Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0587-G/08
Eintritt der Selbsterhaltungsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0587-G/08vom 03.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. August 2008, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 23. Juli
2008, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die Zeit ab 1. Mai 2003, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat am 14. Mai 2008 einen Antrag
auf rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe und des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen eigener erheblicher
Behinderung eingebracht.
Das Finanzamt hat darauf hin das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) um Erstellung einer
Bescheinigung ersucht.
In dem wiederum über Auftrag des Bundessozialamtes
erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 30. Juni
2008, dem der leitende Arzt des Bundessozialamtes am 3. Juli 2008
vollinhaltlich zugestimmt hat, hat der Sachverständige aufgrund der
festgestellten Gesundheitsschädigung (ICD: H35.5) einen Gesamtgrad der
Behinderung von 100 v. H. nach der Richtsatzposition 637 der so genannten
"Richtsatzverordnung" festgestellt. Dazu ist festgehalten, dass die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
ab 1. Dezember 2001 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich sei. Auch ist festgehalten, dass der Untersuchte voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Unter
"Sonstiges" ist wörtlich
ausgeführt: " Die
Erwerbsunfähigkeit ist nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten, der
Untersuchte war bis zum Alter von 24 Jahren berufstätig."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt
den Antrag des Berufungswerbers unter Hinweis auf diese Bescheinigung des
Bundessozialamtes abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung ersucht
der Berufungswerber im Wesentlichen um neuerliche Beurteilung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt, insbesondere aus dem
vom Berufungswerber nur unvollständig ausgefüllten Antrag geht nicht
hervor, ob er die Familienbeihilfe für sich als Vollwaise gemäß
§ 6 Abs.1 und 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967
begehrt oder als so genannter "Sozialwaise" im Sinn des § 6 Abs. 5
FLAG 1967. Ein Ermittlungsverfahren kann nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenats jedoch unterbleiben, da § 6 Abs. 5 FLAG hinsichtlich der
Anspruchsvoraussetzungen auf § 6 Abs.1 FLAG 1967 verweist.
Nach § 6 Abs. 2 lit. c FLAG 1967 haben
volljährige Vollwaisen bei Vorliegen weiterer im Abs. 1 genannter
Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als
erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach § 8
Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
In der Bescheinigung des Bundessozialamtes ist
nachvollziehbar dargestellt, dass die Gesundheitsschädigung des
Berufungswerbers sich mit zunehmendem Alter verschlechterte, sodass sie
schließlich im Jahr 1999, das ist im 24. Lebensjahr des
Berufungswerbers, zur Aufgabe der bis dahin ausgeübten Tätigkeit als
Heilmasseur und zur Zuerkennung der Arbeitsunfähigkeitspension
führte.
Damit ist aber die Sache entschieden, da die für die
Zuerkennung der Familienbeihilfe erforderliche Voraussetzung, nämlich die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, VOR Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sein muss.
In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 2007, B 700/07, wohl begründet
ausgeführt, dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung
jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung
des Bundessozialamtes auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend
qualifizierter Auseinandersetzung abgehen können.
Bei der zitierten Sach- und Rechtslage musste das Finanzamt
den Antrag des Berufungswerbers abweisen. Da der angefochtene Bescheid sohin der
Rechtslage entspricht, musste auch der Unabhängige Finanzsenat die gegen
diesen Bescheid gerichtete Berufung als unbegründet abweisen.
Graz, am 3.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0587-G/08
- Stammnummer
- 37557
- Gültig
- 03.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF