Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1665-W/05
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1665-W/05vom 03.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 21/22 betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Oktober
1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte am 3. Jänner 2005
für seinen Sohn P., geb. am 20.8.1974, den Antrag auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe.
Es wurden unter anderem folgende Unterlagen wurden
vorgelegt:
ein
Schreiben der Kindesmutter, das wie folgt
lautet:
"Mein
Sohn P.P....ist seit 1997 schwer an
Paranoider Schizophrenie erkrankt (unheilbar). Nach mehrjährigen
Spitalsaufenthalten wurde ich auf meine Anregung (1999) vom Gericht als
Sachwalterin beauftragt. Seit Jänner 2000 bekommt mein Sohn
Berufsunfähigkeitspension, Ausgleichszulage und Pflegegeld. Vom
Bundessozialamt wurde eine Behinderung 70 v.H. mit Begleitperson festgestellt.
Ein neues Gutachten (v. PVA angeregt) vom Dezember 2003 ergibt das gleiche
Krankheitsbild. Bei der im Dezember 2004 erfolgten Überprüfung des
Pflegschaftsgerichtes ... wurde mir auf Grund meiner Aussage, dass mein Sohn
dringend "Essen auf Rädern" benötigen würde, aber
wegen der tristen finanziellen Lage keine Mittel dafür vorhanden sind,
mitgeteilt, ob ich denn keine Familienbeihilfe + Erhöhung bekomme? Von der
Richterin wurde mir empfohlen diese ab 01/1999 nachzureichen. Nach tel.
Rücksprache mit Fr.T.... möchte
ich das jetzt nachholen! Ich hatte keine Ahnung davon! Der Einfachheit halber
hat mein Mann den Antrag gestellt, da die Beihilfen sonst gesplittet sind (noch
2 Kinder) und ich formhalber darauf verzichte).
Ich fahre
täglich zu meinem Sohn, koche für ihn daheim "vor",
bereite seine Medikamente, räume auf, Wäsche wird bei mir daheim
gewaschen. Er ist auch nicht fähig etwas allein zu bewältigen. Der
Aufwand (natürlich auch finanziell) ist beträchtlich und in keiner
Weise vom Pflegegeld St. 1 gedeckt, sodass mein Mann von seiner Pension viel
draufgibt (Auch die älteren Geschwister helfen mit). Ohne Familie wäre
er schon längst im Pflegeheim. Es wäre schön ihm helfen zu
können! Weiters möchte ich darauf hinweisen alle Anfragen, Schreiben
usw. an mich, seine Sachwalterin zu richten, da sonst alles verkommt!) (Leider
kann man mit Schizophrenen nicht zusammenleben, sonst wäre er bei
uns!)"
Beschluss
des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 12. Juli 2000, aus dem hervorgeht, dass
die Mutter des Bw. zur Sachwalterin bestellt wurde
Gutachten
vom 21. Dezember 1999 vom Prim. DrM., Facharzt für Psychiatrie und
Neurologie:"Der Untersuchte wurde am
19.12.99 zum nunmehr 4. Mal im Psychiatrischen Krankenhaus der Stadt Wien
stationär aufgenommen. Anlass für die Aufnahme war eine
Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes, der Patient war zum Zeitpunkt
der Aufnahme wahnhaft gestimmt, deutlich dysphorisch gespannt, nicht
krankheitseinsichtig und nicht realitätsbezogen. Aus den Krankengeschichten
ist ersichtlich, dass der Patient
im Oktober
98
erstmalig auf Pav. 2
stationär aufgenommen
wurde...."
Das Finanzamt ersuchte
das Bundessozialamt um Erstellung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens.
Folgendes Aktengutachten wurde am 23. Mai 2005
erstellt:
Anamnese:
Aktenmäßig
, siehe "Rel. Befunde"
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund:
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-09-26
PASSGUTACHTEN BUNDESSOZIALAMT
paranoide
Schizophrenie ab Okt 98 erste KH Aufnahme
2003-09-26
PASSGUTACHTEN BUNDESSOZIALAMT
paranoide
Schizophrenie, außenanamnestisch schon im Alter von 8 Jahren
auffällig und an der Kinderneuropsychiatrie im AKH vorgestellt. Er wurde
diplomierter Krankenpfleger, absolvierte Bundesheer und war längere Zeit
2003-09-26 AUF EINER INTENSIVSTATION PFLEGER. DER ERSTE AUFENTHALT IM PAV. 2
fand vom 1-10-98 bis 12-3-99 statt, in der Folge war der Patient jedoch noch
mehrmals im PKH stationär
Diagnose(n):
paranoide
Schizophrenie
Richtsatzposition:
585 Gdb: 070% ICD: F20.5
Rahmensatzbegründung:
3
Stufen unter dem ORS, da Selbstgefährdungsgefahr
Gesamtgrad
der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1998-10-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erster
stationärer Aufenthalt 98-10 dokumentiert - ab damals
Erwerbsunfähigkeit anzunehmen.
erstellt
am 2005-06-01 von A.W.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2005-06-02
Leitender
Arzt: K.D.
Das Finanzamt erließ am 15. Juni 2005 einen Bescheid
und wies den Antrag mit folgender Begründung ab:
"Anspruch auf
Familienbeihilfe haben Personen gemäß
§ 2 (1) lit. c FLAG 1967,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Gemäß
§ 8 (6) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Auf Grund des
ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 2.6.2005 beträgt der
Grad der Behinderung 70 % seit 1.10.1998. Die Behinderung ist nach Vollendung
des 21. Lebensjahres eingetreten.
Da somit die
gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, war der Antrag
abzuweisen."
Der Bw. erhob fristgerecht Berufung und führte dazu
aus, dass sein Sohn schon im 8. Lebensjahr erkrankt sei und an der Kinder-
u. Neuropsychiatrie im AKH in Behandlung gewesen sei. Befunde würden
deshalb bereits ausgehoben und am 4. August 05 vom Neurologen zusammengefasst
werden. Außerdem werde von der Wiener Gebietskrankenkasse ein
Versicherungsnachweis ausgehoben, da er nicht bis 2003 gearbeitet hätte,
sondern viele Jahre früher. Die Belege würden bei der Untersuchung
vorgelegt werden.
Das Finanzamt erließ am 22. Juli 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung wiederum mit der Begründung
ab, dass laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 2. Juni
2005 der Grad der Behinderung 70 % betrage, der Sohn des Bw. aber
voraussichtlich erst seit 1. Oktober 1998 (d.h. nach dem 21. Lebensjahr)
dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Er
hätte sich auch nicht in Berufsausbildung befunden.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 16. August 2005 gegen die
Berufungsvorentscheidung Einspruch und führt darin aus:
"Das von
Ihnen erstellte Sachverständigengutachten ist teilweise unrichtig. Da mit
heutigem Datum eine Begutachtung beim Bundessozialamt vorgesehen ist, ist die
Berufungsvorentscheidung Ihrerseits anzufechten. Neues Gutachten wird Ihnen
übermittelt."
Das Schreiben wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag
gewertet und das Bundessozialamt um Erstellung eines weiteren Gutachtens
ersucht.
Der Sohn des Bw. wurde am 16. August 2005 untersucht und
dabei folgendes ärztliche Sachverständigengutachten
erstellt:
Anamnese:
besachwaltert;
erste psychiatrische Auffälligkeiten im Alter von 8 Jahren, Vorstellung
Kinderneuropsychiatrie AKH, medikamentöse Therapie und
Gesprächstherapie; Ausbildung zum dipl. Krankenpfleger, Absolvierung des
Bundesheeres, ein Jahr auf einer internen Intensivstation Pfleger, nach
Streitigkeiten auf der Abteilung Job verloren und längere Zeit obdachlos
gewesen; erster psychiatr. Aufenthalt Otto Wagner Spital 10/1998, seither 4xig
stationär (zuletzt 3/2000), seither Pensionierung; Weiterbetreuung
über PSD; 1997 Drogenkonsum erhebbar ---*)bis 1995
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Nipolept,
Trileptal, Kemadrin, Saroten bei Bed.; bei niedergel. FA in Betreuung
Untersuchungsbefund:
HN
frei, keine Paresen, Gang unauff.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
orientiert,
lebt in eigener Wohnung, Betreuung durch Familie erforderlich, gel.
Beziehungsideen, dzt. keine produktive Symptomatik, Antrieb vermindert,
stimmungslabil, leicht lenkbar, in ADLs teilselbständig; Pflegestufe 1;
gibt selbst psychische Probleme seit 1996 an, medikamentöse Einstelllung
seit 1. Spitalsaufenthalt 10/1998
Relevante
vorgelegte Befunde:
2000-05-13
Prof.P./ FA FÜR PSYCHIATRIE UND
NEUROLOGIE
rez.
paranoide Schizophrenie, leichtgr. postpsychot. Residualsyndrom;
erster
psych. stat. Aufenthalt 10/1998
Diagnose(n):
schizophrenes
Residualsyndrom
Richtsatzposition:
585 Gdb: 070% ICD: F20.9
Rahmensatzbegründung:
3
Stufen unter ORS, da höhergradige psychische Beeinträchtigung gegeben
Gesamtgrad
der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1998-10-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Nach
h.o. FA-Begutachtung und Berücksichtigung der vorliegenden Befunde
idem
zum
Vor-GA I. Instanz.
erstellt
am 2005-08-16 von S.B.
Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt
am 2005-08-23
Leitender
Arzt: K.D.
Der unabhängige Finanzsenat richtete am 5. Oktober
2005 an die Mutter als Sachwalterin von P.P.jun. . folgenden
Ergänzungsauftrag und übermittelte gleichzeitig das ärztliche
Sachverständigengutachten vom 23. August 2005.
"In Ihrer
Berufung vom 1. Juli 2005 führen Sie aus, dass Ihr Sohn schon im
8. Lebensjahr erkrankt sei und auf der Kinder- und Neuropsychiatrie des AKH
in Behandlung war. Befunde würden deshalb bereits ausgehoben und am 4.
August 2005 vom Neurologen zusammengefasst werden. Die Beweise würden sie
bei der Untersuchung vorlegen.
Laut
ärztlichem Sachverständigengutachten vom 23. August 2005 wurden
folgende relevante Befunde vorgelegt:
"2000-05-13
Prof.P./FA für
Psychiatrie und Neurologie
rez.
paranoide Schizophrenie, leichtgr. postpsychot. Residualsyndrom; erster psych.
stat. Aufenthalt 10/1998"
Der
unabhängige Finanzsenat kann aus dem Gutachten nicht erkennen, aus welchen
Unterlagen hervorgehen sollte, dass Ihr Sohn bereits im 8. Lebensjahr erkrankt
ist und im AKH in Behandlung war. Sind diese von Ihnen erwähnten Unterlagen
dem Bundessozialamt bei der Untersuchung am 16. August 2005 bekannt
gewesen?
Das
Bundessozialamt stützt nämlich den Zeitpunkt des Eintrittes der
Erkrankung Ihres Sohnes nur auf den ersten stationären Aufenthalt im
Oktober 1998.
Zu
diesem Zeitpunkt war Ihr Sohn aber bereits 24 Jahre alt und befand sich auch
nicht bzw. nicht mehr in Berufsausbildung. Voraussetzung für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist aber,
dass
die Erkrankung vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist oder aber
dass
die Erkrankung während der Berufsausbildung, spätestens jedoch bis zum
27. Lebensjahr eingetreten
ist.
Es
wird Ihnen innerhalb einer Frist von vier Wochen Gelegenheit geboten, zu dem
Gutachten Stellung zu nehmen und im Falle, dass die von Ihnen in Ihrer Berufung
angesprochenen Unterlagen dem Bundessozialamt zum Zeitpunkt der Untersuchung
nicht bekannt waren, diese dem unabhängigen Finanzsenat
vorzulegen."
Die Bw. übermittelte am 17. Oktober 2005 folgendes
Schreiben an den unabhängigen Finanzsenat:
"Vielen Dank
für Ihr geschätztes Schreiben vom 5.10.05. Sie geben mir die
Gelegenheit innerhalb einer Frist von 4 Wochen neue Beweise betreffend der
Behinderung meines Sohnes vorzulegen, welches ich mittels beigefügten
Attests vom 21.12.1999 beilege. Dieses ist von der Allgem. beeid. u. gerichtlich
zertif. Sachverständigen Prim. Dr.M.
, FA f. Psychiatrie u. Neurologie. Dieses Attest ist beim Bundessozialamt nicht
bekannt, da dieses von mir erst ausgehoben werden musste. In dem Gutachten wird
auch die frühkindliche Erkrankung meines Kindes erörtert! Anbei lege
ich noch einen Auszug der Krankenkasse (Sozialversicherungszeiten) aus dem
hervorgeht, dass er bis 10.5.1996 als Krankenpfleger gearbeitet hat, vor. Die
Kündigung erfolgte nicht wegen "Streitereien", sondern weil er
die Kranken "selbständig" behandelt hat!
(Wahnvorstellungen!).
Wir, seine Eltern,
hatten immer "sogenannte" Schwierigkeiten mit ihm wegen seiner
Psyche! Nervenzusammenbrüche, Suizidgefahr, Stimmen und Wahnvorstellungen
prägten seine ganze Lehrzeit in sogenannten Schüben! Solange er nicht
großjährig war, konnte ich ihm so wie jetzt, da ich Sachwalterin bin,
helfen und ihn beschützen. Privat hat er auch oft Medikamente bekommen, da
er nicht zum Kassenarzt gehen wollte! (Zitat: Mama, dann ist alles AUS wenn das
auf meiner Station bekannt wird!!). Ich hoffte auf endgültige Heilung
zwischen den Schüben! Nach seiner Kündigung irrte er fast 2 Jahre
obdachlos und arbeitslos von Wahnvorstellungen geplagt in Österreich umher.
(Er war in dieser Zeit von mir abhängig gemeldet). Als das
Sicherheitsbüro, jetzt Bundeskriminalamt, ihn fand, war er fast tot. Dank
unserer Pflege und der von mir angeregten Sachwalterschaft ist sein Leben in
geordneten Bahnen. Dass ich dadurch einen sehr großen Aufwand habe, wird
wohl unbestritten sein. Sollte ich eines Tages diese Pflege nicht mehr leisten
können, kommt nur ein Pflegeheim in Betracht (Hoffe, das ist noch sehr
lange nicht so.)..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 des betreffenden Gesetzes ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.
I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Folgendes steht im vorliegenden
Fall fest:
Der
Sohn machte eine Ausbildung zum diplomierten Krankenpfleger, absolvierte das
Bundesheer und war längere Zeit auf einer internen Intensivstation
Pfleger.
Er
wird laut Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 12. Juli 2000 von
seiner Mutter besachwaltert.
Eine
erste "nachweisliche" stationäre Behandlung erfolgte von
Oktober 1998 bis Mai 1999 im Psychiatrischen Krankenhaus Baumgartner
Höhe.
Laut
Angaben der Mutter zeigte sich schon im Alter von 8 Jahren paranoide
Schizophrenie und wurde der Sohn an der Kinderneuropsychiatrie im AKH
untersucht. Befunde bzw. sonstige Unterlagen hierüber wurden nicht
vorgelegt.
Laut
ärztlichem Sachverständigengutachten vom 2. Juni 2005 und vom
23. August 2005 ist der Sohn des Bw. zu 70 % behindert und voraussichtlich
dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine
rückwirkende Einschätzung war laut untersuchendem Arzt ab 1.10.1998
möglich und eine Erwerbsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt anzunehmen.
Laut
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung war der
Sohn des Bw. wie folgt
beschäftigt:
|
23.10.1989
- 30.9.1993
|
Angestellter
|
1.6.1994
- 10.5.1996
|
Angestellter
|
1.5.1998
- 13.10.1998
|
Arbeiter
|
14.10.1998
- 12.3.1999
|
Krankengeldbezug
|
15.3.1999
- 23.3.1999
|
Arbeiter
|
24.3.1999
- 24.4.1999
|
Krankengeldbezug
|
25.4.1999
- 13.7.1999
|
Arbeiter
|
1.2.2000
- laufend
|
Pensionsbezug
Aus dem Versicherungsdatenauszug
kann eindeutig geschlossen werden, dass P.P.jun.. von 1989 bis 1998
berufstätig war. Hr.P.jun.. ist am 20. August 1974 geboren und war somit
bis zu seinem 25. Lebensjahr berufstätig.
Fest steht weiters, dass sich der Sohn des Bw. erstmals
(nachweislich) von Oktober 1998 bis März 1999 in stationärer
Behandlung eines psychiatrischen Krankenhauses befand.
Der unabhängige Finanzsenat bezweifelt nicht die
Richtigkeit der von der Mutter gemachten Angaben, wonach sie mit ihrem Sohn
bereits im Alter von acht Jahren auf der Kinderneuropsychiatrie im AKH
vorstellig war. Es gibt aber keinerlei Unterlagen, aus denen zu entnehmen ist,
dass der Sohn bereits vor dem 21. Lebensjahr bzw. während der
Berufsausbildung an Schizophrenie in einem derartigen Ausmaß erkrankt war,
dass er schon damals dauernd unfähig war, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Wenn die Mutter von Hrn.P.jun. jun. in ihrem Schreiben vom
17. Oktober 2005 auf das Gutachten von Prim. Dr. M., in welchem die
frühkindliche Erkrankung ihres Sohnes erörtert werde, verweist und
ausführt, dass dem untersuchenden Arzt beim Bundessozialamt dieses
Gutachten nicht bekannt gewesen, so entspricht dies den Tatsachen. Dem
untersuchenden Arzt beim Bundessozialamt lag lediglich ein Befund von Prof.P.,
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vor.
Die Einholung eines neuerlichen
Sachverständigengutachtens (unter Zugrundelegung des Gutachtens von Dr. M.)
ist dennoch deswegen nicht erforderlich, weil auch in letzterem Gutachten nur
auf die Ausführungen der Mutter verwiesen wurde, wonach ihr Sohn im Alter
von 8 Jahren im AKH untersucht worden sei und er im Alter von 12 Jahren mit
"rosa Elefanten" gesprochen hätte. Dieser Sachverhalt war aber
bereits den untersuchenden Ärzten beim Bundessozialamt bekannt und wurde in
den Gutachten berücksichtigt.
Ausschlaggebend ist für den Anspruch auf
(erhöhte) Familienbeihilfe einzig und allein, ob die die dauernde
Erwerbsunfähigkeit bewirkende Erkrankung vor dem 21. Lebensjahr bzw.
während der Berufsausbildung (bis spätestens zum 27. Lebensjahr)
eingetreten ist.
Im vorliegenden Fall war der Sohn bis zu seinem 25.
Lebensjahr berufstätig und befand sich auch nicht mehr in einer
Berufsausbildung.
Dieser Sachverhalt deckt sich mit den schlüssigen
Ausführungen der vorliegenden Gutachten des Bundessozialamtes.
Die Berufung musste somit abgewiesen werden.
Wien, am 3.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1665-W/05
- Stammnummer
- 19250
- Gültig
- 03.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF