…Entscheidungsgründe Der Bw. beantragte am 19.3.2002 beim Finanzamt Lienz die Familienbeihilfe für seine volljährige studierende Tochter M.H. (rückwirkend) ab 1.3.2002. Mit Bescheid vom 10.4.2002 wies das Finanzamt den Antrag als unbegründet ab und begründete dies damit, dass M…
…cit. und knüpft daher nicht an den steuerlichen Kinderbegriff an, sodass auch für volljährige studierende Kinder, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mehr besteht, der Freibetrag bei auswärtiger Berufsausbildung des Kindes (noch) in Betracht kommt, jedoch können laut einhelliger Lehre und Rechtsprechung (siehe…
…auch vor Abschluss der Berufsausbildung für einen volljährigen Präsenz- und Zivildiener kein Anspruch zustehe. Ebenso stellt sich heute die Meinung der Verwaltung dar, spricht doch der Durchführungserlass zum FLAG sogar davon, dass die "Zeit, in der ein volljähriges studierendes Kind den Präsenz- oder Ausbildungs- oder…
…1 Toleranzsemester. Zu den Ausschließungsgründen, die auf die vorgesehene Studienzeit nicht anzurechnen sind, gehört auch die Zeit, in der ein volljähriges studierendes Kind den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst ableistet. Daraus ergibt sich, dass einerseits Zeiträume, für die - wegen des Vorliegens diverser Ausschließungsgründe - keine Familienbeihilfe…
…Zivildienstes eine Unterbrechung der Ausbildung eines volljährigen Kindes darstelle und während der Dauer dieses Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Zu den Ausschließungsgründen, die auf die vorgesehene Studienzeit nicht anzurechnen sind, gehört auch die Zeit, in der ein volljähriges studierendes Kind den Präsenz- oder Ausbildungs…
…Et). Mit Schreiben vom 28. August 2003 teilte das BM dem Bw mit, dass aufgrund der Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges, studierendes Kind nur dann bestehe, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird…
…Frage der Abzugsfähigkeit im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 auch, ob volljährige studierende Kinder aufgrund fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit einen (zivilrechtlichen) Unterhaltsanspruch haben oder nicht. Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen. Feldkirch, am 17. März 2006
…nicht volljährigen Kindern - ohne diese Sonderregelung in Betracht. Soweit der Berufungsführer auf im Inland wohnende Bekannte verweist, die für in Salzburg studierende Kinder "Unterhaltsbeihilfen" bezögen, obwohl diese bereits volljährig seien, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) für volljährige Kinder…
…für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht weiter eingegangen werden. Es befinde sich auch kein Abkommen zwischen der Türkei und Österreich in Geltung, wonach familienbezogene Leistungen für ein in der Türkei studierendes Kind entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 zustünden. Das Finanzamt wies…
…Frage der Abzugsfähigkeit im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 auch, ob volljährige studierende Kinder aufgrund fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit einen (zivilrechtlichen) Unterhaltsanspruch haben oder nicht. Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen. Feldkirch, am 24. Mai 2005
…dies bereits explizit bestätigt worden sei. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 6. September 2011 mit folgender Begründung ab: "Gem. § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht für volljährige, studierende Kinder, die das 24. Lebensjahr (bis 30.06.2011 das 26. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben…
…haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) für volljährige Kinder, die das 21…
…1 lit. b FLAG vor, weshalb die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe für ein studierendes Kind nicht mehr zu prüfen ist. Nur informativ sei noch darauf hingewiesen, dass die im Leistungsnachweis erwähnten "Credits" auch nicht den ECTS-Punkten im Sinne des…
…inskribiert (AS 32). Der Bw. hatte somit im Streitzeitraum für seinen im Mai 1984 geborenen Sohn grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge, wenn die Voraussetzungen betreffend volljährige, studierende Kinder erfüllt sind. Feststellungen, ob für den volljährigen, studierenden Sohn des Bw. ein Anspruch im Sinne des …
…durchgehend im Fortgang ihres Studiums gehindert gewesen wäre. Auch wenn es durchaus anzuerkennen ist, wenn ein studierendes Kind den Eltern beisteht und diese nach Kräften unterstützt, ist dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Berufungswerbers nicht zu entnehmen, dass durch die Erkrankung seiner Ehegattin seine Tochter…
…gibt § 2 Abs. 1 lit. b (zweiter bis letzter Satz) genau vor, unter welchen Voraussetzungen sich ein studierendes Kind in Berufsausbildung befindet. So ist bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 BGBl 305 genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn…
…in welchem Verhältnis die Eltern zur Bedarfsdeckung beizutragen hätten. Wenn ein Elternteil in dem von ihm geführten Haushalt das Kind "betreut", und zwar auch ein volljähriges Kind, so leiste er damit in der Regel seinen vollen Unterhaltsbeitrag und müsse nur ausnahmsweise (durch Geldleistungen) weiter zuschießen…
…Eltern ihrem unterhaltsberechtigtem Kind eine ihnen gehörende Wohnung, dann sei der Mietvertrag nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil das Kind die Miete aus dem Barunterhalt der Eltern zahle. Ebenso in Kohler, Steuerleitfaden zur Vermietung, S. 140: Vermietet ein Steuerpflichtiger eine Wohnung fremdüblich an seine volljährige Tochter und…
…dies zur Folge, dass der Studierende auch dann noch als in Berufsausbildung stehend gilt, wenn er die vorgesehene Studiendauer überschritten hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein Beihilfenanspruch nur dann weiter besteht, wenn auch die erstgenannte Voraussetzung, dass das Kind das 26. Lebensjahr noch…
… 6 Abs. 2 lit. a und § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht bei volljährigen Kindern, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, u.a. dann Anspruch auf…