Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0299-W/07
Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0299-W/07vom 16.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., D.gasse, vertreten durch
Dr.A.G., Rechtsanwältin, W, N.straße, vom 10. November 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vertreten durch AD Geber, vom
6. Oktober 2005 betreffend die Zuerkennung der erhöhten
Familienbeihilfe ab 1. September 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerberin (Bw.) wurde mit Beschluss des
Bezirksgerichtes Fünfhaus, XXX, vom 13. Juli 2005, Dr.A.G. zur Sachwalterin
bestellt. Vertreten durch ihre Sachwalterin beantragte die Bw. am 8. September
2005 rückwirkend für die maximale Dauer die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung infolge psychischer
Erkrankung ab dem frühen Erwachsenenalter.
Im zu beurteilenden Antrag wies die Sachwalterin auf ein
beiliegendes Sachverständigengutachten des P.Dr.T.K., allgemein beeideter
und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sowie Facharzt für
Psychiatrie und Neurologie hin. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Bw.
an einer emotional instabilen Persönlichkeit und somit an einer
psychiatrischen Erkrankung leide. Sie sei nicht in der Lage ihre finanziellen
Angelegenheiten sowie ihre Vertretung vor Ämtern, Gerichten und
Behörden ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst wahrzunehmen.
Auf Grund der Gangstörung sei die Betroffene auch in der
Lebensbewältigung geringfügig zusätzlich
eingeschränkt.
Hinsichtlich der Dauer der Erkrankung ist dem Gutachten zu
entnehmen, dass eine Persönlichkeitsstörung üblicherweise schon
im frühen Erwachsenenalter beginne und einen Grundzug im Leben darstellen
würde. Angesichts der Vorbehandlungen in anderen Einrichtungen sei
anzunehmen, dass die Erkrankung bis lange vor der ersten stationären
Aufnahme gereicht hätte. Ein Krankheitsverlauf von mehreren Jahren sei mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat am
29. September 2005 auf Basis der vorgelegten relevanten Befunde den Grad der
Behinderung der Bw. in Höhe von 60% und ihre dauernde
Erwerbsunfähigkeit rückwirkend zum 1. September 2004 für
voraussichtlich weitere drei Jahre festgestellt. Die Bw. sei demnach
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2005 wies das Finanzamt den
gegenständlichen Antrag mit der Begründung ab, dass im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit c FLAG ein Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Personen dann bestehe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres- oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres - eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Auf Grund der Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen werde der Bw. jedoch ein Grad der Behinderung im
Ausmaß von 60% erst ab ihrem 23. Lebensjahr bescheinigt, daher sei
angesichts der zitierten Anspruchsvoraussetzungen ein Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht gegeben.
In der dagegen gerichteten Berufung wandte sich die
Sachwalterin der Bw. gegen die Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz,
es konnte nicht bestätigt werden, dass das Leiden der Bw. bereits vor
Vollendung des 21. bzw. 27. Lebensjahres bestanden habe.
Diese Feststellung sei unrichtig und mangelhaft, sodass
auch eine unrichtige Entscheidung basierend auf einem mangelhaften Gutachten
gefällt worden sei.
Es liege sehr wohl eine geistige Erkrankung der Bw. vor,
die bereits seit Jahren vor der ersten stationären Aufnahme im Krankenhaus
bestanden habe. Bei der Bw. bestünde eine emotional instabile
Persönlichkeit, verbunden mit deutlich verbundener Belastbarkeit,
ausgeprägter paranoider Reaktionsbereitschaft, massiv herabgesetzter
Frustrationstoleranz, sowie der Unfähigkeit, Prioritäten zu setzen.
Die Bw. sei nicht imstande, ihre eigene Leistungsfähigkeit und
Belastbarkeit realistisch einzusetzen, dementsprechend einen konstruktiven
Lebensplan zu entwerfen, und diesen in realistischen Schritten
umzusetzen.
Eine Persönlichkeitsstörung beginne
üblicherweise schon im frühen Erwachsenenalter, und stelle einen
Grundzug im Leben dar. Laut dem Gutachten des Sachverständigen Dr.H.K. vom
27. Mai 2005 reiche die Erkrankung bis lange vor die erste stationäre
Aufnahme, nachdem es schon Vorbehandlungen in anderen Einrichtungen (Grüner
Kreis) gegeben habe. Es sei deshalb nach Ansicht der Sachwalterin ein
Krankheitsverlauf von mehreren Jahren - d.h. beginnend vor dem 21. Lebensjahr
der Bw. - anzunehmen. Anfang des Jahres 2003 wäre die Bw. zur Therapie beim
Verein "Grüner Kreis" gewesen. Dort habe sie sich einer stationären,
sozialpsychologischen und psychotherapeutischen Langzeitbehandlung der
vorliegenden psychischen Erkrankung unterzogen. Krankheitsbedingt sei es davor
zu keiner Behandlung gekommen, obwohl die Erkrankung zweifellos, wie im obigen
Sachverständigengutachten festgehalten, bereits seit Jahren bestünde.
Die Bw. wäre krankheitsbedingt auch nie in der Lage gewesen, eine
ordentliche Berufsausbildung zu absolvieren.
Die Abgabenbehörde erster Instanz holte daraufhin
erneut ein Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen mit
dem Hinweis auf die in der Berufung getroffenen Ausführungen ein, wonach
die Behinderung bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten
sei.
Den Akten sind weiters vier Therapiezwischenberichte des
Vereines "Grüner Kreis" vom 2. September 2003, 10. Dezember 2003, 16.
Februar 2004 und vom 24. Mai 2004 sowie ein Therapieabbruchsbericht vom 14.
September 2004 bezüglich der Behandlung der Bw. zu entnehmen. Der Verein
"Grüner Kreis" habe demnach die Bw. am 17. April 2003 in seiner Einrichtung
zwecks einer stationären, sozialpsychologischen und psychotherapeutischen
Langzeitbehandlung auf Grund von Suchtmittelabhängigkeit untergebracht. Der
genannte Verein legte in diesen an den "Fonds Soziales Wien" gerichteten
Berichten die Behandlungsfortschritte dar und ersuchte in einem um
Verlängerung einer Kostenübernahme.
Aus dem zweiten Zwischenbericht des Vereines "Grüner
Kreis" vom 10. Dezember 2003 ergibt sich, dass sich die Bw. während ihrer
dortigen Langzeitbehandlung in Hinblick auf ihren beruflichen Werdegang zu einem
Fernlernkurs, Fachrichtung Grafikdesign, entschlossen habe und sich dabei
weitgehend selbständig um die Formalitäten gekümmert habe.
Weiters wurde die Fortführung der Therapie dringend indiziert, damit eine
langfristige Rehabilitation gewährleistet werden sollte.
Dem dritten Zwischenbericht vom 16. Februar 2004 ist zu
entnehmen, dass die Bw. nicht rückfällig geworden sei und ihre
Therapie fortsetzen wollte. Sie sei im Hinblick auf ihren beruflichen Werdegang
sehr zielstrebig damit beschäftigt, einen Abschluss des Fernlernkurses,
Fachrichtung Grafikdesign, zu erlangen. Ferner wird in diesem Bericht
ausgeführt, dass die Bw. Einsicht in die komplexen Zusammenhänge ihrer
Suchtproblematik zeigte und an deren Veränderung arbeiten werde.
Die Bw. hat laut dem Therapieabbruchsbericht am 18. August
2004 entgegen ärztlichen und psychotherapeutischem Anraten die besagte
Einrichtung verlassen.
Am 19. August 2004 wurde die Bw. in stationäre
Behandlung des "CNBH " mit ständigen Unterbrechungen bis zum 27. Juli 2005
aufgenommen.
Aus dem erwähnten Sachverständigengutachten ist
unter Punkt c. abzuleiten, dass die ergänzende Fragestellung des
Sachwalters nach der Dauer der Erkrankung dahingehend zu beantworten sei, dass
eine Persönlichkeitsstörung üblicherweise schon im frühen
Erwachsenenalter beginne und einen Grundzug im Leben darstelle. Es sei daher
anzunehmen, dass die Erkrankung bis lange vor der ersten stationären
Aufnahme reiche, nachdem es auch schon Vorbehandlungen in anderen Einrichtungen
gegeben habe. Ein Krankheitsverlauf von mehreren Jahren ist mit Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Auf Grundlage der oben bezeichneten fachärztlichen
Befunde und der erstmaligen Aufnahme der Bw. im Verein "Grüner Kreis" im
April 2003 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in seinem
fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 24. Oktober 2006 den Grad
der Behinderung der Bw. infolge einer Borderline -
Persönlichkeitsstörung nunmehr in Höhe von 50% rückwirkend
zum 1. April 2003 und ihre dauernde Erwerbsunfähigkeit
bestätigt.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt in den Begründungsausführungen unter Verweis auf § 6
Abs. 5 iVm Abs. 2 lit d FLAG auf das vorhin genannte Gutachten, in dem das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den bereits erwähnten Grad
der Behinderung erst rückwirkend ab dem 1. April 2003, also nach Vollendung
des 23. Lebensjahres der Bw. festgestellt habe. Da sich die Bw. nach der
Aktenlage zu dieser Zeit in keiner Berufsausbildung befunden hätte,
würden die zitierten Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe nicht gegeben sein.
Im Vorlageantrag führte die Sachwalterin der Bw. aus,
dass es korrekt sei, dass sich die Bw. erstmals per April 2003 in Therapie bzw.
Behandlung befunden habe und verwies in einem auf die Ausführungen des
P.Dr.T.K. in seinem Gutachten, wonach die Erkrankung einer
Persönlichkeitsstörung schon im frühen Erwachsenenalter beginnen
und einen Grundzug im Leben darstellen würde. Es sei daher ein
Krankheitsverlauf von mehreren Jahren und dass die Erkrankung bis lange vor der
ersten stationären Aufnahme gereicht habe, anzunehmen. Durchaus sei davon
auszugehen, dass das Krankheitsbild bereits vor Vollendung des 23. Lebensjahres
und auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres der Bw. gegeben war.
Krankheitsbedingt habe sich die Bw. auch in keiner Berufsausbildung befunden.
Aufgrund ihrer Leiden sei sie und wäre auch in der Vergangenheit für
keine ersprießliche Tätigkeit am Arbeitsmarkt geeignet gewesen.
Allfällige Dienstzeiten könnten bestenfalls als Arbeitsversuche
gewertet werden.
Es lägen somit völlig divergierende Fakten,
basierend auf obigem Sachverständigengutachten vor und sei die Erstellung
eines neuen Gutachtens erforderlich.
Über Vorhalt wurde der Sachwalterin der Bw. die
Möglichkeit eingeräumt, Beweismittel vorzulegen bzw. auf andere Weise
glaubhaft darzulegen, dass die Bw. wegen einer durch eine
Persönlichkeitsstörung bewirkte, vor Vollendung Ihres 21. Lebensjahres
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
und sich in keiner Anstaltspflege befunden hat.
Im Schriftsatz vom 22. März 2007 verwies die
Sachwalterin der Bw. erneut auf die Ausführungen des Sachverständigen
P.Dr.T.K. vom 27. Juli 2005, wonach das Krankheitsbild einer
Persönlichkeitsstörung prinzipiell schon im frühen
Erwachsenenalter beginnt und einen Grundzug im Leben darstellt. Es sei daher
anzunehmen, dass die Erkrankung bis lange vor der ersten stationären
Aufnahme reiche. Ein Krankheitsverlauf von mehreren Jahren sei anzunehmen, womit
auch der Zeitraum vor Vollendung des 21. Lebensjahres umfasst werde. Im
Gutachten sei auch bestätigt worden, dass die Bw. auf Grund der
krankheitsbedingten herabgesetzten Belastbarkeit und Frustrationstoleranz sowie
der Neigung zur paranoiden Reaktionsbildung und der mangelhaften
Selbsteinschätzung nicht in der Lage sei, zur Lebensführung
gehörige Angelegenheiten eigenständig zu regeln bzw.
wahrzunehmen.
Daher sei davon auszugehen, dass die Bw. bedingt durch die
bestehende Erkrankung gar nicht in der Lage gewesen wäre, selbständig
einen Facharzt oder ein Psychosoziales Ambulatorium zwecks Behandlung ihrer
Erkrankung aufzusuchen. Somit sei nach Ansicht der Sachwalterin der Beweis
erbracht, dass die Bw. seit Jahren einem Krankheitsverlauf unterworfen sei,
womit auch der Zeitraum vor Vollendung des 21. Lebensjahres umfasst
werde.
Tatsache sei zudem, dass die Bw. nicht in der Lage gewesen
wäre, eine Berufsausbildung wahrzunehmen bzw. überhaupt einer
ordentlichen Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nachzukommen und dies eine
kausale Folge ihrer schon seit Jahren bestehenden Erkrankung sei, was wiederum
das bereits Vorhandensein der Erkrankung vor Vollendung des 21. Lebensjahres
beweise.
Es könne weiters der Bw. nicht zur Last gelegt werden,
dass ein psychisch Kranker auf Grund fehlender Krankheitseinsicht bzw. fehlender
Selbsteinschätzung für allfällig später erforderliche
Beweismittel nicht in den Anfängen der aufkeimenden Erkrankung Behandlungen
bzw. Therapien wahrnimmt.
Überdies wird unter Verweis auf die Ausführungen
im Antrag vom 10. Jänner 2007 die Erstellung eines neuen bzw.
ergänzenden Gutachtens beantragt. Dies insbesondere unter
Berücksichtigung des bereits erwähnten Sachverständigengutachtens
und der infolge der Erkrankung resultierenden problematischen Lebenssituation
sowie der damit verbundenen Unfähigkeit entsprechende Maßnahmen zum
allfällig späteren erforderlichen Nachweis der vorhandenen Erkrankung
zu setzen.
Nach Ansicht der Sachwalterin der Bw. sei ein derartiges
Festlegen auf das "Auftauchen der Behinderung zum 23. Lebensjahr, wie im
Abweisungsbescheid vom 6. Jänner 2005 festgehalten, nicht
möglich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 in Verbindung
mit § 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967 haben volljährige Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit a bis c dieser
Bestimmung erfüllen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG ab dem Jahre 2003 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als
drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H.
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im Berufungsfall ist strittig, ob die Bw. infolge einer ihr
attestierten Persönlichkeitsstörung bereits vor Vollendung ihres 21.
Lebensjahres körperlich oder geistig behindert war, sodass sie damals
voraussichtlich dauernd außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
Feststeht, dass die Bw. wegen dieser psychiatrischen
Erkrankung erstmals im April 2003 eine Therapie beim Verein "Grüner Kreis"
beansprucht hat und sodann am 19. August 2004 in stationäre Behandlung des
"CNBH" bis zum 27. Juni 2005 aufgenommen worden ist.
Gestützt auf das vorgelegte
Sachverständigengutachten des P.Dr.T.K. brachte die Sachwalterin der Bw. in
der Berufung und im Vorlageantrag vor, dass die in Rede stehende Erkrankung vor
Vollendung des 21. Lebensjahres der Bw. eingetreten sei, zumal das
Krankheitsbild einer Persönlichkeitsstörung prinzipiell schon im
frühen Erwachsenenalter beginne, einen Grundzug im Leben darstelle, somit
lange vor der ersten stationären Aufnahme reiche. Über Vorhalt im
gegenständlichen Verfahren wies die Sachwalterin der Bw. wiederholt auf das
besagte Gutachten, dass der Bw. eine krankheitsbedingte herabgesetzte
Belastbarkeit und Frustrationstoleranz sowie die Neigung zur paranoiden
Reaktionsbildung und einer mangelhaften Selbsteinschätzung bestätigte,
sodass sie nicht in der Lage sei, die zur Lebensführung gehörigen
Angelegenheiten eigenständig zu regeln. Daraus leite sich für sie der
Beweis ab, dass die Bw. seit Jahren einem Krankheitsverlauf unterworfen sei,
womit auch der Zeitraum vor Vollendung des 21. Lebensjahres umfasst
werde.
Die Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen widerspreche dem vorgelegten Gutachten und es sei ein weiteres
Gutachten zur Sachverhaltsermittlung erforderlich. Die Bw. habe an der
Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes infolge ihrer fehlenden
Krankheitseinsicht nicht mitwirken können. Daher rühre auch der
Umstand, dass sie nicht in den Anfängen der aufkeimenden Erkrankung
Behandlungen bzw. Therapien wahrgenommen habe.
Vor dem Hintergrund des zweiten Gutachtens des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen, in dem angesichts der
Begründungsausführungen in der Berufung der Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit der Bw. auf Basis fachärztlicher Befunde
rückwirkend mit 1. April 2003 feststellt worden ist, ist dem Vorbringen der
Sachwalterin der Bw. im gegenständlichen Vorlageantrag wie folgt zu
entgegnen:
Das erwähnte Gutachten des P.Dr.T.K. setzt allgemein
betrachtet den Beginn der zu beurteilenden Krankheit üblicherweise schon im
frühen Erwachsenenalter an, ohne dass daraus konkret abzuleiten war, dass
die Bw. infolge der ihr im Gutachten attestierten körperlichen oder
geistigen Behinderung vor ihrem 21. Lebensjahr dauernd erwerbsunfähig
geworden ist. Selbst wenn darin die festgestellte
Persönlichkeitsstörung als Grundzug im Leben dargestellt und weiters
ausgeführt wird, dass dies zur Annahme berechtige, die Erkrankung habe bis
lange vor der ersten stationären Aufnahme gereicht, so handelt es sich
dabei um allgemeine Aussagen, die solcherart nicht ermöglichen, den
psychischen Zustand der Bw. im nachhinein für den Zeitraum vor ihrem 21.
Lebensjahr in der Weise zu beschreiben, dass daraus eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit gefolgert werden kann. Dass ein Krankheitsverlauf von
mehreren Jahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen wird
und sich der Sachverständige dabei auf Vorbehandlungen vor der ersten
stationären Aufnahme stützte, lässt für sich allein keinen
früheren als den im Gutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen festgestellten Zeitpunkt für den Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit ableiten, zumal dieses auf Basis der vorgelegten Befunde
erstellt worden war.
Es wäre somit an der Sachwalterin gelegen, den von ihr
behaupteten Sachverhalt, die dauernde Unfähigkeit der Bw., sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, sei bereits vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres
eingetreten, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen bzw.
glaubhaft zu machen.
Über Vorhalt im gegenständlichen Verfahren
führte die Sachwalterin ohne geeignete Nachweise aus, dass die Bw. bedingt
durch ihre bestehende Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, ein Ambulatorium
aufzusuchen und dass damit der Beweis erbracht sei, dass sie seit Jahren, somit
auch im Zeitraum vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres einem Krankheitsverlauf
unterworfen sei.
Wie bereits ausgeführt hat die Bw. nach der Aktenlage
Behandlungen beansprucht und ist dem vorgelegten neurologische Gutachten auf
Basis ihrer stationär festgehaltenen "Krankheitsgeschichte" ihr damaliger
psychischer Zustand zu entnehmen. Fest steht außerdem, dass
allfällige Befunde über den Zeitraum vor dem 21. Lebensjahr der Bw.
nicht vorgelegt werden konnten. Im Berufungsfall ist es somit denkunmöglich
konkrete Feststellungen über den psychischen Zustand der Bw. vor ihrem 21.
Lebensjahr zu treffen und vermag diesbezüglich die Einholung eines weiteren
Gutachtens darüber im nachhinein nicht zweckdienlich, weil sich kein
Anhaltspunkt dafür ergeben hat, es hätte im Wege einer medizinischen
Untersuchung festgestellt werden können, dass bei ihr die dauernde
Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei.
Auch lässt sich aus dem Vorbringen, dass die Bw. als
psychisch Kranke keiner Berufsausbildung und keiner ordentlichen Tätigkeit
nachgegangen ist nicht von vornherein das Vorliegen einer dauernden
Erwerbsunfähigkeit ableiten. Aus den Umständen, dass eine Person
jahrelang nicht berufstätig war und zudem keinerlei konkrete Anhaltspunkte
den Krankheitsverlauf der Bw während des Zeitraumes vor dem 21. Lebensjahr
darlegten, war nach der Aktanlage in freier Beweiswürdigung nicht von einer
dauernden Erwerbsunfähigkeit der Bw. vor dem 21. Lebensjahr auszugehen,
weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe nicht vorliegen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0299-W/07
- Stammnummer
- 28384
- Gültig
- 16.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF