Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0461-I/08
Studienbehinderung bei Erkrankung der Mutter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0461-I/08vom 12.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Wohnort,
Straße, vom 30. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom
4. Juni 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. Dezember 2007 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird,
soweit er die Monate Dezember 2007 bis Feber 2008 betrifft, ersatzlos
aufgehoben.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Zu einem auf Grund des Akteninhaltes nicht feststellbaren
Zeitpunkt wurde beim Finanzamt ein Konvolut von Unterlagen eingereicht.
Das Finanzamt wertete die Unterlagenbeibringung als Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe durch den Beihilfenbezieher ab Dezember
2007 und erließ in der Folge einen abweisenden Bescheid. Dies - nach
auszugsweiser Zitierung von Bestimmungen des FLAG 1967 - mit der
Begründung, dass die Pflege eines Angehörigen zu keiner
(beihilfenwirksamen) Verlängerung der Studienzeit führen
könne.
Mit rechtzeitig eingebrachter Berufung führte der
Beihilfenbezieher aus, seine Tochter lebe bei ihm im gemeinsamen Haushalt und
studiere ein Lehramtstudium an der Universität Innsbruck. Durch die
Krankheit der Mutter, auf Grund der sich eine erhebliche Beeinträchtigung
für die Tochter ergeben hätte, wäre es dieser nicht möglich
gewesen, das Studium in der Mindeststudiendauer abzuschließen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vertrat das
Finanzamt die Ansicht, dass unter einer die zulässige Studienzeit
verlängernden Krankheit nur eine die Studierende/den Studierenden selbst
betreffende Erkrankung zu verstehen sei.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
wiederholte seine bereits vorgebrachten Argumente.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. ... Die Studienzeit wird durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder ein
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester.
Die Tochter des Berufungswerbers studierte an der
Universität Innsbruck ein Lehramtsstudium. Der erste Studienabschnitt wurde
durch Ablegung der Diplomprüfung am [Datum] abgeschlossen. Für den
zweiten Studienabschnitt stand der Tochter des Berufungswerbers eine Studienzeit
von sechs Semestern (vorgesehene Studienzeit von fünf Semestern
zuzüglich einem Toleranzsemester, das Toleranzsemester für den ersten
Abschnittes wurde bereits in diesem berücksichtigt) zur Verfügung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs 1
lit b FLAG 1967 (vgl. das Erkenntnis vom 18.10.2007, 2003/14/0014) im
Zusammenhang mit der Berufsausbildung von Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG), genannte
Einrichtung besuchen, handelt es sich bei den angesprochenen Zeiträumen um
Semester oder Vielfache von Semestern. Diese Semester (oder Vielfache von
Semestern) zählen zur Gänze als Zeiten, in denen sich das Kind in
Berufsausbildung befindet. Es sind "vollständige" Semester gemeint, und
zwar unabhängig davon, ob die Berufungsausbildung während eines
Semesters begonnen hat. Dies bedeutet, dass unabhängig davon, ob die
erfolgreiche Beendigung eines Studienabschnittes mit dem Ende eines Semesters
zusammenfällt oder nicht, die in § 2 Abs 1 lit b FLAG
1967 angeordnete Semesterzählung für den nächsten
Studienabschnitt mit dem auf den erfolgreich vollendeten Studienabschnitt
folgenden Semester zu beginnen hat.
Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass
die Zählung der Semester, welche der Tochter zur Beendigung des zweiten
Abschnittes ihres Studiums zur Verfügung standen, mit dem Sommersemester
2005 zu beginnen war und dem Berufungswerber die Familienbeihilfe somit bis Ende
des Wintersemesters 2007/08 zu gewähren gewesen wäre. Nach
Rücksprache mit dem Finanzamt wurde der bis Ende Feber 2008 bestehende
Familienbeihilfenanspruch auch durch dieses außer Streit gestellt, weshalb
der Abweisungsbescheid, soweit er die Monate Dezember 2007, Jänner und
Feber 2008 betrifft, bereits aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben war.
Im gegenständlichen Fall ist weiters zu prüfen,
ob die Tochter des Berufungswerbers in ihrem Studienfortgang ab Oktober 2006
(Beginn der Betreuungsbedürftigkeit der Mutter laut im Verwaltungsakt
aufliegender fachärztlicher Bestätigung) behindert war und ob diese
Behinderung ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der
gesetzlichen Bestimmungen darstellt, welches zu einer Verlängerung der
zulässigen Studiendauer führt.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass FLAG 1967 den
Begriff "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" nur durch den
hinzugefügten Klammerausdruck "z.B. Krankheit" näher umschreibt, damit
aber keine wie immer geartete Einschränkung hinsichtlich der Art der
"Ereignisse" trifft. Im StudFG findet sich in § 19 Abs 2 Z 3
ebenfalls der Begriff des "unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses".
Zur Auslegung des in Rede stehenden Begriffes des FLAG 1967 kann somit auf
Grund des wortgleichen Begriffes, des inhaltlichen und thematischen
Zusammenhanges der beiden Gesetze sowie des ausdrücklichen Hinweises auf
eine Anlehnung an das StudFG in den Erläuternden Bemerkungen zum
Strukturanpassungsgesetz 1996, mit welchem die in Rede stehende Wortfolge in
§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 aufgenommen wurde, auf die
Rechtsprechung zum StudFG zurückgegriffen werden. Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.4.2002, 96/12/0377, zum
StudFG zu Recht erkannt, dass ein Ereignis dann unvorhergesehen ist, wenn es von
der betroffenen Person tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen
Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und
Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis - so der
Gerichtshof weiter - jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des
Betroffenen nicht verhindert werden kann. Unbestritten ist, so der Gerichtshof
weiter, dass auch die notwendige Pflege der Eltern als wichtiger Grund im Sinne
des § 19 Abs 2 Z 3 StudFG, welcher auf unvorhergesehene oder
unabwendbare Ereignisse Bezug nimmt, anzusehen ist.
Damit steht aber fest, dass die Ansicht des Finanzamtes,
nach welcher unter "Krankheit" im Sinne des § 2 Abs 1 lit b
FLAG 1967 nur eine Krankheit in der Person des Studierenden selbst zu
verstehen sei, aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht abgeleitet werden
kann.
Dass im gegenständlichen Fall dennoch eine
Verlängerung der Studienzeit auf Grund eines unvorhergesehenen oder
unabwendbaren Ereignisses nicht möglich ist, ergibt sich aus folgenden
Überlegungen:
Im Gegensatz zum StudFG, bei welchem die Nachsicht einer
Studienzeitüberschreitung an das Vorliegen wichtiger Gründe, die
überwiegende Kausalität dieser Gründe und eine "positive"
Zukunftsprognose anknüpft, normiert das FLAG 1967, dass eine
Studienzeitverlängerung bei Vorliegen eines unvorhergesehenen oder
unabwendbaren Ereignisses nur möglich ist, wenn dieses Ereignis zu einer
Studienbehinderung von mindestens drei Monaten führt. Der Unabhängige
Finanzsenat (vgl die Entscheidungen vom 2.3.2006, RV/0285-F/05, und vom
26.1.2009, RV/0259-L/07) hat dazu die Ansicht vertreten, dass nur eine, in einem
Semester gelegene und durchgehend mindestens drei Monate andauernde
vollständige Studienbehinderung zu einer Verlängerung der Studienzeit
führen kann.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine
Verlängerung der Studienzeit nur dann möglich wäre, wenn die
Tochter des Berufungswerbers durch die Erkrankung der Mutter vollständig
und über mindestens drei Monate durchgehend im Fortgang ihres Studiums
gehindert gewesen wäre. Auch wenn es durchaus anzuerkennen ist, wenn ein
studierendes Kind den Eltern beisteht und diese nach Kräften
unterstützt, ist dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Berufungswerbers
nicht zu entnehmen, dass durch die Erkrankung seiner Ehegattin seine Tochter
für mindestens drei Monate vollständig und unabwendbar am
Studienfortgang gehindert gewesen ist.
Aus der Erklärung der Tochter und der
fachärztlichen Bestätigung ergibt sich, dass die Mutter der Hilfe bzw
der Betreuung und Unterstützung der Tochter bedurfte. In der Berufung wird
sodann weiter ausgeführt, dass es der Tochter deshalb "des Öfteren"
unmöglich gewesen wäre, regulär zur Universität zu fahren.
Dadurch wird aber gar nicht behauptet, dass es der Tochter durch die Erkrankung
der Mutter über einen durchgehenden Zeitraum von mehreren Monaten
unmöglich gewesen wäre, sich auf die im Rahmen des Studiums
notwendigen Prüfungen vorzubereiten und zu diesen anzutreten. Auch scheinen
in der Bestätigung des Studienerfolges zahlreiche im Wintersemester 2006/07
bzw Sommersemester 2007 abgelegte Prüfungen bzw positiv beurteilte
Lehrveranstaltungsteilnahmen aus dem Lehramtsstudium auf. Daneben wurden auch
Prüfungen im zusätzlich betriebenen Diplomstudium abgelegt. Daraus
lässt sich unter Berücksichtigung der notwendigen Vorbereitungszeiten
klar ableiten, dass keine länger andauernde durchgehende vollständige
Studienbehinderung vorgelegen ist.
Zudem wäre es - in Kenntnis des Gesundheitszustandes
der Mutter - nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates durchaus auch
möglich gewesen, für die Zeiten der notwendigen Besuche an der
Universität für die Gewährleistung einer entsprechenden
Unterstützung der Mutter (durch andere Personen) vorzusorgen, wie dies wohl
(über einen längeren Zeitraum) auch während der Absolvierung der
Ferialarbeit im Sommer 2007 möglich war, da Lehrveranstaltungstermine
regelmäßig nicht kurzfristig festgelegt werden. Auch wenn durch die
Erkrankung der Mutter grundsätzlich Umstände eingetreten sein
mögen, die eine Beeinträchtigung der Lebensumstände mit sich
gebracht haben, ist darin jedoch keine unabwendbare Kausalität für
eine (durchgehend mindestens drei Monate andauernde) Studienbehinderung zu
erblicken.
Da der Gesetzgeber in Bezug auf den
Familienbeihilfenanspruch eine Verlängerung der Studienzeit über die
Mindeststudiendauer zuzüglich jeweils eines Toleranzsemesters pro
Studienabschnitt hinaus nur unter den oben angeführten (strengen)
Voraussetzungen zulässt, welche im gegenständlichen Fall jedoch nicht
erfüllt sind, war die Berufung - soweit sie sich gegen die abweisende
Erledigung für Zeiträume ab März 2008 richtete - als
unbegründet abzuweisen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 12. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0461-I/08
- Stammnummer
- 39787
- Gültig
- 12.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF