Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0848-L/04
Familienbeihilfe bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0848-L/04vom 17.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch SA., vom
25. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom 5. Mai 2004
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Zeit ab März 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 5.5.2004 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die volljährige
Berufungswerberin für die Zeit ab März 2004 unter Hinweis auf die
§§ 6 Abs. 2 g und 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsegsetz 1967 abgewiesen. Da laut ärztlichem
Gutachten keine dauernde Erwerbsunfähigkeit sondern der Grad der
Behinderung mit 50 % festgestellt worden sei und keine Berufsausbildung im
Sinne des Gesetzes vorliege, sei der Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe abzuweisen.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 25.5.2004 wird von
der damals zuständigen Sachwalterin der Berufungswerberin damit
begründet, dass die Berufungswerberin seit ihrer Kindheit psychisch
erkrankt sei (Psychose, dissoziative Persönlichkeitsstörung). Deshalb
benötige sie professionelle Betreuung, die sie auch erhalte. Sie wäre
keinesfalls in der Lage, den Belastungen eines Arbeitsalltages stand zu halten.
Seit etwa einem Jahr besuche die Berufungswerberin die Tagesstruktur der P. uns
sei hier im Bereich "Wasch- und Bügelservice" beschäftigt. Vereinbart
worden sei mit der Einrichtung, dass die Berufungswerberin diese für 14
Stunden/Woche besuche. Dies könne sie laut Auskunft der zuständigen
Betreuerin häufig aus gesundheitlichen Gründen nicht einhalten. Sie
erhalte für ihre Tätigkeit ein Taschengeld, welches unterhalb der
Geringfügigkeitsgrenze liege. Derzeit sei daher keinesfalls von einer
zukünftigen Erwerbsfähigkeit auszugehen.
Aus dem vom Finanzamt nochmals angeforderten Gutachten des
Bundessozialamtes vom 1.4.2004 geht als Diagnose "Borderline Schizophrenie"
hervor. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wird aber nicht
bescheinigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22.7.2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Das zuständige Bundessozialamt
habe in seinem Gutachten am 1.4.2004 festgestellt, dass seit September 2001 ein
Grad der Behinderung von 50 % vorliege. Eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit sei nicht festgestellt worden. Die Berufungswerberin sei
in der Tagesstruktur der P. im Bereich "Wasch- und Bügelservice"
beschäftigt. Dabei handle es sich um keine Berufsausbildung, sondern
hierbei würden lediglich gewisse Tätigkeiten angelernt. Die
Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
würden bei volljährigen Kindern nur erfüllt, wenn ein Grad der
Behinderung von 50 % festgestellt werde und eine Berufsausbildung vorliege
oder die dauernde Erwerbsunfähigkeit vom Bundessozialamt bestätigt
werde.
Mit Schreiben vom 6.8.2004 wurde die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Mit Vorhalt vom 14.3.2005 wurde der Berufungswerberin vom
unabhängigen Finanzsenat unter Hinweis auf das vorliegende Gutachten des
zuständigen Bundessozialamtes die Möglichkeit der Beibringung eines
"Gegengutachtens" geboten.
Am 4.4.2005 wurde diesbezüglich mitgeteilt, dass ein
bereits von der Pensionsversicherungsanstalt erstelltes Gutachten angefordert
werde und übermittelt werde. Ein ärztliches Gutachten dieser Anstalt
wurde im Mai 2005 eingebracht. Daraus geht ein Erkrankungsbeginn im Kindesalter
hervor (Leiden:"Dysphorie"). Von der Sachwalterin wurde auch bekannt gegeben,
dass ein noch ausständiges Gutachten nachgereicht werde.
Mit Schriftstück vom 11.10.2005 wurde ein Wechsel der
zuständigen Sachwalterin bekannt gegeben. Schriftlich teilte die neu
bestellte Sachwalterin am 18.1.2006 im Wesentlichen mit, dass die
Berufungswerberin bei der Übernahme der Sachwalterschaft im August 2005
bereits seit ca. einem halben Jahr bei ihrem Vater in W. gelebt habe. Dreimalige
Termine für einen Gutachtertermin seien nicht zustande gekommen, weil der
Vater massiv versuche, seine Tochter vor diversen Behörden und Ärzten
"zu schützen". Es sei für die Sachwalterin klar ersichtlich, dass die
Berufungswerberin unter einer offensichtlich psychiatrischen Krankheit leide.
Ein Termin zur Untersuchung bei einer Neurologin/Psychiaterin sei jedoch bisher
noch nicht zustande gekommen. Aus dem ärztlichen Gutachten der
Pensionsversicherungsanstalt gehe hervor, dass die Berufungswerberin unter einer
schizoaffektiven Psychose leide, die schubweise auftrete. Aus diesem Gutachten
gehe weiters hervor, dass sowohl eine Verbesserung als auch eine Verschlimmerung
möglich sein könnte. Nach den aktuellen Beobachtungen der
Sachwalterin sei von einer Verschlechterung auszugehen.
Mit Schreiben vom 6.2.2006 wurde mitgeteilt, dass die
Berufungswerberin auf Grund einer Bewilligung des F., Referat Behindertenhilfe,
in der WG. untergebracht gewesen sei. Von März 2004 bis Ende Juni 2004 sei
der Pensionsvorschuss dorthin angewiesen und der Kostenersatz an den F.
eingezahlt worden. Der Berufungswerberin sei nur ein Taschengeld verblieben. Bei
der Unterbringung habe es sich nicht um eine Anstaltspflege gehandelt, da nicht
alle Kosten durch die öffentliche Hand gedeckt gewesen seien.
Am 6.2.2006 ersuchte der unabhängige Finanzsenat das
Bundessozialamt um Mitteilung, ob sich im Hinblick auf das ärztliche
Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt hinsichtlich der Einschätzung
bezüglich der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit eine
Änderung ergebe, bzw. wenn ja, ob die Erwerbunfähigkeit vor Vollendung
des 21. Lebensjahres eingetreten sei.
Von diesem Amt wurde am 13.2.2006 schriftlich mitgeteilt,
dass unter Berücksichtigung aller vorliegenden Unterlagen sowie dem Verlauf
der psychischen Erkrankung anzunehmen sei, dass die Berufungswerberin
voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen. Die Erwerbsunfähigkeit sei vor dem 21. Lebensjahr
eingetreten.
Aus dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung gehen vor Vollendung des 21. Lebensjahres
geringfügige Beschäftigungen als Arbeiterin in einem Kinderdorf sowie
ein Dienstverhältnis in einem Restaurant hervor. Danach erfolgten noch
Arbeitslosengeld- und Krankengeldbezüge sowie der Bezug von
Notstandshilfe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder,
deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht
auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1
bis 3). Nach § 6 Abs. 2 lit. d
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen
oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege
befinden.
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein
Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung
im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9
Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der
jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen. Nach
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht
eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind
sei infolge seiner Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im Erkenntnis vom 21.11.1990
führt der Verwaltungsgerichtshof aus, er sehe keinen Anlass, von dieser
Rechtsmeinung abzurücken. Er werde in dieser Meinung vielmehr durch die EB
zur RV des BGBl 290/76, 114 BlgNR XIV. GP, bestärkt. Dort heisse es doch,
durch die Neufassung des § 6 Abs. 2 FLAG 1967 werde volljährigen
erwerbsunfähigen Personen, die bereits im Kindesalter erheblich behindert
waren und die niemals erwerbsfähig geworden seien, ein eigener Anspruch auf
Familienbeihilfe eingeräumt, sobald sie - infolge Todes der Eltern
- Vollwaisen geworden seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seiner Judikatur weiters festgestellt, dass von einer beruflichen Tätigkeit
jedoch dann nicht gesprochen werden kann, wenn der "beruflich Tätige" keine
(Arbeits-) Leistungen erbringt, wenn also eine Person aus karitativen
Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer
Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt wird. Es kommt aber nicht darauf
an, dass der Erwerb unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen
verschafft werden kann.
Auf Grund des gegebenen Sachverhaltes und unter
Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten kann nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates davon ausgegangen werden, dass die
Berufungswerberin nie in das Erwerbsleben integriert werden konnte.
Die Frage, ob sich die Berufungswerberin in Anstaltspflege
oder Heimerziehung befunden hat, bedarf im Hinblick auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 28.1.2003,
Zl. 99/14/0320) keiner weiteren Klärung, zumal die Berufungswerberin
jedenfalls aus eigenen Mitteln einen Beitrag zu den Kosten der Unterbringung
leistete und somit die Kosten nicht unmittelbar und zur Gänze aus
öffentlichen Mitteln getragen wurden.
Es kann daher vom Vorliegen der Voraussetzungen für
die Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe
im Zeitraum März 2004 bis Mai 2004 (Berufungszeitraum) ausgegangen
werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 17.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0848-L/04
- Stammnummer
- 20945
- Gültig
- 17.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF