005 Asyl
gewährt wurde.
Da die Asylgewährung nach dem Stichtag der
Übergangsregelung liegt, ist für die Beurteilung des Zeitpunktes des
Beihilfenanspruches bereits die geänderte Rechtslage (gem.
BGBl. I Nr. 142/2004) heranzuziehen.
Gemäß diesem geänderten § 3
Abs. 2 FLAG 1967 kann die Familienbeihilfe erst ab dem Monat zuerkannt
werden, in dem Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde. In Ihrem
Fall also ab Jänner 2005.
Der Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet (lt. Antrag
der 8.2.2004) ist nur hinsichtlich der Erfordernis der Aufenthaltsdauer von
durchgehend sechzig Kalendermonaten relevant.
Lt. Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung waren weder Sie noch Ihre Gattin im Jahr 2004
berufstätig.
Da somit keine der im § 3 FLAG 1967 geforderten
Voraussetzungen im Jahr 2004 vorlagen, muss Ihre Berufung als unbegründet
abgewiesen werden."
Daraufhin wurde der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne weitere
Begründung unter Aufrechterhaltung aller bisherigen Anträge
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus dem Verwaltungsakt (Anträge auf Familienbeihilfe,
Bescheide des Bundesasylamtes, Berufung etc.) ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Bw., seine Ehegattin sowie seine drei
minderjährigen Kinder, für welche er die Zuerkennung der
Familienbeihilfe (auch) für das Jahr 2004 begehrt, sind
Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sämtliche
Familienmitglieder - bis auf das am 25. September 2004 bereits in
Österreich geborene Kind A.M. - sind am 8. Februar 2004 nach
Österreich eingereist (behördliche Meldung der eingereisten
Familienmitglieder ab 27. April 2004). Laut
Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung waren der
Bw. vom 10. Februar 2004 bis 12. Juni 2005 und seine Gattin vom
10. Februar 2004 bis 20. Jänner 2005 bei der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als Asylwerber bzw.
Flüchtlinge gemeldet. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom
21. Jänner 2005 wurde den Asyl(erstreckungs)anträgen des Bw. und
der genannten Angehörigen stattgegeben und gemäß
§ 7
bzw. § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997,
BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002
(AsylG) (durch Erstreckung) in Österreich Asyl gewährt und
gemäß
§ 12 AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes
die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Der Verwaltungsgerichtshof führt im - einen
Beschwerdefall, der einen zum gegenständlichen Berufungsfall vergleichbaren
Sachverhalt zum Gegenstand hatte, abschließenden - Erkenntnis vom
8. Februar 2007, 2006/15/0098, aus:
§ 3 FLAG
idF vor der mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz,
BGBl. I Nr. 142/2004, vorgenommenen Änderung lautet:
"(1)
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
(2)
Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951,
BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
(3)
Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (§ 2a
Abs. 1), nicht österreichischer Staatsbürger, genügt
für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil
österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach
Abs. 1 oder 2 erfüllt."
Artikel 22
des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, lautet
auszugsweise:
"Änderung
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2004, wird
wie folgt geändert:
1.
§ 3 Abs. 2 lautet:
"(2) Abs. 1 gilt
nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen,
denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde."
2. ...
3. ...
4. Nach § 50x
wird folgender § 50y eingefügt:
"§ 50y.
(1)
§ 39j Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in
Kraft.
(2)
Die §§ 3 Abs. 2 und 38a Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit
1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis
einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde."
Vor
dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, nach der Genfer
Flüchtlingskonvention habe die Asylgewährung lediglich deklarativen
Charakter und wirke auf den Zeitpunkt der Einreise zurück. Dem
Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen sei Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt worden. Daher seien die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 142/2004
erfüllt, und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einreise nach
Österreich am 19. März 2003. Dem Gesetzeswortlaut sei nicht
zu entnehmen, dass Asylwerbern, denen erst nach dem 15. Dezember 2004
Asyl gewährt worden sei, kein rückwirkender Anspruch auf
Familienbeihilfe zukomme. Es könne nicht dem Beschwerdeführer
angelastet werden, in welchem Zeitpunkt die Asylbehörden über den
Asylantrag entscheiden.
Gegenständlich
ist unstrittig, dass ein Fall, in dem bis zur Kundmachung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, das ist der 15. Dezember 2004,
bereits Asyl gewährt worden ist, nicht vorliegt. Auf den Beschwerdefall
findet daher die Regelung des zweiten Satzes des § 50y
Abs. 2 FLAG 1967 keine Anwendung.
Für
den Beschwerdefall ist solcherart von Bedeutung, dass auf Grund der Regelung des
ersten Satzes des § 50y Abs. 2 FLAG 1967, die mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommene Änderung des
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967
mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist.
Wie
der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Frage,
ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der
rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu
beantworten (siehe die hg. Erkenntnisse vom 29. September 2004,
2000/13/0103, 24. September 2002, 96/14/0125, vom
27. März 2002, 2000/13/0104, vom 21. Februar 2001,
96/14/0139, und vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119). Der gesetzlich
festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies
den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt,
der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann
somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von
Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (siehe das hg. Erkenntnis vom
28. November 2001, 96/13/0076).
Aus
dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zur Frage der jeweils
maßgeblichen Rechtslage ergibt sich für den
Beschwerdefall:
Für
die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch besteht, ist,
wie sich dies aus § 50y Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 ergibt,
§ 3 leg. cit. in der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz
geänderten Fassung maßgeblich, was zur Folge hat, dass der
Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen Asylgewährung (im
Beschwerdefall März 2005) besteht.
Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die Rechtsansicht der
belangten Behörde als richtig, dass die novellierte Fassung ihrem klaren
Wortlaut nach für die Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe darauf
abstellt, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt worden
ist.
Für
vor dem Mai 2004 liegende Zeiträume (im Beschwerdefall für den
Zeitraum März 2003 bis April 2004) richtet sich der
Beihilfenanspruch hingegen nach § 3 FLAG 1967 in der Fassung
vor der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Änderung, was
zur Folge hat, dass auf die Eigenschaft als Flüchtlinge im Sinne des
Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974,
abzustellen ist.
Die
belangte Behörde hat sohin in Bezug auf den Beihilfenanspruch für den
Zeitraum März 2003 bis April 2004 die Rechtslage verkannt, indem
sie auch für diesen Zeitraum darauf abgestellt hat, ob tatsächlich
bereits Asyl gewährt worden ist. Der angefochtene Bescheid erweist sich
daher in diesem Umfang als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war
somit insoweit gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß
§ 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen."
Auch im gegenständlichen Berufungsfall lag bis zur
Kundmachung des Pensionsharmonisierungsgesetzes am 15. Dezember 2004 eine
Asylgewährung nicht vor. Diese erfolgte erst mittels Bescheiden vom
21. Jänner 2005.
Somit galt als Anspruchsvoraussetzung der Familienbeihilfe
im Zeitraum ab Mai 2004 die novellierte Fassung des § 3 Abs 2
FLAG 1967, deren klaren Wortlaut nach auf die tatsächliche
Asylgewährung (eben erst mit 21. Jänner 2005) abgestellt wird.
Der Beihilfenanspruch bestand folglich von Mai bis Dezember
2004 nicht. Ab Jänner 2005, dem Monat, in welchem die Asylbescheide
erlassen wurden und somit die Anspruchsvoraussetzungen nach der neuer Rechtslage
erfüllt waren, wurde Familienbeihilfe bereits gewährt.
Zur Gewährung der Familienbeihilfe für vor dem
Mai 2004 liegende Zeiträume (im vorliegenden Berufungsfall für Februar
2004 - dem Monat der Einreise nach Österreich - bis April 2004, und zwar
hinsichtlich der Kinder O.M. und E.M.; A.M. wurde erst am 25. September
2004 geboren, also erst im zeitlichen Geltungsbereich der novellierten
Rechtslage), ist der Beihilfenanspruch nach § 3 FLAG 1967 in der
Fassung vor der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen
Änderung zu beurteilen. Dem § 3 Abs. 2 FLAG 1967 in
dieser Fassung gemäß war auf die Eigenschaft als Flüchtlinge im
Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 78/1974, abzustellen.
Zur Gewährung der Familienbeihilfe nach der alten
Rechtslage führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
24.6.2004, 2001/15/0051, aus:
Gemäß
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in Verbindung
mit Art. I des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling im Sinne
des Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus
Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden,
außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im
Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu
bedienen. ...
Gemäß
§ 2 des im Streitzeitraum ... geltenden Asylgesetzes 1997
erlangen bestimmte Fremde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und
die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind. Die
Entscheidung, mit der Fremden auf Grund Asylantrages oder auf Grund
Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, ist gemäß
§ 12 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem
Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§§ 4 und 5 Asylgesetz 1997 enthalten Bestimmungen, nach
denen Flüchtlingen kein Asyl zu gewähren ist (Drittstaatsicherheit,
vertragliche Unzuständigkeit Österreichs).
Im gegenständlichen Fall ergingen am
21. Jänner 2005 Bescheide des Bundesasylamtes, mit welchen den
Familienmitgliedern Asyl gewährt und ihre Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wurde. Außerdem war laut Versicherungsdatenauszug der
Österreichischen Sozialversicherung die Meldung des Bw. und seiner Gattin
im Jahr 2004 zwei Tage nach der Einreise bei der Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse als Asylwerber bzw. Flüchtlinge erfolgt.
Auf dieser Basis bietet sich kein Anhaltspunkt, nicht von
der Flüchtlingseigenschaft des Bw. und seiner Angehörigen im Sinne des
Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974,
auszugehen, und zwar bereits im Zeitpunkt der Einreise nach Österreich.
Dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für
die betreffenden Kinder des Bw. (O.M. und E.M.) ab dem Monat der Einreise nach
Österreich (Februar) bis April 2004 war daher auf Basis der alten
Rechtslage stattzugeben.
Für Jänner 2004 kommt eine Gewährung der
Familienbeihilfe keinesfalls in Betracht, da die Einreise nach Österreich
erst im Februar erfolgt ist und daher im Jänner 2004 nicht einmal der
gewöhnliche Aufenthalt des Bw. und seiner Angehörigen in
Österreich gegeben war.
Wien, am 9.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0103-W/07
- Stammnummer
- 30893
- Gültig
- 09.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF