…das Gutachten des Bundessozialamtes vom 9.1.2013 und die ergänzende Stellungnahme vom 8.5.2013. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967 idF BGBl 2010/111haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder…
…attestiert. Die Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Im Mai 1998 war der Bw 36 Jahre alt. Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist damit nicht nachgewiesen. Somit besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 13…
…ihr entfalteten Tätigkeiten, auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen, dafür sprechen, dass diese nicht bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (also vor dem 13. Oktober 2007) an ihrem Leiden in einem derartigen Ausmaß erkrankt war, dass sie schon damals dauernd außerstande war, sich selbst…
…VOR Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sein muss. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 2007, B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes auszugehen haben…
…Ehegatten zu leisten ist und für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind…
…Erkrankung aufzusuchen. Somit sei nach Ansicht der Sachwalterin der Beweis erbracht, dass die Bw. seit Jahren einem Krankheitsverlauf unterworfen sei, womit auch der Zeitraum vor Vollendung des 21. Lebensjahres umfasst werde. Tatsache sei zudem, dass die Bw. nicht in der Lage gewesen wäre, eine Berufsausbildung…
…Behandlung gewesen sei. Weder in diesem Gutachten noch in dem von Dr. L. gibt es Hinweise darauf, dass bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bw., somit vor dem 10. Jänner 2006, eine körperliche oder geistige Behinderung eingetreten sei, aufgrund derer der Bw. voraussichtlich dauernd…
…sondern ausschließlich auf die Tatsache, ob die Berufungswerberin "behinderungskausal" bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich dauernd außer Stande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Tz 21). Andere als behinderungskausale Gründe (wie zB mangelnde oder nicht…
…bzw. wenn ja, ob die Erwerbunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei. Von diesem Amt wurde am 13.2.2006 schriftlich mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung aller vorliegenden Unterlagen sowie dem Verlauf der psychischen Erkrankung anzunehmen sei, dass die Berufungswerberin voraussichtlich dauernd außerstande sein werde…
…Bedeutung (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 20f). Im gegenständlichen Fall konnte der Eintritt einer körperlichen oder geistigen Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres, durch die das Kind außerstande gewesen wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht nachgewiesen werden. Das Bundesamt…
…unter der Voraussetzung, dass auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. (bis 30.6.2011: 27.) Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder…
…mit Schreiben vom 9. Juli 2012 unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen nochmals auf, alle relevanten ärztlichen Behandlungsunterlagen und Befunde aus dem Zeitraum vor Vollendung des 21. Lebensjahres vorzulegen. In der Folge legte der Bw ein Schreiben der I. vom 26. Juli 2012 mit Auszügen…
…6 Abs. 2 lit. d FLAG für volljährige Vollwaisen, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach…
…Nach dem 21. Lebensjahr war sie mit Unterbrechungen ca. 20 Monate beschäftigt. Dies sowie der Umstand, dass die Bw. erst seit Juni 2000 eine befristete Berufsunfähigkeitspension nach § 271 Abs. 1 ASVG (lt. Auskunft der PVA) bezieht, sprechen gegen eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene…
…wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 des betreffenden Gesetzes…
…Im Jahr 1994 vollendete der Bw. bereits das 42. Lebensjahr. 3. Rechtliche Würdigung: Entscheidend ist im Berufungsfall, ob der Bw. infolge seiner Erkrankung bereits vor Vollendung seines 21. Lebensjahres bzw. zum Zeitpunkt des Abschlusses seiner Berufsausbildung, also im Februar 2009, in einem Ausmaß behindert war…
… 6 Abs. 5 FLAG 1967 gleichgestellte volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. (ab 1.7.2011: 25.) Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den…
…unter der Voraussetzung, dass auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. (bis 30.6.2011: 27.) Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder…
…der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst…
…haben volljährigen Vollwaisen und Kinder, deren Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer grundsätzlich vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich…