Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0254-F/04
Unterhaltsleistungen für die Berufsausbildung eines im Ausland lebenden volljährigen Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0254-F/04vom 24.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.Ö., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer, ein türkischer
Staatsbürger, ist im Inland nichtselbständig tätig. Im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 wurden die vom
Berufungsführer zu tragenden Unterhaltslasten für seine in der
Türkei lebenden, noch nicht volljährigen Kinder Yakup und Ayse mit
50,00 € pro Kind und Monat als außergewöhnliche Belastung
in Abzug gebracht. Aufgrund der nach türkischem Recht mit 18 Jahren
erlangten Volljährigkeit wurden die für die im August 1985 geborene
Tochter Gülsüm geleisteten Unterhaltszahlungen nur mehr für 8
Monate steuermindernd berücksichtigt und die Unterhaltsleistungen für
den im Oktober 1983 geborenen Sohn Muhammed Yasar zur Gänze außer
Ansatz gelassen.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wandte sich der
Berufungsführer mit Berufung und nach Ergehen einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung, in der das Finanzamt begründend ausführte,
dass nach § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe bezogen werde, steuerlich nicht zu berücksichtigen seien,
mit Vorlageantrag. Begründend verweist der Berufungsführer
zusammengefasst darauf, dass er für die Dauer der Ausbildung seiner Kinder
aus rechtlichen und sittlichen Gründen zur Unterhaltsleistung verpflichtet
sei und ihn der Aufwand für den Lebensunterhalt der Kinder
außergewöhnlich belaste. Seine Kinder benötigten für
Studiengebühren bzw. Schulgeld, die täglichen Busfahrten, Bücher,
Lehrbehelfe, Kleidung, Nahrung sowie für Güter des täglichen
Bedarfs monatlich 185,00 € (Mohammed Yasar) bzw. 143,00 €
(Gülsüm). Die vom Finanzamt angeführte Bestimmung des
§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 enthalte den Zusatz, dass in
den Fällen und im Ausmaß der Z 4 außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen seien. Nach § 34 Abs. 7
Z 4 EStG 1988 seien Unterhaltsleistungen "darüber hinaus", dh.
soweit sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt würden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellten, abzugsfähig. Seine Unterhaltszahlungen deckten gerade jenen
Aufwand seiner unterhaltsberechtigten Kinder, die diese selbst finanziell
außergewöhnlich belasten würden, wenn sie ihren Unterhalt selbst
bestreiten müssten. Seine Kinder seien zwar volljährig, befänden
sich aber noch in Ausbildung und seien daher nicht fähig, sich selbst zu
erhalten. Da auch Arbeitskollegen, die keine Familienbeihilfe erhielten,
verpflichtet seien, für ihre studierenden volljährigen Kinder
Unterhalt zu zahlen, vermute er, dass in diesen Fällen die fehlende
Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder für ihren weiteren
Unterhaltsanspruch maßgebend sei und nicht deren
Volljährigkeit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach den Bestimmungen des
§ 34 Abs. 7 Z 1 bis 3 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen für ein Kind sowie für den (Ehe)Partner durch die
Familienbeihilfe bzw. die dort angeführten Absetzbeträge abgegolten.
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nach § 34 Abs. 7
Z 4 EStG 1988 nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind nach der im Verfassungsrang stehenden
Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 außer in
den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder-
oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung
zu berücksichtigen.
Unbestritten ist
gegenständlich, dass der Berufungsführer Unterhaltslasten für
seine in der Türkei lebenden Kinder Muhammed Yasar und Gülsüm zu
tragen hatte und diese in den Streitjahren in Berufsausbildung gestanden sind.
Unbestritten ist weiters, dass sein Sohn Muhammed Yasar im Oktober 2001 und
seine Tochter Gülsüm im August 2003 nach türkischem Recht
volljährig wurde.
Nach § 9 Abs. 1
IPRG, BGBl. Nr. 78/1974, richtet sich das Personalstatut einer
natürlichen Person nach dem Recht des Staates, dem die Person
angehört. Folglich ist die Volljährigkeitsgrenze nach dem
Personalstatut der Kinder des Berufungsführers und damit jene nach
türkischem Recht maßgeblich. Für ein volljähriges Kind,
für das keine Familienbeihilfe bezogen wird, geleistete Unterhaltszahlungen
sind nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5
EStG 1988, anders als Unterhaltsleistungen für ein noch nicht
volljähriges Kind (vgl. VfGH 4.12.2001, B 2366/00),
grundsätzlich aber nicht als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig.
Der dazu im Widerspruch
stehenden Auffassung des Berufungsführers ist entgegenzuhalten, dass die
ungeachtet der Abzugsverbote der Z 1 bis 3 und 5 des § 34
Abs. 7 EStG 1988 bestehende Abzugsmöglichkeit nach § 34
Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur solche Aufwendungen umfasst, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Darunter fallen in erster Linie Krankheitskosten oder
Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden, nicht aber
Aufwendungen für die eigene Schul- bzw. Berufsausbildung, erfolgt die
Ausbildung doch kraft freien Willensentschlusses. Kosten der Berufsausbildung
erwachsen daher grundsätzlich nicht zwangsläufig und sind auch nicht
außergewöhnlich. Eine außergewöhnliche Belastung kann
diesbezüglich nur vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die
Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung
zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist, oder, wenn die (neuerliche)
Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung uä. erforderlich wird (VwGH
18.2.1999, 97/15/0047). Nachdem ein solcher Ausnahmefall gegenständlich
nicht vorliegt, sind die laufenden Unterhaltsleistungen auch nicht nach
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988
berücksichtigungsfähig. Dass die Kinder des Berufungsführers
finanziell belastet würden, wenn sie ihren Unterhalt selbst bestreiten
müssten, ist nicht zu bezweifeln, durch die finanzielle Belastung allein
wird jedoch keine steuerlich zu berücksichtigende, zwangsläufig
erwachsene außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34
EStG 1988 begründet. Nicht maßgeblich ist für die Frage der
Abzugsfähigkeit im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des
§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 auch, ob volljährige
studierende Kinder aufgrund fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit einen
(zivilrechtlichen) Unterhaltsanspruch haben oder nicht.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 24. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 1 IPRG, IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0254-F/04
- Stammnummer
- 16077
- Gültig
- 24.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF