Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0122-K/07
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0122-K/07vom 24.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B.N., xy, vom 27. Juli 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 19. Juli 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), geb. 11, beantragte die
erhöhte Familienbeihilfe ab April 2001.
Über Ersuchen des Finanzamtes bzw. des
Bundessozialamtes für Kärnten wurde die Bw. am 20. Juni 2006 von einem
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht und folgendes
fachärztliches Sachverständigengutachten erstellt:
Betr.: B.N., Vers.Nr.:
22 Untersuchung am: 2006-06-20 13:50 Im Bundessozialamt
Kärnten Identität nachgewiesen durch:
Pass Anamnese:
Erstansuchen bei chronischer
Hepatitis C seit März 1982 aufgrund einer Politoxikomanie die um das 18.
Lbj. mit dem Konsum leichterer Drogen begonnen hat, später auch Opiatkonsum
mit Opiatabhängigkeit. Laut Klientin wurde die Suchterkrankung durch ein
nicht bewältigtes Trauma (Verlust eines Kindes) ausgelöst (18. Lbj.);
danach die Geburt zweier Kinder, danach 2 bis 3 Jahre voll berufstätig,
jedoch aufgrund der Suchterkrankung im Laufe der Jahre immer weniger
arbeitsfähig, zuletzt 1997 in Italien berufstätig. Zwischenzeitlich
mehrere psychiatrische Behandlungen wegen der Suchterkrankung, mehrere
Entwöhnungstherapien, seit März 2001 drogenfrei. Die ersten
dokumentierten psychiatrischen Behandlungen 1991. Bezüglich der Hepatitis C
derzeit keine medikamentöse Therapie. Die Klientin klagt über
chronisch rezidivierende Rückenschmerzen, Behandlung Dr. R., Befunde liegen
nicht vor. Sie lebt alleine, betreut ihre Enkelkinder (Kinder ihrer älteren
Tochter, die selbst drogenabhängig ist); sie ist nicht berufstätig,
lebt dzt. im Pensionsvorschuss, die frühkindliche Entwicklung nicht sicher
erhebbar, Besuch der Grundschule, Friseurlehre, als Kind viel Gewalt
ausgesetzt. Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
keine Untersuchungsbefund: intern und neurologisch bis auf
Lumbago unauffällig Status psychicus/Entwicklungsstand:
kontaktfähig, affizierbar, eher depressiv verstimmt, keine
Desorganisation, keine Wahrnehmungsstörung, keine Suizidalität
Relevante vorgelegte
Befunde:
1991-12-02 ZENTRUM FÜR
SEELISCHE GESUNDHEIT
Politoxikomanie
Diagnose(n): Chronische
Hepatitis C
Richtsatzposition: 361 Gdb: 040%
ICD: K70.2
Rahmensatzbegründung:
Politoxikomanie
Richtsatzposition: 585 Gdb: 040%
ICD: F19.2
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung ist nicht
erforderlich - Dauerzustand.
Die rückwirkende Anerkennung
der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2001-01-01 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Krankheitsbeginn mit relevanter
50 %iger Behinderung um das 25. Lbj.
erstellt am 2006-06-30 von W.R.,
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt am 2006-07-03,
Leitender Arzt: AG.
Das Finanzamt erließ am 19. Juli 2006 einen Bescheid.
Es wies den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab
April 2001 unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Verweis
auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 3. Juli 2006 mit der
Begründung ab, dass die Bw. zu dem Zeitpunkt, zu welchem das
Bundessozialamt die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des
Grades der Behinderung und der dauernden Erwerbsunfähigkeit vornahm (um das
25 Lebensjahr: 1983), bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatte und sich nicht
mehr in Berufsausbildung befand.
Die Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht
Berufung. Im Einzelnen führte sie aus:
"Im angefochtenen Bescheid werde ich als seit dem
24. Lebensjahr süchtige Person eingestuft. Dies entspricht nicht den
Tatsachen. Schon als ich im Mai 1979 in Wien vier verschiedene Arbeitsstellen
hatte (Firma S., Firma K. usw.), habe ich diese Stellen auf Grund meiner Sucht
immer wieder verloren. Mein erster Kontakt mit Heroin war im März
1979. Mein erster Therapieaufenthalt im E. war vom 24.12.1985 bis 15.12.1985,
mein zweiter Aufenthalt vom 12.01.1992 bis 30.06.1993 und mein dritter
Aufenthalt in der Therapiestation E. war vom 30.12.2002 bis zum 31.12.2003 mit
Nachbetreuung vom 07.07.2002 bis 17.07.2004 (*Bestätigungen liegen bei).
Eine stationäre Therapie wird abhängigen Personen erst nach meist
langjähriger Abhängigkeit genehmigt. Auch aus der beiliegenden Kopie
des Gerichtsurteiles*) vom 7.6.1983 können Sie ersehen, dass ich schon seit
1979 von Heroin abhängig war und ich schon ab 7.05.1979 in Wien einen
Arbeitsversuch getätigt habe, den ich wegen meiner Sucht nicht durchhalten
konnte. Weitere Stellen folgten. Im Dezember 1982 trat ich eine
Haftstrafe an (24 Monate). Nach der Entlassung aus der Haft hatte ich einen
Rückfall und war 1984 im LKH-Kl. stationär auf der Psychiatrie, wo ich
Frau DSA T. von der Drogenberatung kennen lernte. Sie hat mich von der
Notwendigkeit einer Therapie überzeugt und mich meines Wissens mit einem
Dienstwagen des Magistrates zum E. gebracht." Anlagen: 1 Bestätigung
v. E., 1 Versicherungszeitenauszug, 1 Urteil vom Gericht, 1 Bestätigung der
Beratungsstelle V. *)
(*Anmerkung: Laut Auskunft des FA lagen die
angeführten Unterlagen der Berufung nicht bei).
Über ein weiters Ersuchen des Finanzamtes wurde die
Bw. am 8. November 2006 von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie
untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
"Betr.: B.N., Vers.Nr.: 22
Untersuchung am: 2006-11-08 09:15
Ordination, Identität nachgewiesen durch: Lichtbildausweis.
Anamnese:
Fr. B. kam mit 8 Jahren nach
Österreich. Die Mutter ließ sich vom gewalttätigen Ehemann
scheiden. Sie besuchte die Schule und absolvierte eine Frisörlehre mit
Lehrabschluss, hat dann als Frisörin gearbeitet. 1978 gebar sie ein Kind,
das tags darauf an einer Missbildung verstarb. Dieses Trauma konnte sie nicht
verwinden und rutschte tiefer in die Drogenabhängigkeit. Seit dem 19
Lebensjahr besteht Substanzkonsum. Sie ist seit 1989 offiziell aber schon Jahre
zuvor in der Drogenberatungsstelle betreut, war 1985, 1992, 1993, 2002, 2003,
2004 in Langzeittherapie am E.. Die Arbeitsstellen die sie in Wien ab Mai 1979
hatte, hat sie aufgrund des Drogenkonsums verloren. Im Dez. 1982 wurde eine
24-monatige Haftstrafe angetreten, nach der Haft Rückfall mit
stationärem Aufenthalt im LKH Kl.. Es besteht eine Hepatitis C. Zwischen
1984 und 2004 Substitutionsbehandlung. Die letzte stationäre
Entwöhnung 2004, seither abstinent. Rezidivierende depressive Episoden
seither.
Behandlung/Therapie (Medikamente,
Therapien - Frequenz):
Betreuung über die V. u. das
A.
Untersuchungsbefund:
Pat. in gutem AZ u. EZ, leidet an
Rückenbeschwerden, u. Osteoprorose sowie spondylogenen Beschwerden.
Kardiopulmonl. kompensiert, Neurologisch unauffällig.
Status
psychicus/Entwicklungsstand:
freundliche Frau,
bewusstseinsklar, orientiert, Ductus inhaltlich u. formal unauffällig,
Stimmung depressiv, gedrückt, erzählt über vielfältige
Belastungen im Alltag und finanzielle Probleme, sorgt für die 2 Enkelkinder
der süchtigen Tochter, die 2. Tochter auch finanziell von ihr
abhängig, da sie noch die Schule besucht.
Relevante vorgelegte Befunde:
2006-07-25 DROGENBERATUNG
chron. Hepatitis C,
Politoxikomanie, rezidivierende depr. Störung,
Persönlichkeitsstörung aufgrund langjährigen Drogenkonsums,
Antriebsstörung, gesteigerte Affizierbarkeit, Irritierbarkeit u. chron.
Hepatitis C
Diagnose(n):
Politoxikomanaie, dzt
abstinent
Richtsatzposition: 585 Gdb: 040%
ICD: F19.2
Rahmensatzbegründung:
Richtsatzposition: 361 Gdb: 040%
ICD: K70.2
Rahmensatzbegründung:
aufgrund der neg. Interaktion
Steigerung um eine Stufe
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v
H voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung ist nicht
erforderlich - Dauerzustand.
Die rückwirkende Anerkennung
der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2001-11-01 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der(Die) Untersuchte ist
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Die Erkrankung besteht seit ca. dem 19 Lj., Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit mit Ende 1979, seither keine Arbeitsfähigkeit mehr,
erste Entwöhnungsbehandlung 1984.
Erstellt am 2006-11-09 von LH,
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie.
Zugestimmt am 2006-11-23,
Leitender Arzt: AG.
Das Finanzamt erließ am 16. Jänner 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung gegen den Abweisungsbescheid
unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Verweis auf das
ärztliche Sachverständigengutachten vom 23. November 2006 mit der
Begründung ab, dass der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit
Ende 1979 festgestellt worden sei. Da die Bw. das 21. Lebensjahr mit 12. Juli
1979 vollendete und in der Zeit vom 7. Mai 1979 bis 23. September 1979 bzw. vom
27. November 1979 bis 8. Jänner einer vollen Erwerbstätigkeit nachging
und eine Berufsausbildung mit Ende 1979 nicht vorlag, war die Berufung
abzuweisen.
Im Schriftsatz vom 30. Jänner 2007 erhob die Bw.
"Einspruch" gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung. Sie führte im
folgenden aus:
"Ich war aus gesundheitlichen Gründen nicht
fähig, eine Arbeit längere Zeit durchzuhalten und war aus demselben
Grund ab Ende 1979 viele Jahre nicht arbeitsfähig. In dieser Zeit musste
meine Mutter auch meine Tochter J. und später auch meine zweite Tochter Sa.
versorgen, da ich dazu nicht in der Lage war. Drogenfrei bin ich erst seit 2004.
Ich ersuche Sie daher, diese schwerwiegenden Gründe bei Ihrer Entscheidung
mit zu berücksichtigen und mir einen positiven Bescheid
zuzuerkennen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit. c FLAG haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen
einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d dieses Gesetzes haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 leg. cit. erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf
Grundeines
ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die
Bw. leidet an Politoxikomanie, rezidivierender depr. Störung,
Persönlichkeitsstörung und chronischer Hepatitis.
Relevante
vorgelegte Befunde: ZsG vom 02.12.1991, D. vom 25.07.2006. (Anm.: die in der
Berufung angekündigten Unterlagen sind nicht aktenkundig; sie wurden laut
Auskunft des Finanzamtes von der Bw. nicht vorgelegt).
Die
Bw. hat eine abgeschlossene Friseur- und Perückenmacherlehre (abgeschlossen
am 18. Oktober 1976).
Die
Bw. war vom 10.07.1973 bis 09.07.1976 als Arbeiterlehrling, vom 10.07.1976 bis
03.08.1977 als Arbeiterin, vom 01.09.1977 bis 29.09.1977 als Arbeiterin, vom
24.10.1977 bis 26.12.1977 als Arbeiterin, vom 16.05.1978 bis 09.09.1978 als
Arbeiterin, vom 21.10.1978 bis 25.03.1979 als Arbeiterin, vom 07.05.1979 bis
23.09.1979 als Arbeiterin beschäftigt.
Insgesamt
arbeitete die Bw. bis zum 21. Lebensjahr rund 63 Monate.
Nach
dem 21. Lebensjahr arbeitete die Bw. ca. 20 Monate zunächst bis 23.09.1979
(vom 27.11.1979 bis 08.01.1980 als Arbeiterin, vom 25.07.1990 bis 06.08.1990 als
Arbeiterin, vom 06.08.1993 bis 22.12.1994 als Angestellte) und bezog in den
Zeiten dazwischen Arbeitslosengeld, Wochengeld, Karenzurlaubsgeld (Anm.: die Bw.
hat 1980 und 1986 je ein Kind geboren), Krankengeld, Beihilfe nach § 20
Abs. 2 AMFG).
Seit
1. Juni 2000 bezieht die Bw. eine Pension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit (§ 271 Abs. 1 ASVG).
Das Finanzamt hat im Berufungsverfahren aufgrund der
gesetzlichen Verpflichtung nach § 8 Abs. 6 FLAG (vgl. VwGH 23.11.2004,
2002/15/0074) im Wege des Bundessozialamtes zwei ärztliche Gutachten
erstellen lassen. Im Gutachten Dris. Winkler wird eine rückwirkende
Einschätzung des Grades der Behinderung der Bw. bzw. der dauernden
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, auf Grund der
relevanten vorgelegten Befunde erst mit 1. Jänner 2001 vorgenommen. Dris
Legat ("Zweitgutachten") anerkennt den Grad der Behinderung aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde rückwirkend ab 1. November 2001. Sie
ergänzt aber, dass die Erkrankung seit ca. dem 19. Lebensjahr bestand;
bescheinigt aber den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erst mit Ende 1979. Zu
diesem Zeitpunkt war die Bw. bereits im 22. Lebensjahr und nicht mehr in
Berufsausbildung. Die fachärztlichen Feststellungen, wonach der Eintritt
der Erwerbsunfähigkeit mit Ende 1979 (also 12/79) bescheinigt wurde,
erachtet der unabhängige Finanzsenat - trotz des Umstandes, dass das
Dienstverhältnis bei der Firma Kolessa bis 08.01.1980 gedauert hat - als
schlüssig. Im Hinblick auf die Berufung macht die Bescheinigung der
Erwerbsunfähigkeit ab 12/79 oder ab 01/1980 keinen Unterschied. In beiden
Fällen ist die Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe nicht gegeben. In diesem Zusammenhang sei auch auf die
Ausführungen der Bw. im Vorlageantrag verwiesen. Darin spricht auch die Bw.
davon, dass sie ab Ende 1979 viele Jahre nicht mehr arbeitsfähig
war.
Aus den angeführten Gründen ist die Berufung
abzuweisen. Hiezu kommt aber auch noch folgender Umstand:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen
zum Ausdruck gebracht, dass eine mehrjährige Berufstätigkeit der
Annahme entgegensteht, das "Kind" sei infolge seiner Behinderung dauernd
außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. VwGH
25.2.1997, 96/14/0088, 24.10.1995, 91/14/0197, 21.11.1990, 90/13/0129 und
25.1.1984, 82/13/0222).
Im Streitfall war die Bw. bis zu ihrem 21. Lebensjahr rund
63 Monate berufstätig. Nach dem 21. Lebensjahr war sie mit Unterbrechungen
ca. 20 Monate beschäftigt. Dies sowie der Umstand, dass die Bw. erst seit
Juni 2000 eine befristete Berufsunfähigkeitspension nach § 271 Abs. 1
ASVG (lt. Auskunft der PVA) bezieht, sprechen gegen eine vor Vollendung des 21.
Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
Die Einwendungen der Bw., dass die Heroinabhängigkeit
seit 1979 bestand, dass sie wegen ihrer Sucht in Wien immer wieder ihre
Arbeitstellen verloren habe, vermögen aus den angeführten Gründen
der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 24. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0122-K/07
- Stammnummer
- 31474
- Gültig
- 24.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF